B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5493/2015
law/auj
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 31. Mai 2015
in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das SEM sie am 26. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen zu ihren Personalien, zum Reiseweg und summarisch
zu den Asylgründen befragte,
dass die Beschwerdeführerin dabei ausführte, sie sei aus Eritrea ausge-
reist, weil sie aufgrund einer staatlich verordneten Zwangsumsiedlung ihr
Heimatdorf, in dem sie ein Grundstück besessen habe, habe verlassen
müssen,
dass sie sich zunächst während fast zweieinhalb Jahren in Äthiopien auf-
gehalten und anschliessend fünf Monate in Sudan und zehn Monate in Li-
byen verbracht habe, bevor sie auf dem Seeweg nach Europa gelangt sei,
wo sie auf einer Insel angekommen und drei Tage später in die Schweiz
weitergereist sei,
dass sie hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf
Nachfrage angab, sie leide an Gedächtnisstörungen, vielleicht weil sie
zehn Monate in Libyen gewesen sei, und sie ansonsten gesund sei,
dass das Staatssekretariat die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2015 dem
Kanton B._______ zuwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. August 2015 – eröffnet am 2. Sep-
tember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei
vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen Mittellosigkeit und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung in englischer Sprache vor-
brachte, sie sei in Italien nicht daktyloskopiert worden und habe in ihrer
Heimat grosse Probleme,
dass sie den Entscheid des SEM nicht akzeptiere und ihr Problem erklären
könne, wenn sie einen Dolmetscher fände,
dass sie nur ihre Muttersprache spreche und deswegen nicht in andere
Länder wie Deutschland, Holland, Schweden oder Norwegen reisen
könne, sondern in der Schweiz bleiben wolle,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
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(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates
die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), prüft,
dass – sofern diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist – das SEM auf
das Asylgesuch nicht eintritt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Hei-
matland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, damit nicht Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bildet, und auch die Frage einer
vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses
vorliegend nicht Prozessgegenstand ist,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei jedes
dieser Kriterien nur angewendet wird, wenn das vorangehende Kriterium
im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – sofern es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen – zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann, und, falls kein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann, der die Zuständigkeit prüfende Mit-
gliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflich-
tet ist, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen
Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt
worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Ers-
tentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 26. Juni 2015
aussagte, sie habe von Libyen aus das Meer überquert und sei auf einer
Insel in einem unbekannten Land angekommen,
dass sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz ein Bahnbillett für die Strecke von
Mailand nach Zürich auf sich trug, welches am 31. Mai 2015 ausgestellt
und vom Kontrolleur abgestempelt worden war,
dass sie auf Nachfrage des SEM hin einräumte, es könne sein, dass sie in
Italien angekommen sei, und dass man sie dort fotografiert und registriert,
jedoch nicht daktyloskopiert habe,
dass das SEM aufgrund dieses Sachverhaltes davon ausging, dass sich
die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufge-
halten hatte, und es die italienischen Behörden am 29. Juni 2015 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen zweimonatigen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und die
Beschwerdeführerin dies anlässlich der Befragung vom 26. Juni 2015 auch
nicht bestritten hatte,
dass das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, und sie diesbezüglich le-
diglich sagte, sie wolle nicht in Italien leben und möchte nicht dorthin zu-
rückkehren,
dass diese Aussage nicht geeignet ist, die staatsvertragliche Zuständigkeit
Italiens zu widerlegen,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde sinngemäss vorbringt, die
Asylbehörden könnten ihr den Aufenthalt in Italien nicht beweisen, zumal
man ihr dort keine Fingerabdrücke abgenommen habe, und sie damit im-
plizit die Zuständigkeit Italiens bestreitet,
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dass das BFM gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein
am 31. Mai 2015 – dem Datum ihrer Einreise in die Schweiz –ausgestelltes
und abgestempeltes Bahnbillett Mailand–Zürich bei sich trug sowie auf-
grund ihrer Aussagen zum Reiseweg zu Recht von der Anwendbarkeit von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausging,
dass diese Bestimmung besagt, dass, wenn auf der Grundlage von Be-
weismitteln oder Indizien festgestellt wird, dass eine antragstellende Per-
son aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines
Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Staat für die Prüfung ihres
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass der Umstand, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersu-
chen der Schweiz unbeantwortet gelassen haben, nicht von Belang ist,
sondern gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO eine ausbleibende Antwort
des ersuchten Staates zur Annahme führt, dass dem Aufnahmegesuch
stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person auf-
zunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch der
Beschwerdeführerin, in der Schweiz bleiben zu können, daran nichts zu
ändern vermag, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorweg zu prüfen ist, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Rücküberstellung nach Italien nicht ei-
ner dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt
ist,
dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
hält, der Beschwerdeführerin obliegt, diese Vermutung umzustossen, und
sie dabei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verlet-
zen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschen-
unwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und
250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten
ist, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen, und davon ausgegangen werden
darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestim-
mungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl.
Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen,
und der EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere ge-
gen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April
2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründet-
heit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) diese Auffassung bestätigt hat,
dass sich eine andere Einschätzung auch dem Urteil des EGMR Tarakhel
gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde Nr. 29217/12)
nicht entnehmen lässt, in welchem der Gerichtshof nicht feststellt, eine
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Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar,
sondern sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjäh-
rigen Kindern auseinandersetzt und aufzeigt, welche Garantien die
Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern
künftig bei den italienischen Behörden einzuholen hat,
dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die italienischen Behörden
im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihr den be-
nötigten Schutz nicht gewähren würden, und sie kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hin-
deuten, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det wäre oder in dem sie Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, dass die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht
wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und nicht davon auszugehen
ist, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung die Beschwer-
deführerin sich im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren
Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde,
dass ferner zu prüfen ist, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf
Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt,
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dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetz-
baren Ansprüche ableiten können, sie sich aber in einem Beschwerdever-
fahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des inter-
nationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche
einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und – sofern die
Rüge begründet ist – die Souveränitätsklausel angewendet werden muss
und die Schweiz verpflichtet ist, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass, falls sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dub-
lin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bin-
denden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, das SEM
das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln muss, womit die
Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermes-
sen mehr vorliegt, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in die-
sem Sinne somit überprüfen kann (vgl. Urteil des BVGer
E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgesehen]),
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben gesund ist und sie
auch sonst keine Gründe geltend macht, welche die Annahme einer Unzu-
lässigkeit der Überstellung nach Italien rechtfertigen würden,
dass die Schweiz überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen kann, wobei es sich hier-
bei um eine Kann-Bestimmung handelt und das SEM bei der Ausübung
dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,
dass abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar ge-
halten ist, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbst-
eintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.),
dass – nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. De-
zember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen
Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), das Bundesverwaltungs-
gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
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Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt ist zu prüfen, ob der dies-
bezügliche Entscheid des SEM angemessen ist,
dass das SEM beim Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein
Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben hat, und das Bundesver-
waltungsgericht demnach im konkreten Fall nur – aber immerhin – prüfen
kann, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es das ihm eingeräumte
Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat
(Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl. Urteil des BVGer
E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]),
dass die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz vor-
liegend nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM in der angefochtenen
Verfügung vom 31. August 2015 die Existenz von humanitären Gründen im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Würdigung der Aktenlage und der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände verneint hat,
dass aufgrund der obigen Erwägungen kein Grund für eine Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 17 Dublin-III-VO besteht,
dass somit Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwer-
deführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO ist und Italien
demzufolge verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
Dublin-III-VO aufzunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist und allfällige
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Be-
schwerde folglich abzuweisen ist,
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Seite 12
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: