B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5493/2012
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Russland,
zurzeit Transitbereich des Flughafens (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein russi-
scher Staatsangehöriger russischer Ethnie – seinen Heimatstaat am
25. September 2012 legal auf dem Luftweg von C._______ nach
D._______. Am 26. September 2012 reichte er im Flughafen D._______
ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm, mit Verfügung des BFM, die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maxi-
mal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuge-
wiesen.
A.b Am 6. Oktober 2012 fand im Flughafen D._______ die Befragung zur
Person statt und am 9. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer zu
den Asylgründen angehört. Aus seinen Ausführungen ergibt sich im We-
sentlichen folgender Sachverhalt:
Er sei Opfer von Drohungen beziehungsweise zweier Übergriffe gewor-
den, was er mittels Videoaufnahmen und Zeugen beweisen könne. Seine
Probleme seien auf die Tätigkeit von E._______ (Verfahren N _______),
einem Ex-Partner seiner Mutter, zurückzuführen. Er habe die Polizei um
Hilfe gebeten, diese habe es jedoch abgelehnt, ihm zu helfen. Zudem ha-
be er seine Arbeitsstelle in einem staatlichen Ministerium verloren und
ihm zustehende Prämien nicht erhalten, unter anderem weil er nicht an
den Pro-Regierungspartei-Meetings teilgenommen beziehungsweise sich
an öffentlichen Protestmeetings gegen die Wahl Putins beteiligt habe.
Im Jahr 2009 sei er von zwei ihm unbekannten Personen namentlich an-
gesprochen und angegriffen worden. Die entsprechenden Dokumente
habe E._______ bereits anlässlich eines seiner in der Schweiz gestellten
Asylgesuche eingereicht. Im Frühjahr 2012 sei es zu einem weiteren
Übergriff gekommen. Vier ihm unbekannte Personen hätten vor dem
Hauseingang auf ihn gewartet. Ein anfänglicher Wortwechsel, bei dem
man ihn beim Namen gerufen und nach seinem Vater beziehungsweise
dessen Business und Geschäftspartner gefragt habe, sei in eine Schläge-
rei ausgeartet. Mit Hilfe seiner Nachbarn sei es gelungen, die Männer in
die Flucht zu treiben. Vierzig Minuten später seien 17 Personen verschie-
dener Ethnien erschienen, welche wiederholt an die Wohnungstüre ge-
schlagen hätten. Aus Angst habe man die Polizei gerufen, die aber nicht
gekommen sei. Danach habe er Anzeige erstattet und zwei Zeugen er-
wähnt. Einen Anwalt habe er nie zu Rate gezogen.
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Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe er den Familiennamen seiner
Grossmutter angenommen. Als er im Anschluss an seine Ferien nach
Russland zurückgekehrt sei, habe man ihm seine Arbeit gekündigt bezie-
hungsweise nahegelegt, selber zu kündigen. Dabei sei auch seine Teil-
nahme beziehungsweise Nichtteilnahme an den genannten Meetings
thematisiert worden. Ebenso seien ihm dabei die von ihm eingereichten
Beschwerden vorgehalten worden, welche er erhoben habe, weil man
ihm gewisse Prämien vorenthalten habe. Ihm sei klar geworden, dass ein
Zusammenhang zwischen den erlittenen Angriffen und der Tätigkeit
E._______ bestehe. Dieser sei einer der wenigen russischen Spezialisten
auf dem Gebiet Alkohol und Wein. Als solcher handle er mit der Hilfe von
Geschäftspartnern mit qualitativ hochwertigen Weinen. In Russland wer-
de viel Wein illegal produziert, die Regierung unternehme jedoch nichts
dagegen. Das Hauptproblem liege wahrscheinlich darin, dass E._______
eine Konkurrenz für gewisse Kreise darstelle, mit denen er sich angelegt
habe, indem er sich in Interviews öffentlich zum Problem mit Surrogaten
in Weinen geäussert habe. Mit seinen Geschäften bewege sich
E._______ in einer Grauzone. Er habe E._______, der zwar nicht sein
leiblicher Vater sei, den er aber als solchen betrachte, bei dessen Arbeit
unterstützt.
Wegen der geschilderten Probleme sei er schliesslich aus seiner Heimat
ausgereist.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
verschiedene Dokumente zu den Akten.
A.d Die Flughafenpolizei stellte zuhanden der Vorinstanz den Reisepass
des Beschwerdeführers und weitere Dokumente sicher. Gemäss seinen
Angaben handelt es sich dabei um Originaldokumente. Laut Bericht des
(…) konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – gleichentags im Flughafen
D._______ eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 26. Sep-
tember 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich
des Flughafens sowie den Wegweisungsvollzug an.
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C.
Am 20. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Flughafenpo-
lizei D._______ gegen diese Verfügung eine vom 19. Oktober 2012 datie-
rende Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid der Vorin-
stanz aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde-
schrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren stellte der Beschwer-
deführer ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Am 22. Oktober 2012 überwies die Flughafenpolizei die Beschwerde per
Telefax zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Gleichen-
tags ging das Original beim Gericht ein.
E.
Ebenfalls am 22. Oktober 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Flughafenpolizei telefonisch auf, die Begründung der Beschwerde
schnellstmöglich in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen.
F.
Mit Telefaxeingabe vom 23. Oktober 2012 überwies die Flughafenpolizei
dem Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der Beschwerdebe-
gründung. Das Original ging am 25. Oktober 2012 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in
casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent-
scheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Da der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen wurde, ist das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, welches nicht näher begründet wurde, als ge-
genstandslos zu betrachten.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz
an, es sei davon auszugehen, bei den vom Beschwerdeführer geschilder-
ten Übergriffen handle es sich um Übergriffe Dritter. So habe er diesbe-
züglich selber erklärt, seine Angreifer nicht zu kennen und nicht zu wis-
sen, ob dahinter Neider oder staatliche Stellen steckten. Zu seinen weite-
ren Aussagen, wonach er zwei Anzeigen eingereicht habe, welche jedoch
von den Behörden nicht weiterverfolgt worden seien, sei festzuhalten,
dass er keine weiteren rechtlichen Schritte eingeleitet habe. Was den Ver-
lust seiner Arbeitsstelle im Landwirtschaftsministerium betreffe, sei fest-
zustellen, dass er laut eigenen Angaben selber gekündigt habe. Überdies
habe er zu keinem Zeitpunkt einen Anwalt beigezogen. Die von ihm ein-
gereichten Beweismittel vermöchten an der Sachlage nichts zu ändern.
Dem Beschwerdeführer sei es angesichts der Umstände zuzumuten und
möglich, bezüglich seiner Probleme den weiteren Rechtsweg zu be-
schreiten und sein Schutzbedürfnis allenfalls unter Beizug eines Anwalts
auch bei höheren Instanzen mit Nachdruck vorzubringen. Ferner sei hin-
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sichtlich der von ihm geltend gemachten erlittenen Probleme festzustel-
len, dass er sich den lokalen Benachteiligungen mittels Inanspruchnahme
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative innerhalb der flächenmässig
grossen Russischen Föderation entziehen könne, umso mehr als er sehr
gut gebildet sei. Auch aus diesen Gründen sei er nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. Seine Vorbringen seien nicht asylbeachtlich. Sie
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
Hinsichtlich E._______ wies sie abschliessend darauf hin, dass er in der
Schweiz bereits mehrfach erfolglos um Asyl nachgesucht habe. Sein drit-
tes Asylgesuch sei aufgrund der Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit abge-
lehnt worden, worauf er die Schweiz im April 2011 mit einer substanziel-
len Rückkehrhilfe verlassen habe.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer insbesonde-
re geltend, die Polizei sei nicht bereit gewesen, ihn zu verteidigen, obwohl
er verschiedene Beweismittel eingereicht habe. Die Staatsanwaltschaft
beschäftige sich nicht mehr mit den Problemen der Polizei und deren
Nichtstun. Es habe keine andere Stelle gegeben, an welche er sich sonst
hätte wenden können. Seine Familie stehe in Gefahr, aus politischen
Gründen getötet zu werden. Die Polizei stecke mit den Auftraggebern der
Straftaten unter einer Decke. Eine Rückkehr ins Heimatland würde seine
Situation nur verschlechtern. Ausserdem habe die Polizei Kenntnis von
seiner Ausreise. Er mache sich grosse Sorgen um sein Leben.
6.3 Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der
Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen des BFM
zu entkräften, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
wird.
6.3.1 Wie den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, will er
die beiden Vorfälle zwar zur Anzeige gebracht haben, unternahm jedoch
keine weiteren Schritte, als die Polizei die Sache angeblich nicht weiter
verfolgte. In diesem Zusammenhang geht aus einer Übersetzung der bei
der Befragung zur Person anwesenden Dolmetscherin hervor, dass die
Polizei von F._______ keine Strafuntersuchung einleitete und eine Absa-
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Seite 8
ge erteilte, weil sich der Beschwerdeführer keiner gerichtsmedizinischen
Untersuchung unterzog und die Schwere der Verletzung nicht medizi-
nisch belegt wurde (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. Oktober 2012, A11
S. 9). Dem Beschwerdeführer ist infolgedessen entgegenzuhalten, dass
es an ihm gelegen hätte, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Zudem
hätte er auch die Möglichkeit gehabt, sich nötigenfalls bei einem Anwalt
rechtlichen Rat zu holen. Angesichts dessen muss seine Argumentation,
in Russland sei es nicht normal, einen Anwalt zu haben (vgl. Anhörungs-
protokoll vom 9. Oktober 2012, A14 S. 9) und die Staatsanwaltschaft be-
schäftige sich nicht mehr mit den Problemen der Polizei und deren
Nichtstun, als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Bei
dieser Sachlage kann nicht von einem fehlenden staatlichen Schutz aus-
gegangen werden. Auch aus dem Vorbringen, die Polizei wisse von sei-
ner Ausreise, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihm die Ausreise
über den Flughafen nicht ohne Weiteres gelungen wäre, hätten die Be-
hörden ein ernsthaftes Interesse an seiner Person gehabt. Sodann ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, sollte er in seiner Hei-
matstadt irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt sein, in einem anderen
Teil Russlands eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative beanspruchen
könnte.
6.3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht den
Schluss zog, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrele-
vant. Die Feststellung, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht und die daraus fol-
gende Ablehnung des Asylgesuchs erweisen sich somit insgesamt als
rechtens. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde sowie auf die als Beweismittel eingereichten
Dokumente näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Einschätzung
führen würde.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
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Seite 9
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-5493/2012
Seite 10
8.2.2 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da sich die Vor-
bringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erwiesen haben,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Anbetracht des Umstands, wonach in Russland derzeit keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich über das ganze Staatsgebiet
oder weite Teile desselben erstrecken würde, sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin
konkret gefährdet wäre.
8.3.2 Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, der junge und soweit
aktenkundig gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr
D-5493/2012
Seite 11
in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Seine guten
Englischkenntnisse, die mehrjährige Schulbildung, der Universitätsab-
schluss als Ingenieur für Landkataster sowie seine im Landwirtschaftsmi-
nisterium in F._______ gesammelte Berufserfahrung (vgl. A11 S. 4-5)
werden ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. Ausser-
dem leben seine Mutter und beide Grossmütter in Russland (vgl. A11
S. 6), weshalb auch vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Bezie-
hungsnetzes auszugehen ist. Daneben sind keine weiteren persönlichen
Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohen-
de Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesag-
ten auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
ebenso als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Infolgedessen fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
D-5493/2012
Seite 12
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5493/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpo-
lizei D._______ und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: