B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5498/2012
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (…).
D-5498/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 1991 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 16. April 1991 stellte das vor-
mals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft. Seit dem 10. Juni 1991 galt der Beschwerdeführer als
verschwunden.
B.
Am 6. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch. Seit dem 18. Juni 1999 galt er als verschwunden, weshalb
dieses Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
C.
Am 6. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erneut ein Asylgesuch ein, wozu er
am 17. Oktober 2008 im EVZ B._______ befragt wurde. Mit Zwischenver-
fügung vom 22. Oktober 2008 wurde das zweite Asylverfahren des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder aufgenommen. Am 10. November
2008 wurde er im EVZ B._______ angehört und am 16. Dezember 2008
führte das BFM mit dem Beschwerdeführer am selben Ort eine Ergän-
zungsanhörung durch.
D.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen ehemaligen Rechtsvertreter C._______ – mit Eingabe vom
22. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfü-
gung vom 10. Februar 2010 den am 14. Januar 2010 ergangenen Ent-
scheid auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Daraufhin schrieb das
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Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungs-
entscheid vom 15. Februar 2010 (D-423/2010) als gegenstandslos ab.
F.
Mit – lediglich an den Beschwerdeführer adressierter – Verfügung vom
25. Juli 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Diese
Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 27. Juli 2012 gegen Unter-
schrift in Empfang.
G.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 teilte C._______ der Vorinstanz Folgendes
mit: "(…).Heute hat sich nun mein Klient telefonisch bei mir gemeldet,
wonach er Post vom BFM erhalten habe. Ohne Kenntnis vom Inhalt Ihres
Schreibens zu haben, teile ich Ihnen mit, dass Ihre Schreiben bezüglich
Herrn A._______ rechtsgenüglich nur an mich eröffnet werden können.
Ich bitte Sie, dies nachzuholen (…)."
H.
Mit Schreiben vom 6. August 2012 informierte C._______ das BFM dar-
über, dass sein Mandat bezüglich des Beschwerdeführers beendet sei.
I.
Mit Eingabe vom 6. August 2012 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers (nachfolgend: Rechtsvertreter) dem BFM die Man-
datsübernahme mit und reichte gleichzeitig die entsprechende Anwalts-
vollmacht ein. Zudem gab er zwei Arztberichte sowie eine Therapiebestä-
tigung zu den Akten. Diesbezüglich führte er aus, dass aus diesen Berich-
ten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung
mit Angst und Depression, sozialem Rückzug sowie unter einer posttrau-
matischen Belastungsstörung leide.
J.
Mit Schreiben vom 12. September 2012 unterrichtete der Rechtsvertreter
die Vorinstanz unter anderem darüber, dass der Beschwerdeführer vor
mehreren Wochen von seiner Schwester erfahren habe, dass die Gen-
darmerie nach ihm gesucht habe.
K.
Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte das BFM dem Rechtsver-
treter mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig
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Seite 4
abgeschlossen sei. Die Eingabe vom 12. September 2012 könne deshalb
keine Beachtung mehr finden.
L.
Mit Eingabe vom 19. September 2012 unterrichtete der Rechtsvertreter
das BFM darüber, dass ein Arztbericht erst später ausgestellt werden
könne, weshalb um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung
eines aktuellen Arztberichts ersucht werde.
M.
In seinem Schreiben vom 20. September 2012 an die Vorinstanz nahm
der Rechtsvertreter Bezug auf die Mitteilung des BFM vom
17. September 2012 und machte geltend, es müsse ein Versehen vorlie-
gen, da gemäss den ihm vorliegenden Informationen das Verfahren kei-
neswegs rechtskräftig abgeschlossen sei. Für den Fall, dass die Vorin-
stanz wider Erwarten anderer Auffassung sei, werde um Zustellung der
entsprechenden Beweise bezüglich des rechtskräftigen Abschlusses des
Verfahrens sowie Einsicht in sämtliche weitere Akten ersucht. Ausserdem
seien für den Fall, dass das Verfahren tatsächlich rechtskräftig abge-
schlossen sein sollte, die bisherigen Eingaben als neues Asylgesuch zu
erfassen und zu behandeln.
N.
Mit Schreiben vom 26. September 2012 teilte das BFM dem Rechtsver-
treter mit, dass der Asylentscheid vom 25. Juli 2012 am 29. August 2012
in Rechtskraft erwachsen sei. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass
die in den bisherigen Eingaben vorgebrachten Elemente ohne Weiteres
während des Asylverfahrens beziehungsweise im Rahmen einer Be-
schwerde hätten vorgebracht werden können, was offenbar durch pro-
zessuale Versäumnisse unterblieben sei. Die Vorbringen könnten deshalb
nicht als neues Asylgesuch behandelt werden. Bezüglich des Antrages,
es sei eine Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses anzusetzen, sei
festzustellen, dass nach Eintritt der Rechtskraft eines Asylverfahrens kei-
ne weiteren Instruktionsmassnahmen mehr durchgeführt würden.
O.
Mit Verfügung vom 28. September 2012 gewährte die Vorinstanz dem
Rechtsvertreter Akteneinsicht.
P.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 an die Vorinstanz machte der Rechts-
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Seite 5
vertreter geltend, das BFM habe es trotz der ausdrücklichen Aufforderung
des früheren Rechtsvertreters bis heute unterlassen, die Verfügung vom
25. Juli 2012 an den Beschwerdeführer rechtsgenüglich zuzustellen. Es
sei festzustellen, dass sich das Bundesamt in willkürlicher und offensicht-
lich rechtswidriger Weise auf den Standpunkt stelle, dass das Asylgesuch
des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen sei. Offenbar aner-
kenne die Vorinstanz inzwischen die Rechtslage und habe eingesehen,
dass bis heute keine rechtsgenügliche Eröffnung in dieser Sache stattge-
funden habe, da sie in der Verfügung vom 28. September 2012 festhalte,
dass es sich um einen Zwischenentscheid handle, der nur mit dem End-
entscheid anfechtbar sei. Es seien deshalb umgehend in den entspre-
chenden Datenbanken die erforderlichen Einträge zu ändern und es sei
zu erfassen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers weiterhin erst-
instanzlich hängig sei. Vom BFM werde erwartet, dass die vorliegende
Angelegenheit umgehend rechtlich korrekt gelöst und die erwähnte Ver-
fügung somit rechtsgenüglich zugestellt werde.
Q.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 an die Vorinstanz brachte der Rechts-
vertreter vor, sein Schreiben vom 1. Oktober 2012 sei bis heute unbeant-
wortet geblieben. Offenbar könne er nicht länger von einem Versehen des
BFM, sondern von einem gezielt rechtswidrigen Vorgehen ausgehen,
welches zudem gegen Treu und Glauben und gegen den Grundsatz ei-
nes fairen Verfahrens verstosse. Er verlange weiterhin ausdrücklich eine
schriftliche Bestätigung darüber, dass die Einträge in den entsprechenden
Datenbanken geändert worden seien und das Asylgesuch des Beschwer-
deführers weiterhin erstinstanzlich hängig sei. Für den Fall, dass die Bes-
tätigung betreffend die Hängigkeit des Asylgesuchs nicht umgehend bei
ihm eintreffe, behalte er sich ausdrücklich weitere rechtliche Schritte vor
(z.B. Rechtsverweigerungsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde etc.).
R.
In ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2012 an den Rechtsvertreter brachte
die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass sich C._______ im Anschluss
an den Entscheid vom 25. Juli 2012 an das BFM gewandt und um Zustel-
lung an seine Adresse ersucht habe, weil er den Beschwerdeführer ver-
trete. Bevor man habe tätig werden können, habe C._______ das BFM
mit Mitteilung vom 6. August 2012 darüber informiert, dass sein Mandat
erloschen sei. Es habe somit kein Anlass mehr bestanden, ihm zu ant-
worten. Die Verpflichtungen diesem Rechtsvertreter gegenüber seien er-
füllt gewesen. Am 7. August 2012 sei dann die Vertretungsanzeige des
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(aktuellen) Rechtsvertreters eingegangen. Die Rechtsbeziehungen zwi-
schen dem Vertretenen und dem Vertreter würden grundsätzlich vom Pri-
vatrecht bestimmt. Es wäre deshalb alleine Sache des Beschwerdefüh-
rers gewesen, den (aktuellen) Rechtsvertreter über den Erhalt des Asyl-
entscheides zu informieren. Habe er dies nicht getan und sei es in der
Folge verpasst worden, eine Beschwerde einzureichen, so habe er sich
dieses prozessuale Versäumnis selber anzulasten. Beim Hinweis in der
Akteneinsicht, es handle sich um eine mit dem Endentscheid anfechtbare
Zwischenverfügung, sei ein Kanzleifehler unterlaufen. Der Satz wäre zu
unterlassen gewesen.
S.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
wegen Rechtsverweigerung durch das BFM, wobei er die nachstehend
aufgeführten Anträge stellte:
1. Es sei die Rechtsverweigerung des BFM betreffend die rechtsgenügli-
che Zustellung der Verfügung vom 25. Juli 2012 sowie betreffend die Er-
fassung der erstinstanzlichen Hängigkeit des Asylverfahrens (ZEMIS)
festzustellen.
2. In der Folge sei das BFM umgehend anzuweisen, bis zur rechtsge-
nüglichen Eröffnung der Verfügung vom 25. Juli 2012 oder einer allenfalls
neu zu erlassenden Verfügung betreffend Asyl und Wegweisung die erst-
instanzliche Hängigkeit des Asylverfahrens betreffend das Gesuch vom
6. Oktober 2008 zu erfassen.
3. Bis zum Entscheid über die Anträge eins und zwei seien die kantona-
len Behörden sowie das BFM umgehend anzuweisen, umgehend sämtli-
che Vollzugsmassnahmen zu stoppen (Vollzugsstopp).
4. Eventualiter sei diese Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung
vom 25. Juli 2012 entgegenzunehmen und zu behandeln.
5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten seines
ersten und zweiten Asylgesuchs sowie in die Akten B 4/2 und B 5/1 zu
gewähren.
6. Eventualiter sei das rechtliche Gehör betreffend die Akten des ersten
und zweiten Asylgesuchs sowie in die Akten B 4/2 und B 5/1 des Be-
schwerdeführers zu gewähren.
7. Nach Gewährung der beantragten Einsicht in die Akten des ersten und
zweiten Asylgesuchs sowie in die Akten B 4/2 und B 5/1 beziehungsweise
nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer
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Seite 7
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu
gewähren.
8. Die Verfügung vom 25. Juli 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
9. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. Juli 2012 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
10. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. Juli 2012 aufzuheben und der
Beschwerdeführer sei wegen Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
11. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei vor der Gutheissung der
vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung einzuräumen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden die Eingaben des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers vom 1. und 10. Oktober 2012 an das BFM in Kopie
zu den Akten gereicht.
T.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
U.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
machte der Rechtsvertreter unter anderem geltend, er habe das Schrei-
ben des BFM vom 17. Oktober 2012 erst am 24. Oktober 2012 erhalten.
Auf den weiteren Inhalt der Eingabe wird – soweit wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
Der Eingabe lag das Schreiben des BFM vom 17. Oktober 2012 in Kopie
bei.
V.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 20. November 2012 zu den
Akten reichen.
D-5498/2012
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom
21. Oktober 2012 in erster Linie geltend, das BFM habe seine Verfügung
vom 25. Juli 2012 nicht rechtsgenüglich eröffnet. Trotz entsprechender
Aufforderung habe sich die Vorinstanz bisher geweigert, dieses Versäum-
nis nachzuholen, weshalb eine Rechtsverweigerung vorliege.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Nach
Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben werden.
Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung" wird klargestellt, dass eine
Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt,
wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar
wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
28. Februar 2001, BBl 2001 4408).
1.3 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im
Sinne von Art. 46a VwVG richtet sich an diejenige Beschwerdeinstanz,
welche für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsge-
mäss ergangene Verfügung zuständig wäre. Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis
nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
(respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine ordnungsgemäss er-
gangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfah-
ren Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
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Seite 9
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 78 und
S. 255). Sodann muss der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf
Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Er-
lass einer solchen bestehen, folglich die Behörde nach den massgeben-
den Bestimmungen verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln (vgl.
BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Das Recht verweigert ei-
ne Behörde, die es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt,
eine Verfügung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V
130 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1247/2010 vom
19. April 2010 E. 3.2.2).
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 6. Oktober 2008 un-
bestrittenermassen ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG gestellt. Die
Pflicht des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs und dessen Beantwor-
tung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung ergibt sich namentlich
aus den Bestimmungen von Art. 37 und Art. 105 AsylG. Der Beschwerde-
führer ist zur Beschwerde gegen eine sein Asylgesuch ablehnende Verfü-
gung legitimiert und somit auch zur Rechtsverweigerungsbeschwerde.
1.5 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist – obwohl eine ordentliche
Beschwerde – nicht fristgebunden. Sie kann gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG
jederzeit eingereicht werden. Die Grenze bildet freilich der Grundsatz von
Treu und Glauben. Die beschwerdeführende Person muss auch darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwür-
diges Interesse an der Vornahme der verweigerten Amtshandlung hat
(vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausser-
ordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Ein solches fehlt beispielsweise,
wenn die Verwaltung bereits einen Entscheid erlassen hat, der beim Bun-
desverwaltungsgericht oder mittels Einsprache beziehungsweise Be-
schwerde im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG angefochten werden
kann, weswegen in einem solchen Fall grundsätzlich keine formelle
Rechtsverweigerung mehr vorliegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-420/2007 vom 3. September 2007 E. 2.3). Im Folgenden ist zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung immer
noch über ein schutzwürdiges Interesse an der rechtsgenüglichen Zustel-
lung der Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 verfügte. Ist dies zu ver-
neinen, ist auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht
einzutreten (MARKUS MÜLLER, Kommentar VwVG, Art. 46a N. 11; FELIX
UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar, Art. 46a N. 6).
D-5498/2012
Seite 10
2.
2.1 Aufgrund der Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwer-
deführer wurde im vorliegenden Asylverfahren ab dem 20. Januar 2010
von seinem früheren Rechtsvertreter C._______ vertreten. Obwohl die-
ses Vertretungsverhältnis vor Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2012
nicht widerrufen worden war, adressierte das BFM die Verfügung lediglich
an den Beschwerdeführer, der sie am 27. Juli 2012 persönlich gegen Un-
terschrift in Empfang nahm (vgl. Rückschein [BFM-Akten B 39/1]). Noch
am gleichen Tag informierte der Beschwerdeführer C._______ telefonisch
über den Eingang der Verfügung vom 25. Juli 2012, worauf C._______mit
Schreiben vom 27. Juli 2012 an das BFM um rechtsgenügliche Eröffnung
dieses Entscheides an seine Person ersuchte (vgl. B 28/1). Bevor die
Vorinstanz bezüglich dieser Eingabe tätig wurde, zeigte C._______ dem
BFM mit Schreiben vom 6. August 2012 die Beendigung des Mandats an
(vgl. B 29/1), weshalb das Bundesamt in der Folge auf die Zustellung der
Verfügung vom 25. Juli 2012 an C._______ verzichtete (vgl. B 43/3 S. 1).
Mit Eingabe vom 6. August 2012 teilte der (aktuelle) Rechtsvertreter der
Vorinstanz die Mandatsübernahme mit, ohne die mangelhafte Eröffnung
der Verfügung vom 25. Juli 2012 zu rügen oder um rechtsgenügliche
Eröffnung derselben an seine Person zu ersuchen (vgl. B 31/2). Auch in
den Schreiben vom 12. und 19. September 2012 wurde nichts derglei-
chen geltend gemacht (vgl. B 33/4, B 35/2). Erst mit Eingabe vom 1. Ok-
tober 2012 ersuchte der Rechtsvertreter erstmals um rechtsgenügliche
Eröffnung der Verfügung an seine Person (vgl. B 41/3).
2.2 Art. 11 Abs. 3 VwVG bestimmt, dass die Behörde ihre Mitteilungen an
den Vertreter macht, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Wird
eine Verfügung oder ein Entscheid entgegen dieser Bestimmung direkt
der Partei und nicht ihrem Vertreter mitgeteilt, stellt dies ein Eröffungs-
mangel dar, woraus der Partei kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38
VwVG). Bei dieser Regel handelt es sich um eine Konkretisierung des
Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Die Mitteilung einer Verfügung oder eines Entscheids an die
Partei anstatt an den Vertreter ist mangelhaft, aber nicht ungültig oder
nichtig. Folge davon ist, dass die Rechtsmittelschrift entgegen der Vor-
schrift von 20 VwVG nicht zu laufen beginnt, bis die Verfügung oder der
Entscheid (auch) dem Vertreter mitgeteilt worden ist. Diese Regel gilt
nicht uneingeschränkt: Sobald die Partei Kenntnis von der mangelhaft er-
öffneten Verfügung erhält, ist sie gehalten, sich innert nützlicher Frist bei
ihrem Vertreter und der Behörde zu erkundigen und die ordentliche Eröff-
D-5498/2012
Seite 11
nung zu verlangen oder das Rechtsmittel gegen die mangelhaft eröffnete
Verfügung einzulegen. Es gilt, dass wer mit zumutbarem Aufwand die
Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte, sich nicht auf
den Eröffnungsfehler berufen kann. Die Rechtsmittelfrist beginnt somit
auch in Fällen mangelhafter Eröffnung zu laufen, sobald die Partei alle
zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Elemente kennt oder, bei einem
Verhalten nach Treu und Glauben, kennen müsste (vgl. BGE 102 Ib 91
E. 3; RES NYFFENEGER in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 25 zu Art. 11 Abs. 3).
Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine
Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 38 VwVG), folgt, dass dem beab-
sichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine ob-
jektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht.
Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen
des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten
Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt wor-
den ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in die-
sem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an
welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet
(BGE 122 V 194). Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt nach
schweizerischem Rechtsverständnis zu den grundlegenden Rechtsprinzi-
pien. Er gilt seit jeher als Richtschnur für das Handeln der Privaten unter-
einander (vgl. Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und bestimmt auch die Beziehungen
zwischen Staat und Privaten (PASCAL MAHON, in: Aubert/Mahon [Hrsg.],
Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse
du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 5 N. 15). Gemäss Art. 5
Abs. 3 BV haben staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben
zu handeln. Inhaltlich umfasst der Grundsatz von Treu und Glauben im
Verwaltungsrecht unterschiedliche Tatbestände wie den Vertrauens-
schutz, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und das Rechtsmiss-
brauchsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1P.701/2004 vom 7. April 2005
E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6642/2008 vom
8. November 2010 E. 4.1 und 4.2). Als Verbot widersprüchlichen Verhal-
tens verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatli-
chen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen
Rechtsbeziehungen widersprüchlich zu verhalten (ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 623). Widersprüchliches oder
D-5498/2012
Seite 12
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Privaten findet keinen Rechts-
schutz (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 712).
2.3 Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012
entgegen den Anforderungen von Art. 11 Abs. 3 VwVG nicht seinem da-
maligen Rechtsvertreter C._______ eröffnet, sondern ihm direkt zuge-
stellt. Diese "Eröffnung" der Verfügung an den Beschwerdeführer ist somit
mangelhaft, jedoch nicht ungültig oder nichtig. Nach der vorstehend er-
wähnten Rechtsprechung entfaltet sie – die Mitteilung der Verfügung –
Rechtswirkungen, wenn sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glau-
ben nicht auf den Eröffnungsmangel berufen kann. Diesen kann der Be-
schwerdeführer nicht geltend machen, wenn es ihm mit zumutbarem
Aufwand möglich gewesen wäre, die Folgen der mangelhaften Eröffnung
abzuwenden. Ob dies vorliegend der Fall gewesen wäre, ist im Folgen-
den zu prüfen:
Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung vom 25. Juli 2012 am
27. Juli 2012 persönlich gegen Unterschrift in Empfang, wodurch er vom
negativen Entscheid des BFM Kenntnis erhielt. Noch am gleichen Tag in-
formierte er C._______ über den Eingang der Verfügung, woraufhin Letz-
terer mit Schreiben an das BFM um rechtsgenügliche Eröffnung dieses
Entscheides an seine Person ersuchte. Da das Mandatsverhältnis zwi-
schen C._______ und dem Beschwerdeführer jedoch bereits per 6. Au-
gust 2012 beendet wurde, sah die Vorinstanz in der Folge zu Recht da-
von ab, die Verfügung vom 25. Juli 2012 C._______ zuzustellen. Am 6.
August 2012 mandatierte der Beschwerdeführer seinen (aktuellen)
Rechtsvertreter. Anlässlich dieser Mandatierung wäre Ersterer nach Treu
und Glauben gehalten gewesen, Letzterem die negative Verfügung vom
25. Juli 2012 zu übergeben oder ihn wenigstens über den Erhalt dieser
Verfügung zu informieren, damit der Rechtsvertreter die notwendigen
Schritte hätte einleiten können, zumal sich der Beschwerdeführer be-
wusst gewesen sein dürfte, dass es sich bei diesem Schreiben des BFM
um etwas Wichtiges handelt. Dies folgt insbesondere daraus, dass der
Beschwerdeführer nach Entgegennahme der Verfügung des BFM am 27.
Juli 2012 umgehend C._______ darüber informierte. Aus der Eingabe des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. September 2012 geht
jedoch hervor, dass es der Beschwerdeführer anlässlich der Mandatie-
rung am 6. August 2012 sowie in den folgenden Wochen – trotz Zumut-
barkeit – unterlassen hat, dem Rechtsvertreter die negative Verfügung
vom 25. Juli 2012 zu übergeben oder ihn über den Erhalt dieser Verfü-
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gung zu orientieren (vgl. B 36/2). Dieses Versäumnis ist dem Beschwer-
deführer anzulasten.
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Folge in seiner
Eingabe vom 6. August 2012 weder die mangelhafte Eröffnung der Verfü-
gung vom 25. Juli 2012 erwähnte noch um rechtsgenügliche Eröffnung
dieses Entscheides an seine Person ersuchte, sah die Vorinstanz zu
Recht davon ab, ihm die Verfügung vom 25. Juli 2012 zuzustellen, durfte
sie doch aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 6. August 2012 nach
Treu und Glauben davon ausgehen, der Beschwerdeführer verzichte auf
eine rechtsgenügliche Eröffnung an seinen neuen Rechtsvertreter. Die
Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach der durch C._______ im
Schreiben vom 27. Juli 2012 an das BFM gestellte Antrag auf rechtsge-
nügliche Zustellung der Verfügung vom 25. Juli 2012 trotz Mandatswech-
sel weiterbestanden habe, weshalb die Vorinstanz schon deshalb ver-
pflichtet gewesen wäre, die Verfügung vom 25. Juli 2012 dem neuen
Rechtsvertreter zuzustellen, ist unzutreffend, zumal C._______ in seinem
Schreiben ausdrücklich nur um Zustellung an seine Person ersucht hatte.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den ge-
rügten Eröffnungsmangel weder tatsächlich irregeführt noch wesentlich
benachteiligt wurde, nahm er die Verfügung vom 25. Juli 2012 doch am
27. Juli 2012 persönlich in Empfang. Aus dem Umstand, dass er noch am
selben Tag seinen früheren Rechtsvertreter C._______ über den Erhalt
der Verfügung orientierte, wird deutlich, dass er sich der Wichtigkeit die-
ses Dokuments bewusst war. Somit wäre er nach Treu und Glauben auch
gehalten gewesen, seinem Rechtsvertreter anlässlich der Mandatierung
vom 6. August 2012 die negative Verfügung vom 25. Juli 2012 zu über-
geben oder ihn wenigstens über den Erhalt dieser Verfügung zu informie-
ren. Da er dies unterlassen hat, hat er nicht alles unternommen, was ihm
mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, um die Folgen der
mangelhaften Eröffnung abzuwenden. Der Beschwerdeführer kann sich
daher nachträglich – über zwei Monate nach der persönlichen Entgegen-
nahme der Verfügung – nicht mehr auf den Eröffnungsmangel berufen, da
ein solches Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht.
Deshalb ist die Verfügung vom 25. Juli 2012 als bereits rechtsgenüglich
eröffnet zu betrachten. Somit verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung am 21. Oktober 2012 über kein schutzwürdi-
ges Interesse mehr gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der rechtsge-
nüglichen Zustellung der Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012, weshalb
auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist. Folglich ist
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auch auf die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsver-
weigerung gestellten Anträge in der Rechtsmittelschrift (Ziffern 1 und 2)
nicht einzutreten.
3.
3.1 In der Rechtsmittelschrift stellt der Beschwerdeführer zudem das
Eventualbegehren, die Eingabe sei als Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 25. Juli 2012 entgegenzunehmen, für den Fall, dass die
Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung abgewiesen werde. Somit ist
im Folgenden zunächst zu prüfen, ob diesbezüglich auf die Beschwerde
vom 21. Oktober 2012 einzutreten ist. Insbesondere ist zu beurteilen, ob
sie fristgerecht erhoben wurde.
3.2 Wie vorstehend in E. 2.3 dargelegt, ist die Verfügung vom
25. Juli 2012 trotz mangelhafter Eröffnung als rechtsgenüglich eröffnet zu
betrachten, weshalb sich der Beschwerdeführer nachträglich nicht mehr
auf den Eröffnungsmangel berufen kann. Ebenso ist bereits aufgezeigt
worden, dass die Mitteilung einer Verfügung oder eines Entscheids an die
Partei anstatt an den Vertreter mangelhaft, aber nicht ungültig oder nich-
tig ist. Folge davon ist, dass die Rechtsmittelschrift entgegen der Vor-
schrift von Art. 20 VwVG nicht zu laufen beginnt, bis die Verfügung oder
der Entscheid (auch) dem Vertreter mitgeteilt worden ist. Diese Regel gilt
nicht uneingeschränkt: Sobald die Partei Kenntnis von der mangelhaft er-
öffneten Verfügung erhält, ist sie gehalten, sich innert nützlicher Frist bei
ihrem Vertreter und der Behörde zu erkundigen und die ordentliche Eröff-
nung zu verlangen oder das Rechtsmittel gegen die mangelhaft eröffnete
Verfügung einzulegen. Es gilt, dass wer mit zumutbarem Aufwand die
Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte, sich nicht auf
den Eröffnungsfehler berufen kann. Die Rechtsmittelfrist beginnt somit
auch in Fällen mangelhafter Eröffnung zu laufen, sobald die Partei alle
zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Elemente kennt oder, bei einem
Verhalten nach Treu und Glauben, kennen müsste (vgl. vorstehend
E. 2.2). Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob vorliegend die Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 fristgerecht
erhoben wurde.
3.3 Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung vom 25. Juli 2012 am
27. Juli 2012 persönlich gegen Unterschrift in Empfang, wodurch er vom
negativen Entscheid des BFM Kenntnis erhielt. Entgegen der Vorschrift
von Art. 20 VwVG wurde dadurch die Rechtsmittelfrist jedoch nicht in
Gang gesetzt, weil die Verfügung nicht gleichzeitig auch C._______, dem
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damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, mitgeteilt wurde, wie
es Art. 11 Abs. 3 VwVG vorschreibt. Da C._______ trotz schriftlichen Ge-
suchs die Verfügung vom 25. Juli 2012 bis zur Beendigung seines Man-
dats am 6. August 2012 nicht eröffnet wurde, begann die Rechtsmittelfrist
bis mindestens zu diesem Datum auch nicht zu laufen. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2012 seinen
Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte (vgl. B
30/6 S. 1). Wie vorstehend bereits aufgezeigt, wäre der Beschwerdefüh-
rer nach Treu und Glauben gehalten gewesen, seinem Rechtsvertreter
bei dieser Gelegenheit die negative Verfügung vom 25. Juli 2012 zu
übergeben oder ihn wenigstens über den Erhalt dieser Verfügung zu in-
formieren, damit dieser die notwendigen Schritte hätte einleiten können.
Der Beschwerdeführer hat dies jedoch unterlassen (vgl. E. 2.3 vorste-
hend), weshalb sein Rechtsvertreter erst am 1. Oktober 2012 die ordent-
liche Eröffnung an seine Person verlangte respektive am 21. Oktober
2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 einlegte, nach-
dem er vom BFM über den Erlass der Verfügung informiert worden war.
Der Beschwerdeführer hat die prozessualen Folgen dieses Versäumnis-
ses zu tragen.
Wie bereits dargelegt, beginnt die Rechtsmittelfrist auch in Fällen man-
gelhafter Eröffnung zu laufen, sobald die Partei alle zur Wahrung ihrer
Rechte erforderlichen Elemente kennt, oder bei einem Verhalten nach
Treu und Glauben kennen müsste. Da es der Beschwerdeführer pflicht-
widrig versäumt hat, seinem Rechtsvertreter anlässlich der Mandatierung
am 6. August 2012 die negative Verfügung vom 25. Juli 2012 zu überge-
ben respektive ihn über den Erhalt dieser Verfügung zu orientieren, wes-
halb der Rechtsvertreter weder innert 30 Tagen eine Beschwerde gegen
die Verfügung einreichte noch unverzüglich bei der Vorinstanz um rechts-
genügliche Eröffnung an seine Person ersuchte, begann die Beschwerde-
frist im vorliegenden Fall trotz mangelhafter Eröffnung spätestens in dem
Moment zu laufen, in dem die Verfügung dem Rechtsvertreter durch die
Vorinstanz mitgeteilt worden wäre, hätte dieser fristgerecht die ordentli-
che Eröffnung an seine Person verlangt. Dies, da der Beschwerdeführer
respektive sein Rechtsvertreter spätestens zu diesem Zeitpunkt alle zur
Wahrung seiner Rechte erforderlichen Elemente gekannt hätte, hätte der
Beschwerdeführer sich nach Treu und Glauben verhalten. Wenn der Zeit-
raum von einer Woche für die Reaktion des Rechtsvertreters gegenüber
dem BFM als angemessen erachtet wird, ist die Beschwerde vom
21. Oktober 2012 auf jeden Fall verspätet erfolgt; dies auch unter Be-
rücksichtigung der Zeit für eine neuerliche Zustellung der Verfügung vom
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25. Juli 2012 durch die Vorinstanz an den Rechtsvertreter sowie der
30-tägigen Beschwerdefrist. Der Beschwerdeführer kann somit aus der
an ihn irrtümlich direkt vorgenommenen Eröffnung der Verfügung vom
25. Juli 2012 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er beziehungsweise sein
Rechtsvertreter hätte nach der Mandatierung am 6. August 2012 innert
30 Tagen Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 einlegen
oder unverzüglich bei der Vorinstanz um rechtsgenügliche Eröffnung er-
suchen müssen. Der Beschwerdeführer, der durch eine an ihn irrtümlich
vorgenommene Zustellung vom betreffenden Entscheid Kenntnis erhalten
hat, kann nicht durch "Nichtinformation" seines Rechtsvertreters den Be-
ginn des Fristenlaufs (Beschwerdefrist) beliebig hinauszögern. Ein sol-
ches gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten verdient keinen
Rechtsschutz (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommis-
sion [SRK] vom 4. Mai 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 64.45 E. 3b).
3.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 nicht innert Frist durch Be-
schwerde angefochten hat. Die Verfügung ist somit in Rechtskraft er-
wachsen. Auf den Eventualantrag, die Eingabe vom 21. Oktober 2012 sei
als Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 entgegenzuneh-
men und zu behandeln, ist nicht einzutreten.
4.
Der am 22. Oktober 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem
Entscheid hinfällig.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Auf den Eventualantrag, die Eingabe vom 21. Oktober 2012 sei als Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 entgegenzunehmen
und zu behandeln, wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: