B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5498/2017
plo
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2015. Auf dem Luft-
weg reiste er von Colombo aus über D._______ am 9. Februar 2015 in die
Schweiz ein. Mit dem Auto fuhr er anschliessend von Zürich nach
E._______, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte. Zwei Tage später fand im EVZ F._______ die
Befragung zur Person (BzP) statt. Am 16. Oktober 2015 wurde der Be-
schwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit
dem Jahr 2008 Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE).
Nach der Schule habe er für mehrere Jahre in einer Druckerei gearbeitet.
Während dieser Zeit habe er jeweils bei den Märtyrerfeierlichkeiten gehol-
fen, insbesondere indem er eigene Designs von Bannern auf seinem Lap-
top entworfen und heimlich an seinem Arbeitsplatz ausgedruckt habe. Sein
Vater habe dies im Anschluss an die Märtyrerfeierlichkeiten im Jahr 2014
bemerkt und ihn dazu gedrängt, seinen Job aufzugeben. Ein Arbeitskollege
von ihm, G._______, sei damals in eine Frau namens H._______ verliebt
gewesen, die mit dem einflussreichen Politiker I._______ verwandt gewe-
sen sei. Gegen den Willen ihrer beider Familien hätten die beiden heiraten
wollen. Er habe sie dabei unterstützt, indem er ihre Ausreise nach Indien
mitorganisiert habe. Am 23. Dezember 2014 hätten er und sein Freund
J._______ das Paar nach K._______ gefahren, von wo sie mit dem Schiff
nach Indien weitergereist seien. Noch gleichentags seien sie nach
C._______ zurückgekehrt, wobei er noch bei J._______ geblieben sei. Am
Tag darauf seien zuerst die Eltern von G._______ vorbeigekommen, hätten
sie bedroht und wissen wollen, wo sich dieser aufhalte. Kurz darauf seien
auch die Eltern der Braut aufgetaucht und hätten dieselbe Frage gestellt.
Deren Vater sei ein einflussreicher Mann mit Verbindungen zur Regierung.
Er habe ihnen gesagt, es würde Konsequenzen haben, wenn sie
H._______ Aufenthaltsort nicht bekanntgeben würden. Sie seien gezwun-
gen gewesen, sie anzulügen, und schliesslich seien beide Eltern wieder
gegangen. Wenige Tage später, am 27. Dezember 2014, habe ihn
J._______ Schwester angerufen und ihm gesagt, dass J._______ durch
Unbekannte respektive Leute vom Geheimdienst verschleppt worden sei.
Er sei wegen seiner Hilfe bei den Märtyrerfeierlichkeiten festgenommen
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worden, bei denen er jeweils Plakate und Banner angebracht sowie mitor-
ganisiert habe. Der Onkel von H._______ habe deren Vater über
J._______ Aktivitäten für die Bewegung (LTTE) informiert, was dieser an
den Geheimdienst weitergeleistet habe. Nachdem er dies erfahren habe,
sei er selbst untergetaucht und habe alle paar Tage bei jemand anderem
übernachtet. Während dieser Zeit seien Leute bei ihm zu Hause vorbeige-
kommen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten seinen Vater festgenom-
men und seinen Laptop mitgenommen. Auf diesem habe er wertvolle Do-
kumente von der LTTE gespeichert gehabt, beispielsweise Fotos des Füh-
rers Pirapakaran sowie Dokumente mit Plakaten und Bannern von Märty-
rerfeierlichkeiten. Sein Vater habe ihm dann über seinen älteren Bruder,
bei dem er sich zeitweise aufgehalten habe, mitgeteilt, er solle zu einem
Onkel in L._______ gehen. Er habe erst vorgehabt, einfach eine Weile in
L._______ zu bleiben und das Land nicht zu verlassen. Von seinem Vater
habe er dann aber erfahren, dass immer wieder Leute vorbeikämen und
nach ihm fragten. Aus diesem Grund habe er seinen Heimatstaat verlassen
müssen. Die Ausreise sei von seinem Onkel organisiert worden. Wie er von
seinen Eltern erfahren habe, seien nachher immer wieder Leute vom Ge-
heimdienst sowie von I._______ bei ihnen vorbeigekommen und hätten
nach ihm gefragt.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine sri-lankische Iden-
titätskarte sowie eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins ein.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 – eröffnet am 28. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 27. September 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
sowie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
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Als Beschwerdebeilagen wurden neben der angefochtenen Verfügung eine
Arbeitsbestätigung der Druckerei M._______, mehrere ausgedruckte Fo-
tos, welche den Beschwerdeführer bei einer Demonstration zeigten, sowie
eine CD-Rom mit einer Videoaufnahme und weiteren Fotos eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde – unter Vorbehalt des Nachrei-
ches einer Fürsorgebestätigung – gutgeheissen. Mit Eingabe vom 9. Okto-
ber 2017 wurde fristgereicht eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.
F.
F.a Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 zur Be-
schwerde vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 die Gelegenheit ein,
eine Replik einzureichen. Das entsprechende Schreiben wurde jedoch von
der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückgeschickt.
F.b Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer als
weitere Beweismittel mehrere Fotografien sowie ein Dokument in tamili-
scher Sprache ein. Bei letzterem handle es sich um das Original der An-
zeige, die sein Vater bei der Polizei erstattet habe, nachdem er von Mitglie-
dern des Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht worden sei.
Daraufhin wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung, unter Be-
rücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel, eingeladen. Mit Ein-
gabe vom 30. November 2017 reichte die Vorinstanz eine zweite Vernehm-
lassung ein. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom
15. Dezember 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Dies gelte so-
wohl für die Bedrohung aufgrund der Hilfeleistung bei der heimlichen Hoch-
zeit eines Freundes als auch für die Verfolgung aufgrund seiner politischen
Aktivitäten.
In seinen Ausführungen fänden sich zahlreiche Widersprüche. Namentlich
habe er den zentralen Punkt, wann er erfahren habe, dass ihm eine Verfol-
gung durch Agenten des CID drohe, unterschiedlich geschildert. Bei der
BzP habe er angegeben, von einem Freund am 23. Dezember 2014 erfah-
ren zu haben, dass der Vater von H._______ herausgefunden habe, dass
er die heimliche Hochzeit unterstützt habe. Gleichentags sei herausgekom-
men, dass er LTTE-Plakate gedruckt habe. Am 28. Dezember 2014 sei er
dann bei sich zu Hause von Leuten des CID gesucht worden, welche sei-
nen Vater sowie seinen Laptop mitgenommen hätten. Demgegenüber habe
er anlässlich der Anhörung gesagt, H._______ Vater habe zwar am 23.
Dezember 2014 davon erfahren, dass er dem Paar bei deren Flucht nach
Indien geholfen habe. Deswegen sei er von den Eltern des Paares auch
zur Rede gestellt worden. Erst am 27. Dezember 2014 habe er dann erfah-
ren, dass der Geheimdienst respektive der einflussreiche Politiker
I._______, ein enger Verwandter von H._______, seine politischen Aktivi-
täten, namentlich die von ihm gedruckten LTTE-Plakate, entdeckt hätte. An
diesem Tag sei nämlich sein Freund J._______ verhaftet worden. Nach-
dem ihn dessen Schwester darüber informiert habe, habe er sein Zuhause
umgehend verlassen müssen. Gleichentags seien sein Vater und sein Lap-
top von Leuten des CID mitgenommen worden. Sodann habe sich der Be-
schwerdeführer auch mehrmals widersprüchlich zum zeitlichen Ablauf
nach der Entdeckung, dass er gesucht werde, geäussert und die Frage,
wann er sich wo aufgehalten habe, unterschiedlich beantwortet. Weiter
habe er anlässlich der BzP ausgesagt, zuletzt Anfang November 2014 in
der Druckerei gearbeitet zu haben. Bei der Anhörung habe er dagegen
ausgeführt, er habe am 29. November 2014, zwei Tage nach dem Helden-
tag, aufgehört, dort zu arbeiten. Diese widersprüchlichen Angaben in ei-
nem für das Verfolgungsmotiv wesentlichen Punkt – seine politischen Akti-
vitäten hätten hauptsächlich aus dem Drucken von Plakaten bestanden –
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verstärkten den Eindruck der Unglaubhaftigkeit. Ebenso habe er zu weite-
ren wichtigen Elementen wie der Frage, ob respektive wann G._______
und H._______ geheiratet hätten, unterschiedliche Angaben gemacht.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen, zur Flucht
und zur Ausreise seien auch äusserst vage ausgefallen und liessen Sub-
stanz und Detailreichtum vermissen. So habe er an der BzP nur die Vorna-
men des Paares, dem er zur Flucht verholfen habe, nennen können. Er
habe zwar gewusst, dass die Braut eine „nahe“ Verwandte von I._______
sei – es handle sich um die Tochter der Schwester der Ehefrau des Bruders
von I._______ – habe jedoch weder den Namen des Bruders noch denje-
nigen der Ehefrau oder jenen von deren Schwester nennen können. Auf-
fallend sei auch, dass er an der BzP keinen einzigen der Sätze habe wie-
dergeben können, die er für den LTTE-Heldentag gedruckt haben wolle.
Ebenso wenig habe er konkrete Angaben zu seiner Flucht sowie seinem
Reiseweg machen können und insbesondere nicht gewusst, auf welchen
Namen sein Pass lautete und mit welcher Fluggesellschaft er gereist sei.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe an zwei
Demonstrationen in Genf teilgenommen. Er habe sich aber nicht mehr an
deren genaues Datum erinnern können und keine Kenntnis davon gehabt,
wer diese Anlässe organisiert habe. Vielmehr sei er nur ein einfacher Teil-
nehmer gewesen, der keinen weitergehenden politischen Aktivitäten nach-
gegangen sei. Seine Angaben zu den Demonstrationen seien pauschal
und ohne jegliche Details ausgefallen, weshalb sie als nicht hinreichend
substanziiert und folglich unglaubhaft einzuschätzen seien. Ausserdem
könnte bei lediglich zwei Demonstrationsteilnahmen, ohne Hintergrund-
kenntnisse und weitere Aktivitäten, ohnehin nicht von einer exponierten
exilpolitischen Tätigkeit ausgegangen werden, welche den Beschwerde-
führer in den Fokus der sri-lankischen Behörden bringen könnte.
Erstmals an der Anhörung erwähnt habe der Beschwerdeführer, dass er
die letzten zwei bis drei Jahre vor der Ausreise regelmässig an den Hel-
dentagfeierlichkeiten teilgenommen habe sowie dass er seit 2008 Sympa-
thisant der Bewegung sei und im Juni und August 2008 zweimal ein Paket
für die LTTE transportiert habe. Diese Aktivitäten habe er an der BzP mit
keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe er nur erklärt, dass er einmal im Jahr
2008 eine Schultasche für die LTTE transportiert habe und die Frage, ob
er sonst noch etwas für die LTTE gemacht habe, explizit mit „Nein“ beant-
wortet.
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Im Übrigen liefen diverse Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers
der allgemeinen Erfahrung zuwider. Namentlich sei es kaum denkbar, dass
er am Flughafen seinen Pass nicht habe selber vorweisen müssen, weil
dies sein Begleiter gemacht habe.
Zusammenfassend würden die Vorbringen betreffend Verfolgung durch
das CID respektive Bedrohung durch Leute von I._______ den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Die Furcht vor allfälligen
weiteren Verfolgungsmassnahmen entbehre somit jeglicher plausiblen
Grundlage.
Die Vorinstanz prüfte weiter, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichtes müsse in dieser Hinsicht abgeklärt
werden, ob sogenannte Risikofaktoren vorlägen, welche dazu führen wür-
den, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der sri-lankischen Behörden
gelangen würde. Vorliegend seien – nachdem keine asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen hätten glaubhaft gemacht werden können – keine sol-
chen Risikofaktoren ersichtlich und es bestehe kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt wäre. Allfällige Tätigkeiten für die LTTE im Jahr
2008, wie das vorgebrachte Transportieren einer Schultasche, stünden
nicht in einem genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise An-
fang 2015 und seien nicht asylrelevant.
Das SEM schätzte sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich ein. Insbesondere habe das Bundesverwaltungsge-
richt in einem Referenzurteil festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug
in die Ost- und die Nordprovinz zulässig sei, wenn individuelle Zumutbar-
keitskriterien vorlägen. Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers noch
immer an seinem letzten Wohnort leben würden, sein Bruder sowie seine
Schwester sich im selben Bezirk aufhielten und weitere Bekannte in der
betreffenden Provinz wohnhaft seien, verfüge er in seiner Heimat über ein
intaktes und tragfähiges soziales Netz. Er habe 13 Jahre die Schule be-
sucht, während drei Jahren in einer Druckerei gearbeitet, sei gesund und
im besten erwerbsfähigen Alter. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich
deshalb als zumutbar.
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4.2 In der Beschwerdeeingabe betonte der Beschwerdeführer, dass er
schon seit seiner Jugend mit der ehemaligne LTTE sympathisiere, an Mär-
tyrerveranstaltungen teilgenommen sowie Flyer verteilt und Plakate aufge-
hängt habe. Nachdem seine Tätigkeiten für die LTTE sowie seine Hilfeleis-
tung für seinen Freund G._______ und dessen Freundin – die eben eine
Verwandte von I._______ gewesen sei – bekannt geworden seien, sei er
zuerst nach Colombo gegangen und von dort schliesslich ausgereist. Nach
seiner Ausreise habe er sich weiterhin in pro-tamilischen, mit der LTTE
sympathisierenden Kreisen engagiert. Seine Teilnahme an einer Demonst-
ration in Genf am (…) September 2017 könne er mit auf Beschwerdeebene
eingereichten Fotos sowie mit einem Video, das auch im Internet veröffent-
licht worden sei, nachweisen. Er befürchte aufgrund seines vergangenen
und aktuellen politischen Engagements, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka Verhaftung und Folter ausgesetzt wäre. Es sei bekannt, dass
Personen, die mit der LTTE in Verbindung gebracht würden, einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien.
Seine Vorbringen seien glaubhaft, insbesondere würden sich seine anläss-
lich der BzP sowie der Anhörung gemachten Angaben nicht widerspre-
chen, sondern ergänzen. Bei ersterer sei er mehrmals aufgefordert wor-
den, sich kurz zu halten, weshalb er damals noch nicht alle Elemente er-
zählt habe. Die Vorinstanz werfe ihm vor, dass er die Ortschaften, in denen
er sich versteckt habe, nachdem er erfahren habe, dass er gesucht werde,
unterschiedlich wiedergegeben habe. Er habe sich damals aber innerhalb
kurzer Zeit an vielen verschiedenen Orten aufgehalten. Diese Aufenthalts-
orte habe er durcheinander gebracht, weil es schwierig gewesen sei, sich
im Detail daran zu erinnern, wann er wo gewesen sei. Ausserdem habe er
damals unter einem hohen psychischen Druck gestanden. Schliesslich sei
zu betonen, dass er während der Anhörung sehr realistisch und glaubhaft
erzählt habe, wie er Flyer und Plakate gedruckt habe, warum er mit der
LTTE sympathisiere und mit welchen Personen er bezüglich seines Enga-
gements zu tun gehabt habe.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei festzuhalten, dass er das Inte-
resse von Seiten des sri-lankischen Staates an seiner Person durch seine
Flucht in die Schweiz gerade noch verstärkt habe, da ihn dies verdächtig
mache. Dies treffe umso mehr zu, als er sich hier durch die Teilnahme an
Demonstrationen auch politisch betätigt habe. Er befürchte, bei einer allfäl-
ligen Rückschaffung noch am Flughafen verhaftet zu werden, da es wahr-
scheinlich sei, dass er sich auf einer „Stop-List“ oder einer „Watch-List“ be-
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finde. Damit drohe ihm eine Gefahr von unmenschlicher Behandlung, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung gegen die menschenrechtlichen Ver-
pflichtungen der Schweiz verstossen würde und damit unzulässig sei.
4.3 In seiner ersten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, eine politisch motivierte Vorverfolgung
glaubhaft zu machen und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er als
regierungskritische Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Ent-
sprechend sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der
Schweiz unter Beobachtung seitens der sri-lankischen Behörden gestan-
den habe. Letztere würden sich bei ihren Überwachungstätigkeiten auf
Personen konzentrieren, die sich mit ihren politischen Aktivitäten von an-
deren LTTE-Sympathisanten abheben würden, indem sie sich besonders
exponierten. Beim Beschwerdeführer seien keine Hinweise – namentlich
auch nicht aus den neu eingereichten Beweismitteln – darauf ersichtlich,
dass er sich in einer qualifizierten Weise exilpolitisch betätigt habe und aus
der Masse der anderen Demonstranten hervorgetreten wäre. Sodann wür-
den die Fotos sowie die Videoaufnahme angeblich von einer Demonstra-
tion vom (…) September 2017 stammen. Weitere Teilnahmen an Demonst-
rationen seien zwar behauptet, jedoch nicht belegt und in der angefochte-
nen Verfügung als unglaubhaft qualifiziert worden. Oftmals würden nach
einem ablehnenden Asylentscheid Fotos und Videos wie die vorliegend
eingereichten erstellt, um nachträglich mit solchen exilpolitischen Aktivitä-
ten eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erwirken. Der Be-
schwerdeführer verfüge aber nicht über ein politisches Profil, das ihn bei
einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
4.4 Nachdem der Beschwerdeführer neue Beweismittel einreichte, darun-
ter – gemäss seinen Angaben – auch das Original der Anzeige, welche sein
Vater bei der Polizei erstattet habe, nachdem er von Mitgliedern des CID
nach seinem Sohn gefragt und bedroht worden sei, wurde das SEM zu
einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. In dieser führte die Vorinstanz
aus, es handle sich beim eingereichten Dokument um einen Auszug aus
dem sogenannten Polizei-Logbuch (Extract from the Information Book). In
Sri Lanka würden die Polizeistationen Anzeigen entgegennehmen und je
nach Art der Anzeige in einen der aktuellen Bände des Polizei-Logbuches
schreiben. Diese Bände seien mit Kürzeln wie GCIB (Greater Offences In-
formation Book), MCIB (Minor Offences Information Book) und RIB (Rou-
tine Offences Information Book) bezeichnet. In dem vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Dokument sei jedoch das dem SEM unbekannte Kürzel
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Seite 11
CIBI ersichtlich, was auf eine Fälschung hindeuten könne. Es sei auch da-
rauf hinzuweisen, dass ein solcher Auszug aus dem Polizei-Logbuch nicht
nur leicht käuflich erhältlich, sondern auch – im Vergleich zu anderen Poli-
zeidokumenten – sehr leicht zu fälschen sei. Zudem sei festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer das Dokument erst am 31. Oktober 2017, während
des laufenden Beschwerdeverfahrens, eingereicht habe. Die Anzeige sei
jedoch nach dem angeblichen Besuch von CID-Leuten bei seinem Vater
am (…) März 2017 noch gleichentags eingereicht worden, mithin rund fünf
Monate vor dem Asylentscheid. Der Beschwerdeführer habe es aber, ent-
gegen seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht, versäumt, diese den
Asylbehörden umgehend oder innerhalb einer angemessenen Frist zur
Kenntnis zu bringen. Erst nach der ablehnenden Verfügung vom 25. Au-
gust 2017 sei der Auszug am (…) September 2017 schliesslich angeblich
bei der Polizei beantragt und ausgestellt worden. Dies sei bezeichnend und
stelle ebenfalls ein Indiz dafür dar, dass es sich um eine Fälschung handle.
Zusammenfassend würden die Indizien vorliegend, angesichts des Fäl-
schungsmerkmals im Dokument, der allgemein sehr leichten Fälschbarkeit
von derartigen Auszügen sowie dem Zeitpunkt der Ausstellung und Einrei-
chung des Beweismittels, mehrere Monate nach der angeblichen Anzeige,
darauf hindeuten, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung
handle.
Darüber hinaus verfüge ein solcher Auszug über keine grössere Beweis-
kraft als eine blosse Parteibehauptung, weil im Polizei-Logbuch lediglich
der vom Anzeigenden, vorliegend also dem Vater des Beschwerdeführers,
vorgebrachte Sachverhalt dokumentiert werde. Die Angaben würden nicht
überprüft, sondern in der vorgetragenen Form aufgenommen. Es sei des-
halb auch möglich, dass eine Tatsache oder Geschichte, die so nicht statt-
gefunden habe, Eingang ins Polizei-Logbuch finde.
4.5 Der Beschwerdeführer nahm in seiner Eingabe vom 15. Dezember
2017 zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung. Er erklärte, dass sein
Vater am (…) März 2017 Anzeige erstattet habe, nachdem er zu Hause von
Beamten des CID aufgesucht worden sei, die sich nach seinem Aufent-
haltsort erkundigt hätten. Ebenfalls auf Anfrage seines Vaters hätte man
ihm den eingereichten Auszug am (…) September 2017 ausgestellt. Es
handle sich nicht um eine Fälschung. Er kenne sich aber bei Polizeidoku-
menten nicht aus und könne deshalb keine Angaben zum Kürzel CIBI ma-
chen. Er habe auch nicht gewusst, dass es für das Asylverfahren in der
Schweiz Beweismittel brauche und es sei ihm erst nach der Ablehnung sei-
nes Asylgesuchs gesagt worden, dass es von Vorteil sei, wenn er seine
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Seite 12
Asylgründe mit Beweisen belegen könne. In der Folge habe er seinen Vater
kontaktiert, woraufhin dieser auf den Polizeiposten gegangen sei und den
vorgelegten Auszug erhalten habe. Dies sei der Grund für die späte Einrei-
chung des Dokuments. Zwar treffe es zu, dass der Auszug nur das wieder-
gebe, was sein Vater gegenüber der Polizei berichtet habe. Dennoch
würde es beweisen, dass sein Vater von Leuten des CID aufgesucht wor-
den sei und sich insoweit bedroht gefühlt habe, dass er sich zu einer An-
zeige gezwungen gesehen habe.
Abschliessend erwähnte der Beschwerdeführer, dass er weiterhin exilpoli-
tischen Tätigkeiten nachgehe und am 27. November 2017 an Feierlichkei-
ten zum Märtyrertag in N._______ teilgenommen habe.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die vorin-
stanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und vom SEM einläss-
lich dargelegt wird, inwiefern die Schilderungen des Beschwerdeführers
widersprüchlich, vage und unsubstantiiert, mithin unglaubhaft sind. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf den ergangenen Entscheid
verwiesen werden (vgl. Ziff. II/1. der angefochtenen Verfügung). Der Be-
schwerdeführer vermag in seiner Rechtsmitteleingabe die festgestellten
Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Er beschränkt sich in erster Linie darauf,
erneut seine Sicht des Sachverhalts zusammenfassend darzulegen und zu
erklären, seine Angaben würden sich nicht widersprechen, sondern ergän-
zen.
5.2 Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend insbesondere die unter-
schiedliche Schilderung der Umstände, wann und wie der Beschwerdefüh-
rer erfahren haben will, dass ihm eine Verfolgung durch die Behörden
drohe respektive wie diese von seinen angeblichen politischen Aktivitäten
Kenntnis erhalten haben sollen. An der BzP sprach er noch davon, dass
der Vater von H._______ am 23. Dezember 2014 sowohl von seiner Un-
terstützung bei deren Hochzeit als auch von seinen Drucktätigkeiten für die
LTTE erfahren habe (vgl. A4, S. 8 f.). An der Anhörung erklärte er im freien
Bericht, dass die Schwester seines Freundes J._______ ihn erst einige
Tage später darüber informiert habe, dass dieser festgenommen worden
sei. Grund für die Festnahme sei gewesen, dass er Plakate und Banner
angebracht sowie bei Märtyrerfeierlichkeiten geholfen habe. Dies sei her-
ausgekommen, weil der Onkel von J._______ mit Leuten von I._______
zusammengearbeitet und den Geheimdienst über dessen Tätigkeiten in-
formiert habe. Er selbst sei daraufhin nicht mehr nach Hause gegangen.
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Kurze Zeit später seien Leute bei ihm zu Hause vorbeigekommen, hätten
seinen Vater festgenommen und seinen Laptop mitgenommen (vgl. A10,
F37). Im Laufe der Befragung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
seine Angaben, woher er gewusst habe, dass ihn der Geheimdienst und
Leute von I._______ suchen würden, zu präzisieren und auszuführen. Da-
raufhin erklärte er, dass er dies erfahren habe, nachdem J._______ vom
Geheimdienst aufgesucht und festgenommen worden sei. Der Onkel von
H._______ habe den Geheimdienst über alle ihre Aktivitäten informiert
(A10, F100). Darauf angesprochen, dass er an der BzP noch ausgesagt
habe, dass der Vater von H._______ den Geheimdienst darüber informiert
hätte, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies zutreffe, der Vater habe die
entsprechenden Informationen aber von H._______ Onkel gehabt (A10,
F101). Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckt klar den
Anschein, als würde er seine Angaben laufend anpassen. Einmal soll der
Vater von H._______, dann deren Onkel oder schliesslich der Onkel von
J._______ über Verbindungen zum Geheimdienst verfügen und diesen
respektive I._______ über die politischen Tätigkeiten von J._______ und
dem Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt haben. Offen bleibt in allen Fäl-
len, woher die betreffenden Personen diese Informationen gehabt haben
sollen.
5.3 Sodann verstärken die oft vagen und unsubstanziierten Angaben des
Beschwerdeführers zu den für die Flucht ausschlaggebenden Sachver-
haltselementen den Eindruck, dass seine Schilderung nicht auf tatsächli-
chen Erlebnissen beruht. Namentlich fällt auf, dass er anlässlich der BzP
weder den Nachnamen von G._______ noch jenen von H._______ nennen
konnte, obwohl es sich bei ersterem um einen Freund und Arbeitskollegen
gehandelt haben soll. Sodann konnte er trotz mehrerer Nachfragen keinen
einzigen der Sätze nennen, die er angeblich heruntergeladen und auf
selbst gestaltete Banner mit LTTE-Parolen gedruckt habe (vgl. A4, S. 7 f.).
Bei diesen beiden Punkten – Unterstützung der Hochzeit des Paares sowie
das Drucken von LTTE-Plakaten und Bannern – handelt es sich um die
eigentlichen Auslöser seiner Flucht. Zudem lagen diese Ereignisse damals
nicht einmal zwei Monate zurück, weshalb zu erwarten gewesen wäre,
dass er hierzu präzisere Angaben machen kann. Die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachte Erklärung, dass er an der BzP mehrmals aufgefordert
worden sei, sich kurz zu fassen und deshalb nicht alles erzählt habe, ver-
mag nicht zu überzeugen. Vielmehr wurde bei diesen Punkten gerade ex-
plizit nachgefragt, ob er noch genauere Angaben machen könne. Der Be-
schwerdeführer war aber offenbar nicht in der Lage, die entsprechenden
Fragen zu beantworten. Auch an der Anhörung wich der Beschwerdeführer
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mehrmals aus, als er nach dem Inhalt der von ihm gedruckten Plakate ge-
fragt wurde (vgl. A10, F76, F79 f., F83 f.). Seine Ausführungen dazu, was
sich denn auf seinem Laptop befunden habe – immerhin das entschei-
dende Beweismittel für seine angeblichen Verbindungen zur LTTE – blie-
ben wenig konkret und beschränken sich auf allgemeine Angaben. Es hät-
ten sich darauf aus dem Internet heruntergeladene Dokumente zu Märty-
rerfeierlichkeiten, Bilder vom Führer, Videos mit Ansprachen von diesem
und Fotos der Feierlichkeiten befunden. Die von ihm gedruckten Plakate
hätten Parolen mit der Aufforderung enthalten, dass Märtyrern Respekt ge-
zollt werden solle. Bei diesen Angaben handelt es sich durchwegs um eine
allgemeine Schilderung, ohne dass eine einzige dieser Parolen konkret ge-
nannt werden konnte.
5.4 Zutreffend ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass die Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg unglaubhaft sind. Nicht nur
sind seine diesbezüglichen Ausführungen äusserst knapp und detailarm,
sie laufen auch der allgemeinen Erfahrung zuwider. So ist es kaum denk-
bar, dass er den von ihm verwendeten Reisepass nie in der Hand gehabt
habe, weil sein Begleiter diesen jeweils an seiner Stelle vorgewiesen habe.
Wenig überzeugend erscheint auch seine Erklärung hierfür: Er habe Kopf-
hörer und eine Sonnenbrille getragen, damit er wie ein Tourist wirke. So
habe er den Zoll problemlos passieren können. Falls er einmal nach sei-
nem Namen gefragt worden wäre, hätte er sich „O._______“ nennen sol-
len, nichts weiter. Auch kannte er die Namen der Fluggesellschaften nicht,
die ihn von Colombo nach D._______ und von dort nach Zürich gebracht
haben sollen.
5.5 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
halten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorflucht-
gründen nicht glaubhaft sind. An dieser Einschätzung vermag auch der im
Beschwerdeverfahren eingereichte Auszug aus dem Information Book der
sri-lankischen Polizei nichts zu ändern. Dieser ist mit dem Titel „Morddro-
hung“ überschrieben und hält fest, dass der Vater des Beschwerdeführers
am (…) März 2017 Anzeige erstattet habe. Er sei in seiner Schreinerei von
vier unbekannten Personen in zivil aufgesucht worden, die sich nach sei-
nem Sohn erkundigt hätten. Er habe sie gefragt, wer sie seien, aber sie
hätten ihm keine Antwort gegeben und ihn weiter mit Fragen belästigt. Als
er ihnen gesagt habe, sein Sohn befinde sich im Ausland, hätten sie wissen
wollen, ob er weiterhin die Bewegung [LTTE] unterstütze. Sie hätten ihn
sodann bedroht und gesagt, sie würden seinen Sohn töten, falls sie ihn
erwischen würden.
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Der Auszug aus dem Information Book wurde am (…) September 2017
ausgestellt. Zwar liegt hiervon das Original vor und das Schreiben ist nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf einer authentischen Vor-
lage erstellt worden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass das
darin verwendete Kürzel „CIBI“ auf eine Fälschung hindeutet. Es ist jedoch
anzumerken, dass jede Polizeibehörde über ihre eigenen Bände von Infor-
mation Books verfügt und es möglich ist, dass darunter auch eines mit dem
Kürzel CIBI vorkommt. Zutreffend ist aber jedenfalls die Feststellung des
SEM, dass derartige Auszüge relativ leicht fälschbar sind und, selbst wenn
sie authentisch sind, inhaltlich nur das wiedergeben, was eine anzeigende
Person meldet. Weiter wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der
Zeitpunkt sowohl der Ausstellung als auch der Einreichung des Dokuments
Fragen aufwerfe. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer ei-
nen derartigen Auszug erst nach Eröffnung des negativen Asylentscheids
hätte erhältlich machen können. Gemäss eigenen Angaben stand er im
Zeitpunkt der Anhörung im Oktober 2015 in Kontakt mit seinen Eltern und
diese hätten ihm erzählt, dass „Geheimdienstleute in Begleitung von Leu-
ten von I._______“ bei ihnen vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt
hätten (vgl. A10, F4 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar,
warum der Beschwerdeführer nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt
Beweismittel für die angeblichen Belästigungen seiner Eltern durch den
Geheimdienst beizubringen versuchte. Seine Erklärung hierzu, er habe
nicht gewusst, dass es im Asylverfahren von Vorteil sei, wenn man seine
Vorbringen mit Beweisen belegen könne, vermag nicht zu überzeugen. So-
wohl bei der BzP als auch bei der Anhörung wurde er auf seine Wahrheits-
und Mitwirkungspflicht hingewiesen; bei letzterer wurde er explizit gefragt,
ob er weitere Dokumente oder Beweismittel einreichen wolle (vgl. A10, F3).
Nach dem Gesagten erscheint der eingereichte Auszug aus dem Informa-
tion Book angesichts der aus verschiedenen Gründen unglaubhaften Aus-
führungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, zu belegen, dass er in
seinem Heimatstaat durch das CID respektive durch Leute von I._______
gesucht wird.
5.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
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subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.7 Der Beschwerdeführer macht eine exilpolitische Tätigkeit und damit
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er habe sich in der Schweiz an De-
monstrationen beteiligt und an Märtyrerveranstaltungen teilgenommen. Die
Vorinstanz erachtete die bereits in der Anhörung im Oktober 2015 vorge-
brachten exilpolitischen Tätigkeiten als nicht glaubhaft. Sie begründete
dies damit, dass er lediglich behaupte, an zwei Demonstrationen, zuletzt
am 21. oder 24. September, teilgenommen zu haben. Angesichts seiner
pauschalen Schilderung hierzu, die keinerlei Details – insbesondere auch
nicht zu den Organisatoren und den hinter der Veranstaltung stehenden
Personen – enthalte, sowie des Umstandes, dass er seine Teilnahme nicht
mit Fotos oder sonstigen Dokumenten belegen könne, sei nicht davon aus-
zugehen, dass er sich aktiv an einer Demonstration beteiligt habe.
5.8 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos
sowie eine CD-Rom mit einer Videoaufnahme sowie weiteren Fotos ein.
Die Bilder zeigen den Beschwerdeführer vor dem Palais des Nations in
Genf, teilweise mit einer Flagge der LTTE sowie Bildern von deren Anfüh-
rer. Auf dem Video ist eine Ansprache vor einer Gruppe Tamilen zu sehen,
unter denen sich auch der Beschwerdeführer – gekennzeichnet mit einem
roten Kreis – befunden habe. Die Aufnahme ist aber leicht verschwommen
und es fällt schwer, den Beschwerdeführer darauf überhaupt zu erkennen.
Eine eindeutige Identifizierung anhand des Videos dürfte kaum möglich
sein. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer so-
dann mehrere Fotografien von seinem Zimmer im Wohnheim in P._______
ein. Darauf ist er selbst vor einer Wand zu sehen, an welcher eine Flagge
der LTTE, Fotos des Führers und eine Karte von Sri Lanka aufgehängt
sind. Daran seien seine politische Ausrichtung sowie seine Sympathie für
die LTTE erkennbar.
In der Rechtsmitteleingabe sowie in der Replik führte der Beschwerdefüh-
rer aus, dass er befürchte, aufgrund seines vergangenen und aktuellen
Pro-LTTE-Engagements bei einer Rückkehr verhaftet und Folter ausge-
setzt zu werden. Mit den eingereichten Unterlagen kann zwar die Teil-
nahme an einer tamilischen Demonstration in Genf belegt werden. Ein exil-
politisches Engagement führt jedoch nicht in jedem Fall zur Annahme, dass
subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Hierfür müsste der Beschwerde-
führer sich in einer Weise exponiert haben, dass er die Aufmerksamkeit der
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heimatlichen Behörden derart auf sich gezogen hätte, um bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben zu
müssen. Seine exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich jedoch auf die
blosse Teilnahme an Demonstrationen von Tamilen. Er war dabei nur ein-
facher Teilnehmer, hat sich in keiner Weise exponiert und kennt gemäss
eigenen Angaben auch weder die Organisatoren noch sonstige Hintermän-
ner dieser Anlässe. Folglich hebt er sich nicht von der Masse an Demonst-
rierenden ab und es ist – selbst wenn Fotos oder Videoaufnahmen dieser
Veranstaltungen ins Internet gelangt sein sollten – nicht davon auszuge-
hen, dass er deswegen die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf
sich gezogen hätte. Dasselbe gilt für die Teilnahme an einer Märtyrerfeier-
lichkeit in N._______ und erst recht für die private Sympathiebekundung
gegenüber der LTTE, indem er in seinem Zimmer entsprechende Banner
und Plakate aufhängt. Auch unter Berücksichtigung der im Beschwerde-
verfahren eingereichten Beweismittel ist von einer lediglich niederschwelli-
gen exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die für
sich genommen nicht zum Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
führt.
5.9 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-1886/2015
vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) ausführlich zur Situation in
Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten
ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka
zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das Gericht stellte un-
ter anderem fest, dass nicht generell angenommen werden könne, jeder
aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsu-
chende sei allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt. Von einer begrün-
deten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG sei dann
auszugehen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben werde, dass sie bestrebt sei, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen und so die Einheit des Landes zu ge-
fährden. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung sei anhand von Risikofaktoren
zu bestimmen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Gefahr vor Verfolgung bejaht werden müsse. Als stark risiko-
begründende Faktoren wurden dabei ein Eintrag in die sogenannte „Stop-
List“, tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindun-
gen zu den LTTE sowie exilpolitische Aktivitäten angesehen. Demgegen-
über würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangs-
weise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare
Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen, die in der Regel
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für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len zu begründen vermöchten (a.a.O. E. 8.5.1 und 8.5.5).
5.10 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu ma-
chen, dass er in seinem Heimatstaat wegen politischer Aktivitäten – insbe-
sondere das Drucken von Plakaten und die Teilnahme an Märtyrerfeierlich-
keiten – gesucht werde. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er
vor dem Verlassen des Heimatlandes auf der am Flughafen von Colombo
abrufbaren „Stop List“ als Person mit einem verdächtigen Profil vermerkt
wurde respektive dass ihm von den heimatlichen Behörden Verbindungen
zur LTTE vorgeworfen werden.
Sodann liegt beim Beschwerdeführer zwar ein gewisses exilpolitisches En-
gagement vor. Dieses beschränkt sich aber auf die blosse Teilnahme an
Demonstrationen, sowie den – nicht belegten – Besuch einer Märtyrerfei-
erlichkeit in N._______. Es ist festzuhalten, dass er sich bei seiner exilpo-
litischen Tätigkeit in keiner Weise exponiert hat. Bei der Teilnahme an den
vom Beschwerdeführer genannten Veranstaltungen handelt es sich um
eine massentypische Aktivität und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er be-
sonders hervorgetreten wäre. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass
er auf diese Weise die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich
gezogen hätte und deswegen der Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt wäre.
5.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen
an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft standhalten. Die Vorinstanz hat
zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt sowie zutref-
fend festgestellt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 19
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer – wie vorangehend
festgehalten – nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten muss, bei
einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zie-
hen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben
Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5.1 Auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf
die im erwähnten Referenzurteil (E-1886/2015 vom 15. Juli 2016) festge-
haltene Praxis zu verweisen. Danach ist der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz Sri Lankas – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – grundsätzlich
zumutbar.
7.5.2 Der Beschwerdeführer lebte bis kurz vor seiner Ausreise in
B._______ im Distrikt C._______, zusammen mit seinen Eltern, die nach
wie vor dort wohnen. Im nahegelegenen Q._______ leben sowohl sein Bru-
der als auch seine Schwester, die beide verheiratet sind. Der Vater habe
als Zimmermann gearbeitet, der Bruder sei Tagelöhner in der Landwirt-
schaft. Er selbst besuchte rund 13 Jahre die Schule, beendete diese aber
ohne A-Level-Abschluss. Einen Beruf hat er nicht erlernt, er arbeitete je-
doch für rund drei Jahre in einer Druckerei in R._______ und erhielt einen
monatlichen Lohn von (…) Rupien. Sodann gab der Beschwerdeführer an,
in Sri Lanka verschiedene weitere Verwandte, darunter auch einen Onkel
in L._______, zu haben. Es ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat
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Seite 21
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Wiederein-
gliederung behilflich sein kann. Er ist jung und gemäss eigenen Angaben
grundsätzlich gesund. Durch seine Schulbildung sowie seine mehrjährige
Arbeitserfahrung dürfte es ihm auch möglich sein, den Wiedereinstieg ins
Arbeitsleben seines Heimatstaates zu schaffen und seine Existenz zu si-
chern.
7.5.3 Unter diesen Umständen ist das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien für eine Wegweisung an den früheren Wohnort des Be-
schwerdeführers zu bejahen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm je-
doch mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: