B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5492/2013/wif
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind,
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Mutter) verliess ihren Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 22. Februar 2012 auf dem Luftweg und gelangte am
22. Februar 2012 legal in die Schweiz, wo sie am 24. Mai 2012 ein Asyl-
gesuch stellte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C.______ vom 1. Juni 2012 und der einlässlichen Anhörungen vom
8. Mai 2013 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu ihren
Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen.
B.
Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ([])
zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2013 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführerinnen (Mutter und Kind) die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der
Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, die Asylvorbringen würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht standhalten respektive seien nicht asylrelevant.
Sodann würden keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung spre-
chen.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 erhoben die Beschwerdeführerin-
nen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im
Wesentlichen, die vorliegende Beschwerde sei dem BFM zur Prüfung der
Frage vorzulegen, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
Asylverfahren fortzuführen sei, respektive sei die Verfügung wegen for-
mellen Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sie die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, oder die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen.
E.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 teilte die Instruktionsrichterin den Be-
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schwerdeführerinnen mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren
aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit
demjenigen des Ehemanns ([]) zu koordinieren und über beide Be-
schwerden mit demselben Spruchgremium zu befinden ist. Die Be-
schwerdeführerinnen wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten und die in Aussicht gestellten Beweismit-
tel nachzureichen.
F.
Am 17. Oktober 2013 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 11. November 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen
eine Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
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Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des erneuten vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeit-
punkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten.
4.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat keine Kostennote
eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund
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der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wes-
halb auf das Nachfordern einer solchen verzichtet werden kann. Den Be-
schwerdeführerinnen ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für
den Aufwand ihres Rechtsvertreters von insgesamt Fr. (…) (inkl. Ausla-
gen und allfällige MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfah-
ren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…)
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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