Abtei lung IV
D-5492/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 /
N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5492/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 27. Dezember 2007 auf dem Landweg und gelangte
am 27. Oktober 2008 unkontrolliert via Italien in die Schweiz.
Anlässlich der Befragung vom 6. November 2008 zur Person (BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Direkt-
anhörung vom 29. März 2010 durch das BFM machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, er gehöre der Ethnie der Saho an, sei in N._______ geboren
und habe von 1977 bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in
O._______ (S._______) gelebt. Nach der Absolvierung des National-
dienstes als Lehrer und der militärischen Grundausbildung in
P._______ sei er dem Landwirtschaftsministerium zugeteilt und nach
Q._______ geschickt worden. Von 1997 bis 1998 habe er in Holland
einen Kurs als Agromechaniker belegen können. Nach seiner
Rückkehr nach Eritrea habe er mit Kollegen die "R._______ School"
bei S._______ gegründet. Nach dem Konflikt mit Äthiopien sei er dort
bis 2006 beziehungsweise 2007 als Lehrer tätig gewesen. Im Januar
2007 sei er vom Staatssicherheitsdienst zu Hause abgeholt und nach
T._______ gebracht worden. Dort hätten ihm die Behörden Kontakte
zur Opposition im Sudan vorgeworfen und ihn geschlagen. Danach
hätten sie ihn mehrfach verhört und misshandelt. Später sei er nach
U._______ verlegt worden. Dort sei er anfänglich in Einzelhaft, später
in einer Gemeinschaftszelle festgehalten worden. Am 28. Mai be-
ziehungsweise Juni 2007 habe ihn der Sicherheitsdienst nach
S._______ verbracht. Dort habe man ihm mitgeteilt, er habe sich
zweimal wöchentlich zu melden, und ihn nach Hause entlassen. Er sei
der Auflage nachgekommen und habe seine Arbeit als Lehrer wieder
aufgenommen, doch habe er in der Öffentlichkeit den Eindruck gehabt,
er werde beschattet, weshalb er am 24. Dezember 2007 seine Familie
verlassen habe und via V._______ und W._______ in den Sudan
gereist sei. Nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen sei er auf dem
Seeweg nach Italien gelangt.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer seinen von 1997 bis 1999 gültigen eritreischen Reisepass sowie
Kopien seines Ehescheines, seines Führerscheins, der militärischen
Bestätigung für die Absolvierung der Grundausbildung, von diversen
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beruflichen Dokumenten nebst Fotos seiner Frau und seiner Kinder zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – eröffnet am 2. Juli 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31), lehnte indessen das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den
Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich zu zahlreichen
wesentlichen Begleitumständen der geltend gemachten Haft, nament-
lich zur Zahl der Personen, die ihn abgeführt hätten, zur Haftdauer, zu
den Haftlokalitäten sowie zur Haftentlassung widersprüchlich ge-
äussert. Auf Vorhalt hin habe er anlässlich der Direktanhörung geltend
gemacht, die Angaben in der BzP seien im Gegensatz zu denjenigen
in der Direktanhörung fehlerhaft, doch vermöge dieser Einwand nicht
zu überzeugen, weil er nach der Rückübersetzung des Befragungs-
protokolls mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben be-
stätigt habe. Im Übrigen habe er auch unterschiedliche Angaben zur
Dauer seiner Berufsausübung als Lehrer gemacht. Aufgrund dieser
widersprüchlichen Vorbringen könne die dargelegte Inhaftierung und
damit auch der Verdacht der Behörden, der Beschwerdeführer unter-
stütze oppositionell gesinnte Personen, nicht geglaubt werden. Die
geltend gemachte Beschattung, die schliesslich zur Ausreise geführt
haben solle, entbehre damit ebenfalls der Glaubhaftigkeit. Allerdings
ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer Eritrea Ende
Dezember 2007 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen
habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen
grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften sie bei
der Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmass-
nahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit
habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In
casu seien die flüchtlingsrelevanten Elemente allerdings erst mit der
illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Dementsprechend sei der
Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch
als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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C.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die
Gewährung von Asyl sowie der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2010 wies der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
7. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 7. September 2010.
D.c In seiner Eingabe vom 24. September 2010 liess der Be-
schwerdeführer einen Bericht über das Gefängnis U._______ nach-
reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die widersprüchliche Angabe zur Dauer seiner
Berufsausübung als Lehrer stehe in Zusammenhang mit dem
summarischen Charakter der BzP. Erst anlässlich der Direktanhörung
habe er erklären können, wie er nach seiner Inhaftierung im Jahre
2006 wieder habe unterrichten können, jedoch zweimal wöchentlich
beim Sicherheitsdienst habe vorsprechen müssen. Sein Vorbringen, er
habe bis Ende 2006 unterrichtet, könne somit nicht als Widerspruch
gewertet werden. Tatsächlich habe er seine Lehrertätigkeit für mehrere
Monate unterbrechen müssen und danach nicht mehr in seinen
früheren Alltag zurückkehren können. Was die Unstimmigkeiten
bezüglich der geltend gemachten Verhaftung anbelange, so sei es
durchaus verständlich, dass eine verhaftete Person sich im nachhinein
nicht mehr daran erinnern könne, wie viele Personen bei der Ver-
haftung zugegen gewesen seien. Inzwischen sei der Beschwerde-
führer aber davon überzeugt, dass es zwei Personen gewesen seien.
Was die widersprüchlichen Angaben zur Dauer und zu den Haftlokali -
täten anbelange, sei wiederum der summarische Charakter der BzP
zu berücksichtigen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer anlässlich
der Direktanhörung auf überzeugende Weise erklären können, wie die
Unstimmigkeiten entstanden seien (Akten BFM A15/21 F143 ff. S. 17).
Wie er anlässlich der BzP richtig gesagt habe, sei er am 28. Juni 2007
freigelassen worden. Anlässlich der Direktanhörung habe der Be-
schwerdeführer indessen einen Rechenfehler gemacht. Von der
ganzen Haftzeit habe er insgesamt zwei Monate in Einzelhaft, auf-
geteilt an zwei verschiedenen Orten (S._______ und X._______)
verbracht. Es sei naheliegend, dass dies bei der BzP nicht klar habe
dargelegt werden können, weil er gehalten gewesen sei, seine
Asylgründe kurz zusammenzufassen. Insgesamt erschienen die von
der Vorinstanz aufgespürten Widersprüche spitzfindig. Wäre der
Beschwerdeführer nicht inhaftiert und anschliessend ständig
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beschattet worden, hätte er keinen Grund zur Ausreise gehabt. Folge
man indessen den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23.
August 2010 des Bundesverwaltungsgerichts, so bleibe
unverständlich, weshalb ein gut ausgebildeter Lehrer, der in Eritrea
eine Familie gegründet habe, auf einmal in die Schweiz flüchte. Viel
plausibler sei vor diesem Hintergrund die Darstellung des
Beschwerdeführers, wonach es einer Inhaftierung und Beschattung
bedurfte, bis er sich – trotz der Liebe zu seiner Familie – dazu habe
durchringen können, den Heimatstaat zu verlassen.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die zahlreichen
von der Vorinstanz aufgeführten wesentlichen Widersprüche nicht auf
den summarischen Charakter der BzP zurückzuführen sind. Wenn der
Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung geltend macht, er
habe auch für die Zeit seiner Haft sein Lehrergehalt erhalten, weil er
Lehrer sei (A15/21 F150/1 S. 17/8), und auch nach seiner Entlassung
aus der Haft sei er weiterhin als Lehrer tätig gewesen (A15/21 F116/7
S. 13), hätte er bereits anlässlich der BzP ausreichend Anlass gehabt,
das Ende seiner Lehrertätigkeit nicht auf Ende 2006 anzusetzen (A1/8
Ziff. 8 S. 2). Gleichermassen ist anzunehmen, der Beschwerdeführer
wäre in der Lage gewesen, sich zur Dauer seines Gefängnisaufent-
halts in Y._______ anlässlich von zwei Befragungen übereinstimmend
zu äussern, macht es doch einen wesentlichen Unterschied, ob ein
derartiger Aufenthalt einen ganzen Monat oder lediglich einen Tag
dauert (A15/21 F143 S. 17). Der diesbezüglichen Erklärung des Be-
schwerdeführers, auch dabei handle es sich um einen Fehler, ist an
dieser Stelle nicht zu widersprechen. Indessen bestärken derartige
Fehler das Bundesverwaltungsgericht in der Überzeugung, der Be-
schwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen
an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern statt-
dessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden. In diesem Sinne
sind auch "Rechenfehler" des Beschwerdeführers anlässlich der
Direktanhörung ein klares Indiz für den fehlenden Realitätsbezug der
Schilderungen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Bundesver-
waltungsgerichts, sich in spekulativer Weise zu allfälligen Motiven des
Beschwerdeführers, seine Familie in Eritrea zurückzulassen und allein
in die Schweiz zu reisen, zu äussern. Es genügt vielmehr die Fest -
stellung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
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5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift oder weitere
Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
Das Bundesamt ordnete in der angefochtenen Verfügung die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz an, weshalb die Prüfung allfälliger
Wegweisungshindernisse entfällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
7. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 7. September 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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