Abtei lung IV
D-5499/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Bera-
tungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 9. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5499/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Kurde muslimischen Glaubens, reichte am 12. März 2007 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch
ein. Dazu wurde er vom BFM am 14. März 2007 befragt und am 4. Ap-
ril 2007 direkt angehört. Der Beschwerdeführer wies sich im EVZ mit
einer irakischen Identitätskarte sowie einem entsprechenden Nationa-
litätenausweis aus.
B.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte er im Wesentli-
chen geltend, er stamme aus C._______ (Provinz E._______). Dort
habe er sich in eine Frau yezidischen Glaubens verliebt, wobei eine
geplante Heirat wegen ihrer unterschiedlichen Glaubenszugehörigkeit
anfänglich auf offenen Widerstand beider Elternteile gestossen sei.
Nachdem er mit seiner Geliebten während Wochen beziehungsweise
Monate bei Verwandten in der Region Dohuk Zuflucht gefunden habe,
hätten sich beide Elternteile mit einer Heirat scheinbar einverstanden
erklärt. In guter Hoffnung seien sie deshalb in ihren Heimatort
zurückgekehrt. In der Folge sei seine Freundin von Angehörigen ihrer
Familie jedoch überraschend verschleppt worden und - wegen ihrer
missliebigen Beziehung zu ihm - Opfer eines Ehrenmordes geworden.
Aus Angst vor den Verwandten seiner Freundin, welche auch nach
seinem Leben getrachtet hätten, habe er sich gezwungen gesehen,
seine Heimat zu verlassen.
C.
Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führ-
te am 12. April 2007 in Form eines Telefongesprächs mit dem Be-
schwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analy-
se zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of sociali-
sation") durch. Im Bericht vom 17. April 2007 wurde im Ergebnis fest-
gehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kulturellen Kennt-
nisse und sprachlichen Merkmale - Gebrauch des kurdischen Dialekts
Bahdinani - im Irak sozialisiert worden, indessen mit Sicherheit nicht in
C._______ (Provinz E._______), sondern sehr wahrscheinlich in der
Region Dohuk.
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D-5499/2007
D.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente wurden
vom Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich am 7. April 2007 im Auf-
trag des BFM sowie im Rahmen einer BFM-internen Untersuchung am
24. April 2007 einer Echtheitsprüfung unterzogen. Das Urkundenlabor
in Zürich stellte in Bezug auf die eingereichte Identitätskarte eine To-
talfälschung fest, während es betreffend den Nationalitätenausweis
trotz Eruierung gewisser Fälschungsmerkmale mangels authentischen
Vergleichsmaterials keinen rechtsgenügenden Fälschungsnachweis
erbringen konnte. Die BFM-interne Prüfung gelangte ihrerseits zum Er-
gebnis einer Totalfälschung beider eingereichten Dokumente.
E.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zu den Resultaten der Lin-
gua-Analyse sowie der Echtheitsprüfung der Identitätsausweise und
dem beabsichtigen Erlass einer Nichteintretensverfügung am 3. Mai
2007 das rechtliche Gehör. Bei dieser Gelegenheit bekräftigte der Be-
schwerdeführer die Echtheit der eingereichten Identitätsdokumente
und die Wahrheit seiner Angaben über seinen Herkunftsort.
F.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines auf Art. 32 Abs.
2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ge-
stützten Nichteintretensentscheides führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen an, der Beschwerdeführer habe versucht, die Behörden über sei-
ne Identität zu täuschen, indem er einen falschen Geburtsort angege-
ben habe.
G.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 15. Mai 2007
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur
Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
H.
Mit Urteil vom 2. Juli 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2007 auf
und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das
Bundesverwaltungsgericht erwog, dass die vorliegende Lingua-Analy-
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se zu keinem der in Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) abschliessend genannten Identitätsmerk-
male - worunter der Geburtsort falle - direkte Aussagen mache, son-
dern sich vielmehr ausschliesslich zur Sozialisation des Beschwerde-
führers äussere. Dabei könne vom Sozialisierungsort einer Person
nicht unmittelbar auf ihren Geburtsort geschlossen werden, zumal
Ortswechsel nach der Geburt jederzeit möglich seien. Aus den Akten
sei nirgends ersichtlich, dass Geburts- und Sozialisierungsort des Be-
schwerdeführers zwingend identisch seien. Daher lasse sich aus der
Feststellung des Lingua-Experten, der Beschwerdeführer sei mit Si-
cherheit nicht in der Provinz E._______, sondern mit grosser
Wahrscheinlichkeit in der Region Dohuk sozialisiert worden, keine
Identitätstäuschung ableiten. Zudem vermöchten gefälschte
Identitätsdokumente für sich alleine keine Identitätstäuschung im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu begründen.
I.
Mit Verfügung vom 9. August 2007 - eröffnet am 13. August 2007 - trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2007 nicht ein und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an, wobei dieser die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas-
sen habe. Zudem verfügte die Vorinstanz den Einzug der als Totalfäl-
schungen erkannten Identitätsdokumente.
Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten
(Identitätskarte/Nationalitätenausweis) um Totalfälschungen handle,
sodass aus ihnen zweifellos auch nicht die richtige Identität des Be-
schwerdeführers hervorgehe. Es lägen keine entschuldbaren Gründe
vor, dass er seiner Pflicht zur Abgabe eines echten Reise- oder Identi-
tätspapiers nicht nachgekommen sei. Im Weiteren seien die Ausfüh-
rungen des Gesuchstellers zu seinen Ausreisegründen insgesamt
oberflächlich und würden nicht den Eindruck vermitteln, dass er das
Erzählte tatsächlich selbst erlebt habe. Daher erfülle der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zu-
mutbar und möglich. Für die weitere Begründung ist auf die vorinstanz-
liche Verfügung zu verweisen.
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J.
Mit Eingabe vom 17. August 2007 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen
Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde
lag eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Asyl-Organisation
D._______ bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit
wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Verfügung vom 22. August 2007 teile der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig verzichtete er auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 11. September 2007
eingeladen.
L.
In der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. August 2007 hielt diese
an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2007 gab der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, bis zum 17. September 2007 eine Replik zur Vernehmlassung der
Vorinstanz einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 12. September 2007 (Poststempel) nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 32-35a AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Gelangt es zum
Schluss, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze Bundes-
recht, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
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3.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die angefochtene Verfügung stützt, besteht die Besonderheit, dass das
BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb
insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1 S. 73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und
deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapie-
re" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asyl-
suchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs den Asylbehörden eine
nationale Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis eingereicht.
Gemäss der durchgeführten Untersuchung der Identitätskarte im Ur-
kundenlabor der Kantonspolizei Zürich weicht das fragliche Dokument
in Bezug auf den Druck und die Nummerierung qualitativ eindeutig von
den authentischen irakischen Identitätskarten ab. Der die Untersu-
chung durchführende Experte kommt deshalb zum Schluss, dass es
sich bei der Identitätskarte des Beschwerdeführers um eine Totalfäl-
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schung handle. Zum selben Ergebnis kommt die BFM-interne Prüfung
des Dokumentes. Das Ergebnis der Untersuchung des Nationalitäten-
ausweises im Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich lautet dahinge-
hend, dass das Spurenbild des Ausweises darauf hinweise, dass es
sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handle. Insbeson-
dere wird vom Experten geltend gemacht, dass die "Perfora-
tion" (Lichtbildsicherung) Merkmale einer manuellen Herstellung
aufweise. Bei einer mechanischen Perforation würden die Löcher
gleichmässig gestochen oder gestanzt. Die BFM-interne Prüfung des
Nationalitätenausweises kommt zum Schluss, dass es sich auch bei
diesem Dokument um eine Totalfälschung handle (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2007 [D-3361/2007]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der soeben erwähnten Ex-
pertisen sowie nach Prüfung der beiden dem Gericht im Orginal vorlie-
genden Dokumente ebenfalls der Ansicht, dass es sich sowohl bei der
Identitätskarte als auch beim Nationalitätenausweis des Beschwerde-
führers um Fälschungen handelt. Beide Dokumente sind aufgrund ih-
rer mangelhaften Machart als unechte Dokumente erkennbar. Bei-
spielsweise ist deutlich sichtbar, dass die Perforation beim Nationalitä-
tenausweis von Hand vorgenommen wurde und nicht - wie bei echten
Ausweisen - mechanisch. Es liegen somit keine echten Identitätspapie-
re vor, weshalb bei dieser Sachlage die Identität des Beschwerdefüh-
rers nicht belegt ist. Reise- oder Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG liegen aber nur vor, wenn dadurch die Identität der Per-
son festgestellt werden kann. Bei gefälschten Dokumenten ist das je-
doch nicht möglich, womit dargelegt ist, dass der Beschwerdeführer
vorliegend keine rechtsgenügenden "Reise- oder Identitätspapiere" im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) einge-
reicht hat.
4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob aus den unter E. 4.1 genannten
Gründen die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine An-
wendung findet und deshalb auf das Asylgesuch trotz Nichteinreichen
von echten Reise- oder Identitätspapieren einzutreten ist.
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht weder in der Beschwerdeschrift
noch in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ent-
schuldbare Gründe geltend, die es ihm verunmöglicht hätten, den Be-
hörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches
echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Auch aus den Akten
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sind solche entschuldbaren Gründe nicht ersichtlich. Aus der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden gefälschte Dokumente
eingereicht hat, ist zu schliessen, dass er nicht gewillt ist, seine wahre
Identität offenzulegen und aus diesem Grund keine echten Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben hat. Übereinstimmend mit der Vorinstanz
ist daher das Vorliegen entschuldbarer Gründe zu verneinen.
4.3.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen
von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat.
Vorab ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen insgesamt als oberflächlich zu beur-
teilen sind und den Verdacht nahelegen, dass er das Erzählte nicht
selber erlebt, sondern lediglich erfunden hat. Darauf deutet beispiels-
weise hin, dass er bei der freien Schilderung seiner Ausreisegründe
anlässlich der Anhörung am 4. April 2007 beinahe vergass zu erwäh-
nen, dass seine Freundin nach ihrer Entführung umgebracht worden
sei. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers weckt zudem
die Tatsache, dass er bei der Anhörung keine Auskunft darüber geben
konnte, welcher Kaste innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Yezi-
den seine Freundin angehört hat (act. A 11/17, S. 9), obwohl die Kas-
ten im Yezidentum eine wichtige Rolle spielen. Widersprüchlich äusser-
te sich der Beschwerdeführer überdies zur Dauer, während der er sich
mit seiner Freundin bei seinem Onkel in der Region Dohuk aufgehal-
ten haben soll. Bei der Befragung vom 14. März 2007 brachte er vor,
sie hätten sich circa sechs Monate in der Nähe von Dohuk aufgehal-
ten, (act. A 1/10, S. 5), bei der Anhörung vom 4. April 2007 behauptete
er dagegen, sie hätten nur etwa 5 Wochen dort verbracht (act.
A 11/17, S. 11). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
insgesamt als unglaubhaft zu beurteilen sind und er keine stichhalti-
gen Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG als nötig erscheinen lassen, weshalb das diesbezügliche
Rechtsbegehren abzuweisen ist.
4.3.3 Somit waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein
Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
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Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben. Das BFM ist demnach zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Beschwerdevor-
bringen im Einzelnen einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorin-
stanz veränderten Betrachtungsweise führen.
4.3.4 Da es sich bei der Identitätskarte und beim Nationalitätenaus-
weis des Beschwerdeführers um gefälschte Dokumente handelt, ist
deren Einzug durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG zu
bestätigen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den (unglaubhaften) Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE 2008/5 vom
14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Ent-
scheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in
der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer,
die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach
wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zu-
mutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, so-
wie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von Geburt an bis
zu seiner Ausreise aus dem Irak am 21. Februar 2007 in C._______
(Provinz E._______) gelebt. Der Sprach- und Herkunftexperte kam
demgegenüber in seiner Expertise vom 17. April 2007 aufgrund der
fehlenden landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdefüh-
rers von dieser Region und wegen dessen Art zu Sprechen zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in C._______
hauptsozialisiert worden ist. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich mit den
Gegebenheiten in seiner angeblichen Heimatstadt C._______ und
deren Umgebung überhaupt nicht vertraut ist. So konnte er
beispielsweise anlässlich der Lingua-Expertise keine speziellen
Bauwerke von C._______, wie Kirchen, Moscheen oder Ruinen
erwähnen, was erstaunlich ist, da es sich bei C._______ um eine
historische Stadt handelt. Zudem kannte der Beschwerdeführer weder
Seite 12
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den Namen des Stadtspitals noch konnte er Namen von Dörfern nen-
nen, die sich nahe der Stadt C._______ befinden. Deshalb ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in C._______
hauptsozialisiert wurde. Der Sprach- und Herkunftexperte kam in
seinem Gutachten durch eine exakte Analyse der Sprache des
Beschwerdeführers zum Schluss, dass dieser einen für die Region von
Dohuk typischen Dialekt spricht. Der Experte folgerte daraus, dass der
Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich in Dohuk hauptsozialisiert
worden ist (act. A 24/4). Es besteht vorliegend - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - kein Grund, an dieser Einschätzung des
Sprachexperten zu zweifeln. Deshalb ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Dohuk sozialisiert worden ist, weshalb seine
Rückkehr dorthin - falls keine individuellen Gründe gegen eine
Rückkehr sprechen - als zumutbar zu erachten ist. Der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach im vorliegenden Fall der Sprach- und
Herkunftsexperte nicht genügend kompetent sei, um seine Herkunft
mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, da dieser die Provinz
E._______ fälschlicherweise als Provinz F._______ bezeichnet habe,
kann nicht gehört werden. Der Sprach- und Herkunftsexperte, der im
vorliegenden Fall die Lingua-Expertise durchgeführt hat, ist ein
ausgewiesener Kenner der landeskundlich-kulturellen und sprachli-
chen Gegebenheiten im Irak (vgl. act. A 19/1). Seine Kompetenz wird
regelmässig geprüft beziehungsweise überprüft. Es rechtfertigt sich
deshalb vorliegend, auf sein Urteil abzustellen, auch wenn er
fälschlicherweise die Provinz E._______ als Provinz F._______
bezeichnet hat.
6.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute (...) jährige und - soweit
aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
Gemäss eigenen Angaben verfügt er zwar nur über eine kurze Schul-
bildung, er hat jedoch von 1997 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak
auf dem Bau als Handlanger und vorher als Verkäufer gearbeitet. Auf-
grund dieser Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass er in der
Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage zu erarbeiten. Dies umso mehr, als er auf die Hilfe seines
dort ansässigen Onkels zurückgreifen kann. Da davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Stadt C._______, sondern in
der Provinz Dohuk sozialisiert worden ist, kann zudem angenommen
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werden, dass nicht nur ein Onkel - wie vom Beschwerdeführer
behauptet - in Dohuk lebt, sondern noch weitere Verwandte und
Freunde dort wohnen, die den Beschwerdeführer in der ersten Phase
der Rückkehr unterstützen werden. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich mithin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des
Beschwerdeführers im Vollzugspunkt im Zeitpunkt der Beschwerdeein-
reichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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