B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5494/2011
law/rep
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N (…).
D-5494/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 16. Mai 2009 via den Flughafen Colombo und reiste am 18. Mai 2009
von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag
um Asyl nachsuchte. Am 19. Mai 2009 erhob das BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn
zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Am 2. sowie am
5. Juni 2009 hörte ihn das BFM in Bern-Wabern einlässlich zu seinen
Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 wies ihn das
Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
– ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______
(Jaffna-Halbinsel) – geltend, er habe nach Beendigung der Schulen im
Jahre 1990 als Bauer und Maurer gearbeitet. Seit dem Jahr 2004 hätten
ihn Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unter Todes-
drohungen gezwungen, für sie zu arbeiten. Seine Tätigkeiten für die LTTE
hätten darin bestanden, bis etwa im Juni/Juli 2005 für diese Meetings und
Anlässe für Feiertage vorzubereiten. Am 13. September 2005 hätten Un-
bekannte seinen Bruder D._______, welcher die LTTE wesentlich aktiver
als er selbst unterstützt habe, umgebracht. Seit Dezember 2005 hätten
Soldaten des Camps von C._______ von ihm verlangt, sich mehrere Ma-
le pro Woche, über lange Zeitspannen hinweg sogar täglich, im Camp zu
melden. Dabei sei er immer wieder über die LTTE und ihre Waffenlager
befragt worden. Die Soldaten hätten ihn während den Befragungen oft
und teilweise massiv misshandelt. Es habe sich bei den Befragern und
Folterern immer um dieselben sechs Personen gehandelt. Er habe indes-
sen nur deren Augen erkennen können, da diese Personen vermummt
gewesen seien und einen Helm getragen hätten. Ende Mai 2006 habe er
geheiratet und dabei gehofft, die Armeeangehörigen würden ihn nunmehr
in Ruhe lassen. Diese Hoffnung habe sich indessen nicht erfüllt, sei er
doch bis Dezember 2008 immer wieder ins Militärcamp vorgeladen und
über die LTTE befragt worden. Danach habe er einer täglichen Melde-
pflicht im Militärcamp unterstanden. Er habe Angst davor gehabt, dassel-
be Schicksal wie sein Bruder D._______ zu erleiden. Schliesslich habe
ihm sein Schwiegervater empfohlen, Sri Lanka zu verlassen. Deshalb sei
er am 10. Mai 2009 nach Colombo geflogen und habe seine Heimat am
16. Mai 2009 auf dem Luftweg verlassen können.
D-5494/2011
Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens als Beweismittel die Todesurkunde seines Bruders aus dem Jahre
2005 ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2011 – eröffnet am 17. September
2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2011 (Datum Post-
stempel) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom
15. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Darin wird beantragt, der Entscheid des BFM vom 15. September
2011 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen; es sei Einsicht in die Todesurkunde des Bruders des Be-
schwerdeführers zu gewähren; eventualiter sei der Entscheid des BFM
vom 15. September 2011 aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder
jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; subeventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren. Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmittelein-
gabe unter anderem eine auf den Beschwerdeführer lautende Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung des Sozialamtes E._______ vom
26. September 2011 bei.
D.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 hielt der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig stellte er dem
Rechtsvertreter eine Kopie des dem BFM vom Beschwerdeführer am
24. Juli 2009 eingereichten Originals des Todesscheins seines Bruders
(vgl. act. A14/1) zur Einsichtnahme zu. Im Weiteren hiess er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-5494/2011
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 8. März
2012 ein.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2012
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM vom 24. Februar 2012 am 29. Februar 2012 zur
Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
D-5494/2011
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
D-5494/2011
Seite 6
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
3.5 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, Angehörige eines militärischen Stützpunkts der sri-lankischen Ar-
mee in C._______ hätten ihn zwischen Dezember 2005 und Dezember
2008 und bisweilen täglich über seine Unterstützungshandlungen für die
LTTE befragt und sich dabei immer wieder nach den Standorten von ihren
Waffenlagern erkundigt. Selbst seine Heirat im Mai 2006 und die Geburt
seines Sohnes im Juni 2008 hätten die Soldaten nicht davon abgehalten,
ihn weiterhin vorzuladen, zu befragen und teils massiv zu misshandeln.
3.6
3.6.1 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 15. September 2011 indes-
sen zutreffend festgehalten hat, mutet es realitätsfremd an, dass die sri-
lankischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer über einen Zeitraum
von rund drei Jahren intensiv zu seinen Aktivitäten für die LTTE befragt
hätten, ohne von ihm substantiierte Informationen über diese Organisati-
on zu erhalten: Nicht zuletzt angesichts der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten und als unbedeutend einzustufenden Tätigkeiten für die
Organisation hätte die sri-lankische Armee nicht einen derart grossen
zeitlichen und personellen Aufwand betrieben, um über ihn an Informatio-
nen über die LTTE zu gelangen, da sie längst gemerkt hätte, dass er über
keine solchen verfügen konnte. So besehen erscheint unglaubhaft, dass
der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von drei Jahren wegen frühe-
D-5494/2011
Seite 7
rer Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE behördlich behelligt
und dabei misshandelt wurde. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen seiner
Herkunft aus dem Norden Sri Lankas sowie seiner tamilischen Ethnie und
des dannzumal generell bestehenden behördlichen Misstrauens, die dor-
tige Zivilbevölkerung habe die LTTE unterstützt, kurzfristig einzelnen
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein könnte.
Derartige Behelligungen vermögen indessen bereits mangels hinlängli-
cher Intensität die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu erfüllen. Anzufügen bleibt, dass sich auch die Argu-
mentation in der Beschwerde als nicht stichhaltig erweist, wonach die
Vorinstanz durch die nicht einlässliche Würdigung der vom Beschwerde-
führer angeblich erlittenen Folterungen dessen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz hat die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen in ihren Erwä-
gungen im Lichte von Art. 7 AsylG einlässlich gewürdigt (vgl. angefochte-
ne Verfügung Ziff. I 1 S. 2 f.). Eine weitergehende Auseinandersetzung
mit seinen diesbezüglichen Aussagen war angesichts der vom BFM auf-
gezeigten Gründe, aufgrund derer es die entsprechenden Vorbringen als
unglaubhaft beurteilte, nicht erforderlich. Das BFM hat in diesem Zusam-
menhang weder den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben
noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der diesbe-
zügliche Kassationsantrag (vgl. Beschwerde S. 6) ist insoweit abzuwei-
sen.
3.6.2 Gegen die geltend gemachte Verfolgungssituation des Beschwerde-
führers spricht überdies, wie das BFM zutreffend festgestellt hat, der Um-
stand, dass letzterer trotz der angeblich mehrjährigen Torturen weiterhin
zu Hause gelebt haben beziehungsweise seine Heimat erst im Mai 2009
verlassen haben will. Der Beschwerdeführer bringt zwar diesbezüglich in
der Beschwerde vor, er habe seine Frau und sein Kind nicht im Stiche
lassen wollen (vgl. Beschwerde S. 4 u.H.a. act. A7/13 S. 10 F72). Dieser
Erklärungsversuch vermag jedoch angesichts der Behauptung des Be-
schwerdeführers, er habe seine Frau primär geheiratet, um von den Ar-
meeangehörigen in Ruhe gelassen zu werden (vgl. act. A7/13 S. 9 F62
bis 64), nicht zu überzeugen.
3.6.3 Schliesslich ist der Einschätzung der Vorinstanz beizupflichten, wo-
nach der Beschwerdeführer – hätten ihn die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte tatsächlich verdächtigt, die LTTE zu unterstützen und deren Waf-
fenlager zu kennen – kaum das Risiko auf sich genommen hätte, via
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Seite 8
F._______ per Inlandflug nach Colombo zu gelangen und dabei vorgän-
gig strenge Personenkontrollen seitens der Armee passieren zu müssen
(vgl. auch act. A7/13 S. 5 f. F23 ff.).
3.6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
die mehrjährige und massive staatliche Verfolgung seitens der sri-
lankischen Armee nicht geglaubt werden kann. An dieser Einschätzung
vermag auch der von ihm beigebrachte Todesschein seines Bruders aus
dem Jahre 2005 nichts zu ändern, lässt dieser doch keinerlei Rück-
schlüsse bezüglich der Ursachen dessen Todes zu. Bezeichnenderweise
hat sich der Rechtsvertreter nach der vom Bundesverwaltungsgericht auf
Antrag hin verfügten Edition des Todesscheins (vgl. Sachverhalt Bst. D)
nicht veranlasst gesehen, ergänzende Ausführungen zum Todesschein
des Bruders des Beschwerdeführers zu machen, woraus geschlossen
werden kann, dass dieses Dokument auch aus Sicht des Beschwerdefüh-
rers nicht geeignet ist, eine Verbindung zwischen dem Tod des Bruders
und seinem angeblichen Engagement für die LTTE zu belegen. Festzu-
halten ist ferner, dass der Beschwerdeführer die LTTE – von der Organi-
sation von Meetings und Vorbereitungshandlungen für gelegentliche
Transportfahrten während des Waffenstillstands abgesehen – eigenen
Angaben zufolge nicht unterstützt hat (vgl. act. A1/12 S. 6 Ziff. 15 und
A7/13 S. 4 F22 i.V.m. S. 8 F46 f.). Entgegen den Behauptungen in der
Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 5 unten) haben die sri-lankischen Be-
hörden heute indessen primär ein Interesse daran, ehemalige Führungs-
personen und Kämpfer der LTTE zu überführen, um mit deren Hilfe mög-
lichst umfassende Kenntnisse über die Organisation und die Kommando-
strukturen der LTTE zu erlangen und dergestalt geeignete Massnahmen
treffen zu können, um ein allmähliches Wiedererstarken dieser Organisa-
tion zu unterbinden. Es ist deshalb aus heutiger Sicht unwahrscheinlich,
dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer, der erst seit
vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz lebt und aufgrund der Akten-
lage persönlich kein spezielles Profil (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.)
aufweist, bei einer Rückkehr pauschal der Unterstützung der LTTE ver-
dächtigen würden. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-5494/2011
Seite 9
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen
D-5494/2011
Seite 10
Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 E. 6a S. 121 ff., aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie
i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des
Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als
problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNA-
TIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbe-
sondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen
und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird.
In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Aus-
führungen in E. 3.6) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könn-
te den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezi-
fischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den
derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur
Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefähr-
dung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylge-
setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
D-5494/2011
Seite 11
5.3.2 In der Beschwerde wird gerügt, die vorinstanzliche Einschätzung
hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka weiche erheblich
von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts ab, weshalb die Vorin-
stanz im Ergebnis ihre Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt habe. So habe das Bundesverwaltungs-
gericht in seinem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 unter anderem
die Rückschaffung von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz für unzumut-
bar erklärt, während die Vorinstanz dies bejahe. Aus diesem Grunde sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 3 – 8).
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im
Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss
gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende
bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedin-
gungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Nor-
den und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im
ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun-
gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss
sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese-
ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten,
es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer be-
stehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig
erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Voll-
zug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der
jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargeleg-
ten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der an-
gefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober
2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert
und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorge-
nommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend über-
einstimmt (vgl. E. 5.3.3 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem
Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der
insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch in
diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
D-5494/2011
Seite 12
5.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Jaffna-Distrikt
(Nordprovinz), wo er gemäss eigenen Angaben von der Geburt bis Mai
2009 gelebt und auch die Schule besucht hat. Im Distrikt Jaffna herrscht
keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht der-
massen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar
eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). Für Per-
sonen, die aus der Nordprovinz stammen sind jedoch die aktuell vorlie-
genden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich
die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsitua-
tion massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rück-
kehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511).
5.3.4 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im EVZ Kreuzlingen
vom 19. Mai 2009 leben seine Ehefrau, sein Sohn, sein Vater sowie drei
Brüder und Schwestern nach wie vor in C._______ (vgl. act. A1/12 S. 4
Ziff. 12). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in Sri Lanka eigenen An-
gaben zufolge sowohl als Bauer als auch als Maurer gearbeitet. Aufgrund
der vorliegenden Akten bestehen ferner keine Hinweise auf aktuelle ge-
sundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. Er wird nach sei-
ner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in
Jaffna lebenden Familie zählen können, bei seinen Angehörigen eine Un-
terkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in der Zukunft in der Lage sein,
sich dank seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wirt-
schaftlich wieder zu integrieren. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich dem-
nach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da dieser jedoch aufgrund seiner Erwerbslosigkeit nach wie vor
als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist die mit Verfügung vom
7. Oktober 2011 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der fi-
nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – erfolgte Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu
widerrufen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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