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A. a
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A. b
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5497/2012/wif
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2012 / N_______.
D-5497/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der gemäss eigenen Angaben aus B._______(Provinz C._______)
stammende Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Volkszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat am 2. Juni 2008
auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. Juni
2008 illegal in die Schweiz, wo er am 9. Juni 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte.
A.b Am 12. Juni 2008 fand die Befragung im EVZ D._______ statt und
am 10. Juli 2008 wurde er vom BFM direkt angehört. Mit Entscheid der
Vorinstanz vom 14. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer für den weite-
ren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu-
gewiesen.
A.c Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen im Wesentlichen an, seinen Militärdienst von Mitte des Jah-
res (...) bis (...) geleistet zu haben. Zu Beginn des Militärdienstes sei er
speziell für die Zwecke des militärischen Geheimdienstes MIT ausgebildet
worden und danach bei einer Spezialeinheit des MIT eingeteilt gewesen.
Als Spezialagent habe er den MIT beschützen, ihn über allfällige Neuig-
keiten informieren und ständig für ihn verfügbar sein müssen. Wegen die-
ser Spezialaufgabe sei er vom MIT bereits vor Ende seiner Dienstzeit
einmal angefragt worden, ob er für diesen tätig werden wolle, was er je-
doch abgelehnt habe. Nach dem Ende seiner Dienstpflicht sei der MIT
dann Mitte des Jahres (...) an ihn herangetreten und habe ihn zur Mitar-
beit zwingen wollen. Dazu sei er an seinem Arbeitsplatz in F._______ von
uniformierten Polizisten festgenommen, nach G._______ gebracht und
während (...) festgehalten worden. Dort habe man ihn befragt und wie-
derholt zur Mitarbeit aufgefordert, wobei er nicht misshandelt worden sei.
Er habe sich jedoch geweigert und sei nach (...) freigelassen worden.
Man habe ihm gesagt, dass man sich wieder sehen werde. In der Folge
habe er sich versteckt und sei schliesslich im (...) nach H._______ ge-
reist, wo er einen Asylantrag eingereicht habe. Nachdem die Behörden
von H._______ seinen Antrag abgelehnt hätten, sei er im (...) in die Türkei
zurückgereist und habe daraufhin bei seinem in F._______ ansässigen
Bruder gewohnt. Im Hause dieses Bruders sei er kurz nach (...) erneut
festgenommen und wiederum nach G._______ gebracht worden. Dort
habe man ihn während (...) einem Psychoterror ausgesetzt und er sei von
zwei in Zivil gekleideten Männern zu seinem Aufenthalt in Europa verhört
D-5497/2012
Seite 3
worden. Er vermute, dass die türkischen Behörden vom Konsulat in
H._______ über ihn und seinen dortigen Aufenthalt informiert worden sei-
en. Am zweiten oder dritten Tag der Haft habe man ihn erneut zur Mitar-
beit beim MIT aufgefordert und ihm gegenüber schwere Drohungen aus-
gesprochen, falls er wieder fliehen wolle oder noch immer nicht zur Zu-
sammenarbeit bereit sei. Schliesslich sei er freigelassen worden und man
habe ihm eine Bedenkzeit eingeräumt. Er habe sich daraufhin nach
C._______ begeben und sich alles genau überlegt. Da er sich innerhalb
der ihm eingeräumten Bedenkzeit nicht mehr gemeldet habe, sei er (...)
mitten in der Nacht zu Hause von Gendarmen festgenommen und auf
den Posten von I._______ gebracht worden. Dort habe man erneut Druck
auf ihn ausgeübt und ihm während der Befragung zu verstehen gegeben,
dass auch physische Gewalt gegen ihn angewendet werden könnte. Zu-
dem sei er mit Füssen getreten und mit Fäusten geschlagen worden, bis
er in Ohnmacht gefallen sei. Da es ihnen letztlich nur um eine Warnung
gegangen sei, habe man ihn nach einer Nacht wieder gehen lassen. Zu-
dem sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass man ihn wieder abholen
werde. Daraufhin sei er ein oder zwei Tage später nach F._______ ge-
reist, wo er sich bis zur Ausreise etwas mehr als (...) später versteckt ha-
be. In dieser Zeit hätten die Behörden auf der Suche nach ihm das Haus
seiner Eltern und seines Bruders gestürmt, ohne dass seinen Familien-
angehörigen jedoch daraus Schaden entstanden wäre. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2012 – eröffnet am 20. September
2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers in die Türkei sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
D-5497/2012
Seite 4
tragte, es seien die Ziffern 1 bis und mit 5 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung aufzuheben, es sei das Asylgesuch gutzuheissen und
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe vorlie-
gen würden und es sei der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung, um Einräumung einer 20-tägigen Frist für
die Übersetzung der eingereichten Beschwerdebeilage Nr. 9 (Nennung
Beweismittel), um Beizug aller Akten aus dem Asylverfahren, um noch-
malige Befragung seiner Person unter Beizug eines Spezialisten für mili-
tärische Nachrichtendienste der Türkei, um Begutachtung der Situation
der MIT-Stationen in J._______ und K._______ durch die Schweizer Ver-
tretung und um Befragung von L._______ als Zeuge. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel
(Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Oktober 2012
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne, weshalb auf den Antrag, es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht einzu-
treten sei, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen bereits
aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen habe. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das als
Beschwerdebeilage 9 bezeichnete türkisch-sprachige Beweismittel (Nen-
nung Beweismittel) bis zum 13. November 2012 in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der übrigen
Akten entschieden werde. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wur-
den mangels Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde
gleichzeitig aufgefordert, bis zum 13. November 2012 einen Kostenvor-
D-5497/2012
Seite 5
schuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall.
E.
Am 7. November 2012 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdefüh-
rer eingezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 12. November 2012 legte der Beschwerdeführer die
Übersetzung der Beschwerdebeilage 9 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-5497/2012
Seite 6
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht,
er sei mehrmals unter Gewaltandrohung darum angegangen worden,
beim türkischen Geheimdienst MIT als Agent tätig zu sein. Bei diesem
Vorbringen handle es sich um ein stereotypes Element, dessen sich Asyl-
suchende immer wieder bedienen würden. Für eine Zusammenarbeit mit
dem MIT würden jedoch bereitwillige und loyale Personen eingesetzt,
denn es läge auf der Hand, dass Personen eine solche Aufgabe nicht
übernähmen, welche dazu unter Drohungen gezwungen würden. Viel-
mehr würden diese die nächste Gelegenheit ergreifen, sich der verhass-
ten Verpflichtung zu entziehen, was der Beschwerdeführer dann ja auch
genau gemacht habe. Das entsprechende Vorbringen sei deshalb als
konstruiert zu bezeichnen und gebe zu Zweifeln Anlass. Weiter würden
die etwas wunderlichen Beschreibungen des Beschwerdeführers zu sei-
nen Aufgaben und Tätigkeiten als Militärdienstleistender beim Geheim-
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Seite 7
dienst MIT nicht erkennen lassen, dass er tatsächlich für diesen tätig ge-
wesen sei. Er sei während der Anhörung auf diesen Umstand hingewie-
sen worden, doch auch die nachfolgenden Angaben hätten kein wirkli-
ches Engagement für den MIT erkennen lassen. So habe er auf weitere
Nachfrage zu seinen Aufgaben beispielsweise angeführt, er habe das Ge-
bäude des MIT beschützt, indem er Akten, welche die Militärbehörden via
Gendarmen geschickt hätten, entgegengenommen habe. Er habe die An-
gehörigen des Geheimdienstes auch mit Getränken bedienen und sie be-
schützen müssen. Mit dieser eigentümlichen Darstellungsweise habe der
Beschwerdeführer ein effektives Engagement beim MIT als Spezialagent
nicht überzeugend darzustellen vermocht. Hätte er tatsächlich nachrich-
tendienstliche Aufgaben ausgeführt, so wären konkrete Angaben bei-
spielsweise über die Observation sicherheitsgefährdender Tätigkeiten
oder Bestrebungen, Berichte über verdeckte Ermittlungen und Befragun-
gen sowie über die Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Infor-
mationen und die Anwendung technischer Mittel, etc., zu erwarten gewe-
sen. Derartige Darstellungen geheimdienstlicher Aktivitäten seien jedoch
völlig ausgeblieben und würden das BFM in der Annahme bestärken,
dass er keine Tätigkeiten zu Gunsten des MIT ausgeübt habe. Die ent-
sprechenden Vorbringen seien daher zu bezweifeln. Zum Beleg seiner
Ausführungen habe er das (Nennung Beweismittel) zu den Akten gege-
ben, Daraus gehe hervor, dass er als Infanteriesoldat Dienst geleistet ha-
be und auch als solcher entlassen worden sei, was somit nachrichten-
dienstliche Geheimaktivitäten ausschliesse. Zwar werde unter Entlas-
sungsabteilung die Direktion des Generalstabs des militärischen Nach-
richtendienstes zitiert. Dabei handle es sich aber, wie das Dokument an-
führe, um die Abteilung, die den Beschwerdeführer entlassen habe. Dass
er als Spezialagent beim MIT Militärdienst geleistet habe, werde damit
nicht belegt. Wie bereits dargelegt, habe er geheimdienstliche Aktivitäten
auch nicht glaubhaft darlegen können. Damit sei das Dokument nicht ge-
eignet, den dargelegten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Weitere Ele-
mente würden zusätzlich darauf hinweisen, dass er in der Türkei keiner
Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. So sei die Glaubhaftigkeit einer Ver-
folgung dann in Zweifel zu ziehen, wenn angeblich Verfolgte das Land, in
welchem die Verfolgung stattfinde, verlassen, jedoch wieder dorthin zu-
rückkehren würden. Dies habe der Beschwerdeführer getan, indem er
vom (...) bis im (...) in H._______ gewesen sei, wobei die Behörden von
H._______ das dort eingereichte Asylgesuch geprüft und offensichtlich
zum Schluss gekommen seien, der Beschwerdeführer bedürfe keines
flüchtlingsrechtlichen Schutzes. Da er nach der Ablehnung des Asylge-
suchs wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, habe er damit zu erkennen
D-5497/2012
Seite 8
gegeben, dass er sich in seinem Heimatland ebenfalls nicht als verfolgt
erachtet habe, könne doch davon ausgegangen werden, dass er beim
Bewusstsein einer Verfolgung von diesem Schritt abgesehen hätte. Somit
belege der Umstand seiner Rückkehr in die Türkei, dass er dort keiner
Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer einge-
reichten übrigen Unterlagen würden von seinem Bruder (...) stammen
(Militärentlassungsformular; handschriftlicher Brief) und nicht ihn betref-
fen. Die verschiedenen aus dem Internet ausgedruckten Artikel zu Ereig-
nissen in der Türkei würden sich ebenfalls nicht auf den Beschwerdefüh-
rer persönlich beziehen und seien daher zur Annahme einer Verfolgung
ebenfalls ungeeignet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe im Wesentlichen an, die angefochtene Verfügung beruhe auf un-
richtigen Annahmen von Tatsachen. So könne er exakt beschreiben, mit
welchen Personen er in J._______ zusammengearbeitet habe und was
seine Aufgaben gewesen seien. Er könne auch anhand seiner, der Be-
schwerde beiliegenden Zeichnungen konkret und detailliert beschreiben,
wie sich die Situation in den MIT-Stationen dargestellt habe. Die einge-
reichte Entlassungsurkunde (Nennung Beweismittel) beweise, dass er für
diesen gearbeitet habe. Er sei daher unter Beizug eines Spezialisten für
militärische Nachrichtendienste der Türkei nochmals zu befragen. Die
Vorinstanz erkenne hinsichtlich der Entlassungsurkunde vom (...), dass
unter der Entlassungsabteilung die Direktion des Generalstabs des militä-
rischen Nachrichtendienstes "zitiert" werde. Sie ziehe daraus den
Schluss, dass es sich um die Abteilung handle, die ihn entlassen habe.
Die erwähnte Direktion sei jedoch nicht nur die Abteilung gewesen, die
ihn entlassen habe, sondern er sei dieser Stelle auch unterstellt gewesen.
Es sei bekannt, dass der MIT nicht erwähne, was seine Agenten genau
täten, da das Meiste gegen aussen geheim bleiben müsse. Deshalb sei
auf dem Entlassungspapier Infanteriesoldat angegeben, aber vom Gene-
ralstab des MIT unterzeichnet worden. Dies bedeute, dass er auch im
Nachrichtendienst tätig gewesen sei. Es habe von aussen der Anschein
erweckt werden sollen, dass er als gewöhnlicher Infanteriesoldat tätig
gewesen sei, da niemand habe wissen dürfen, was er im militärischen
Nachrichtendienst wirklich getan habe.
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, die beigelegten Bilder der MIT-
Station in J._______ und seine Zeichnung würden die Situation darstel-
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Seite 9
len, wie er sie in Erinnerung habe. Zudem könne er exakt beschreiben,
wer und wie viele Personen an diesem Ort mit ihm Dienst geleistet hät-
ten. Seine damaligen Tätigkeiten seien die Personalkontrolle, die Weiter-
leitung der Post und der Dokumente, die Vernichtung geheimer Doku-
mente und bei Einsätzen das Wechseln der Nummernschilder der Fahr-
zeuge gewesen. Zudem könne er genau beschreiben, wie die Situation
bei der MIT-Station in K._______ gewesen sei.
Ferner gehöre er zu einer politisch aktiven Familie. So seien beispielswei-
se verschiedene (...) aus politischen Gründen in der Türkei inhaftiert ge-
wesen respektive noch immer in Haft. Er kenne die HADEP (Partei der
Demokratie des Volkes) und die DEHAP (Demokratische Volkspartei; re-
spektive deren Nachfolgepartei DTP [Demokratik Toplum Partisi; Partei
der demokratischen Gesellschaft]), sei diesen jedoch nicht beigetreten,
um seiner Familie nicht zu schaden. Der MIT habe über seine ganze Fa-
milie und deren Aktivitäten bei der (...) Bescheid gewusst. Deshalb sei
das Ziel verfolgt worden, ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen und
dabei mehr Informationen betreffend seine politisch aktive Familie und die
kurdischen Aktivisten zu erhalten. Nach dem negativen Asylentscheid in
H._______ sei er im Jahre (...) selbstständig in die Türkei zurückgereist,
da er bei einer Überführung durch die Behörden von H.______ Angst vor
einer Verhaftung in seiner Heimat gehabt habe. Trotzdem hätten ihn die
heimatlichen Behörden nach einigen Tagen Aufenthalt in F._______ ver-
haftet und in der Folge wiederholt starkem Druck ausgesetzt, um eine
Mitarbeit beim MIT zu erzwingen. Zudem habe er aufgrund der in der Haft
erlittenen Schläge und Tritte einen Arzt aufsuchen müssen, der ihm (...)
Bettruhe wegen eines (...) verordnet habe. Dennoch habe er sich ent-
schlossen, nicht für den MIT zu arbeiten, weshalb er sich nach seiner
letzten Freilassung (...) nach F._______ begeben und sich dort bis zu
seiner Ausreise versteckt habe. Er sei aufgrund der Möglichkeiten des
MIT, Personen im Land aufzuspüren, in der ganzen Türkei nicht sicher.
Zudem würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er Kurde sei
und im Ausland um Asyl ersucht habe.
Insgesamt könne er nicht in die Türkei zurückkehren, da er dort mit gröss-
ter Wahrscheinlichkeit erneut festgenommen und gefoltert würde. Auch
wenn ihn der MIT nicht umgehend festnehme, müsse er dauernd damit
rechnen, aufgespürt und in Haft gesetzt zu werden, was einem ständigen
unerträglichen Druck gleichkomme. In Abwägung aller Umstände habe er
die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft machen können. Eine Bedrohung
D-5497/2012
Seite 10
beziehungsweise eine erhebliche Gefährdung seines Lebens sei auf je-
den Fall vorhanden.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der Be-
schwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe
sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen
die angefochtene Verfügung nicht zu entkräften.
4.2 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sach-
verhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Beschwer-
deführer bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig festgestellt, da der angefochtene Entscheid
auf unrichtigen Tatsachenannahmen beruhe.
4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Kor-
relat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und
Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Partei-
auskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebli-
che Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweis-
massnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als un-
vollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein
rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über-
haupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Der Beschwerdeführer konnte sich im
Rahmen seiner Befragungen vom 12. Juni 2008 und 10. Juli 2008 aus-
führlich und detailliert zu seinen Asylgründen äussern und bestätigte am
Schluss der Befragungen auf explizite Nachfrage jeweils, dass er zu sei-
nem Asylgesuch alles habe sagen können. Das BFM erachtete in der Fol-
ge den Sachverhalt zu Recht als genügend erstellt, um ohne weitere Ab-
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Seite 11
klärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A1/12 S. 6, 8; A14/19
S. 16 f). So ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Un-
tersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch
weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensicht-
lich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter
dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Wei-
ter ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheid-
findung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwä-
gungen niederschlug.
Auf Nachfrage anlässlich der Anhörung beim BFM führte der Beschwer-
deführer an, er habe seinen Ausführungen nichts mehr beizufügen, was
ihm wichtig sei, und habe alle seine Gründe, die ihn zur Ausreise bewo-
gen hätten, dargelegt, und bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift
– so auch anlässlich der Befragung im EVZ D._______ – die Vollständig-
keit und Korrektheit des Protokolls (vgl. act. A1/12 S. 6, 8 und 10; A14/19
S. 16 f.). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen keine
vertieften, mit Realkennzeichen versehene Schilderungen zur geltend ge-
machten Tätigkeit für den MIT machte, kann vorliegend der Vorinstanz
nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber
zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im
Rahmen der durchgeführten Befragungen auch auf Nachfragen lediglich
stereotype und oberflächliche Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz
auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht
verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von ei-
ner Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach
Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in der Türkei,
die im Übrigen durch das BFM einer laufenden Überprüfung unterzogen
wird, zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch kei-
ne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementspre-
chend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sach-
verhaltes auf.
D-5497/2012
Seite 12
4.2.2 Die sinngemässe Rüge der Verletzung der Untersuchungsgrundsat-
zes erweist sich demnach als unbegründet.
4.3
4.3.1 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer zunächst fest, er
könne exakt beschreiben, mit welchen Personen er in J._______ zu-
sammengearbeitet habe und was seine Aufgaben gewesen seien. Er
könne auch anhand seiner, der Beschwerde beiliegenden Zeichnungen
konkrete und detaillierte Ausführungen zu den MIT-Stationen in
J._______ und K._______ machen. Seine damaligen Tätigkeiten seien
die Personalkontrolle, die Weiterleitung der Post und der Dokumente, die
Vernichtung geheimer Dokumente und bei Einsätzen das Wechseln der
Nummernschilder der Fahrzeuge gewesen. Zum Beleg seiner Ausführun-
gen legte er mit seiner Rechtsmitteleingabe zwei Kartenausschnitte und
Zeichnungen der MIT-Stationen in J._______ und K._______ sowie drei
Zeichnungen der MIT-Stationen M._______, N._______ und O._______
ins Recht. Diese Ausführungen und Belege sind jedoch nicht geeignet,
die angeführte Ausbildung und Tätigkeit für den MIT als glaubhaft er-
scheinen zu lassen. So ist zunächst zur Angabe der genauen Tätigkeit
anzuführen, dass er auf ausdrückliche Nachfrage anlässlich der Anhö-
rung lediglich einen Bruchteil der jetzt auf Beschwerdeebene vorgebrach-
ten Beschäftigungen erwähnte (vgl. act. A14/19 S. 8), und überdies kein
plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb es ihm nicht bereits dannzumal
möglich gewesen wäre, über seine Verrichtungen zugunsten des MIT de-
tailliert Auskunft zu geben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers
fehlen in der Tat Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der
Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie
inhaltliche Besonderheiten), die hinsichtlich der vorgebrachten Ausbildung
und Tätigkeit für den MIT auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt hin-
deuten würden. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid in
zutreffender Weise auf die in diesem Zusammenhang relevanten Proto-
kollstellen der Anhörung (vgl. act. A23/7 S. 3); das Bundesverwaltungsge-
richt schliesst sich dieser Einschätzung vollumfänglich an. Weiter ist hin-
sichtlich der eingereichten Kartenausschnitte und Zeichnungen der ver-
schiedenen MIT-Stationen, in denen sich der Beschwerdeführer während
seiner Dienstzeit unter anderem aufgehalten habe, Folgendes festzuhal-
ten: Weder vermögen diese Unterlagen zu belegen, dass es sich bei den
fraglichen Gebäuden effektiv um Stationen des MIT handelt, noch nach-
zuweisen, dass sich der Beschwerdeführer dort wirklich aufhielt und die
geltend gemachten Tätigkeiten ausführte. Wohl weisen die Zeichnungen
der MIT-Stationen J._______ und K._______, welche vom Beschwerde-
D-5497/2012
Seite 13
führer angefertigt worden sein sollen, mit den entsprechenden Karten-
ausschnitten teilweise gewisse Übereinstimmungen auf. Es kann den Un-
terlagen vorliegend jedoch einerseits schon aus obigen Gründen und an-
dererseits auch deshalb keine rechtserhebliche Beweiskraft eingeräumt
werden, weil diese Dokumente erst nachträglich eingereicht wurden und
daher nicht überprüfbar ist, ob der Beschwerdeführer seine Zeichnungen
aus dem Gedächtnis oder anhand der Kartenausschnitte anfertigte. Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, die eingereichte Entlassungsurkunde
des militärischen Nachrichtendienstes MIT vom (...) beweise, dass er für
diesen gearbeitet habe. Die Vorinstanz erkenne hinsichtlich der Entlas-
sungsurkunde (...), dass unter der Entlassungsabteilung die Direktion des
Generalstabs des militärischen Nachrichtendienstes "zitiert" werde. Sie
ziehe daraus den Schluss, dass es sich um die Abteilung handle, die ihn
entlassen habe. Die erwähnte Direktion sei jedoch nicht nur die Abteilung
gewesen, die ihn entlassen habe, sondern er sei dieser Stelle auch un-
terstellt gewesen. Es sei bekannt, dass der MIT nicht erwähne, was seine
Agenten genau täten, da das Meiste gegen aussen geheim bleiben müs-
se. Deshalb sei auf dem Entlassungspapier zwar Infanteriesoldat ange-
geben, aber vom Generalstab des MIT unterzeichnet worden. Dies be-
deute, dass er auch im Nachrichtendienst tätig gewesen sei. Es habe von
aussen der Anschein erweckt werden sollen, dass er als gewöhnlicher In-
fanteriesoldat tätig gewesen sei, da niemand habe wissen dürfen, was er
im militärischen Nachrichtendienst wirklich getan habe. Dieser Ansicht
kann jedoch nicht gefolgt werden. So wird aus dem Entlassungspapier
nicht ersichtlich, welcher Stelle der Beschwerdeführer im Militärdienst un-
terstellt war; alleine aus der genannten Entlassungsabteilung lässt sich
jedenfalls nicht per se der Schluss ziehen, er sei auch dieser Stelle un-
tergeordnet gewesen. Hätte zudem lediglich der Anschein erweckt wer-
den sollen, dass er als gewöhnlicher Infanteriesoldat tätig gewesen sei,
wäre folgerichtig bei der Entlassungsabteilung kein Hinweis auf den
Nachrichtendienst zu erwarten gewesen. Ferner ist aus dem Entlas-
sungspapier in der Tat lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
während (...) Monaten Dienst als Infanteriesoldat geleistet haben soll. Ei-
ne irgendwie geartete Tätigkeit für den MIT wird daraus nicht ersichtlich.
Diese Einschätzung wird auch dadurch erhärtet, dass der Beschwerde-
führer gemäss erwähntem Dokument am (...) den Anschluss an die Trup-
pe vollzogen habe. Im Übrigen kann aufgrund von Ungereimtheiten dem
fraglichen Dokument ohnehin keine Beweiskraft beigemessen werden.
Als Entlassungsabteilung wird die Direktion des Generalstabs des militä-
rischen Nachrichtensammeldienstes aufgeführt. Nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts existieren in der Türkei der Nationale
D-5497/2012
Seite 14
Nachrichtendienst (MIT) und der Nachrichtendienst der Gendarmerie (JI-
TEM), weshalb die Bezeichnung "militärischer Nachrichtensammeldienst"
in diesem Zusammenhang befremdlich wirkt. Sodann ist es als eigenartig
zu erachten, dass die Entlassungsurkunde nicht nur von einem hohen
Funktionär dieser Behörde, sondern insbesondere auch von einem ge-
wöhnlichen Beamten der Personalabteilung unterschrieben worden sein
soll, obwohl in diesem Zusammenhang zu erwarten wäre, dass es sich
dabei um eine Person mit militärischer Funktion handelte. Dieser Schluss
lässt sich auch dadurch stützen, dass die Entlassungsurkunde des Bru-
ders des Beschwerdeführers, welche im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 eingereicht wurde (vgl.
act. A22/12) als unterzeichnende Personen zwei militärische Offiziere an-
gibt. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, mit diesem Dokument
seine vorgebrachte Tätigkeit für den MIT glaubhaft zu machen.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt,
er sei nach dem negativen Asylentscheid in H._______ im Jahre (...)
selbstständig in die Türkei zurückgereist, da er bei einer Überführung
durch die Behörden von H._______ Angst vor einer Verhaftung in seiner
Heimat gehabt habe, er aber dennoch nach einigen Tagen Aufenthalt in
F._______ von den türkischen Behörden verhaftet worden sei, können
diese Angaben nicht mit seinen Ausführungen bei der Vorinstanz in Über-
einstimmung gebracht werden. So gab er anlässlich der Kurzbefragung
an, im (...) mit einem TIR nach F._______ zurückgekehrt zu sein, wo er
sich bis zum (...) aufgehalten habe. Dann sei er nach C._______ in sein
Dorf gereist. Die Festnahme sei erst (...) Tage nach (...), somit am (...) ge-
schehen (vgl. act. A1/12 S. 6 & 9). Der Beschwerdeführer hielt sich somit
vor seiner Festnahme bereits (...) Monate in seiner Heimat unbehelligt
auf, weshalb sein Einwand, er sei aufgrund der Möglichkeiten des MIT,
Personen im Land aufzuspüren, in der ganzen Türkei nicht sicher, erheb-
lich zu relativieren ist.
Mit den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich auf-
grund der in der Haft erlittenen Schläge und Tritte zu einem Arzt habe be-
geben müssen, der ihm (...) Bettruhe wegen eines (...) verordnet habe, er
sich trotzdem entschlossen habe, nicht für den MIT zu arbeiten, weshalb
er nach seiner letzten Freilassung (...) nach F._______ gereist sei und
sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt habe, vermag er in keiner Weise
zu erklären, wieso und in welchen Punkten die vorinstanzliche Einschät-
zung seiner Fluchtgründe unzutreffend sein soll. Zudem wurde gemäss
Arztzeugnis beim Beschwerdeführer erst am (...) eine (Nennung Diagno-
D-5497/2012
Seite 15
se) diagnostiziert, also knappe (...) Wochen nach seiner letzten Freilas-
sung. Es ist daher überwiegend unwahrscheinlich, dass die angeblich an-
lässlich der letzten Haft erlittenen Schläge für diese (Nennung Diagnose)
kausal gewesen sind respektive mit der Haft in Zusammenhang stehen,
zumal der (Nennung Diagnose) "akut" gewesen sei (vgl. act. A1/12 S. 7).
Sodann lässt die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nach
seinem Aufenthalt in H._______ in der Tat den Schluss zu, er habe sich
diesbezüglich sicher gefühlt und nicht als verfolgt erachtet. Seine diesbe-
züglichen Einwände anlässlich der Anhörung vermögen nicht zu über-
zeugen und sind als unglaubhaft zu qualifizieren. So sei er, obwohl er si-
cher gewesen sei, dass die Spezialeinheit in der Türkei von seinem Euro-
paaufenthalt gewusst habe, trotzdem in seine Heimat zurückgereist, weil
er gedacht habe, er könne sich einem Zugriff entziehen (vgl. act. A14/19
S. 13). Auch will sich der Beschwerdeführer ausgerechnet zu seinem in
F._______ lebenden Bruder begeben haben, um dort zu wohnen, obwohl
erfahrungsgemäss die Sicherheitskräfte gerade bei Familienangehörigen
nach gesuchten Personen forschen.
4.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Reflexverfol-
gung geltend, da er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Einige
seiner Verwandten sässen wegen politischer Aktivitäten zugunsten der
PKK im Gefängnis oder seien danach ins Ausland geflohen. Der MIT ha-
be über seine ganze Familien und deren Aktivitäten bei der PKK Be-
scheid gewusst. Deshalb sei das Ziel verfolgt worden, ihn zu einer Zu-
sammenarbeit zu bewegen und dabei mehr Informationen betreffend sei-
ne politisch aktive Familie und die kurdischen Aktivisten zu erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in der Türkei
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Akti-
visten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
heblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be-
hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person
in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person
für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Reformprozesses zur
Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der
türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familien-
angehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, ab-
D-5497/2012
Seite 16
genommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be-
schimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der tür-
kischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich im-
merhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung be-
droht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies
wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von ei-
nem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt.
Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen,
die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der
Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge-
ren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern,
dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten
(vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5595/2011 vom
13. Februar 2013 mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der
Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung
begründet ist.
Vorab ist festzuhalten, dass sich den Akten des Beschwerdeführers nicht
entnehmen lässt, dass in der Türkei nach einem flüchtigen Familienmit-
glied desselben gefahndet wird, weswegen schon deshalb kein Grund für
eine Reflexverfolgung gegeben sein dürfte. Den Ausführungen des Be-
schwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe ist denn auch zu entneh-
men, dass die Verwandten entweder noch in einem türkischen Gefängnis
in Haft seien oder eine entsprechende Gefängnisstrafe verbüsst hätten
respektive nicht mehr leben würden (vgl. Beschwerdeschrift S. 10 f.). Der
Beschwerdeführer selber sei persönlich in seiner Heimat wegen seiner
Verwandten nie festgenommen worden, die Sicherheitskräfte hätten aber
Druck auf die Familie ausgeübt und Hausdurchsuchungen durchgeführt
(vgl. act. A1/12 S. 6; A14/19 S. 17). Vorliegend ist zudem festzustellen,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor seiner Ausreise aus
der Türkei in engem Kontakt zu seinen oppositionell tätigen Verwandten
gestanden zu haben. Es ist somit auch aus diesem Grund nicht anzuneh-
men, der Beschwerdeführer werde ihretwegen gesucht. Dass er sich of-
fen für seine (angeblich) politisch aktiven Verwandten eingesetzt hätte, ist
den Akten ebenso wenig zu entnehmen. Weiter ist auch nicht von einem
bedeutenden politischen Engagement des Beschwerdeführers selbst für
eine illegale Organisation auszugehen. Sodann machte er auch nicht gel-
tend, im Zeitraum zwischen dem Jahr (...) und seiner Ausreise aus der
D-5497/2012
Seite 17
Türkei je wegen politisch aktiver Verwandter in den Fokus behördlicher
Ermittlungen geraten zu sein, sondern er setzte seine kurzzeitigen Fest-
nahmen und die Behelligungen in Zusammenhang mit seiner eigenen
Person respektive dem Ansinnen des MIT, ihn zu einer Zusammenarbeit
zu bewegen (vgl. act. A14/19 S. 16 unten), was ebenfalls gegen eine (zu-
künftige) Reflexverfolgung spricht.
Angesichts des Umstandes, dass gemäss eigenen Angaben des Be-
schwerdeführers seine politisch aktiven Verwandten teilweise in Haft sei-
en respektive mehrere Jahre inhaftiert gewesen seien, und die türkischen
Behörden demzufolge unmittelbaren Zugriff auf diese Personen und auch
genügend Zeit gehabt hätten, diese zwecks Informationsbeschaffung
über politisch aktive Familienmitglieder und kurdische Aktivisten zu befra-
gen, vermag das Vorbringen, der MIT habe mit seinen Bemühungen, ihn
zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, um über ihn die entsprechenden
Informationen zu erhalten, nicht zu überzeugen. Insgesamt gesehen be-
stehen nach dem Gesagten – entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde – keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfol-
gung zu befürchten.
4.3.3 Die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens ins Recht ge-
legten Dokumente vermögen an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. So-
weit diese im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, kann dies-
bezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefoch-
tenen Entscheid verwiesen werden. Die entsprechenden Schlussfolge-
rungen sind vorliegend vollumfänglich zu bestätigen. Hinsichtlich der auf
Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass – so-
weit es sich nicht um Unterlagen zur Situation in der Türkei oder zur Er-
werbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz handelt – für die
Beurteilung derselben auf die in den Ziffern 4.3.1 und 4.3.2 enthaltenen
Erwägungen zu verweisen ist. Den entsprechenden Ausführungen ist an
dieser Stelle nichts mehr beizufügen.
4.3.4 Bei dieser Sachlage sind – unbesehen deren tatsächlicher Durch-
führbarkeit – die gestellten Beweisanträge, er sei unter Beizug eines Spe-
zialisten für militärische Nachrichtendienste der Türkei nochmals zu be-
fragen, es sei die Situation der MIT-Stationen in J._______ und
K._______ durch die Schweizer Vertretung zu untersuchen und es sei
sein in der Schweiz lebender Verwandter L._______ als Zeuge einzuver-
nehmen, abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass
D-5497/2012
Seite 18
der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren beziehungsweise im
Rahmen der Erstbefragung den genannten L._______ als einen sich in
der Schweiz aufhaltenden Verwandten gar nicht erwähnte (vgl. act. A1/12
S. 4).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt,
weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Be-
schwerdeebene im Einzelnen und die eingereichten Unterlagen noch nä-
her einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermö-
gen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Daran vermögen die in der Be-
schwerde gemachten Ausführungen zur gelungenen Integration des Be-
schwerdeführers in der Schweiz und die dazu eingereichten Belege
nichts zu ändern.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
D-5497/2012
Seite 19
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
D-5497/2012
Seite 20
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Alleine aus der
allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG fin-
det insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ei-
ner konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht we-
gen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit un-
wiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und so-
mit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24
E. 11.1 S. 504 f.).
6.3.3 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdefüh-
rer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind,
er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im
genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
D-5497/2012
Seite 21
den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage –
mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2560/2011 vom
15. März 2013 E. 9) – als generell zumutbar. Überdies lässt sich eine an-
dere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerde-
führers – die Provinz C._______ – nicht zureichend abstützen. Die im
Heimatland durchlaufene Schulbildung (...) und seine sehr guten Kennt-
nisse der türkischen Sprache werden dem Beschwerdeführer beim Wie-
deraufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen (vgl. act.
A1/12, S. 3). Ferner kann er in der Türkei bei der Reintegration auf die
Hilfe seiner dort verbliebenen zahlreichen Familienangehörigen sowie auf
die Unterstützung seiner im Ausland respektive in der Schweiz lebenden
weiteren Familienangehörigen (diverse Onkel und Tanten sowie ein Cou-
sin) – zumindest in finanzieller Hinsicht – rechnen (vgl. act. A1/12, S. 3 f.).
Zudem hat er jahrelange Berufserfahrung als (Nennung Beruf) und er war
in der Schweiz über zwei Jahre in (Nennung Erwerbstätigkeit) tätig. Zur
Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM
Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist
somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-5497/2012
Seite 22
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
7. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5497/2012
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: