B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5500/2012/wif
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria und suchte am 18. November
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach.
B.
Eine am 20. November 2008 durchgeführte Knochenanalyse ergab, dass
der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt ist. Anlässlich der Erstbe-
fragung (Befragung zur Person [BzP]) am 5. Dezember 2008 wurde dem
Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. In der
Folge stufte das BFM den Beschwerdeführer als volljährig ein.
C.
In der BzP gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er seit
(…) Mitglied vom Movement for the Actualization of the Sovereign State
of Biafra (MASSOB) sei und daher von den nigerianischen Behörden ge-
sucht werde.
D.
Mit eingeschriebenem Brief vom 17. April 2009 lud das BFM den Be-
schwerdeführer für den 1. Mai 2009 zur eingehenden Anhörung vor, wo-
bei der Beschwerdeführer am Befragungstermin nicht erschien.
E.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 räumte das BFM dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit ein, die Gründe für sein Nichterscheinen darzulegen, wo-
bei dieses Schreiben unbeantwortet blieb.
F.
In der Folge trat das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2009 in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Juni 2009
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4046/2009 vom
29. Juni 2009 abgewiesen.
H.
Am 9. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim
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BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 15. Juni 2009,
verbunden mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um Zustellung der noch nicht
editierten Asylakten ersucht und beantragt, dem Gesuch aufschiebende
Wirkung zukommen zu lassen sowie auf die Erhebung eines Gebühren-
vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen.
Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wurde geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS) leide, sich derzeit in einer depressiven Episode befinde und
suizidal sei. Da eine adäquate Behandlung im Heimatland nicht möglich
sei, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar.
Als Beweismittel wurde ein nicht datiertes ärztliches Zeugnis sowie ein
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eingereicht.
I.
Am 22. August 2012 stellte das BFM dem Beschwerdeführer die noch
nicht edierten Aktenstücke zu.
J.
Am selben Tag hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Flucht-
und Wiedererwägungsgründen eingehend an.
K.
Mit Verfügung vom 27. August 2012 (Eröffnung am 29. August 2012) for-
derte das BFM den Beschwerdeführer zur Leistung eines Gebührenvor-
schusses auf, da das Wiedererwägungsgesuch aussichtslos erscheine.
L.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Eröffnung am 8. Oktober 2012) trat
das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers we-
gen Nichtleistung des Gebührenvorschusses nicht ein, und erklärte die
Verfügung vom 15. Juni 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar.
M.
Der Beschwerdeführer focht diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungs-
gericht an und beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung des
BFM vom 27. August 2012 betreffend Gebührenvorschuss und die Rück-
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weisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung, verbun-
den mit der Anweisung, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
N.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 ordnete der Instruktionsrichter einen
provisorischen Vollzugsstopp an.
O.
Am 24. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Kopie der Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – Ausnahme vorbehalten – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Das vorliegende Urteil erging noch während laufender Beschwerdefrist.
Die Voraussetzungen für ein Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sind er-
füllt, da die Beschwerdeschrift als abschliessend zu verstehen und der
Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. zu den Voraussetzungen Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1997 Nr. 13).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
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oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nicht-
eintretensverfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 sowie die diesem
Entscheid vorangehende Verfügung vom 27. August 2012, die den Be-
schwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufforderte.
Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintre-
tensverfügung zu Recht erfolgte bzw. ob das BFM zu Recht von der Aus-
sichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging.
7.2 Im Wiedererwägungsgesuch wurde ausgeführt, dass der Beschwer-
deführer seit (…) 2012 (…) stationär behandelt werde, da er an einer
PTBS leide, sich derzeit in einer depressiven Episode befinde und suizi-
dal sei. Eine PTBS werde in Nigeria nur selten behandelt und die Krank-
heit gelte als Stigma. Die Behandlungsmöglichkeiten seien mangels Per-
sonal und finanzieller Ressourcen limitiert. Der Beschwerdeführer benöti-
ge eine psychiatrische Behandlung mit Psychopharmakatherapie,
ethnopsychiatrischen Gesprächen sowie Physio- und Arbeitstherapie. Da
eine Heilung nur durch diese Behandlung möglich sei, sei der Beschwer-
deführer in medizinischer Hinsicht auf die Schweiz angewiesen, so dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
Als Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arzt-
bericht (…) sowie einen Bericht der SFH vom 9. November 2009 über die
Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS in Nigeria ein.
7.3 In der Verfügung vom 27. August 2012 führte das BFM aus, dass das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos sei. Ge-
mäss Arztbericht gehe die PTBS auf Folterungen während der Inhaftie-
rung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum MASSOB zurück. In der Anhö-
rung vom 22. August 2012 habe der Beschwerdeführer jedoch weder die
Zugehörigkeit zum MASSOB noch seine Inhaftierung glaubhaft darlegen
können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei der BzP
nicht alles sagen können, die Dolmetscherin habe falsch übersetzt und es
habe sprachliche Schwierigkeiten gegeben, sei durch nichts belegt, zu-
mal der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls und die gute
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sprachliche Verständigung mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Zudem
habe er an der BzP weder die Inhaftierung noch die Folterungen genannt.
Die Aussagen während des Verfahrens würden auch diverse Ungereimt-
heiten aufweisen. Der Arztbericht würde die Angaben des Beschwerde-
führers ungeprüft übernehmen, so dass deren Aussagekraft zu den Grün-
den der Traumatisierung zu relativieren seien. Somit sei davon auszuge-
hen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einen
anderen als den geltend gemachten Ursprung hätten. So seien auch im
ersten Asylverfahren und bis zur Einreichung des Wiedererwägungsge-
suchs keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht worden. Die
Problematik der Suizidalität im Hinblick auf eine bevorstehende Rückkehr
ins Heimatland sei bekannt, könne jedoch medikamentös behandelt wer-
den. Nigeria verfüge über die nötige Infrastruktur zur Behandlung psychi-
scher Leiden und es bestehe die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe
zu beantragen. Somit seien allfällige Selbstmordabsichten unter dem
Blickwinkel von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unbeachtlich.
7.4 In der Beschwerdeschrift wird diesen Ausführungen entgegengehal-
ten, dass der Grund für die Traumatisierung letztendlich offen bleiben
könne, da nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer eine Psy-
chotherapie benötige. Der Suizidversuch sowie die auffällig vielen Narben
unterschiedlichen Alters seien durch den Arztbericht belegt. Im Wiederer-
wägungsgesuch werde einzig geltend gemacht, dass der Beschwerdefüh-
rer in seinem Heimatland keine medizinische Hilfe für seine psychischen
Leiden erhalte. Nigeria verfüge zwar über Einrichtungen zur Behandlung
psychischer Probleme, wobei die Medikamente jedoch durch den Patien-
ten selbst zu bezahlen seien. Die Betreuung sei zudem schlecht, da das
Personal überarbeitet und wenig effizient sei. Die Psychiatrien hätten we-
der die personellen noch die finanziellen Ressourcen, um die nötigen Be-
handlungen anbieten zu können und vielen Patienten würden sowohl die
Ressourcen als auch die Möglichkeit, eine Behandlung in Anspruch zu
nehmen, fehlen. Bereits der schlechte Behandlungsstandard vermöge die
Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen. Der Beschwerdeführer habe
jedoch auch keine reelle Chance in der Heimat medizinische Hilfe zu er-
langen, da zu wenig Institutionen beständen und er auch niemals in der
Lage wäre, die nötigen finanziellen Mittel dafür aufzubringen.
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7.5 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zutreffend aus-
führte, beschränkt sich das Wiedererwägungsgesuch auf die Frage der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und somit auf die Frage, ob
sich die rechtserhebliche Sachlage so erheblich verändert hat, dass die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung im Vollzugspunkt an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, respektive ob
das BFM die Berufung auf die psychischen Probleme des Beschwerde-
führers als Vollzugshindernis zu Recht als aussichtslos erachtet hat.
7.6 Im eingereichten Arztzeugnis diagnostizierte die behandelnde Ärztin
eine PTBS (ICD-10: F43.1) sowie eine schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.2). Der Beschwerdeführer sei
(…) 2012 auf der Akutstation aufgenommen worden, habe sich aber im
Verlauf der Behandlung von der akuten Suizidalität distanzieren können.
Das Zustandsbild sei aber sehr instabil. Insbesondere nach intensiven
Gesprächen über seine Erlebnisse in Nigeria und im Gefängnis würden
sich paranoide Gedanken und eine Zunahme der Flashback-Symptomatik
zeigen, wobei der Beschwerdeführer auch erneut ernst zu nehmende Su-
izidgedanken geäussert habe. Die Beschwerden würden Hoffnungslosig-
keit, Suizidgedanken, zwanghaftes Grübeln, Flashbacks, Albträume, Pa-
nikattacken mit thorakalem Druck- und Engegefühl, Rückenschmerzen
und Bedrohungserleben umfassen. Die Behandlung beinhalte eine akute
stationäre psychiatrische Behandlung mit Psychopharmakatherapie,
ethnopsychiatrischen Gesprächen sowie Physio- und Arbeitstherapie. Der
Beschwerdeführer sei stark traumatisiert und zeige in der Folge ein
schweres depressives Syndrom. Ein erneuter Suizidversuch sei bei Ab-
bruch der Behandlung und insbesondere bei einer erneuten Inhaftierung
wahrscheinlich; um einer erneuten Inhaftierung und Folterungen zu ent-
gehen, würde sich der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung mit
hoher Wahrscheinlichkeit vorher suizidieren. Eine langfristige Heilung sei
nur durch eine konstante Therapie in geschützter offener Umgebung
möglich.
7.7 Das Gericht kommt zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der
Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. Zum einen
wurden die traumatisierenden Ereignisse vom Beschwerdeführer nicht
glaubhaft geschildert, wobei hier auf die Ausführungen des BFM verwie-
sen werden kann. Somit kann angenommen werden, dass die psychi-
schen Probleme des Beschwerdeführers wohl zu einem Grossteil mit
dem negativen Asylentscheid und der bevorstehenden Rückschaffung
zusammenhängen. Dieser Komplikation kann mit einer geeigneten psy-
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Seite 9
chiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden.
Zudem ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – in Nigeria
nicht vom Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medika-
mentöser Behandlung auszugehen (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012 E. 6.5.2 m.w.H.). Sollten nach der
Rückkehr etwaige psychische Probleme anhalten, so besteht – gegebe-
nenfalls mit finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen
Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit, entspre-
chende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Somit sprechen
keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: