B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5499/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität (palästinensischer Herkunft),
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus Gaza Stadt, verliess seine
Heimat im Jahr 2010 und hielt sich in der Folge bis im September 2012 in
B._______ auf. Am 9. September 2012 verliess er B._______ in Richtung
Europa. Am 27. November 2012 gelangte er in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl ersuchte. Anlässlich der im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ durchgeführten Befragung zur Person (BzP)
vom 4. Dezember 2012 und den Anhörungen vom 17. Juni 2013 und vom
30. März 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er habe in B._______ (…) studiert und sei nach Abschluss des Studiums
im Jahr 2009 nach Gaza zurückgekehrt. Da er dort keine Stelle gefunden
habe, habe er für seinen Bruder gearbeitet. Sein Bruder sei für den paläs-
tinensischen Geheimdienst tätig gewesen und habe nach dem Putsch
durch die Hamas im Jahr 2007 nach Ägypten fliehen müssen, wo er seine
Tätigkeit weitergeführt habe. Der Beschwerdeführer habe für ihn Spiona-
getätigkeiten ausgeübt, das heisst, er habe ihn mit Informationen beliefert
über Leute, die bei den Hamas tätig waren. Im Juli 2009 sei der Beschwer-
deführer von den Behörden zuhause abgeholt und zur Befragung in eine
Polizeistation gebracht worden, wo er bezüglich Handel mit Tramadol so-
wie seiner Beziehung zu seinem Bruder befragt und während fünf Tagen
festgehalten worden sei. Im November 2009 habe er eine Vorladung erhal-
ten und sei, als er dieser gefolgt sei, erneut im Gefängnis festgehalten wor-
den. Dort sei er befragt und geschlagen worden. Nach sieben Tagen habe
man ihn wiederum mangels Beweisen freigelassen. Im Jahr 2007, während
seines Aufenthalts in B._______, habe er übers Internet eine Frau kennen-
gelernt, mit welcher er nach seiner Rückkehr nach Gaza eine Beziehung
eingegangen sei. Diese habe Druck auf ihn ausgeübt, damit er sie heirate,
da er aber kein Geld für die Hochzeit und keine eigene Wohnung gehabt
habe, habe er sie nicht heiraten können. Nach einer Auseinandersetzung
mit ihr habe sie eines Tages ihrem Bruder von den Spionagetätigkeiten des
Beschwerdeführers erzählt. Ihr Bruder arbeite für die Hamas. In der glei-
chen Nacht hätten die Behörden das Haus des Beschwerdeführers durch-
sucht und seinen Computer beschlagnahmt. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei
einem Onkel gewesen und von seinen Eltern telefonisch über die Haus-
durchsuchung informiert worden. Da er gewusst habe, dass die Hamas nun
von seiner Spionagetätigkeit wusste, sei er am nächsten Tag nach
B._______ gereist, wo er in der Folge als (…) und in einem Supermarkt
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gearbeitet habe. Jedoch habe er auch dort Probleme bekommen. So sei er
im November 2011 auf der Strasse angegriffen und im Mai 2012 sei der
Supermarkt, in welchem er geschlafen habe, in Brand gesteckt worden.
Nach diesen Vorfällen habe er jeweils SMS-Nachrichten von seiner ehe-
maligen Freundin erhalten, die darauf schliessen liessen, dass sie hinter
diesen Angriffen gesteckt habe. Seither habe er sich nicht mehr alleine
nach Draussen getraut und sei einige Monate später ausgereist. Ferner
machte der Beschwerdeführer geltend, gesundheitliche Probleme zu ha-
ben, da er aufgrund unterschiedlich langer Beine starke Schmerzen im ei-
nen Bein habe.
B.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
vom 25. Juni 2015 wurde aufgrund des hostilen und despektierlichen Be-
fragungsstils während der Anhörung gutgeheissen und die Sache zur voll-
ständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen. In der Folge wurde am 30. März 2017 eine
Zweitanhörung durchgeführt.
C.
Am 24. August 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers erneut ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug.
D.
Mit Beschwerde vom 27. September 2017 beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Vollzugs festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines
Rechtsbeistandes nach seiner Wahl.
Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Be-
schwerde vom 25. Juni 2015 sowie ein Ersuchen um Ausstellung einer Für-
sorgebestätigung vom 27. September 2017 zu den Akten. Am 6. Okto-
ber 2017 ging eine Fürsorgebestätigung vom 4. Oktober 2017 betreffend
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den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus dem vo-
rangehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liegen fol-
gende Beweismittel vor: eine Bestätigung des Sicherheitsdienstes der Pa-
lästinensischen Autonomiebehörde mit Übersetzung sowie Beglaubigung
durch das Aussenministerium der Palästinensischen Autonomiebehörde;
eine Vorladung vom 15. November 2009 mit Übersetzung; ein Ausdruck
des Artikels «Lack of funds forces UN agency to halt Gaza programme for
repairs to destoyed homes» des UN News Service vom 27. Januar 2015;
eine Bestätigung des Ministery of Public Works & Housing Gaza über die
Zerstörung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers; eine Bestäti-
gung der Municipality of Gaza über die Zerstörung des Hauses der Familie
des Beschwerdeführers; verschiedene Arztberichte sowie eine Verordnung
zur Physiotherapie.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf das Erheben
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer
auf, eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsvertretung bei-
geordnet werden solle. Am 11. Oktober 2017 zeigte MLaw El Uali Emm-
hammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, unter Ein-
reichen einer Vollmacht sein Mandat an und wurde mit Zwischenverfügung
vom 16. Oktober 2017 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) beigeordnet.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihrer Verfügung fest.
G.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers eine Kostennote zu den Akten und erkundigte sich nach dem
Verfahrensstand. Am 17. Mai 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin
die Anfrage.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Be-
weis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft beziehungsweise
nicht asylrelevant. So sei es ihm nicht gelungen, die genauen Hintergründe
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der Denunzierung durch seine Freundin und die unmittelbaren Folgen da-
von glaubhaft zu machen. Da diese Vorkommnisse für ihn fluchtauslösend
gewesen seien, wäre davon auszugehen gewesen, dass er sich damit ein-
gehend auseinandergesetzt und substantiierte und subjektiv geprägte Er-
zählungen hätte machen können. Seine Schilderungen seien in Bezug auf
die unmittelbaren Fluchtgründe jedoch unsubstantiiert, realitäts- und erleb-
nisfern geblieben. So sei es ihm nicht gelungen, die Absichten und Beweg-
gründe seiner damaligen Freundin überzeugend und nachvollziehbar dar-
zulegen. Die Denunzierung selbst und die Konsequenzen daraus seien mit
der Charakterisierung seiner damaligen Freundin nicht nachvollziehbar.
Insbesondere seien es aber auch die substanzlosen Erklärungsversuche
des Beschwerdeführers, welche eine persönliche Erlebnisgrundlage in
Frage stellen würden. Seine Schilderung, er habe nicht erwartet, dass
seine Freundin ihn verraten würde, habe sich aber zuhause unwohl gefühlt
und sei deshalb zu seinem Onkel gegangen, erscheine konstruiert. Auch
sei nicht nachvollziehbar, warum er seinen Computer und Dokumente zu-
hause habe herumliegen lassen. Insgesamt falle auf, dass seine Schilde-
rungen zur Denunzierung und zur Hausdurchsuchung im Vergleich zu sei-
nen übrigen Vorbringen weniger Substanz aufwiesen, was in Anbetracht
der persönlichen Relevanz und des fluchtauslösenden Charakters als wei-
teres Indiz dafür zu werten sei, dass sich die Geschehnisse nicht auf die
von ihm geschilderte Art und Weise zugetragen haben. Da ihm somit nicht
geglaubt werden könne, dass seine Freundin ihn bei ihrem Bruder verraten
habe und es kurz darauf zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, wür-
den keine Hinweise darauf bestehen, dass die Hamas zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise wusste, dass er Spionagetätigkeiten ausgeführt habe. Im Üb-
rigen sei auch der Umstand, dass er den von der Hamas kontrollierten Ga-
zastreifen legal habe verlassen können, als gewichtiges Indiz dafür zu wer-
ten, dass er im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt gewesen sei noch
Verfolgung zu befürchten hatte. Auch betreffend die geltend gemachten
Übergriffe in B._______ sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ei-
nen Kausalzusammenhang zu seinen Fluchtgründen herzustellen. Es sei
nicht verständlich, warum er den Nachrichten seiner damaligen Freundin
nicht nachgegangen sei und versucht habe, mehr über die Hintergründe
der Angriffe und die Motive der ehemaligen Freundin in Erfahrung zu brin-
gen. Somit würden in einer Gesamtbeurteilung die Schilderungen bezüg-
lich die geltend gemachte Denunzierung und die Verfolgungsmassnahmen
durch die Hamas den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.
Weiter legte das SEM dar, seine Vorbringen betreffend die Spionage für
den Bruder und die Inhaftierungen seien nicht asylrelevant. So sei nicht
davon auszugehen, dass die Hamas von seinen Spionageaktivitäten
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wisse. Auch seinen Angaben zu den Inhaftierungen seien keine Hinweise
zu entnehmen, wonach die Hamas ihn der Spionage beschuldigt habe.
Wäre dies der Fall gewesen, wäre er nicht jeweils nach wenigen Tagen
wieder freigelassen worden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entge-
gen, er habe seine Vorbringen glaubhaft machen können. Bei der zweiten
Anhörung habe er diese endlich ausführlich und detailreich erläutern kön-
nen. Ferner habe er ein Schreiben des Sicherheitsdienstes der Palästinen-
sischen Autonomiebehörde eingereicht, welches bestätige, dass sein Bru-
der für den Sicherheitsdienst gearbeitet habe. Seine Spionagetätigkeit
habe er mit genauen Namens-, Orts- und Zeitangaben belegen können.
Betreffend das Verhalten seiner ehemaligen Freundin erkläre er sich die-
ses damit, dass diese unter grossem emotionalen Stress gestanden und
im Affekt gehandelt habe. Offenbar habe sie ihm Schaden zufügen wollen,
da er sie aus finanziellen Gründen nicht habe heiraten können. In ihren
Augen habe er dafür bezahlen müssen, dass ihre Familie sie mit einem
anderen Mann habe vermählen wollen. Aus dieser Sicht sei die Denunzie-
rung nachvollziehbar.
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
seine Spionagetätigkeiten als glaubhaft jedoch nicht asylrelevant, da es
davon ausging, die Hamas wisse von diesen Tätigkeiten nichts. Die Schil-
derungen betreffend Denunzierung durch die ehemalige Freundin, Haus-
durchsuchung und Beschlagnahmung des Computers sowie Verfolgung in
B._______ jedoch erachtete die Vorinstanz als unglaubhaft. Dieser Ein-
schätzung ist zu folgen, wobei auf die ausführlichen und überzeugenden
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann.
Insbesondere ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die Schilderungen zur
Denunzierung und zur Hausdurchsuchung weniger Substanz aufweisen
als die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers. So sind auch seine
Ausführungen in der Beschwerde betreffend Spionagetätigkeit und ent-
sprechende Beweismittel unbehilflich, da der Wahrheitsgehalt dieser Vor-
bringen nicht bezweifelt wird. Da mit der Vorinstanz davon auszugehen ist,
dass die Hamas von den Spionagetätigkeiten des Beschwerdeführers
nichts weiss und er somit aufgrund derselben mit keiner Verfolgung rech-
nen muss, sind diese nicht asylrelevant. Die beiden Inhaftierungen vermö-
gen daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer jeweils ohne wei-
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tere Auflagen wieder entlassen wurde. Seinen Aussagen lässt sich entneh-
men, dass er einerseits zu Medikamentenhandel und andererseits zu sei-
nem Bruder befragt worden sei, seine Spionagetätigkeiten aber offensicht-
lich nicht bekannt gewesen sind beziehungsweise auch kein diesbezügli-
cher Verdacht bestand. Da der Beschwerdeführer erst fast ein Jahr nach
der zweiten Verhaftung ausgereist ist, sind die Verhaftungen ausserdem
nicht als kausal für die Ausreise zu werten. Zu den vom SEM angeführten
Vorbehalten betreffend Denunzierung und Hausdurchsuchung enthält die
Beschwerde sodann wiederum keine überzeugenden Erklärungen. Betref-
fend die Verfolgung in B._______, die angeblichen Nachrichten seiner ehe-
maligen Freundin sowie das Herumliegenlassen von Dokumenten und sei-
nes Computers fehlen in der Beschwerde jegliche Ausführungen. Diese
Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen, zumal es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist darzulegen, wie seine ehemalige Freundin solche
Anschläge hätte in Auftrag geben können und vor allem weshalb. Ferner
ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass der Umstand, dass der
Beschwerdeführer den von der Hamas kontrollierten Gazastreifen legal hat
verlassen können, als Indiz dafür zu werten ist, dass er im Zeitpunkt der
Ausreise weder verfolgt war noch eine zukünftige Verfolgung zu befürchten
hatte. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl vollumfänglich zu stützen,
wobei auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist.
5.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8). Weil sich vorliegend der
Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als
unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien
– insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – verzichtet
werden.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt
im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG – im Unterschied zum Un-
zulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG – nicht wegen völkerrechtli-
cher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete
Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als
Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr auf-
grund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat
die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E.
9.9.1). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische
Person bei einer Rückkehr „wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
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Seite 11
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wäre“ (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28
E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG
verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allge-
meinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss.
Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage,
ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfor-
dert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im
Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhält-
nisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Per-
son vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4).
7.2.2 Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs legte die Vor-
instanz dar, die Verhältnisse in Gaza seien aufgrund des israelisch-paläs-
tinensischen Konflikts prekär. Trotzdem sei gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auch nach der israelischen Militäroperation im
Jahr 2014 nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region
stammende staatenlose Palästinenser auszugehen. Der Beschwerdefüh-
rer sei im erwerbsfähigen Alter, verfüge über eine fundierte Ausbildung und
sei gemäss eigenen Angaben während mehrerer Jahre als (…) in
B._______ berufstätig gewesen. Auch während seines Aufenthaltes in
Gaza habe er seinen Lebensunterhalt finanzieren können. Es sei deshalb
nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in eine existenzge-
fährdende Situation gelangen würde, sondern in der Lage sei, in Gaza
selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem würden seine
Eltern, sechs Geschwister und zahlreiche Onkel und Tanten in Gaza leben,
womit er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der
Reintegration unterstützen könne. Es sei deshalb nicht davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr in den Gazastreifen einer durch die schwierigen
ökonomischen und humanitären Verhältnisse bedingten, konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wäre. Sodann spreche auch aus gesundheitlicher
Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
7.2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Lage im Gazastreifen
sei katastrophal in vielen Hinsichten. Sowohl die gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen durch die Hamas als auch die prekäre Gesundheits-
und Wirtschaftslage der Menschen würden gegen eine Wegweisung spre-
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Seite 12
chen. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, die ein-
zige dauerhafte Lösung für seine Beinlängendifferenz sei ein künstliches
Gelenk. Eine derartige Behandlung sei im Gazastreifen aber nicht möglich.
Aufgrund der Beinverkürzung hinke er, ermüde sehr schnell beim Gehen
und empfinde starke Schmerzen im Kniegelenk. Er besuche eine Physio-
therapie und erhalte Medikamente gegen die Schmerzen. Aufgrund der ge-
schlossenen Spitalzentren sowie der fehlenden finanziellen Mittel wäre es
ihm in Gaza nicht möglich, eine Physiotherapie zu besuchen. Ferner sei es
ihm trotz Studium nicht möglich gewesen, in Gaza finanziell unabhängig zu
leben. Die Wohnsituation sei äusserst prekär. So habe er mit seiner Familie
zu neunt in einem kleinen Haus wohnen müssen. Das Haus seiner Familie
sei während den israelischen Angriffen auf Gaza im Juli 2014 zerstört wor-
den und nicht mehr bewohnbar. Dies habe er mit den eingereichten Be-
weismitteln belegt. Seine Eltern würden nun zusammen mit etlichen ande-
ren Verwandten bei einem Onkel des Beschwerdeführers wohnen. Dieses
Haus sei bereits überbelegt und niemand gehe einer Erwerbstätigkeit
nach, weshalb er keine Hilfe von seiner Familie erwarten könne. Ausser-
dem halte er sich seit 2010 nicht mehr in Gaza auf und habe sich auch
davor längere Zeit nicht und nach seiner Rückkehr 2009 nur für eine kurze
Zeit dort aufgehalten. Der Beschwerdeführer verwies betreffend die Situa-
tion im Gazastreifen auf verschiedene Berichte (Amnesty International:
«Gazastreifen: Drohende humanitäre Katastrophe unterstreicht Notwen-
digkeit zur Aufhebung von Israels 10 Jahre langer rechtswidriger Blo-
ckade»; Neue Zürcher Zeitung: «In Gaza stinkt es zum Himmel», 27. Juli
2017; DW: «Hamas vollstreckt Todesurteile», 25. Mai 2017). Eine Rück-
kehr in den Gazastreifen sei somit für ihn nicht zumutbar, weshalb ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
7.2.4 Die Verhältnisse im Gazastreifen sind seit dem seit 1948 andauern-
den israelisch-palästinensischen Konflikt prekär. Die Interventionen der is-
raelischen Streitkräfte zogen grosse Teile der Bevölkerung in Mitleiden-
schaft. Die seit Ende der 1980er Jahre bestehenden innerpalästinensi-
schen Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen wei-
teren Unsicherheitsfaktor. Trotzdem wurde bisher gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der israelischen Militäropera-
tion „Protective Edge“ im Jahr 2014 und der sich seither präsentierenden
angespannten Sicherheitslage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit
für aus dieser Region stammende staatenlose Palästinenser ausgegangen
(vgl. Urteile des BVGer E-1510/2015 vom 24. November 2016, E-
5871/2015 vom 26. Oktober 2016, D-6427/2014 vom 18. November 2014).
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7.2.5 Gemäss verschiedenen Berichten hat sich die humanitäre Lage, die
Menschenrechtslage wie auch die Sicherheitslage in Gaza im Jahr 2018
bedeutend verschlechtert. Für die vorliegende Einschätzung wurden fol-
genden Quellen konsultiert:
- Austrian Developement Agency (ADA), Palästina Länderinformation,
Januar 2019 (zit: ADA Länderinformation)
- Human Rights Watch (HRW), World Report 2019 – Israel and Pales-
tine, vom 17. Januar 2019 (zit: HRW World Report 2019)
- International Crisis Group (ICG), Stopping an Unwanted War in Gaza,
26. März 2019 (zit: ICG Gaza I)
- International Crisis Group (ICG), The Deadly Political Paralysis behind
the Gaza Flare-up, 7. Mai 2019 (zit: ICG Gaza II)
- UN Human Rights Council (UNHRC), Report of the Special Rapporteur
on the situation of human rights in the Palestinian territories occupied
since 1967 [A/HRC/40/73], 15. März 2019 (zit: UNHRC Report)
- UK Home Office, Country Policy and Information Note – Occupied Pal-
estinian Territory (Gaza): Security and Humanitarian Situation, März
2019 (UK Home Office Country Policy)
Die israelische Blockade hat zu einer kontinuierlichen Verschlechterung
der Lebensbedingungen in Gaza geführt, wobei insbesondere der Zugang
zu essenziellen Gütern wie medizinische Versorgung, Bildung und Unter-
kunft immer schlechter wird (vgl. UK Home Office Country Policy S. 8, N
2.3.6). Die erneuten Unruhen von Anfang Mai 2019 sind eine Reaktion da-
rauf, dass der Gazastreifen in noch nie dagewesene Tiefen der Armut ab-
gesunken ist und die Hamas unter Druck stehen zu zeigen, dass ihre Taktik
Resultate bringt (vgl. ICG Gaza II). Die Verschlechterung der Situation in
Gaza im Jahr 2018 lässt sich auch mit den Unruhen im Zusammenhang
mit dem «Great March of Return», den von den Hamas organisierten De-
monstrationen entlang des Grenzzaunes zwischen Israel und Gaza, wel-
che am 30. März 2018 begannen und ein Ende der Blockade sowie das
Recht auf Rückkehr palästinensischer Flüchtlinge forderten, begründen.
Als Antwort auf diese Demonstrationen verschärfte Israel die Blockade,
was negative Auswirkungen auf die bereits davor kaum haltbare Situation
hatte. Nach elf Jahren Blockade ist die Wirtschaft in Gaza so gut wie zu-
sammengebrochen. 95% der Bevölkerung in Gaza haben keinen Zugang
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zu sauberem Wasser, während die Abwasserkrise eine imminente Gefahr
eines Ausbruchs von Krankheiten mit sich bringt (vgl. UNHRC Report, S.
3-4 N 8-10). 60% der Bevölkerung im Gazastreifen haben keinen Zugang
zu Trinkwasser und 80% müssen irgendeine Form von internationaler Un-
terstützung in Anspruch nehmen. Diesbezüglich ist besonders besorgnis-
erregend, dass die USA – als Antwort auf die Weigerung der Palästinenser,
die USA vermitteln zu lassen, nachdem diese am 6. Dezember 2017 ganz
Jerusalem als Hauptstadt Israels anerkannt haben – jedwede Entwick-
lungshilfe für die Palästinensische Behörde und das Hilfswerk der Verein-
ten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) einge-
stellt hat. Für 2018 konnte der Ausfall der US-amerikanischen UNRWA-
Beiträge durch die internationale Gemeinschaft ersetzt werden (vgl. ADA
Länderinformation, S. 3-4). Die Wassersituation in Gaza ist eine humani-
täre Katastrophe. Die UNO schätzte im Jahr 2017, dass mehr als 96% des
Wassers in Gaza nicht geeignet ist zum Konsum, wobei dies voraussicht-
lich im Jahr 2020 – ohne radikale Eingriffe – für 100% des Wassers zutref-
fen werde (vgl. UNHRC Report, S. 14 N 53). Fast alles Leitungswasser ist
nicht trinkbar, während die Stromversorgung beschränkt ist und im Jahr
2018 zwischen vier und elf Stunden pro Tag variierte. Dies beeinträchtigt
verschiedene öffentliche Dienstleistungen wie Krankenhäuser und Schulen
und unterbindet die Wirtschaftstätigkeit. Grundlegende Medikamente feh-
len und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit hindert jene, die eine
medizinische Behandlung benötigen, daran, diese ausserhalb Gazas zu
erhalten (vgl. UK Home Office Country Policy, S. 8 N 2.3.7). Gemäss einem
Bericht der UNRWA aus dem Jahr 2012 werde Gaza bis im Jahr 2020 un-
bewohnbar werden, insbesondere aufgrund der wachsenden Bevölkerung,
rückläufiger Wasserversorgung, Kanalisation und Elektrizität (vgl. UK
Home Office Country Policy, S. 26 N 6.4.2). In Gaza beträgt die Arbeitslo-
senrate mehr als 50%. Der Zugang zu Nahrung ist eine der grössten Her-
ausforderungen für die Bevölkerung von Gaza, wo 68% der Haushalte über
keine Nahrungssicherheit verfügen (vgl. UNHRC Report S. 4 N 10-11). Die
Zahl der Palästinensischen Flüchtlinge, die von Nahrungshilfe der UNRWA
abhängig sind, hat gemäss dieser von 80'000 im Jahr 2000 auf aktuell fast
eine Million zugenommen (vgl. UK Home Office Country Policy, S. 33 N
6.6.1). Die Israelische Armee beschränkt Reisen aus Gaza auf sogenannte
«humanitäre Ausnahmefälle», wobei damit vor allem Patientinnen und Pa-
tienten, deren Angehörige und bekannte Geschäftsleute mit Bewilligungen
gemeint sind. Israels Beschränkung von Baumateriallieferungen nach
Gaza und das Fehlen von Mitteln haben den Wiederaufbau von Häusern,
welche während den Unruhen von 2014 beschädigt oder zerstört worden
sind, verhindert. Ungefähr 17'700 Palästinenser und Palästinenserinnen,
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welche ihren Wohnraum verloren haben, haben diesen noch nicht wieder
aufbauen können (vgl. HRW World Report 2019). Die Sicherheitssituation
in Gaza ist extrem fragil und unvorhersehbar (vgl. UK Home Office Country
Report, S. 44 N 8.1.2). Wie bereits im Jahr 2014 befinden sich Israel und
Hamas erneut am Rand eines Aufflammens von Gewalt, was keine der
Parteien wünscht. Es ist wahrscheinlich, dass diese kurzzeitigen Ausbrü-
che sich wiederholen und letztendlich zu einem neuen Krieg führen werden
(vgl. ICG Gaza I).
7.2.6 Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichte erscheint es fraglich, ob
an der oben genannten Rechtsprechung festgehalten werden kann bezie-
hungsweise ob nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser
Region stammende staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser
ausgegangen werden müsste. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen-
gelassen werden, da – wie im Folgenden dargelegt – im Falle des Be-
schwerdeführers ohnehin aus individuellen Gründen von der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist.
7.2.7 Der Beschwerdeführer verliess Gaza erstmals im Jahr 2001 und
kehrte erst im Jahr 2009 wieder zurück. In der Folge hielt er sich während
weniger als zwei Jahren in Gaza auf, wobei es ihm während dieser Zeit
nicht gelang, eine ordentliche Erwerbstätigkeit zu finden. In den letzten
achtzehn Jahren hat sich der heute sechsunddreissigjährige Beschwerde-
führer somit gesamthaft während weniger als zwei Jahren in Gaza aufge-
halten. Nach seiner Rückkehr 2009 fand er keine Stelle, lebte im Haus sei-
ner Eltern und konnte sich nur dank Spionagetätigkeiten für seinen Bruder
über Wasser halten. Im Rahmen der Unruhen von 2014 wurde das Haus
seiner Eltern zerstört, weshalb diese nun zusammen mit weiteren Ver-
wandten bei einem Onkel wohnen. Es ist somit nicht davon auszugehen,
dass die Familie den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr be-
treffend Unterkunft oder Reintegration massgeblich unterstützen könnte.
Dazu kommen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers,
welche sich im Laufe seines Aufenthaltes in der Schweiz verschlimmert
haben. So ist dieser auf Schmerzmittel und Physiotherapie angewiesen,
langfristig wäre die einzige Lösung eine Operation. Aufgrund der prekären
Lage in Gaza, insbesondere im Gesundheitssektor, ist nicht davon auszu-
gehen, dass eine Weiterführung der Physiotherapie möglich wäre, ge-
schweige denn eine Operation. Vor diesem Hintergrund ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit seinen Fami-
lienangehörigen zwar über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dieses
sich aber als nicht tragfähig erweist. Einerseits ist die Unterkunftssituation
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unklar. Andererseits ist in Anbetracht der insgesamt äusserst schwierigen
wirtschaftlichen Situation, der hohen Arbeitslosigkeit und der langen Lan-
desabwesenheit des Beschwerdeführers – trotz gewisser begünstigender
individueller Faktoren wie der guten Schulbildung sowie Arbeitserfahrung
in B._______ – nicht davon auszugehen, dass dieser ein finanzielles Aus-
kommen finden wird. In Anbetracht der vorangehenden Erwägung ist unter
Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensum-
stände des Beschwerdeführers der Wegweisungsvollzug somit als unzu-
mutbar zu beurteilen.
7.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung dem-
zufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen
und das SEM anzuweisen den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen ist; im Übrigen ist sie abzuweisen.
Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83
Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den
Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4
AIG).
9.
9.1
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerde-
führer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift
gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 gutgeheissen.
Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE [SR 173.320.2]). Die bei den Ak-
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ten liegende Kostennote erscheint im Hinblick darauf, dass der Rechtsver-
treter erst nach Einreichen der Beschwerde mandatiert wurde und während
des Verfahrens keine inhaltlichen Eingaben gemacht hat, unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) als
zu hoch. Der Aufwand ist auf zwei Stunden zu kürzen, was ein Honorar von
Fr. 539.90 ausmacht. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Par-
teientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 269.95 (inkl. Auslagen)
festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertre-
ters wird insoweit gegenstandslos.
9.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse zuzusprechen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in
Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisge-
mäss ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen ist. Der aus-
gewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 250.– erweist sich
somit als zu hoch und ist auf Fr. 150.– zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist
(aufgrund der gekürzten Kostennote) ein amtliches Honorar in der Höhe
von Fr. 169.95 (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut-
geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 269.95 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 169.95 zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand:
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