Abtei lung IV
D-5502/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsberatungs-
stelle für Asyl Suchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5502/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 6. Dezember 2004 und gelangte am 17. Dezember 2004
in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dazu wurde
er am 28. Dezember 2004 vom BFF im Transitzentrum B._______ be-
fragt und am 31. Januar 2005 vom Ausländeramt des Kantons
C._______ angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
dabei geltend, er sei während seines Studiums Mitglied der
kommunistischen Partei gewesen. Im Jahre 2000 sei er in sein
Heimatdorf D._______ zurückgekehrt, wo er zusammen mit seiner
Ehefrau einen Lebensmittelladen eröffnet habe. Da er Sympathien für
die Maoisten gehegt habe, hätten diese Lebensmittel bei ihm
beziehungsweise seiner Tante, welche die Maoisten ebenfalls
unterstützt habe, deponiert. Zudem hätten sie ihm Arbeiten
aufgetragen. Beispielsweise sei er für die Verteilung der bei ihm
beziehungsweise seiner Tante deponierten Lebensmittel zuständig
gewesen. Von dieser Unterstützung habe auch die Armee erfahren, die
daraufhin seine Tante verhaftet habe. Seither wisse er nicht, wo diese
sich befinde. Im Jahre 2003 sei auch er von der Armee festgenommen
und zu einem Armeecamp gebracht worden, wo er während eines
Monats festgehalten und misshandelt worden sei. Die Armee habe ihm
gedroht, wenn er die Maoisten weiterhin unterstütze, würde er sterben.
Durch familiäre Beziehungen zur Leitung des Armeecamps sei er
wieder freigekommen. Nach der Rückkehr in seinen Laden hätten die
Maoisten vermehrt Druck auf ihn ausgeübt. Insbesondere hätten sie
von ihm Geld für den Bau eines Torbogens verlangt. Schliesslich habe
er den Maoisten 15'000 nepalesische Rupien gegeben. Darüber sei
auch die Armee informiert worden, worauf diese ihn für den 29. Juni
2004 ins Militärcamp E._______ vorgeladen habe. Dieser Aufforderung
sei er jedoch aus Furcht vor einer Bestrafung nicht nachgekommen.
Stattdessen sei er nach F._______ und später nach Kathmandu
gegangen. Da die Polizei und die Armee auch dort begonnen habe,
nach ihm zu suchen, sei er gezwungen gewesen, Nepal zu verlassen.
Via Indien, Russland und ihm ansonsten unbekannte Länder sei er
schliesslich illegal in die Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 - eröffnet am 1. Juni 2006 - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2006 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer be-
antragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen. Subeventuell sei die Streitsache zwecks Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Parteivorbringen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden verschiedene Lageberichte be-
züglich Nepal sowie eine Kopie des Haftbefehls des Regional Police
Officer Kaski, F._______, vom 11. Oktober 2004 eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2006 stellte der zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner setzte der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses (Ziffer 2 der Verfügung). Mit Fax-Eingabe vom 14. Juli 2006
liess der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um unentgeltliche
Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2006 wies der Instruktionsrichter
der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab, da in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 18. Juli 2006 eingereichten Lohnbelege beziehungsweise des Si-
cherheitskontos der Beschwerdeführer nicht als bedürftig zu erachten
sei. Gleichzeitig verzichtete der Instruktionsrichter jedoch auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und hob demzufolge Ziffer 2 der Zwi-
schenverfügung vom 5. Juli 2006 wiedererwägungsweise auf.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2006
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 18. August 2006 (Faxeingabe) nahm der Beschwerde-
führer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Am 22. August
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2006 gab er einen Bericht von Human Rights Watch bezüglich Nepal
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Situati-
on im Heimatstaat habe sich massgeblich verändert. Es sei davon aus-
zugehen, dass für Personen, welche die Maoisten in dem vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Umfang unterstützt hätten, keine
begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen vor, er befinde sich in einer schwierigen Lage. Er stehe zwi-
schen zwei Fronten, da er sowohl von der nepalesischen Armee wie
auch von den Maoisten bedroht werde. Bei einer Rückkehr in seine
Heimat stünde er unter einem unerträglichen psychischen Druck, da er
befürchten müsse, von der nepalesischen Armee verhaftet oder von
den Maoisten entführt zu werden.
Gemäss dem Haftbefehl des Regional Police Officer Kaski, F._______,
vom 11. Oktober 2004 habe er - der Beschwerdeführer - Maoisten und
Terroristen geholfen, indem er ihnen Geld gegeben und für sie Wer-
bung gemacht habe. In diesem Haftbefehl werde weiter vorgebracht, er
sei der Aufforderung, am 29. Juni 2004 im Militärcamp E._______ zu
erscheinen, um seinen Fall untersuchen zu lassen, nicht nach-
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gekommen. Der Haftbefehl halte weiter fest, er habe sich innerhalb
von 35 Tagen seit Erlass dieses Schreibens bei der Armee zu melden.
Es bestünden daher konkrete Indizien, dass er in Nepal weiterhin poli-
zeilich gesucht werde.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28.
Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maois-
ten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsge-
benden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zu-
sammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver-
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D-5502/2006
sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online,
International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachte-
te Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu
(vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, In-
ternational, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung
wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali
Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident
Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neu-
er Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. August
2008).
In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Ver-
folgung durch die Armee beziehungsweise die Maoisten besteht. Es
kann daher darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Be-
schwerde und auf die eingereichten Lageberichte im Einzelnen einzu-
gehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen.
Bezüglich des mit der Beschwerde eingereichten Haftbefehls des Re-
gional Police Officer Kaski, F._______, vom 11. Oktober 2004 ist zu
bemerken, dass dieser lediglich in Kopie vorliegt, weshalb sein
Beweiswert ohnehin nur als gering einzuschätzen ist. Überdies ist
festzuhalten, dass selbst wenn dieser Haftbefehl echt sein sollte,
aufgrund der aufgezeigten veränderten politischen Situation in Nepal
keine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. Bei dieser Sachlage
besteht kein Anlass, die Streitsache zwecks Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Parteivorbringen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist deshalb
abzuweisen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Seite 8
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht der-
gestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar
zu bezeichnen ist.
Seite 9
D-5502/2006
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2004, mithin 31 Jahre,
in seinem Heimatstaat gelebt und die letzten vier Jahre vor seiner Aus-
reise einen eigenen Lebensmittelladen geführt. Überdies hat er eine
Lehrerausbildung absolviert und verfügt daher über eine überdurch-
schnittliche Bildung. Zudem leben seine Eltern nach wie vor in seinem
Heimatdorf und seine Ehefrau sowie sein Kind in F._______. Bei
dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine
Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch
zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort
niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 10
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 12