B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5499/2014
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Jemen,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).
D-5499/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ – reichte am 3. Oktober 2009 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein. Zur Begründung dieses Gesuchs machte er ne-
ben seinen Ausreisegründen (Beteiligung als […] auf Seiten der südjeme-
nitischen Armee im Bürgerkrieg von 1994, politische Aktivitäten als Mit-
glied der "Southern Democratic Assembly" [TAJ], die sich für die Unab-
hängigkeit des Südjemens einsetze, sowie daraus resultierende Verfol-
gung) geltend, er engagiere sich auch in der Schweiz als aktives Mitglied
der TAJ und sei innerhalb der TAJ Schweiz für das Dossier (…) verant-
wortlich.
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung.
Im Begründungsteil dieser Verfügung führte das BFM bezüglich der exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, es
würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er
über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge. Die blosse Teilnah-
me an Versammlungen und die Übernahme eines themenspezifischen
Dossiers innerhalb der Partei würden ihn nicht als über die Massen be-
sonders exponierten politischen Aktivisten erscheinen lassen. Ferner hielt
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement
in der Schweiz an keiner Stelle habe detailliert beschreiben können. Es
sei folglich auch nicht davon auszugehen, dass er über ein exilpolitisches
Profil verfüge, das von den jemenitischen Behörden erkannt worden wä-
re, geschweige denn, dass er wegen seiner exilpolitischen Aktivität bei
einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt sein würde.
B.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-212/2014 vom 17. Juni 2014 ab. Zu den
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hielt es dabei zunächst
fest, dass seine diesbezüglichen Vorbringen (betreffend den Umfang sei-
nes Engagements) unglaubhaft oder zumindest zu vage ausgefallen sei-
en, um daraus ein herausragendes exilpolitisches Profil seinerseits ablei-
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ten zu können. Sodann verwies es vollumfänglich auf die entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen.
C.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 informierte das BFM den Beschwerdefüh-
rer darüber, dass der Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 17. Dezem-
ber 2013 mit dem am 17. Juni 2014 ergangenen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts rechtskräftig geworden sei. Gleichzeitig teilte es ihm mit,
dass er die Schweiz bis am 18. Juli 2014 zu verlassen habe.
D.
Mit Eingabe vom 18. August 2014 liess der Beschwerdeführer durch die
rubrizierte Rechtsvertretung ein zweites Asylgesuch beim BFM einrei-
chen. Zur Begründung machte er (neben den Ausreisegründen) im We-
sentlichen (erneut) geltend, er engagiere sich auch in der Schweiz als ak-
tives Mitglied der TAJ und sei innerhalb der TAJ Schweiz für das Dossier
(…) verantwortlich. Am 6. April 2011, 3. Juli 2011, 22. und 30. November
2011, 24. November 2012 und am 8. Juli 2014 habe er an Demonstratio-
nen teilgenommen. Er verwies zudem auf neue Beweismittel, die seine
Gefährdung nachweisen würden.
Diesem Asylgesuch lag ein fremdsprachiges Schreiben des Präsidenten
der TAJ Schweiz vom 5. August 2014, ein fremdsprachiges Schreiben der
TAJ England vom 7. Juli 2014 (in Kopie), diverse Fotografien zum exilpoli-
tischen Engagement des Beschwerdeführers und Artikel über Ermordun-
gen in Jemen bei.
E.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 – tags darauf eröffnet – stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug.
Das BFM führte zur Begründung zusammengefasst aus, die eingereich-
ten Bestätigungsschreiben des Präsidenten der TAJ Schweiz und der TAJ
England seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und hätten somit
keinen Beweiswert. Bezüglich der eingereichten Artikel zu Jemen sei
festzuhalten, dass diese eine Auflistung von durch den jemenitischen Ab-
leger der Al-Qaida getöteten Personen, jedoch keinen Hinweis auf die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung enthalten würden.
Sodann sei in Bezug auf die neu vorgebrachten Demonstrationsteilnah-
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men festzuhalten, dass diese sich nicht von den übrigen exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers abheben würden. Sie stellten somit
keinen Hinweis auf ein herausragendes exilpolitisches Profil dar. Aus die-
sem Grund vermöchten die vorgebrachten Kundgebungsteilnahmen
nichts an der Einschätzung des BFM vom 17. Dezember 2013 zu ändern.
F.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfäng-
lich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sin-
ne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersuchen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer einen
Austrittsbericht der C._______ vom 13. Oktober 2014 einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 wird die Aufhebung der gesamten vorin-
stanzlichen Verfügung beantragt. Da sich die weiteren Rechtsbegehren
sowie die Ausführungen in der Beschwerde jedoch ausschliesslich gegen
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung des Weg-
weisungsvollzug richten, ist die angefochtene Verfügung, soweit sie die
Fragen der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung betrifft
(Ziffn. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechts-
kraft erwachsen. Folglich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht subjektive Nachfluchtgründe ver-
neint und den Vollzug der Wegeisung nach Jemen angeordnet hat.
4.
4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes, die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland
oder – worauf sich der Beschwerdeführer beruft – aus der Sicht der hei-
matstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn
diese Verhaltensweisen die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begrün-
den (BVGE 2009/29 E. 5.1, m.w.H.). Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Die Erörterung der Frage, inwieweit die jemenitischen Behörden an-
gesichts der aktuellen politischen Umstrukturierungen (vgl. dazu E. 6.4.2
nachfolgend) derzeit gewillt beziehungsweise personell und finanziell in
der Lage sind, die jemenitische Diaspora (weltweit) zu überwachen, kann
offen gelassen werden. Folgendes ist dazu jedoch festzuhalten: Der Um-
stand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ih-
rer Staatsbürger allenfalls beobachten, reicht für sich allein genommen
nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden
auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich
registriert wurde. Die häufig vorkommenden, massentypisch und gering-
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste sind kaum geeig-
net, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist
vielmehr davon auszugehen, das sich die jemenitischen Behörden gege-
benenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich
von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch
die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen
ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbar-
keit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär
massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer
Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der
in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie
stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar
(vgl. Urteil des BVGer D-941/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.5).
5.2 Der Beschwerdeführer verweist im vorliegenden Verfahren unter an-
derem auf seine Teilnahme an diversen Kundgebungen und Demonstrati-
onen. Dabei gesteht er auf Beschwerdeebene selbst ein, dass er die De-
monstrationsteilnahmen (teilweise) bereits im ersten Asylverfahren gel-
tend gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 5). Er bringt aber vor, dass diese
im vorliegenden Verfahren durch Fotografien belegt werden könnten. Ei-
nen Grund, weshalb er seine angeblichen Demonstrationsteilnahmen in
den Jahren 2011 und 2012 trotz Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht be-
reits im ersten Asylverfahren durch Fotografien belegte, wird in der Be-
schwerde allerdings nicht angegeben. Seine Demonstrationsteilnahmen
wurden sodann vom BFM im ersten Asylverfahren nicht als unglaubhaft
erachtet, weshalb es – entgegen der in der Beschwerde vertretenen An-
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sicht – auch nicht gehalten war, in der angefochtenen Verfügung nunmehr
auf die eingereichten Fotografien einzugehen, auf denen im Übrigen kein
herausragendes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers zu
erkennen ist.
5.3 Im zweiten Asylverfahren macht der Beschwerdeführer erstmals gel-
tend, er sei jetzt Vizepräsident der TAJ Schweiz (vgl. Beschwerde S. 5).
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass er in seinem (zweiten)
Asylgesuch jeweils davon sprach, er sei Vizepräsident der D._______ der
TAJ Schweiz (vgl. B 1/9 S. 5; siehe auch Schreiben der TAJ England). Ein
einziges Mal verwendete er die unklare Formulierung, er sei "innerhalb
der TAJ Schweiz als vice-Präsident und für das Dossier (…) verantwort-
lich" (vgl. B 1/9 S. 4). Dem BFM kann angesichts dessen nicht der Vor-
wurf gemacht werden, in der angefochtenen Verfügung nicht auf die neue
Position des Beschwerdeführers als Vizepräsident der TAJ Schweiz ein-
gegangen zu sein, selbst wenn sich eine solche aus dem Schreiben des
Präsidenten der TAJ Schweiz vom 5. August 2014 ergäbe beziehungs-
weise ergibt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzu-
weisen, dass das BFM auch nicht gehalten war, sich zur "neuen" Position
des Beschwerdeführers als Vizepräsident der D._______ der TAJ
Schweiz zu äussern, da er bereits im ersten Asylverfahren geltend mach-
te, er sei für das Dossier (…) verantwortlich.
5.4 Es ist sodann festzuhalten, dass weder im zweiten Asylgesuch noch
in der Beschwerde der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers in seiner
Funktion als Vizepräsident der TAJ Schweiz umschrieben und konkret
dargelegt wird, inwiefern er sich durch seine neuen Aufgaben von den üb-
rigen exilpolitisch aktiven jemenitischen Staatsangehörigen abhebt und in
den Augen der jemenitischen Behörden eine Gefahr für das Regime dar-
stellen könnte. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er tatsächlich
Entsprechendes hätte vorbringen können. Das gilt umso mehr, als dem
Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren die unsubstanziierte
Beschreibung seiner exilpolitischen Aktivitäten vorgeworfen wurde (vgl.
Bst. B vorstehend). Die Tatsachen, dass er eine substanziierte Schilde-
rung seiner Tätigkeiten unterlassen hat und – wie sich aus seinem zwei-
ten Asylgesuch ergibt (vgl. Bst. D vorstehend) – im Jahr 2013 an keiner
einzigen Demonstration und im Jahr 2014 nur an einem Tag (nach dem
negativen Entscheid des Gerichts) an zwei Demonstrationen teilgenom-
men hat, sprechen gegen ein herausragendes exilpolitisches Profil des
Beschwerdeführers. Es ist nicht davon auszugehen, dass allein der Be-
sitz eines Titels, das Innehaben eines Amtes beziehungsweise einer Posi-
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Seite 8
tion (auf dem Papier) ohne entsprechendes herausragendes exilpoliti-
sches Engagement – wie im vorliegenden Fall – dazu führt, dass die je-
menitischen Behörden eine Person als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner einstufen.
5.5 Was die erst im zweiten Asylverfahren eingereichten Schreiben des
Präsidenten der TAJ Schweiz und der TAJ England angeht, so sind diese
in Übereinstimmung mit dem BFM als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizie-
ren; sie sind somit nicht tauglich, die Gefährdung des Beschwerdeführers
zu belegen. In der Beschwerde selbst wird eingeräumt, dass die Bestäti-
gung im Schreiben des Präsidenten der TAJ Schweiz, wonach der Be-
schwerdeführer in Jemen verfolgt worden sei, allenfalls noch als Gefällig-
keitsschreiben betrachtet werden könne. Es wird aber vorgebracht, die-
ses Schreiben sei hinsichtlich der Bestätigung der neuen Position des
Beschwerdeführers nicht als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Da
vom Gericht nicht angezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer (auf
dem Papier) die Position des Vizepräsidenten der TAJ Schweiz innehat,
erübrigt es sich, weiter auf den diesbezüglichen Beweiswert des Schrei-
bens einzugehen.
In Bezug auf die übrigen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismittel (Artikel über Ermordungen in Jemen) kann auf die Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen auf
Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird.
5.6 Nach dem Gesagten ist seitens des Beschwerdeführers und unter Be-
rücksichtigung seiner bereits im ersten Asylverfahren gewürdigten Vorge-
schichte, nicht glaubhaft gemacht, dass er über ein herausragendes exil-
politisches Profil verfügt, aufgrund dessen er in seinem Heimatland eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung
ändert auch der mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 eingereichte Aus-
trittsbericht der C._______ vom 13. Oktober 2014, aus welchem (unter
anderem) hervorgehe, dass für den Beschwerdeführer aufgrund eines
Suizidversuches eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden
sei, nichts. Die Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers,
wonach die psychische Verfassung des Beschwerdeführers aufzeige,
dass dieser glaubhaft Angst vor einer Rückkehr aufgrund der geltend ge-
machten Verfolgung habe und daher der ärztliche Bericht ein weiterer Be-
leg für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei, kann nicht geteilt wer-
den. Für einen Suizidversuch kann es diverse Gründe geben. Ebenso
kann der Wille eines abgewiesenen Asylsuchenden, nicht in sein Heimat-
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land zurückzukehren, auf unterschiedlichsten Gründen basieren. Es ist
daher nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Suizidversuch nach einem ne-
gativen Asylentscheid eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Heimatland
zu belegen vermag.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.
6.1 Es bleibt noch zu prüfen, ob die vom BFM verfügte und unangefoch-
ten gebliebene Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl.
Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal – wie bereits in der angefochtenen Verfügung
festgehalten – Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung des Beschwerdeführers in Jemen fehlen. Solche werden in der Be-
schwerde auch nicht substanziiert vorgebracht. Obwohl auf Beschwerde-
ebene nicht explizit geltend gemacht, ist der Vollständigkeit halber festzu-
halten, dass der Vollzug der Wegweisung selbst unter Berücksichtigung
der psychischen Probleme und suizidalen Tendenzen des Beschwerde-
führers keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. dazu Urteil des
BVGer D-6284/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3.2, m.w.H.).
6.4
6.4.1 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab Fol-
gendes festzuhalten: In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht,
das BFM habe in verschiedenen Fällen (N […] und N […]) jemenitischen
Flüchtlingen die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Rück-
kehr erteilt, weshalb aus Gründen der Rechtsgleichheit im vorliegenden
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Seite 10
Fall mindestens auch die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, insbeson-
dere da der Beschwerdeführer gesundheitlich sehr instabil sei und sich
die Sicherheitslage in Jemen weiter zugespitzt habe. Diesem Vorbringen
ist entgegenzuhalten, dass bereits rechtskräftig über den Weg-
weisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entschie-
den wurde. Der Hinweis auf (angeblich) vergleichbare Fälle, in denen
vom BFM die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei, ist daher vorlie-
gend unbeachtlich.
Im Folgenden ist noch auf geltend gemachte, wesentliche Änderungen
des rechtserheblichen Sachverhalts seit dem Urteil des Gerichts
D-212/2014 vom 17. Juni 2014 einzugehen.
6.4.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, die Sicherheitslage in Je-
men habe sich mittlerweilen verschlechtert. In Sanaa würden offene Käm-
pfe zwischen den Huthi-Rebellen und der Regierung andauern. Es beste-
he die akute Gefahr eines Bürgerkrieges, wenn man nicht bereits jetzt
von einem solchen sprechen könne. Ausserdem erhalte die Al-Qaida,
welche im Süden des Landes schon seit längerer Zeit immer wieder ver-
suche, Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen, aufgrund der schwinden-
den staatlichen Macht, weiteren Spielraum.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Jemens führende Politiker und An-
führer der Huthi-Rebellen am 21. September 2014 ein Friedensabkom-
men unterzeichneten. Dabei setzten die Huthi-Rebellen, welche zu die-
sem Zeitpunkt die Kontrolle über die Hauptstadt Sanaa eingenommen
hatten, ihren Rückzug an die Bedingung, dass eine neue, ihnen genehme
Regierung gebildet werde. Seither sind die Huthi-Rebellen weiter nach
Süden vorgedrungen und haben dabei lokale Stämme und Kämpfer der
Al-Qaida in teilweise schwere Kämpfe verwickelt. Am 9. November 2014
wurde in Sanaa eine neue Regierung vereidigt (vgl. NZZ, Jemen in der
Krise, Neue Regierung – alter Streit, 10.11.2014); die weitere Entwicklung
in politischer Hinsicht ist aber weiterhin ungewiss. Es herrscht indessen
aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer
D-2985/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 6.3.1).
6.4.3 Sodann wird in der Beschwerde auf die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers verwiesen, welche sich seit der letzten Beurtei-
lung des Gerichts ebenfalls verschlechtert habe. Abgesehen vom Suizid-
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Seite 11
versuch des Beschwerdeführers ist dem mit Eingabe vom 23. Oktober
2014 eingereichten Austrittsbericht der C._______ vom 13. Oktober 2014
– im Vergleich zu den im ersten Asylverfahren eingereichten ärztlichen
Berichten – im Wesentlichen nichts Neues zu entnehmen. Der Beschwer-
deführer wurde gemäss diesem Bericht "mit glaubhafter Distanzierung
betreffend konkreten Suizidgedanken und -absichten" aus der Klinik ent-
lassen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist jedoch der An-
sicht, bei einer definitiven Anordnung der Wegweisung wäre damit zu
rechnen, dass die Suizidgefahr erneut aufleben würde. Diesbezüglich ist
darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde einer möglichen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands beziehungsweise suizidalen
Tendenzen des Beschwerdeführers bei einem zwangsweisen Wegwei-
sungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und
durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwir-
ken kann. Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass sich der Be-
schwerdeführer in nächster Zeit zusammen mit seinem Psychotherapeu-
ten E._______ im Rahmen von therapeutischen Sitzungen gezielt auf ei-
nen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr nach Jemen vorbe-
reitet. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegwei-
sungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen
und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form
der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Or-
ganisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien beste-
hen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 12
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerde-
begehren als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und folglich auch
das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung, für welches
vorliegend im Übrigen Art. 65 Abs. 2 VwVG und nicht Art. 110a Abs. 1
AsylG gilt (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), ist folglich abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: