Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5492/2011
U r t e i l v om 1 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im September 2010. Nach Aufenthalten in Libyen und Italien
gelangte er in die Schweiz, wo er am 2. Juni 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Juni 2011 im EVZ
C._______ machte er insbesondere geltend, er sei am 25. Januar 2011
mit einem Boot von Libyen zur italienischen Insel D._______ gekommen,
wo man ihn erkennungsdienstlich erfasst habe. Danach sei er via Sizilien
nach Mailand transferiert worden. Gestützt auf den EURODACTreffer
vom 25. Januar 2011 sowie seine Aussagen gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer im Rahmen der gleichen Befragung am 15. Juni 2011
das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe in Italien keine
Arbeit gefunden, weshalb es für ihn schwierig sei, dorthin
zurückzukehren.
C.
Gestützt auf den EURODACTreffer vom 25. Januar 2011 stellte das
BFM am 22. Juli 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung;
nachfolgend DublinIIVO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig. Da sich die italienischen Behörden bis zum 23. September
2011 nicht zum Übernahmeersuchen vernehmen liessen, ging die
Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und
von der Zuständigkeit Italiens aus.
D.
Mit Verfügung vom 29. September 2011 – eröffnet am folgenden Tag –
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 2. Juni 2011 nicht ein und ordnete die
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Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2011 (Poststempel; vorab per Fax) ans
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in
materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM und die
Rückweisung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zur materiellen
Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Erlass einer
vorsorglichen Massnahme, um Gewährung einer Nachfrist zur
Einreichung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde und – unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Beschwerdebegründung wird,
soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 5. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG), zumal die Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2011 den
gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag, weshalb der Antrag auf
Gewährung einer "Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise
Verbesserung der Beschwerde" abzuweisen ist.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in
rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien gesetzeskonform ist, womit sich die in
der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht
als unbegründet erweist.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung
und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu,
wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des
Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung
an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass
des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2).
6.
6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
6.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2011
in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist
sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei
gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68])" und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7
DublinIIVO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am 23. September 2011 auf Italien übergegangen. Die
Überstellung an Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis
spätestens am 23. März 2012 zu erfolgen. Auf das Asylgesuch werde
somit nicht eingetreten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
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6.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 25.
Januar 2011 auf der Insel D._______ von den italienischen Behörden
aufgegriffen wurde, diese ihn am folgenden Tag daktyloskopisch
registriert haben und er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz immer
in Italien aufhielt. Da das BFM die italienischen Behörden am 22. Juli
2011 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1
DublinIIVO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt
verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine
stillschweigende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO vor, weswegen die Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
ohne Weiteres gegeben ist. An der Zuständigkeit Italiens ändern auch die
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 15. Juni 2011
sowie die in der Beschwerde geäusserten Bedenken bezüglich der
Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung,
keine Arbeit) nichts, ist doch Italien unter anderem Signatarstaat der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen
Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden
verwiesen werden, namentlich die EURichtlinie 2003/9/EG vom 27.
Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU
Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21
der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine
glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen
resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Gemäss Kenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts nehmen zudem neben staatlichen
Behörden auch private Hilfsorganisationen sich DublinRückkehrender
an. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal es sich
bei ihm gemäss den Akten nicht um eine verletzliche Person, sondern
vielmehr um einen jungen, gesunden Mann handelt.
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Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, in
Italien drohe Bootsflüchtlingen die direkte Abschiebung nach Libyen, ist
festzuhalten, dass das Abkommen zwischen Libyen und Italien vom
10. Juni 2009 – sofern es zurzeit überhaupt angewendet wird – nicht
Personen betrifft, die sich bereits im europäischen Raum befinden,
weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu befürchten
hat (vgl. zum Abkommen ausführlich Human Rights Watch: Pushed Back,
Pushed Around; Italy's Forced Return of Boat Migrants and Asylum
Seekers, Libya's Mistreatment of Migrants and Asylum Seekers; 21.
September 2009).
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als
zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Behauptung
in der Beschwerde – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
6.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage
einer drohenden Verletzung des NonRefoulementGebots muss daher
an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl.
Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – sofern
sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinStaaten befinden und
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allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO).
7.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
9.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der
Beschwerde) und auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig.
10.
10.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen ist.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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