Abtei lung IV
D-5498/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Russland,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
20. Juni 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5498/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige
tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______
(Inguschetien), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 11. Dezember 2004 zusammen mit ihrer Mutter (N _______; D-
_______) und ihrem Bruder C._______ (N _______; D-_______) und
reiste am 15. Dezember 2004 von unbekannten Ländern her kommend
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags im Empfangszentrum D._______ um Asyl nachsuchte.
Am 20. Dezember 2004 wurde sie dort summarisch befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______
zugewiesen. Am 20. Januar 2005 hörte die zuständige kantonale
Behörde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin (im
Wesentlichen geltend, sie sei während ihres ersten Studienjahres im
Jahr 1993) ständig vom russischen Militär kontrolliert, aber nie
mitgenommen worden. Einmal sei jedoch ein Studentenbus
angehalten und alle Insassen den ganzen Tag lang festgehalten
worden. Danach seien sie aber wieder freigelassen worden. Ihr Vater
sei während des ersten Tschetschenienkrieges am 21. Dezember
1994 umgebracht worden. Sie und ihre Mutter hätten während dieses
ersten Krieges an Anti-Kriegs-Demonstrationen teilgenommen. Ihr
älterer Bruder C._______ habe später eine Anstellung in der
Administration des ehemaligen tschetschenischen Präsidenten
Maschadov erhalten. Während eines Bombardements im zweiten Krieg
sei ihr Haus zerstört worden. In der Folge hätten sie keinen festen
Wohnsitz mehr gehabt. Sie seien zunächst zu einer Tante nach
F._______ gezogen. Kurze Zeit später, Ende 1999 oder Anfang 2000,
hätten russische Militärs eine so genannte Säuberungsaktion
durchgeführt. Sie hätten eine Liste mit Namen und Adressen
dabeigehabt und ihren jüngeren Bruder G._______ mitgenommen.
C._______ sei damals nicht zu Hause gewesen. Sie und ihre Mutter
hätten versucht, die Entführung von G._______ zu verhindern. Die
Soldaten hätten sie jedoch geschlagen und in die Luft geschossen.
Einige Tage nach der Verschleppung von G._______ sei ein Mann zu
ihnen gekommen und habe ihnen mitgeteilt, G._______ werde
freigelassen, wenn C._______ sich dafür stellen würde. Daraus hätten
sie geschlossen, dass C._______ wegen seiner Arbeit für die
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Administration Maschadov verfolgt werde. Sie und ihre Mutter hätten
C._______ nicht erlaubt, sich zu melden, aus Angst, am Ende beide
Söhne respektive Brüder zu verlieren. Am 3. Februar 2000 hätten sie
dann die Leiche von G._______ in einem Erdloch gefunden. Ihr Bruder
C._______ habe sich nach der Verschleppung von G._______
versteckt, und sie habe ihn nur noch selten gesehen. Sie und die
Mutter hätten befürchtet, auch C._______ noch zu verlieren. Sie
hätten ausserdem um sich selber Angst gehabt, da die Russen
vermehrt auch Frauen verschleppt hätten, um so an die Männer zu
gelangen. Es habe ständig Säuberungsaktionen gegeben. Sie habe
sich zusammen mit ihrer Mutter abwechselnd bei verschiedenen
Verwandten aufgehalten. Unter Todesangst habe sie weiterhin bis zum
Studienabschluss im Jahr 2001 den Unterricht an der Universität
besucht. Sie habe mitansehen müssen, wie die Militärs mehrere
Studenten verschleppt und die Studentinnen geschlagen hätten.
Später sei ihre Mutter erkrankt. Sie habe sie jedoch nicht ins
Krankenhaus bringen wollen, da sie befürchtet habe, dadurch ihren
Bruder C._______ in Gefahr zu bringen. Man habe sie nämlich
immerzu nach Name und Adresse und bei der Nennung ihres
Nachnamens nach ihrem Bruder gefragt. Sie seien in Tschetschenien
in Gefahr gewesen und hätten dort kein ruhiges Leben führen können.
Daher hätten sie Tschetschenien im November 2004 verlassen und
seien zunächst nach Inguschetien gegangen, von wo aus sie im
Dezember 2004 in die Schweiz gereist seien.
Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
Totenscheine des Vaters und des jüngeren Bruders (Kopien),
Universitätsdiplom vom 12. Juli 2001 (Kopie, Original bei der
Beschwerdeführerin), Auszug aus einem Protokoll des Pädagogischen
Rates der Mittelschule Nr. 4 von F._______ vom 19. Juni 1991 (Kopie),
einen Zeitungsausschnitt in russischer Sprache (Kopie).
B.
Im Auftrag des BFM wurde die Beschwerdeführerin am 12. April 2005
einer Sprach- und Herkunftsanalyse (LINGUA) unterzogen. Dabei
ergab sich, dass sie eindeutig in Tschetschenien sozialisiert wurde.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2006 - eröffnet am
22. Juni 2006 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien teils
nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die
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Flüchtlingseigenschaft und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete das BFM infolge der festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin an.
D.
Mit Beschwerde vom 24. Juli 2006 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin durch ihre
damalige Rechtsvertreterin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und Asyl zu gewähren, eventuell sei sie
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juli 2006, die Beschwerdeschrift vom
24. Juli 2006 in Sachen C._______, eine Stellungnahme der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Juli 2004 betreffend
tschetschenische Asylsuchende.
E.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit
Zwischenverfügung vom 4. August 2006 antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin
gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde im Endentscheid befunden.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 30. Mai 2007 zur Stellungnahme innert Frist
unterbreitet. Auf entsprechendes Gesuch hin wurde die Frist mit
Verfügung vom 7. Juni 2007 erstreckt.
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H.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 zeigte die ehemalige
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Beendigung des
Mandats an und teilte mit, die Beschwerdeführerin werde von nun an
durch den heutigen Rechtsvertreter vertreten.
I.
In seiner Eingabe vom 10. September 2007 nahm der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin Bezug auf die Abschreibung des
Beschwerdeverfahrens der Mutter der Beschwerdeführerin (vgl.
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2007
i. S. D-_______ [N _______]) und reichte dabei ein Doppel seiner
bereits im Dossier von C._______ befindlichen Stellungnahme vom 27.
Juni 2007 zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er namens der
Beschwerdeführerin erneut um Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen
Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das
Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses
weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen
Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant.
Die Beschwerdeführerin stütze sich zur Begründung ihrer Flucht auf
die angebliche Verfolgung ihres Bruders aufgrund seiner Tätigkeit für
die Administration Maschadov. Im Entscheid des BFM betreffend den
Bruder C._______ sei jedoch festgestellt worden, dass dessen
diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft seien. Somit seien auch die
damit zusammenhängenden Ausführungen der Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft. Ausserdem seien auch die eigenen Vorbringen der
Beschwerdeführerin unglaubhaft. Es sei insbesondere nicht plausibel,
dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen noch
mehr als vier Jahre lang nach dem Beginn der Verfolgungshandlungen
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im Jahr 2000 im Heimatstaat aufgehalten hätten, anstatt sich
umgehend durch Flucht den Verfolgern zu entziehen. Wenn sie
tatsächlich Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt hätten,
hätten sie sich ausserdem kaum bei Verwandten aufgehalten. Im
Weiteren sei es tatsachenwidrig, dass alle ehemaligen Beamten der
Regierung Maschadov verfolgt und gesucht würden. Dies wäre mit
einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Von Verfolgung
betroffen seien in erster Linie ranghohe Mitglieder der Regierung aus
dem innersten Zirkel. Zu diesem Kreis habe der Bruder der
Beschwerdeführerin nicht gehört. Sie habe im Übrigen nicht in
nachvollziehbarer Weise dartun können, weshalb man ausgerechnet
nach ihrem Bruder suchen sollte. Die beigebrachten Beweismittel
seien nicht geeignet, eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen zu bewirken. Schliesslich sei festzustellen, dass die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen
Lebensbedingungen in Tschetschenien nicht als Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG qualifiziert werden könnten.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, die
Beschwerdeführerin sei aus Russland in die Schweiz geflüchtet, weil
ihr Bruder infolge seiner Tätigkeit für die Widerstandsbewegung von
Maschadov in Russland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei. Das BFM habe das Asylgesuch ihres Bruders abgelehnt,
worauf ihr Bruder ebenfalls eine Beschwerde bei der ARK anhängig
gemacht habe. Sollte die Flüchtlingseigenschaft ihres Bruders durch
die Beschwerdeinstanz bejaht werden, müsste auch die
Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt werden, und zwar infolge
Vorliegens von Reflexverfolgung. In Tschetschenien sei Sippenhaft
weit verbreitet. Es sei bekannt, dass die russischen Streitkräfte seit
einiger Zeit dazu übergegangen seien, bei Säuberungsaktionen auch
die Ehefrauen und weiblichen Verwandten gesuchter
Widerstandskämpfer zu misshandeln, zu vergewaltigen, zu entführen,
festzuhalten oder gar umzubringen. Daher habe die SFH bereits in
ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2004 betont, dass auch Angehörige
von Personen, welche verdächtigt würden, mit einer
Separatistenbewegung zusammenzuarbeiten, von asylrelevanter
Verfolgung betroffen seien. Bereits der jüngere Bruder der
Beschwerdeführerin (G._______), welcher sich selber nicht
separatistisch engagiert habe, sei der Reflexverfolgung zum Opfer
gefallen. Der Bruder C._______ sei Angehöriger einer
Separatistenbewegung gewesen. Er habe die Versorgung der
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bewaffneten Kämpfer mit Lebensmitteln, Nahrungsmitteln und anderen
Artikeln des täglichen Bedarfs koordiniert. In der Zwischenzeit sei
C._______ zum Vertreter des Aussenministeriums der Republik
Ichkeriya in der Schweiz ernannt worden. Bei dieser Sachlage bestehe
für die Beschwerdeführerin begründeter Anlass zur Annahme, dass sie
im Falle einer Rückkehr nach Russland aufgrund des
Verwandtschaftsverhältnisses mit C._______ mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde.
Ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei glaubhaft und
nachvollziehbar.
4.3 Die Vernehmlassung des BFM vom 22. Mai 2007 bezieht sich nicht
nur auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin, sondern auch auf
jene ihrer Mutter sowie - in erster Linie - auf diejenige ihres Bruders
C._______ Da die Beschwerdeinstanz im Beschwerdeverfahren von
C._______ einen Botschaftsbericht eingeholt (vgl. dazu die
Beschwerdeakten D-_______) und diesen dem BFM zusammen mit
den Beschwerden zur Vernehmlassung zugestellt hat, setzt sich das
BFM in seiner Vernehmlassung primär mit dem Inhalt dieses
Botschaftsberichts auseinander. Es kommt dabei zum Schluss, dass
die Ausführungen im Botschaftsbericht vom 2. April 2007 bestätigten,
dass die Asylvorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft seien. Somit könne der Beschwerdeführerin auch keine
Reflexverfolgung attestiert werden.
4.4 Die mit Eingabe vom 10. September 2007 nachgereichte
Stellungnahme vom 27. Juni 2007 des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin bezieht sich ebenfalls in erster Linie auf das
Beschwerdeverfahren ihres Bruders C._______, insbesondere auf den
Inhalt des erwähnten Botschaftsberichts sowie die diesbezüglichen
Ausführungen des BFM in dessen Vernehmlassung. In der
Stellungnahme wird zusammenfassend die Auffassung vertreten, es
sei hinreichend nachgewiesen worden, dass der Bruder der
Beschwerdeführerin bis im Dezember 2004 in höherer Funktion für die
Regierung Maschadov tätig gewesen sei. Daraus ergebe sich eine
asylrelevante Gefährdung. Folglich sei (unter anderem) die
Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen.
5.
Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen gelangt das
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Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat den Akten zufolge in ihrem
Heimatland keine gezielt gegen sie persönlich gerichteten
Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden müssen.
Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt hat,
stellen Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG dar. Bei den Personenkontrollen, welche die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge öfters über sich habe
ergehen lassen müssen, wurde sie keinen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt. Anlässlich der Mitnahme ihres jüngeren Bruders
G._______ ist die Beschwerdeführerin den Akten zufolge zwar
geschlagen worden, jedoch ist dieser Eingriff in die körperliche
Integrität der Beschwerdeführerin nicht intensiv genug, um als
asylrelevante Verfolgung gelten zu können.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie habe
begründete Furcht, wegen ihres Bruders C._______ in Russland
(reflex-)verfolgt zu werden. C._______ sei im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit für die Administration Maschadov von den russischen
Behörden respektive Militärs verfolgt worden. Da er sich vor den
Militärs versteckt habe, habe sie als nahe Verwandte von C._______
jederzeit damit rechnen müssen, an seiner Stelle asylrelevanten
Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Dieser Auffassung
kann jedoch nicht gefolgt werden. In der Beschwerdesache von
C._______ (vgl. D-_______) wird mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Zusammenhang mit
der von ihm geltend gemachten Tätigkeit für die Administration
Maschadov verneint. Dabei wird insbesondere ausgeführt, es
erscheine aufgrund der Aktenlage nicht als überwiegend
wahrscheinlich, dass die russischen Behörden ein ernsthaftes
Interesse an der Person von C._______ hätten und dass er infolge der
geltend gemachten Tätigkeit für die Administration Maschadov und der
inzwischen bereits wieder rückgängig gemachten Nominierung zum
Vertreter der Republik Ichkeriya in der Schweiz bei einer allfälligen
Rückkehr nach Russland eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
hätte. Demzufolge wurde die Flüchtlingseigenschaft des Bruders der
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Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht verneint.
Nach dem Gesagten erscheint es auch nicht als überwiegend
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr
nach Russland infolge ihrer nahen Verwandtschaft zu C._______ mit
asylrelevanten Nachteilen rechnen müsste. Somit kann ihr keine
begründete Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung zuerkannt
werden.
5.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen der Beschwerdeführerin und die im Asylverfahren
eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Damit
erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 20. Juni
2006 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4 - 7
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der vorinstanzlichen Verfügung), erübrigen sich jegliche Ausführungen
zur Frage des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von ihrer
Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben;
Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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