B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5502/2014
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar,
Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N _______.
D-5502/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______ (…) reiste am 12. Septem-
ber 2011 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2014 wurde er gemäss Art. 3
AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der
Schweiz Asyl gewährt.
B.
Die Beschwerdeführerin wandte sich durch ihrer Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe vom 22. Juni 2012 (Eingangsstempel der Vorinstanz vom 25. Juni
2012) an die Vorinstanz, und ersuchte darin um die Bewilligung der Ein-
reise und um Gewährung des Asyls.
C.
Auf Veranlassung der Vorinstanz fand am 30. Juli 2012 in der Botschaft
eine Befragung der Beschwerdeführerin statt.
D.
D.a Die Beschwerdeführerin, eine verwitwete sri-lankische Staatsangehö-
rige tamilischer Ethnie, machte zur Begründung ihres Asylgesuches im We-
sentlichen geltend, sie stamme aus C._______ und lebe seit 30 Jahren in
D._______. Nachdem ihr Sohn B._______ im März 2011 aus Belgien nach
Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er im Flughafen festgenommen worden.
Mit Hilfe eines Anwaltes sei er nach Bezahlung der Kaution im August 2011
freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die ihrem Sohn er-
teilten Auflagen, insbesondere auf die monatliche Meldepflicht in den Räu-
men des Criminal Investigation Department (CID) aufmerksam gemacht
worden und habe für ihn gebürgt. Ihr Sohn habe jedoch kurz darauf Sri
Lanka verlassen, weshalb bei der Beschwerdeführerin nach ihm gesucht
worden sei. Danach sei sie alle zwei Monate von den Sicherheitskräften
vorgeladen worden, wobei sie jeweils aufgefordert worden sei, einen ho-
hen Geldbetrag zu entrichten. Im April 2012 sei die Beschwerdeführerin
und deren jüngere Tochter bei einer Hausdurchsuchung geschlagen wor-
den. Im August 2012 sei die Beschwerdeführerin vom CID festgenommen,
fünf Tage lang festgehalten und während der Haft misshandelt worden. Im
Oktober 2012 sei ihr Haus von unbekannten Personen mit Steinen bewor-
fen worden. Im Mai 2013 habe ihr das CID mit baldiger Festnahme gedroht.
Auch danach sei sie immer wieder im Zusammenhang mit ihrem Sohn vom
CID belästigt worden. Nachdem auch ihre jüngere Tochter das Land ver-
lassen habe, sei sie darüber verhört worden. Aus diesen Gründen ersuche
sie die Schweiz um Schutz.
D-5502/2014
Seite 3
D.b Zusammen mit dem Asylgesuch sowie den weiteren Eingaben wurden
diverse Dokumente zu den Akten gereicht. Auf den Inhalt dieser Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
E.
Mit Verfügung vom 22. August 2014 – eröffnet am 26. August 2014 - ver-
weigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Die Beschwerdeführerin stütze sich zur Begründung ihres Asylgesuches
im Wesentlichen auf Vorfälle, die sie im Zusammenhang mit der Fahndung
nach ihrem Sohn B._______ erlitten haben wolle, welcher sich mittlerweile
in der Schweiz als Flüchtling aufhalte. Angesichts der Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Colombo sei in seinem Asylverfahren die man-
gelnde Echtheit des von ihm eingereichten Haftbefehls festgestellt worden,
weshalb nicht geglaubt werden könne, dass gegen ihn ein Gerichtsverfah-
ren angestrengt worden und er über längere Zeit in Haft gewesen sei. Vor
diesem Hintergrund könnten auch die Behauptungen der Beschwerdefüh-
rerin nicht geglaubt werden, welche sich auf eben dieses gegen B._______
geführte Gerichtsverfahren sowie auf die Vorfälle nach seiner Ausreise be-
ziehen würden, zumal sie ihre Aussagen mit keinen Dokumenten belegen
könne, was angesichts des angeblich laufenden Gerichtsverfahrens durch-
aus möglich gewesen wäre. Ebenso wenig könnten die Aussagen der Be-
schwerdeführerin über die vom CID seit drei Jahren erfolglos geforderten
Geldzahlungen überzeugen. Einerseits stünden auch diese Geldzahlun-
gen im Zusammenhang mit dem zweifelhaften Gerichtsverfahren anderer-
seits sei nicht anzunehmen, die Erpresser würden sich von der Beschwer-
deführerin jahrelang erfolglos abspeisen lassen. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin würden eindeutig Kennzeichen einer konstruierten Ver-
folgungsgeschichte aufweisen und insgesamt den Eindruck erwecken, sie
habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Be-
gebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, ihre ver-
meintliche Verfolgungssituation in einen Zusammenhang mit einer angeb-
lichen Fahndung nach ihrem Sohn B._______ einzubetten. Nach objekti-
vem Massstab bestünden somit keine vernünftigen Zweifel daran, dass
ihre Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Aufgrund der
vorliegenden Akten sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin über kein ausreichendes politische Profil verfüge, welches zum jet-
zigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten
D-5502/2014
Seite 4
Schwierigkeiten führen könne. Hinsichtlich allfälliger Drohungen und Über-
griffe durch Dritte sei zudem darauf hinzuweisen, dass der sri-lankische
Staat grundsätzlich als schutzfähig gelte und die Beschwerdeführerin folg-
lich die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor
Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin habe ihr
Heimatland trotz der nunmehr seit beinahe drei Jahren andauernden inten-
siven Bedrohung nicht verlassen, und sie habe auch insbesondere nicht
geltend gemacht, dass sie dazu nicht in der Lage gewesen sei. Deshalb
sei davon auszugehen, dass sie nicht dermassen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt gewesen sei oder sie nicht dermassen begründete Furcht ge-
habt habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Im Licht
dieser Erwägungen komme die Vorinstanz zum Schluss, dass die Sach-
verhaltsdarlegungen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien und sie
bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei. Aus diesen
Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einreiserele-
vant.
Auch das eingereichte Schreiben der jüngsten Tochter der Beschwerde-
führerin könne an diesen Erwägungen nichts ändern. Diesbezüglich sei ei-
nerseits auf die grundsätzlich geringe Beweiskraft von solchen Aussagen
hinzuweisen, zumal es sich um Äusserungen der eigenen Tochter handle,
welche naturgemäss kaum gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin
gerichtete Aussagen machen würde. Andererseits beziehe sich das Schrei-
ben auf nachweislich unglaubhafte Ereignisse.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei. Daher sei das Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz sei nicht zu bewilligen.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 2014
erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 22. August 2014, und liess die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheides, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gefordert. Es sei der Beschwerdeführerin eine Nach-
frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren.
D-5502/2014
Seite 5
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschie-
dene Unterlagen ins Recht.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober
2014 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG sowie um Gewährung einer Nachfrist zur ergänzenden Be-
schwerdebegründung abgewiesen, antragsgemäss auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung eingeladen.
H.
Die Vorinstanz beantragte mit der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheb-
lichen Standpunkte oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ih-
res Standpunktes rechtfertigen könnten.
Entgegen der Behauptungen der Rechtsvertretung gebe es einen erhebli-
chen Grund, an den Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin zu
zweifeln. Dieser habe nämlich seine angebliche Haft beziehungsweise
Misshandlungen durch das TID nach seiner Rückweisung aus Belgien mit
gefälschten Dokumenten zu beweisen versucht. Da die geltend gemachten
Misshandlungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eben auf diese
unglaubhafte Inhaftierung von ihrem Sohn zurückgeführt worden seien,
seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ange-
bracht.
I.
Mit Replik vom 10. November 2014 liess sich die Beschwerdeführerin frist-
gerecht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-5502/2014
Seite 6
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
D-5502/2014
Seite 7
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
D-5502/2014
Seite 8
6.3 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbe-
sondere die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch
die Vorinstanz. Während der Anhörung in der Botschaft sei es zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher zu Missverständnissen ge-
kommen. Auch sei die Beschwerdeführerin so nervös gewesen, dass sie
sich nicht richtig auf die Fragen habe konzentrieren können. Folglich hätte
sich eine erneute Befragung aufgedrängt. Ferner seien die schriftlichen
Aussagen der Töchter der Beschwerdeführerin, insbesondere der Brief
vom 12. August 2012, welcher Ausführungen zu den erlittenen Misshand-
lungen enthalte, kaum berücksichtigt worden. Die in der Beschwerdeschrift
zitierten Aussagen ihres Sohnes sowie die sozio-kulturelle Stellung einer
tamilischen Frau, welche Opfer von sexuellen Übergriffen geworden sei,
sei gar nicht berücksichtigt worden.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten.
6.4 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49,
S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
6.5 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfah-
ren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und
charakterlichen sowie fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und so-
mit das volle Vertrauen der Behörden geniessen.
6.5.1 Folglich können die in der Beschwerde gegen den bei der Anhörung
in der Botschaft anwesenden Dolmetscher erhobenen Einwände nicht ge-
hört werden. Im Übrigen beantwortete die Beschwerdeführerin zu Beginn
D-5502/2014
Seite 9
der Anhörung die Frage, wie sie den Dolmetscher verstehe mit "good" (vgl.
Akten der Vorinstanz A6/11 S. 3). Zudem lassen sich dem Protokoll keiner-
lei Hinweise auf irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher entnehmen, und sie beant-
wortete abschliessend die Frage, ob sie alle ihre Asylgründe habe darlegen
können mit "yes" (vgl. A6/11 S. 9.).
6.5.2 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhalts-
elemente in seiner Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise be-
rücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Ab-
klärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der an-
gefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vor-
bringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen
Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es der Beschwerdeführerin
möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2, mit Hinweisen).
6.5.3 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die eingereich-
ten Briefe der Töchter der Beschwerdeführerin sowie die in der Beschwer-
deschrift zitierten Schilderungen ihres Sohnes seien unzureichend gewür-
digt worden, beziehungsweise die vorinstanzliche Verfügung und die Er-
wägungen zur Glaubhaftigkeit würden sich auf sehr schwache Argumenta-
tionspunkte stützen, währendem Glaubhaftigkeitsmerkmale (in den Briefen
der Töchter) sowie deutliche Realkennzeichen (in den in der Beschwerde
zitierten Aussagen des Sohnes) für die Beschwerdeführerin sprechen wür-
den, nur unzureichend gewürdigt worden seien, wird kein Verfahrensman-
gel, sondern die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht insbe-
sondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor, wonach die
Vorinstanz die ausführlichen Aussagen [von] B._______, die voller Real-
kennzeichen gewesen seien, und somit auch für die Beschwerdeführerin
sprechen würden, unzureichend gewürdigt habe. Auf die entsprechende
Rüge ist somit im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung näher einzu-
gehen.
6.5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, die angefochtene Verfü-
gung zu kassieren.
6.6 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 22. August
2014 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis für
die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person
D-5502/2014
Seite 10
im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung
ist somit nur dann beachtlich, als sie noch andauert oder konkrete Hinweise
auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen
oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind
nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme be-
steht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen wird.
6.6.1 Auf Beschwerdeebene hält die Beschwerdeführerin an ihren bisheri-
gen Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz fest. Gleichzeitig
macht sie weitere Behelligungen sowie sexuelle Übergriffe auf ihre Töchter
E._______ und F._______ geltend, und verweist in diesem Zusammen-
hang auf einen sozialantropologischen Bericht (vgl. Dr. Damaris Lüthi: So-
zialantropologischen Bericht betreffend Umgang mit Sexualität und Folgen
von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka, Bern 13. Juli
2010). Des Weiteren wird auf die physischen und psychischen Probleme
des in der Schweiz lebenden Sohnes B._______ verwiesen.
6.6.2 Mit Replik vom 10. November 2014 verweist die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen im Hinblick auf die gefälschten Do-
kumente auf ihre Stellungnahme im Asylverfahren des Sohnes der Be-
schwerdeführerin vom 29. Januar 2013. Die Beschwerdeführerin habe
nicht die Möglichkeit, zu überprüfen, welche der ausgehändigten Papiere
gefälscht seien. Die Beschwerdeführerin sei bereits wiederholt Opfer von
massiven Übergriffen geworden, die unabhängig von ihrem Ursprung der
Repressionen seitens der sri-lankischen Behörden ein asylrelevantes Aus-
mass angenommen hätten.
6.6.3 Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______ (…) reiste am
12. September 2011 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag ein Asylge-
such stellte (vgl. vorstehend A.). Im Rahmen seines Asylverfahrens er-
suchte die Vorinstanz am 6. Juli 2012 die Schweizer Vertretung in Colombo
um eine Abklärung. Gemäss dem entsprechenden Bericht der Vertretung
vom 13. Dezember 2012 besteht weder beim Colombo Magistrate Courts
noch bei einem Gericht in G._______ ein Verfahren mit der auf dem Haft-
befehl erwähnten Fallnummer (…), die in Bezug zu den Vorbringen des
Sohnes der Beschwerdeführerin steht. Diesbezüglich wurde ihm das recht-
liche Gehör gewährt. Mit Verfügung der Vorinstanz am 8. Juli 2014 wurde
er als Flüchtling anerkannt. Diese Verfügung ist mittlerweile in Rechtskraft
erwachsen, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen bezüglich
D-5502/2014
Seite 11
der in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel erübrigen. Es ist ledig-
lich festzustellen, dass er nicht wegen der mit einem unechten Haftbefehl
behaupteten Festnahme und des angeblich in diesem Zusammenhang ste-
henden Gerichtsverfahrens als Flüchtling anerkannt wurde, zumal dieses
Vorbringen offensichtlich unglaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin beruft
sich aber auf eine - in casu unglaubhafte - Inhaftierung ihres Sohnes zur
Begründung ihres Asylgesuchs, was unbehelflich ist. Zudem hat sie sich
bei der Befragung vom 30. Juli 2012 in der Botschaft in zahlreiche Wider-
sprüche verwickelt. So erklärte sie unter anderem, sie habe ihren Sohn
zweimal im Gefängnis besucht, wo sie seinen Anwalt gesprochen und die-
sem eine Geldleistung sowie die Leistung einer Kaution für die Freilassung
ihres Sohnes angeboten habe (vgl. Akten der Vorinstanz A6/11 S. 5). Sie
konnte jedoch nicht angeben, wann genau sie die Zahlung geleistet haben
will. Sie denke, dass sie den Anwalt innerhalb von zwei Monaten bezahlt
habe (vgl. A6/11 S. 5). Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte sie, sie
sei erstmals im April 2012 in ihrem Haus von Unbekannten aufgesucht wor-
den, um später zu erklären, sie könne sich nicht mehr erinnern, wann die
Unbekannten das erste Mal gekommen wären. Sie wären insgesamt vier-
mal gekommen, das letzte Mal im April 2012 (vgl. A6/11 S. 6). Sie hätten
sie und ihre ältere Tochter geschlagen und die andere Tochter [Anmerkung
des Gerichts: F._______] habe nach diesem Vorfall einen Suizidversuch
unternommen. Dies habe sich in der ersten Aprilwoche zugetragen (vgl.
A6/11 S. 6 f.). Danach seien sie nicht mehr in ihrem Haus belästigt worden,
aber sie seien weiterhin zu Geldleistungen aufgefordert worden. Diesbe-
züglich erklärte die Beschwerdeführerin zuerst, man habe bei ihrem Bruder
auf die Geldleistungen bestanden, um dann wiederum geltend zu machen,
sie sei ersucht worden, zu bezahlen (vgl. A6/11 S. 7). Auf den entsprechen-
den Vorhalt des Befragers, wonach ihr Sohn B._______ ausgesagt habe,
die Vorfälle hätten sich im Januar zugetragen, erklärte sie lapidar, er könne
Recht haben, da auch vor April ähnliche Ereignisse stattgefunden hätten.
Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Nachweis für das
Vorliegen einer Reflexverfolgung zu erbringen. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift
sowie in der Replik überzeugen insgesamt nicht. Bezüglich der ins Recht
gereichten Briefe der Töchter der Beschwerdeführerin ist festzustellen,
dass es sich dabei um private Schreiben handelt, denen ein geringerer Be-
weiswert zukommt. Soweit auf Beschwerdeebene sowie in der Replik auf
die sozio-kulturelle Komponente im vorliegenden Fall und die Situation sri-
lankischer Frauen verwiesen wird, die Opfer sexueller Gewalt geworden
D-5502/2014
Seite 12
sind, ist Folgendes festzuhalten: Unabhängig vom kulturellen Hintergrund
fällt es Opfern sexueller Gewalt grundsätzlich schwer, sich zum eigentli-
chen Tathergang zu äussern. Erfahrungsgemäss sind sie aber zu einer dif-
ferenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer innerlichen Befindlichkei-
ten imstande, die sich nebst den allgemein bekannten Reaktionen von Ge-
waltopfern durch Aussagen auszeichnen, die von einer subjektiven Sicht-
weise geprägt sind. Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzei-
chen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgeru-
fene psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, wel-
che aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wäre.
6.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdefüh-
rerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat
der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5502/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: