Abtei lung IV
D-5492/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Iran,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Bahnhöheweg 44, 3018 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Juli 2009 / N______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5492/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) mit
Entscheid vom 24. Juni 2003 die Asylgesuche des Beschwerdeführers
und seiner damaligen Ehefrau und deren Kinder ablehnte,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 20. August 2003 eine gegen diesen Entscheid er-
hobene Beschwerde abwies,
dass das BFF mit Entscheid vom 30. Januar 2004 ein Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers und seiner Familie ablehnte,
dass die ARK mit Urteil vom 25. März 2004 auf eine gegen diesen Ent-
scheid erhobene Beschwerde nicht eintrat,
dass die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Kinder
am 9. August 2005 ein zweites Asylgesuch einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2007 die ehemalige Ehefrau
des Beschwerdeführers aufgrund exilpolitischer Aktivitäten als Flücht-
ling anerkannte und unter Ablehnung des Asylgesuches wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme
anordnete,
dass es im Weiteren feststellte, deren Kinder erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte, diese indessen wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufnahm,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 27. Dezember
2007 beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Ein-
gabe einreichte, worin - unter Hinweis auf den in der Schweiz erfolgten
Übertritt des Beschwerdeführers zum Christentum - die Neu-
beurteilung der Flüchtlingseigenschaft verlangt wurde,
dass dieser Eingabe die Taufurkunde der B.______vom 15. August
2004 - lautend auf den Beschwerdeführer - beigelegt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 12. Februar 2008 vom
BFM angehört wurde,
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dass er dabei erwähnte, er versuche im privaten Rahmen auch andere
Iraner zum Christentum zu bekehren,
dass er, obwohl nach eigener Einschätzung die iranischen Behörden
keine Kenntnis von seinem Glaubensübertritt hätten und er niemanden
persönlich kenne, der deswegen vom Regime behelligt worden sei, bei
einer Rückkehr in den Iran sein Leben gefährdet sehe,
dass er bei einer Rückkehr auch im Iran - im privaten Rahmen -
missionieren werde und ihm deswegen die Todesstrafe drohe,
dass die Ehe des Beschwerdeführers am 3. Juni 2009 rechtskräftig ge-
schieden wurde,
dass das BFM mit Entscheid vom 30. Juli 2009 die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 27. Dezember 2007 als neues Asylgesuch ent-
gegennahm, dieses ablehnte und den Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
1. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
10. September 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen
Aussichtslosigkeit abwies und unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
mit Zahlungsfrist bis zum 25. September 2009 erhob, welcher
fristgerecht am 21. September 2009 bezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 lit. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender
Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner
Konversion zum Christentum in der Schweiz Verfolgung seitens der
iranischen Behörden sowie seiner religiösen Familie zu befürchten, als
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat,
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dass auf das in der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 (D-3357/2006) verwiesen
werden kann, worin eine eingehende Beurteilung der Folgen einer
Konversion zum christlichen Glauben im Iran vorgenommen wurde,
dass in Anwendung der dort genannten Kriterien vorliegend eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung
aufgrund der in der Schweiz erfolgten Konversion zum christlichen
Glauben zu verneinen ist, insbesondere auch deshalb, weil gemäss
eigenen Aussagen des Beschwerdeführers die iranischen Behörden
keine Kenntnis von seiner Konversion haben,
dass weder die behaupteten Behelligungen aus dem familiären Umfeld
des Beschwerdeführers, welche im Übrigen nicht nachgewiesen
wurden, noch die eingereichten Auszüge aus dem Internet an dieser
Einschätzung etwas zu ändern vermögen,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer
Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und all-
gemeinen Ausführungen erschöpfen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde bei einer Rückkehr auch
im Iran andere Iraner zum Christentum zu bekehren versuchen,
weshalb ihm die Todesstrafe drohe, als nicht asylrelevant erachtete mit
der Begründung, es liege in seiner Eigenverantwortung, sich an die
geltenden staatlichen Regeln im Iran zu halten,
dass diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag, da sie im
Ergebnis dazu führen würde, jedes vom Verfolgerstaat nicht gebilligte
Verhalten zum Vornherein als nicht asylrelevant zu erachten,
dass sich indessen aufgrund der geäusserten blossen Absicht des
Beschwerdeführers, im Heimatstaat im privaten Rahmen missionieren
zu wollen, keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 1),
dass daher die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im
Ergebnis zu Recht abgewiesen hat,
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dass die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der
Ablehnung eines Asylgesuches ist, wobei der Grundsatz der Einheit
der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass Ehegatten und deren minderjährigen Kinder im Sinne des
Gesetzes als Familie gelten,
dass die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden ist und
die beiden gemeinsamen Kinder volljährig sind, weshalb dieser
Grundsatz nicht zur Anwendung gelangt,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101],
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30])
sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da er wie ausgeführt die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt und ihm im Iran keine Menschenrechts-
verletzungen drohen,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran
kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der im
Iran herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt,
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dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in den Iran aus anderen
Gründen insbesondere gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass sich der Beschwerdeführer nämlich nach eigenen Angaben nach
psychischen Schwierigkeiten im heutigen Zeitpunkt wieder in einer
guten gesundheitlichen Verfassung befindet (vgl. BFM-Dossier E 5, S.
6) und dieser über berufliche Erfahrung als selbstständiger
Unternehmer sowie über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im
Heimatstaat verfügt,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 10. September 2009 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abgewiesen wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_____ (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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