Abtei lung IV
D-5501/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5501/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Angehörige kurdischer Ethnie aus der
Region Z._______/Provinz Y._______ – verliess die Türkei eigenen
Angaben zufolge im Dezember 2005 und begab sich über
Griechenland, Italien und wahrscheinlich Österreich nach
Deutschland, wo sie sich fünfzehn Tage lang aufgehalten habe. Am
4. Januar 2006 gelangte sie in die Schweiz, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Durch das BFM wurde sie am 9. Januar 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ summarisch befragt
und am 2. Februar 2006 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus,
sie sei im Jahre 1990 im Alter von dreizehn Jahren ihren Brüdern zu
der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in die Berge gefolgt. Dort sei sie
in erster Linie logistisch tätig gewesen. Ihre Brüder seien 1990 bezie-
hungsweise 1992 in den Bergen getötet worden, weshalb sie selber
von der PKK nicht als Kämpferin eingeteilt worden sei. Im Jahre 1994
sei sie in den Irak gegangen. Zwischen 1996 und 1997 sei sie in Syri-
en zur Gruppenkommandantin ausgebildet worden und danach in den
Irak zurückgekehrt, um Frauen auszubilden. Im Jahre 1997 habe sie
bei der Pressearbeit ihren Mann kennengelernt, mit welchem sie 2004
religiös getraut worden sei. 1998 sei sie in die Türkei gegangen und
1999 wieder in den Irak zurückgekehrt, wo sie beim in W._______
stationierten Radio B._______ als Ansagerin und Übersetzerin (Tür-
kisch-Kurdisch) gearbeitet habe. Im Jahre 2004 habe sie die PKK ver-
lassen. Ihre Familie habe sie zurück in die Türkei geholt mit der Ab-
sicht, sie nach Europa zu schleusen. Sie habe sich ein Jahr lang bei
ihrer Mutter in V._______ verstecken müssen, um auf ihre Ausreise zu
warten. Erst dann sei die Reise zu ihrem in der Schweiz lebenden
Ehemann, den sie aus ihrer Zeit bei der PKK im Irak kenne und mit
dem sie dort nach Brauch die Ehe eingegangen sei, möglich gewor-
den.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei Fa-
milienregisterauszüge aus dem Jahre 2000 beziehungsweise 2005 ein
sowie vier Fotografien, welche sie als PKK-Mitglied zeigten.
B.
Aus den Akten geht hervor, dass das BFM die zuständige Behörde der
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Bundesrepublik Deutschland am 10. Januar 2006 aufgrund der Anga-
ben zum Reiseweg um eine Rückübernahme der Beschwerdeführerin
ersucht hatte (A 8), welche gleichentags abgelehnt wurde (A9).
C.
Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Februar 2006 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton U._______ zugewiesen.
D.
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland teilte auf An-
frage vom 31. März 2006 mit Schreiben vom 8. Mai 2006 mit, die Be-
schwerdeführerin sei am 16. Dezember 2005 bei ihnen mit gefälschten
Papieren aufgegriffen und unter den Personalien C._______, geboren
(...), Kirkuk/Irak erfasst worden. Sie sei zur Stellung eines
Asylantrages an die Anlaufstelle in T._______ weitergeleitet worden,
wo sie aber nie angekommen sei. Einer Übernahme könne bei dieser
Sachlage nicht zugestimmt werden.
E.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 – eröffnet am 16. Mai 2006 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete de-
ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2006 (Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – bei der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling sowie
die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In formeller Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Gleich-
zeitig wurde um Einsicht in die eingereichten Fotos und die übrigen
eingereichten Beweismittel (A15) sowie in den Rückschein und in die
Akten des Ehemannes ersucht.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin vier äl-
tere Familienfotos und Ausweiskopien von zwei Schwestern und der
Mutter sowie einen Auszug aus dem Einwohner- und dem Zivilstands-
register zu den Akten.
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G.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 wurde eine Fürsorgebestätigung zu
den Akten gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 hiess die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin das Gesuch um Edition der Fotos (A11) und
des Rückscheins gut und lehnte es bezüglich der Akte A15 unter Hin-
weis auf das wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteresse ab, da
es sich hierbei nicht um ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes
Beweismittel handle, sondern um ein Schreiben der Republik Öster-
reich vom 2. Mai 2006, mit welchem mitgeteilt wurde, es lägen mit Be-
zug auf die Beschwerdeführerin keine identischen Fingerabdrücke vor.
Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Beschwerdeergänzung
und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel gesetzt.
Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt, während der Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben wurde.
I.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 wurde die Beschwerde ergänzt und mit
Eingabe vom 21. Juli 2006 wurden weitere Fotografien zur geltend ge-
machten Guerilla-Tätigkeit eingereicht.
J.
Mit Eingabe vom 8. August 2006 wurde eine DVD eingereicht, welche
die Beschwerdeführerin anlässlich des 4. Kongresses der kurdischen
freiheitlichen Frauenpartei (PJA) im Frühjahr 2002 im W._______
Gebirge zeige, bei welchem sie als Dolmetscherin teilgenommen und
auch Diskussionsbeiträge geliefert habe.
K.
Am 15. August 2006 schloss die Beschwerdeführerin mit D._______,
welchem in der Schweiz mit Verfügung vom 10. August 2005 Asyl
gewährt worden war und mit dem sie bereits im Irak liiert gewesen sei,
beim Zivilstandesamt von U._______ die Ehe.
L.
Mit Verfügung vom 6. März 2007 hiess das BFM ein Kantonswechsel-
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gesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin gut und bewilligte
diesem und der Beschwerdeführerin den Aufenthalt für die Dauer des
Verfahrens im Kanton S._______.
M.
Mit Verfügung vom 7. August 2007 hob das BFM seine Verfügung vom
11. Mai 2006 zum Teil wiedererwägungsweise auf und anerkannte die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling und gewährte Asyl.
Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG seien
im Beschwerdeverfahren keine neuen wesentlichen Elemente ange-
führt worden, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten.
Die im Entscheid vom 11. Mai 2006 festgestellten Unglaubhaftigkeits-
elemente blieben bestehen.
N.
Mit Schreiben vom 31. August 2007 hielt die Beschwerdeführerin an
der Beschwerde soweit nicht gegenstandslos fest und nahm zur Verfü-
gung des BFM vom 7. August 2007 Stellung.
O.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 wurde das Gesuch um Einsicht in
die Verfahrensakten des Ehemannes bewilligt und eine Frist für eine
allfällige Stellungnahme bis zum 25. Februar 2009 angesetzt.
P.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 nahm die Beschwerdeführerin zu
den Asylakten ihres Ehemannes Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
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liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 7. August 2007 hob das BFM seine Verfügung vom
11. Mai 2006 zum Teil wiedererwägungsweise auf und anerkannte die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ als Flücht-
ling und gewährte ihr Asyl. Die Beschwerde ist demnach gegenstands-
los geworden, soweit sie sich auf die Feststellung der abgeleiteten
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Anordnung
der Wegweisung sowie deren Vollzug bezog. In Bezug auf die Feststel-
lung der originären Flüchtlingseigenschaft wurde an der Beschwerde
festgehalten und diese bildet damit den Prozessgegenstand des weite-
ren Verfahrens (vgl. Art. 58 VwVG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
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Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides vom
11. Mai 2006 im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht. Von einer PKK-Aktivistin sei zu erwarten, dass sie über
grundlegende Kenntnisse jener Organisation verfüge, für die sie sich
unter erheblichen Risiken engagiert und exponiert haben wolle. Die
Beschwerdeführerin wisse zwar zu verschiedenen Fragen einige allge-
meine Angaben zu machen. Angesichts ihrer Position und der langjäh-
rigen Mitgliedschaft sei aber davon auszugehen, dass sie die einzel-
nen Angaben auf die entsprechenden Nachfragen hin hätte konkreti-
sieren und aus ihrem persönlichen Blickwinkel von den einzelnen Er-
eignissen hätte berichten können. Dies sei vorliegend aber in keiner
Weise der Fall. Auch zu ihrer Tätigkeit als Ausbildnerin, ebenso wie zu
ihrer Funktion als Radioansagerin für die Guerilla im Irak bleibe sie
durchwegs vage und ausweichend. Auf Fragen nach der für eine derar-
tige Aufgabe nötigen Infrastruktur, den Produktionsbedingungen und
zu ihren Mitarbeitern mache die Beschwerdeführerin nur Aussagen,
die in dieser pauschalen Form von jeder beliebigen Person nacher-
zählt werden könnten. Zudem sei es wenig plausibel, dass sich die Be-
schwerdeführerin während rund einem Jahr unbehelligt bei ihrer Mut-
ter in V._______ hätte aufhalten können, wäre sie tatsächlich durch
die türkischen Behörden gesucht worden. Die Behauptung, es sei ihr
nichts passiert, weil die Mutter sie als ihre Nichte ausgegeben habe,
überzeuge vor dem geltend gemachten Hintergrund nicht. An dieser
Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fotografien und Fa-
milienregisterauszüge nichts zu ändern. Die Fotografien stammten aus
der Kindheit, respektive frühen Jugend der Beschwerdeführerin und
liessen keine eindeutigen Rückschlüsse auf den geltend gemachten
Sachverhalt zu. Der Beweiswert der Familienregisterauszüge aus dem
Jahre 2000 und 2005 sei als gering einzustufen, da es sich um erfah-
rungsgemäss käuflich leicht erhältliche Dokumente handle, bei wel-
chen eine schlüssige Überprüfung unmöglich sei. Dennoch sei anzu-
merken, dass aus dem Auszug von September 2005 hervorgehe, dass
weder die Beschwerdeführerin noch sonst jemand aus ihrer Familie ei-
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ner behördlichen Suche ausgesetzt gewesen sei. Gleichzeitig habe die
Beschwerdeführerin bis zum vorliegenden Datum ihre Identität nicht
zweifelsfrei belegen können.
5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom
9. Juni 2006 aus, es sei zu beachten, dass sie aus einer Region stam-
me, in der sich die Guerilla und die türkische Armee immer wieder
Kämpfe geliefert hätten und welche einem hohen Repressionsniveau
unterliege. Sodann stamme sie aus einer politisch sehr aktiven Familie.
Ihr Hintergrund allein spreche demnach bereits für ein bestehendes
Gefährdungspotential. Sodann habe die Vorinstanz in ihren Aussagen
keine Widersprüche ausmachen können, sondern habe die Unglaub-
haftigkeit allein auf die mangelnde Substanz gestützt. Die knappen
Aussagen über ihre Funktion und die Tätigkeiten für die PKK hingen
jedoch mit der Lebensweise, mit der Abschottung und dem Sicher-
heitsbedürfnis innerhalb der Organisation zusammen, wo sich alle nur
unter Decknamen gekannt hätten. Ihre Aussagen seien denn auch ko-
härent, logisch und plausibel aber nicht geschwätzig ausgefallen. Sie
sei unter anderem journalistisch tätig gewesen, habe aber nie ge-
kämpft und Gewalt angewendet. Sie habe viele Schriften von Abdullah
Öcalan vom Türkischen ins Kurdische übersetzt, wobei ihr Name na-
türlich nicht erwähnt worden sei, unter dem Pseudonym E._______
kurdische Schriften für die Wochenzeitschrift F._______ redigiert und
korrigiert und auch für das PKK-Organ G._______ gearbeitet. Alle ihre
Aktivitäten hätten in höchster Klandestinität in den Bergen
stattgefunden. Von Zeit zu Zeit sei aber im kurdischen Fernsehen über
sie berichtet worden und viele ehemalige PKK-Angehörige in der
Schweiz könnten ihre Tätigkeiten bestätigen. Sie habe sich bei ihrer
Mutter in V._______ versteckt, weil eine Rückkehr nach Z._______
sehr gefährlich gewesen wäre, da dort eine hohe Präsenz der
Sicherheitskräfte die Regel sei und ihre Bekannten und Verwandten
diesen Informationen über ihre PKK-Tätigkeiten hätten weiterleiten
können. Ausserdem habe sie in V._______ in einem vertrauten Umfeld
und bei einer Person leben können, auf die hundert Prozent Verlass
gewesen sei. Als allein lebende junge Frau hätte sie im kulturellen
Kontext der Osttürkei grosse Schwierigkeiten gehabt und wäre schnell
aufgefallen und behelligt worden. Zudem hätte sie nicht gewollt, dass
Aussenstehende ein Risiko wegen ihr eingingen. Da sie in V._______
keinerlei Bekannte habe, von der Anonymität der Grossstadt habe pro-
fitieren können und Wohnungen, in welchen ausschliesslich Frauen
wohnten, von den Behörden aus Rücksichtnahme auf die Tradition
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nicht besonders intensiv überwacht würden, habe nur ein minimes
Entdeckungsrisiko bestanden. An der Echtheit und Beweiskraft der Fa-
milienregisterauszüge halte sie fest. Daraus gehe hervor, dass sie nie
eine Identitätskarte beantragt habe, wie das in Kurdistan vor fünfzehn
Jahren weit verbreitet gewesen sei und auch heute noch vorkomme.
Ihre beiden Brüder seien im Familienregisterauszug bis heute als le-
bende Personen vermerkt, weil die Familie aus Angst vor Repressalien
deren Tod den offiziellen Stellen nicht habe bekannt geben können. Da
in den letzten Jahren gesuchte PKK-Aktivisten in den Zivilstandsdoku-
menten nicht mehr als gesucht registriert würden, könne aus dem
zweiten Familienregisterauszug nichts zu ihrem Nachteil abgeleitet
werden. Auch ihr Ehemann und ihre Brüder seien nicht als gesucht re-
gistriert. Zudem stütze die Tatsache, dass sie die beiden widersprüchli-
chen Dokumente im Wissen darum eingereicht habe, ihre Glaubhaftig-
keit. Neben einem neuen Familienregisterauszug werde sie sobald als
möglich weitere Fotografien, die zusammen mit ihrer Mutter und ihrem
Ehemann bei der „Verlobung“ in R._______ im Jahre 2004
aufgenommen worden seien, zu den Akten reichen. Hinzu komme,
dass das BFM ihre Gefährdung durch eine Anschluss-
beziehungsweise Reflexverfolgung nicht erwogen habe. Mehrere
Cousins und Cousinen sowie zwei Brüder seien im Kampf gegen die
türkische Armee als Märtyrer gefallen. Dieser familiäre Hintergrund
zeige, dass sie aus einer politisch bekannten Familie stamme und
deswegen einer Zielgruppe der türkischen Sicherheitskräfte angehöre.
Zudem werde sie allein schon wegen ihres Familiennamens und ihrer
Heirat mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Landsmann asylrelevanten Druckversuchen und anderen
Verfolgungsmassnahmen von Seiten der türkischen Behörden
ausgesetzt sein.
5.3 In seiner Verfügung vom 7. August 2007 hielt das BFM fest, die
eingereichten Fotografien, welche die PKK-Aktivitäten belegen sollten,
seien einerseits zum Teil von sehr schlechter Qualität und andererseits
viele Jahre alt. Es sei zudem nicht zweifelsfrei feststellbar, dass es
sich um Fotografien von PKK-Angehörigen handle. So könne es sich
ebenso gut um Abbildungen von Personen handeln, welche einem
bäuerlich geprägten Landleben nachgingen, wobei die auf den Bildern
sichtbaren Waffen zur Verteidigung des eigenen Viehs gegen wilde
Tiere dienen könnten. Gewiss würden zudem PKK-Angehörige aus Si-
cherheitsgründen darauf verzichten, sich zu fotografieren. Die einge-
reichte DVD, welche die Beschwerdeführerin an einer Versammlung
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zeige, habe das BFM nicht visionieren können. Zur Verhinderung
schädlicher Einflüsse auf bundeseigene Computerprogramme seien
diese mit starken Sicherheitssystemen geschützt, welche das Abspie-
len der eingereichten fremdländischen DVD offenbar verhindere. Emp-
fohlen würde allenfalls die Einreichung von Videobändern.
5.4 In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2007 führte die Beschwer-
deführerin aus, eine gewöhnliche kurdische Frau trage aus kulturellen
Gründen nie eine Waffe, auch nicht „zur Verteidigung des eigenen
Viehs gegen wilde Tiere“. Die deutlich erkennbaren Kalaschnikows sei-
en Waffen der illegalen Organisation, Bauern trügen keine solchen.
Die Kleider, welche die Leute trügen, seien Uniformen der Guerilla und
keine kurdische Tracht. Wieso die PKK aus Sicherheitsgründen keine
Fotografien machen sollte, sei nicht verständlich. Zahlreiche andere
Fotografien, welche auch in den Publikationen der PKK veröffentlicht
worden seien, zeigten ihre Truppen. Schliesslich zeige auch die Tatsa-
che, dass sie einen gefälschten irakischen Pass zur Ausreise benutzt
habe, dass sie nicht gefahrlos und frei habe reisen können. Da es an
der Behörde liege, die anerbotenen Beweismittel abzunehmen, müsse
die eingereichte DVD visioniert werden. Das Originalvideo könne aus
technischen Gründen nicht besorgt werden.
5.5 Nach Einsicht in die Verfahrensakten ihres Ehemannes führte die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2009
aus, die glaubhaften Fluchtgründe ihres Ehemannes ergäben ein sehr
frühes Engagement für die PKK, eine daraus folgende jahrelange In-
haftierung, spätere Aktivitäten im Schoss der bewaffneten Guerilla im
Nordirak und eine dabei ausgeübte Propaganda- und Ausbildungs-
funktion. Würde er in die Türkei zurückkehren, müsste er bis heute mit
einer asylrelevanten Verfolgung rechnen, weshalb auch sie mit einer
Reflexverfolgung zu rechnen habe. In erster Linie halte sie aber an ih-
ren Fluchtgründen fest.
6.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamt-
haft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
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chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist
nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderung erfahren hat.
6.2 Dem BFM ist zwar zuzustimmen, dass die Antworten der Be-
schwerdeführerin teilweise allgemein gehalten sind. Dennoch zeichnen
sie sich an anderen Stellen durch eine freie und relativ detaillierte Er-
zählweise aus. Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin zu politi-
schen Themen, wie zum Beispiel die Gleichstellung von Mann und
Frau – für Frauen bei der PKK ein Kernthema – sehr engagierte und
ausführliche Antworten (A10 S. 12f.). Des Weiteren macht sie bei-
spielsweise auf konkrete Probleme einer Übersetzerin aufmerksam, in-
dem sie angibt, eine grosse Schwierigkeit sei die sinngemässe Über-
setzung und die Satzbildung (A10 S. 15). Diese Aussage deckt sich in-
sofern mit der Realität, als es unter Übersetzern ein altbekanntes Pro-
blem sein dürfte, dass man die Sätze nicht einfach wortwörtlich über-
setzen kann, sondern in den Kontext der anderen Sprache setzen
muss, dies gilt insbesondere für politische Texte. Auch zur Tätigkeit als
Ausbildnerin macht sie durchaus konkrete Angaben und Begriffe wie
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„situationsbedingte Ausbildung“ oder Sätze wie „nur wenn du daran
glaubst, kannst du eine Guerilla sein“ entsprechen durchaus der Aus-
drucksweise einer Ausbildnerin (A10 S.10). Was ihre Tätigkeit als Ra-
dioansagerin betrifft, weist zum Beispiel der Ausdruck „die Frequenzen
sind breiter gestellt“ (A 10 S. 12) auf gewisse Fachkenntnisse aus die-
sem Bereich hin. Als Detail ist diesbezüglich auch zu werten, dass sie
angibt, sie hätten die Informationen für die Radiosendungen von
H._______ TV übernommen, oder auch, sie hätten anfänglich noch mit
Schreibmaschinen geschrieben und dann auf PCs umgestellt (A10
S. 11). Dass sie sich nicht mit der ganzen Technik des Radiosendens
auskennt, scheint in Anbetracht der Tatsache, dass sie als einfache
Ansagerin gearbeitet habe, durchaus nachvollziehbar.
6.3 Insbesondere gilt es aber hervorzuheben, dass die Beschwerde-
führerin zahlreiche Fotos von ihrer Zeit als Guerilla in den Bergen ein-
reichte. Wenn auch der zweite Satz Fotos, den sie auf Beschwerde-
ebene einreichte, wie vom BFM richtigerweise festgestellt, zum Teil
von schlechter Qualität ist, ist sie doch auf einigen davon und auch auf
den Fotos aus dem Jahre 1995 deutlich wiederzuerkennen. Auch ist
klar erkennbar, dass es sich bei den Leuten auf den Fotos um PKK-
Angehörige handelt. Die Argumentation des BFM, es könne sich eben-
so gut um Bauern handeln, die mit der Waffe ihr Vieh verteidigen wol-
len, kann nicht nachvollzogen werden, zumal es sich bei den Waffen
um Kalaschnikows handeln dürfte, was – wie von der Beschwerdefüh-
rerin richtigerweise festgehalten – ein gewichtiger Hinweis auf Gueril-
la-Tätigkeiten darstellt. Auch ist die Argumentation der Beschwerde-
führerin nachvollziehbar, wenn sie geltend macht, normale kurdische
Frauen trügen aus kulturellen Gründen keine Waffe. Zudem ist der Be-
schwerdeführerin zuzustimmen, dass auch auf dem Internet zahlreiche
Fotos von PKK-Aktivisten kursieren, sodass das Argument des BFM,
die PKK würde aus Sicherheitsgründen keine Fotos machen, nicht zu
überzeugen vermag. Gestützt wird diese Sichtweise durch den Famili-
enauszug aus dem Jahre 2000, in welchem vermerkt ist, die Be-
schwerdeführerin würde von der Gendarmerie gesucht.
6.4 Wie das BFM richtigerweise feststellte stammen die Fotos, welche
im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, aus dem Jahre
1995 und bei den Fotos, welche auf Beschwerdeebene eingereicht
wurden, lässt sich der Zeitpunkt nicht definitiv bestimmen, immerhin
scheint die Beschwerdeführerin darauf etwas älter. Aus den Fotos las-
sen sich insgesamt keine eindeutigen Rückschlüsse darauf ziehen,
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dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, bis ins
Jahr 2004 bei der PKK war. Diesbezüglich stellt sich die Frage, wes-
halb die Beschwerdeführerin nicht aktuellere und qualitativ bessere
Fotos einreichen konnte – wie dies im Übrigen auch ihr heutiger Ehe-
mann getan hatte. Immerhin vermochte die Beschwerdeführerin jedoch
eine DVD einzureichen, die entgegen den Vorbringen der Vorinstanz
problemlos auf einem gängigen DVD-Spieler zu visionieren ist. Darauf
wird eine grössere Veranstaltung der PKK gezeigt und es ist auch
nicht auszuschliessen, dass es sich bei der darauf sprechenden Per-
son um die Beschwerdeführerin handelt. Die Übereinstimmung kann
allerdings nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Schliesslich ist auch
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz
mit einem Mann verheiratet hat, der erwiesenermassen bei der PKK
aktiv war und zwar im gleichen Bereich und in der gleichen Region wie
die Beschwerdeführerin. Dies spricht dafür, dass sich die beiden, wie
von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, bereits von früher kann-
ten. Dass sich der heutige Ehemann anlässlich seiner Gesuchseinrei-
chung als ledig bezeichnete, vermag daran nichts zu ändern, waren
sie doch damals nicht offiziell verheiratet und war doch die Beschwer-
deführerin damals noch nicht in Sicherheit.
6.5 Insgesamt überwiegen trotz gewisser Einwände und Zweifel die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin kohärent
und im wesentlichen widerspruchsfrei sowie zum Teil detailliert und mit
Realkennzeichen versehen über ihre Aktivitäten bei der PKK berichte-
te, die eingereichten Fotos, die sie als PKK-Aktivistin zeigen, und der
Vermerk im Register, wonach sie gesucht werde, sind im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung erheblich zu gewichten.
6.6 Zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts vermag auch der
Aufenthalt von einem Jahr bei ihrer Mutter in V._______ nicht zu füh-
ren. Die Beschwerdeführerin habe dort versteckt gelebt, was in der An-
onymität der Grossstadt nicht auszuschliessen ist, zumal sie wie so
viele junge Frauen im Osten der Türkei kaum das Haus verlassen
habe. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, musste die Beschwerdeführe-
rin insbesondere im Falle einer Personenkontrolle oder im Falle des öf-
fentlichen Auftretens zum Beispiel beim Anmelden an einem Wohnort
oder als Arbeitnehmerin mit einem erhöhten behördlichen Interesse
rechnen. Einer solchen Gefahr vermochte sie jedoch erfolgreich zu be-
gegnen, solange sie im Hause versteckt blieb, weshalb nicht von ei-
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nem Unterbruch des Kausalzusammenhanges ausgegangen werden
kann.
6.7 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist somit da-
von auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich ab
1990 aktiv bei der PKK im logistischen und propagandistischen Be-
reich betätigt hatte. Ausserdem ist festzuhalten, dass sie aus einer um-
kämpften Region stammt und sich zahlreiche Mitglieder ihrer Familie
aktiv politisch betätigt haben. Schliesslich hat sie in der Schweiz einen
Landsmann geheiratet, den sie noch aus ihrer Zeit bei der PKK kenne
und der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist.
7.
Die Beschwerdeführerin hat nicht ausgeführt, aufgrund ihrer politi-
schen Tätigkeit seitens des türkischen Staates bereits ernsthafte
Nachteile erlitten zu haben, vielmehr macht sie geltend, asylrechtlich
relevante Übergriffe befürchten zu müssen.
7.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklicht. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist
andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und
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dort zitierte Urteile). Ferner setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen
Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18).
7.2 Im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten Reflexverfolgung
in der Türkei ist das Folgende zu beachten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.2.3. S. 199f.): Staatliche Repressalien können gegen Familienan-
gehörige von politischen Aktivisten als so genannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Dies gilt
selbst unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in der Türkei
(vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7585/2007 vom
4. Februar 2008 E. 5.2 S. 13 ff. sowie D-1306/2008 vom 4. Dezem-
ber 2008 E. 4.5 S. 19ff., wo in Bezug auf die Entwicklung des Men-
schenrechtsschutzes in der Türkei in jüngerer Zeit sogar eine rückläu-
fige Tendenz festgestellt wurde). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach
einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde An-
lass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in en-
gem Kontakt steht. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hin-
blick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union
lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Ver-
wandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ih-
rer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als se-
paratistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht a priori aus-
schliessen. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der
türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung
an die Europäische Union insofern geändert hat, als Fälle, in denen
Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt
wurden, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige
auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen
rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind.
Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht
ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexver-
folgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die
Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds
zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele
würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit
dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen
kurdischen Gruppierungen fern halten. Die Gefahr einer Reflexverfol-
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gung wird aber umso dringlicher, wenn zudem eigene politische Aktivi-
täten vorliegen.
7.3 Es wurde als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin aus
einer politisch instabilen Region und einer politisch aktiven Familie
stammt. Bereits daraus lässt sich ein gewisses behördliches Interesse
ableiten. In den Befragungen hob die Beschwerdeführerin dann das
politische Interesse, das bei ihnen zu Hause geherrscht habe, auch
hervor (A10 S. 8) und sprach – wie oben bereits angeführt – über poli-
tische Themen in freier, detaillierter und zuweilen emotionaler Weise
(A10 S. 12f.). Auch die Tatsache, dass sie bereits mit dreizehn Jahren
in die Berge gegangen ist, stellt einen gewichtigen Hinweis auf eine
stark politisierte Familie dar. Gemäss ihren Angaben seien dann 1990
beziehungsweise 1992 zwei ihrer Brüder in den Bergen gefallen. Die
Argumentation in der Beschwerde, wonach die Brüder im Register im-
mer noch als lebend verzeichnet seien, weil die Familie den Tod der
beiden den Behörden aus Angst vor Repressionen nicht mitgeteilt
habe, scheint in Anbetracht der Tatsache, dass sie andernfalls die Um-
stände des Todes hätten erklären müssen, durchaus nachvollziehbar.
In der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, einer der beiden Brüder
sei, bevor er sich der PKK angeschlossen habe, aus politischen Grün-
den im Gefängnis gewesen und ein weiterer Bruder sei seit Jahren
nachrichtenlos verschwunden, nachdem er seinerseits Sympathien für
die kurdische Bewegung habe erkennen lassen (Beschwerdeschrift
vom 9. Juni 2006 S. 4f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in
der Schweiz einen anerkannten Flüchtling geheiratet hat. Dieser war
gemäss den Akten seit 1979 für die PKK im Propagandabereich aktiv
gewesen. Am 1. April 1980 wurde er festgenommen und am 5. Au-
gust 1986 wegen Mitgliedschaft bei der PKK zum Tode verurteilt. Im
Jahre 1991 wurde die Todesstrafe aufgrund einer Amnestie in eine le-
benslange Haftstrafe umgewandelt. Am 1. April 1995 wurde er bedingt
aus der Haft entlassen. Weil er seine politischen und kulturellen Aktivi-
täten danach in der Türkei nur noch eingeschränkt fortsetzen konnte
und von den Behörden unter Druck gesetzt wurde, hat er sich im Jahre
1996 der PKK im Nordirak angeschlossen. Dort war er im Pressebe-
reich tätig. Mitte 2003 hat er die PKK verlassen. Gemäss den Akten
scheint zudem auch er aus einer politischen Familie zu stammen, sei
doch unter anderen Verwandten (A6 der Akten des Ehemannes S. 3)
insbesondere sein Cousin (N 405 821), welcher 1981 festgenommen
und 1990 im gleichen Verfahren wie er verurteilt worden sei, später in
die Schweiz geflüchtet und hier als Flüchtling anerkannt worden (A2
der Akten des Ehemannes S. 3).
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7.4 Türkische Staatsbürger werden in der Türkei wie auch bei einer
Einreise routinemässig überprüft, wobei erfahrungsgemäss auch Er-
kundigungen in der Heimatprovinz eingeholt werden. Dabei haben ins-
besondere Personen, die wie die Beschwerdeführerin mit linkslastigen
Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefähr-
dung und eingehender Kontrollen zu rechnen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 11.2 S. 202 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5277/2006 vom 10. März 2009). Die Beschwerdeführerin würde
demnach, im Rahmen einer häufig vorkommenden Routinekontrolle ir-
gendwo im Land beziehungsweise bereits bei der Einreise in die Tür-
kei zweifellos auf ein gesteigertes Verhörinteresse stossen. Insbeson-
dere dürften die türkischen Sicherheitskräfte der Beschwerdeführerin
gegenüber ein Interesse daran haben, sie über ihre eigene politische
Vergangenheit wie auch über den in die Schweiz geflüchteten Ehe-
mann zu befragen und sie entsprechend unter Druck zu setzen. Es er-
scheint dabei angesichts der gesamten Aktenlage als überwiegend
wahrscheinlich, dass sie mit weiteren Verdächtigungen und der Über-
stellung an die türkischen Sicherheitskräfte rechnen müsste. Dass
spätestens dann ihre eigene Tätigkeit für die PKK ans Licht käme,
wäre kaum zu verhindern und die Beschwerdeführerin müsste mit
ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Aufgrund dieser
Überlegungen ist die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rück-
kehr in die Türkei mit Verfolgungsmassnahmen rechnen zu müssen an-
gesichts der bekannten Vorgehensweise der türkischen Sicherheits-
kräfte für den Zeitpunkt der Ausreise wie auch aktuell, als objektiv
nachvollziehbar und somit begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zu erachten.
7.5 Aufgrund der Staatlichkeit der Verfolgung und der Verschärfung
der Situation kann im aktuellen Zeitpunkt nicht vom Bestehen einer in-
nerstaatlichen Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin ausgegan-
gen werden (zu den hier nicht gegebenen und praxisgemäss hohen
Voraussetzungen an die Effektivität des am Zufluchtsort erforderlichen
Schutzes vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 1).
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Furcht der Beschwer-
deführerin, in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft aus asylrelevanten Gründen staatlich ver-
folgt zu werden, als begründet erscheint.
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8.
Diesen Erwägungen gemäss erfüllt die Beschwerdeführerin auch origi-
när die Flüchtlingseigenschaft. Hinweise, die darauf schliessen lassen
würden, die Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 1 F FK von der
Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen liegen nicht vor. Die Frage der
Asylgewährung ist grundsätzlich gegenstandslos geworden, nachdem
die Vorinstanz in seinem Entscheid der Beschwerdeführerin wiederer-
wägungsweise Asyl gewährte. Der Vollständigkeit ist jedoch anzumer-
ken, dass sich eine reformatio in peius vorliegend nicht rechtfertigt:
Die Beschwerdeführerin hat sich wie im Übrigen auch ihr Ehemann,
dem ebenfalls Asyl gewährt wurde, vornehmlich logistisch und in der
Propaganda für die PKK engagiert. Sie vermochte glaubhaft darzule-
gen, dass sie, aufgrund ihres jugendlichen Alters und nachdem ihre
Brüder bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen waren, nicht als
Kämpferin eingesetzt worden ist. Ein Asylausschluss im Sinne von
Art. 53 AsylG kommt demnach vorliegend nicht in Betracht (vgl.
EMARK 2002 Nr. 9).
9.
Aufgrund obenstehender Erwägungen ist demnach davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG seitens des Staates ausgesetzt wäre. Sie erfüllt damit die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.
10.
Die Vorinstanz hat die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin zu Unrecht verneint; die Beschwerde ist daher gutzuheis-
sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Es erübrigt sich so-
mit, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch vom
9. Juni 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote ein-
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der
Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz
zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 2'400.– festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling im
Sinne von Art. 3 AsylG zu anerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- I._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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