B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5494/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und ihre Söhne
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. Oktober
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 10. No-
vember 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). Die Beschwerde-
führerin und der Sohn C._______ gelangten am 21. Dezember 2016 mit
einer Einreisebewilligung des SEM in die Schweiz, wo sie am 26. Dezem-
ber 2016 um Asyl nachsuchten. Die BzP der Beschwerdeführerin fand am
9. Januar 2017 statt. Am 28. Juli 2017 wurden der Beschwerdeführer und
die Beschwerdeführerin angehört.
A.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und in E._______ geboren
und aufgewachsen. Er habe die Matura abgeschlossen und zwischen 2005
und 2015 als (…) und (…) gearbeitet. Ausserdem sei er als kurdischer Mu-
siker aktiv gewesen; er spiele (…) und die (…). In den Jahren (…) bis (…)
habe er Militärdienst als (…) geleistet; er sei im Libanon stationiert gewe-
sen. Seine Familie setze sich seit 1980 für die kurdische Sache ein. Sein
ältester Bruder F._______ sei ein bekannter (…). Seine Familie, so auch
er (der Beschwerdeführer), seien immer wieder von den Behörden schika-
niert worden. Am Newroz-Fest im Jahr (…) sei er in G._______ als Musiker
aufgetreten und deshalb vom politischen Sicherheitsdienst massiv ge-
schlagen worden. Letztmals sei er wegen seiner musikalischen Tätigkeit
im Jahr 2013 auf den Posten in E._______ gebracht, einen Tag lang ge-
schlagen und danach aufgrund eines Lösegelds freigelassen worden. Zu-
sammen mit seinem Bruder H._______ (N […]) habe er Syrien am (…) ver-
lassen. Sie hätten mit der Begründung (…) in I._______ um eine (befris-
tete) Ausreisebewilligung ersucht und diese gegen Bezahlung eines Aus-
reisedepots erhalten.
Ergänzend führte er bei der Anhörung aus, er sei von 1998 bis zu seiner
Ausreise mehrfach in Haft gewesen, manchmal für zwei Tage, manchmal
für eine Woche oder sogar für (…) Monate. Auch seine Brüder seien alle
als Musiker tätig und deshalb ebenfalls alle inhaftiert worden. Letztmals sei
er etwa (…) Jahre vor dem Ausbruch der Unruhen in Haft gewesen, danach
habe es weniger Musikveranstaltungen gegeben. Nach seiner Ausreise
seien sein älterer Bruder und seine Frau wiederholt von den syrischen Be-
hörden aufgesucht worden, weil er von seinem Auslandaufenthalt nicht zu-
rückgekehrt sei. Zudem habe er einen auf sechs Monate nach der Ausreise
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angesetzten Gerichtstermin – es habe nach fast jeder Festnahme eine Ge-
richtsverhandlung gegeben – nicht wahrgenommen. Ausserdem habe er
ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten.
A.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Kurdin und in E._______ geboren
und aufgewachsen. Sie habe (…) studiert und nach ihrem Abschluss (…)
bis im (…) als (…) gearbeitet. Sie sei aus Syrien ausgereist, da sich im
Anschluss an die Ausreise ihres Ehemannes aufgrund dessen Verfolgung
die Lage für sie und ihren Sohn kontinuierlich verschlechtert habe. Ihr Sohn
sei krank gewesen und die Behörden seien bei ihnen zuhause und in der
Schule vorbeigekommen, um nach ihrem Mann zu fragen.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe, die Identitäts-
karte und das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, eine Bestätigung be-
treffend Bezahlung der Ausreisegebühr (nachfolgend: Aufforderung Ausrei-
sedepot) vom (…), eine Bestätigung des Rekrutierungsbüros, dass der Be-
schwerdeführer nicht in den Reservedienst aufgeboten wurde (nachfol-
gend: Schreiben des Rekrutierungsbüros) vom (…), einen Haftbefehl im
Zusammenhang mit dem nicht angetretenen Reservedienst, verschiedene
Registrierungsdokumente der Länder Griechenland, Mazedonien und Ser-
bien und Fotos des Massakers in J._______ sowie der musikalischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug je-
doch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Schreiben vom 4. September 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertre-
ter dem SEM die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht.
Diese wurde am 7. September 2017 gewährt.
D.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 27. September 2017 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzu-
weisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen.
In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht
in die von ihnen eingereichten Beweismittel beziehungsweise in den Be-
weismittelumschlag, SEM act. A14, zu gewähren und danach eine Nach-
frist zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung beziehungsweise
eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Fer-
ner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Rechtsmitteleingabe waren unter anderem zwei Dokumente, bezeich-
net als „Original Bankquittungen betreffend die Bezahlung einer Gebühr
von (…) syrische Lira“ und „Original Bestätigung der syrischen Rekrutie-
rungsbehörden betreffend die Ausreisebewilligung“, je mit deutschen Über-
setzungen, beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Weiter wies sie das SEM an, mehrere hinten im N-Dossier
aufgefundene Beweismittel ohne Paginierung – und entsprechend auch
ohne Eintrag im Aktenverzeichnis – in aussagekräftiger Weise in das Ak-
tenverzeichnis aufzunehmen, den Beschwerdeführenden bis am 23. Okto-
ber 2017 eine Kopie des geänderten Verzeichnisses zukommen zu lassen
und ihnen Einsicht in die von ihnen eingereichten Dokumente zu gewäh-
ren.
F.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 stellte das SEM den Beschwerdefüh-
renden Kopien des Militärbüchleins, des Schreibens des Rekrutierungsbü-
ros vom (…), der Aufforderung Ausreisedepot vom (…) sowie des geän-
derten Aktenverzeichnisses zu.
G.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 forderte die Instruktionsrichterin das
SEM auf, der Anweisung gemäss Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2017
vollständig nachzukommen oder die Gründe für die Unterlassung darzule-
gen.
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H.
Am 13. Oktober 2017 brachte die Beschwerdeführerin den Sohn
D._______ zur Welt.
I.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM den Beschwerdefüh-
renden Kopien der Registrierungen des Beschwerdeführers in den Dritt-
staaten Griechenland, Mazedonien und Serbien sowie des geänderten Ak-
tenverzeichnisses zu. Es hielt gleichzeitig fest, es handle sich dabei um
keine für das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren relevanten Be-
weismittel.
J.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführenden
Frist zur Beschwerdeergänzung bis am 15. November 2017 gesetzt. Diese
verstrich ungenutzt.
K.
Mit Schreiben vom 24. November 2017 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, sein Geburtsdatum werde entsprechend den Angaben im syri-
schen Reisepass auf den (…) angepasst.
L.
Das SEM liess sich am 12. Februar 2018 zur Beschwerde vernehmen.
M.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 8. März 2018.
N.
Am 21. März 2018 zog das Bundesverwaltungsgericht das N-Dossier (…)
von H._______, Bruder des Beschwerdeführers, bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
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führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgericht und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da deren Gutheissung
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2. Aufl. 2016,
Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
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Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das
Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die ge-
setzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht ver-
letzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärun-
gen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfäl-
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tige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voran-
zugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.
Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen
zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der
Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto in-
tensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die
Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche
Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu-
bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2013/23 E. 6.4.2).
4.
4.1 Zunächst machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe
ihr Recht auf Akteneinsicht sowie die Aktenführungs- und Paginierungs-
pflicht in schwerwiegender Weise verletzt, indem es ihnen keine Einsicht
in die von ihnen eingereichten Beweismittel gewährt beziehungsweise die
eingereichten Originale nicht in die Akten aufgenommen habe.
4.1.1 Das SEM hat über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges
und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses
einzufügen sowie zu paginieren. Gerade seine Amtspraxis, die in verschie-
dene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf
ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Akten-
verzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist
das SEM diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Das Akten-
verzeichnis ist indessen insofern als unvollständig und die Aktenführung
damit als intransparent zu bezeichnen, als es das SEM unterlassen hat,
mehrere von den Beschwerdeführenden eingereichte, in fremdländischer
Sprache ausgestellte Dokumente und das Militärbüchlein im Aktenver-
zeichnis zu erfassen. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere
Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers ab-
zulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertig-
ter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem
Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als
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rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an an-
derer Stelle aus den Akten hervorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-6369/2017
vom 2. Februar 2018 E. 5.2).
4.1.2 Die Beschwerdeführenden haben am 4. September 2017 um die Ge-
währung der vollständigen Einsicht in die gesamten Akten ersucht. Das
SEM wäre demnach gehalten gewesen, den Beschwerdeführenden auch
eine Kopie der von ihnen eingereichten Dokumente zuzustellen. Der Feh-
ler, der dem SEM bei der Aktenführung und der Gewährung der Aktenein-
sicht hier unterlaufen ist, hatte für die Beschwerdeführenden indessen kei-
nen Rechtsnachteil zur Folge, der eine Rückweisung der Angelegenheit
zur Neubeurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würde. Die Tatsache,
dass gewisse Dokumente nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und
ihnen bei der Akteneinsicht nicht zugestellt wurden, wirkte sich für sie nicht
nachteilig aus, da ihnen damit die Beschwerdeführung weder verunmög-
licht noch erschwert wurde, waren doch die fraglichen Dokumente allesamt
vom Beschwerdeführer selber eingereicht worden und diesem damit be-
kannt, was im Übrigen auch aus den Akten und der angefochtenen Verfü-
gung hervorgeht (vgl. SEM act. A5, S. 6, S. 8; SEM act. A16, F. 4 ff.). Be-
zeichnenderweise verzichteten die Beschwerdeführenden denn auch auf
die ihnen eingeräumte Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung, nachdem
ihnen auf Beschwerdeebene Kopien der fraglichen Unterlagen zugestellt
worden waren (vgl. zum Sachverhalt Bst. I. und J.). Von einer schwerwie-
genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie die Be-
schwerdeführenden zu erkennen glauben, kann nicht die Rede sein.
4.2 In die Leere geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, seine BzP
sei wegen des verspäteten Erscheinens des Befragers und des Dolmet-
schers nur verkürzt durchgeführt worden, wodurch die vollständige Gel-
tendmachung sämtlicher asylrelevanter Vorbringen verunmöglicht worden
sei. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, seine Fluchtgründe summa-
risch zu nennen. Schliesslich sind Asylsuchende aufgefordert, von sich aus
alle wesentlichen Asylgründe bereits in der BzP zumindest ansatzweise zu
benennen, auch wenn sie zur Kürze angehalten werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe das
Asyldossier seines sich ebenfalls in der Schweiz befindenden Bruders,
H._______, zu Unrecht nicht zur Beurteilung beigezogen. Dies obwohl er
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ausdrücklich und mehrfach die Tätigkeit seines Bruders als kurdischer Mu-
siker erwähnt und darauf hingewiesen habe, dass er deshalb in Syrien
Probleme habe.
5.2 Um einen Aktenbeizug zu indizieren, reicht ein bloss hypothetisch
denkbares Vorliegen eines Verfolgungszusammenhanges mit Bestimmt-
heit nicht. Dagegen können das konkrete Geltendmachen einer entspre-
chenden Reflexverfolgung, ferner die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft
von engen Verwandten, aber auch objektive Gründe Anlass für einen Ak-
tenbeizug von Amtes wegen geben und sich gar aufdrängen. Diesfalls
müsste der Beizug auch seinen Niederschlag im Asylentscheid respektive
vorgängig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies
mittels Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begrün-
dung des Beizugsergebnisses (vgl. Urteile des BVGer E-4122/2016 vom
16. August 2016 E. 6.2.4; E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 E. 6.2 f.;
E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.3.3 und D-3242/2014 vom 3. Dezem-
ber 2014 E. 5).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe mehrfach auf eine Re-
flexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder hingewiesen, ist
vorab festzustellen, dass er seinen Angaben nach mehrere Brüder hat, da-
runter F._______, welcher sich offenbar nach wie vor in Syrien befindet,
sowie H._______ (N […]), mit dem er gemeinsam sowohl aus Syrien aus-
gereist ist als auch in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat (SEM act. A5,
S. 5). Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer gel-
tend, F._______ sei ein (…) Musiker (…); F._______ werde vom syrischen
Regime verfolgt (SEM act. A5, S. 7; SEM act. A16, F12. f., F29). Den Bru-
der H._______ erwähnte der Beschwerdeführer namentlich im Zusammen-
hang mit der gemeinsamen Ausreise und indem er anführte, es seien alle
seine Brüder Musiker und infolgedessen schon inhaftiert gewesen (SEM
act. A16, F37, F51, F61 f.). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz in-
sofern beizupflichten, als den vorinstanzlichen Angaben des Beschwerde-
führers eine persönliche Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Bru-
ders H._______ nicht zu entnehmen ist. H._______ wurde sodann am (…)
– mithin erst nach Eröffnung der hier angefochtenen Verfügung – Asyl ge-
währt. Unter diesen beiden Aspekten hatte das SEM keine unmittelbare
Veranlassung, dessen Akten beizuziehen. Ein Beizug drängte sich vorlie-
gend aber deshalb auf, weil die Kernvorbringen der Asylbegründung des
Beschwerdeführers einen starken Bezug zu seinem Bruder aufweisen. So
führte der Beschwerdeführer aus: „Seit 1980 werden wir [gemeint ist offen-
sichtlich die gesamte Familie] von den Behörden schikaniert weil meine
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ganze Familie sozusagen politisch aktiv war“ (vgl. SEM act. A5 S. 7) und
„Alle meine Brüder wurden auch inhaftiert, weil wir alle als Musiker tätig
sind“ und „Bei jeder Veranstaltung, an welcher wir auch Musik gespielt ha-
ben oder etwas kurdisch gesungen haben, sind die Behörden zu uns ge-
kommen und haben uns belästigt. Wir als patriotische Familie sind schon
seit 1980 für die kurdische Frage aktiv“ (vgl. SEM act. A16 F51 f.). Hinzu
tritt, dass die beiden Brüder gemeinsam aus Syrien ausgereist sind und
gleichzeitig in der Schweiz um Asyl nachsuchten. Die vom Bundesverwal-
tungsgericht beigezogenen Akten von H._______ bestätigen denn auch,
dass die Asylvorbringen der Brüder in weiten Teilen ähnlich gelagert sind.
So macht auch H._______ geltend, aus einer oppositionellen Familie zu
stammen, als kurdischer Musiker tätig gewesen und deshalb vom syri-
schen Regime immer wieder festgenommen, festgehalten sowie misshan-
delt worden zu sein und weist besonders auf den in der Heimat verfolgten
F._______ hin.
5.4 Die Vorinstanz genügt ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht dann,
wenn sie alle für den Entscheid wesentlichen Aspekte erfasst und im Rah-
men der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ih-
rem Entscheid zugrunde legt. Diesen Anforderungen ist sie hier nicht nach-
gekommen. Sie führte zwar auf Vernehmlassungsstufe aus, sie habe das
Dossier von H._______ im Rahmen der Entscheidfindung konsultiert. Der
Aktenbeizug fand aber weder im Asylentscheid seinen Niederschlag noch
wurde er vorgängig erwähnt (vgl. dazu E. 5.2). Die Begründung der Vo-
rinstanz, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine Angaben zu
einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Bruders
H._______ gemacht habe, vermag mit Blick auf das Gesagte nicht zu über-
zeugen. Nirgends – auch nicht in der Vernehmlassung – wird ersichtlich,
dass das SEM die sich in weiten Teilen mit den Darlegungen des Be-
schwerdeführers deckende Asylbegründung von H._______ zur Kenntnis
genommen hat. Dies wäre jedoch für eine Abschätzung der Folgen für des-
sen nahen Familienangehörigen, vorab den Beschwerdeführer, unabding-
bar gewesen. Dies gilt umso mehr, als H._______ Asyl erhalten hat. Damit
ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungs- respektive Be-
gründungspflicht festzustellen.
Der festgestellte Verfahrensmangel führt grundsätzlich – das heisst unge-
achtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eine Heilung ist vorliegend aufgrund der Schwere der Verlet-
zung nicht möglich und es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts,
die Mängel und Versäumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen
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neuen, unter Umständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzen-
verlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör be-
wirken würde (zur Frage der Heilbarkeit vgl. auch das Urteil des BVGer
E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5, m.w.H.). Die Beschwerde ist
insoweit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist dabei gehalten, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und zu
erfassen, den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
zu wahren und gestützt darauf einen neuen – insbesondere auch in Ver-
bindung mit den Vorbringen des Bruders begründeten – Entscheid zu fäl-
len.
5.5 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Vorbringen in der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
7.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten
des SEM eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. August 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 1‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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