B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5502/2016
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer mit letztem
Wohnsitz in Teheran gemäss eigenen Angaben zusammen mit seinem
Cousin über die Türkei, Griechenland und Italien am 2. Juli 2016 in die
Schweiz einreiste, wo er am 4. Juli 2016 um Asyl nachsuchte,
dass er hierbei im Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszent-
rums (EVZ) B._______ als Geburtsdatum den (…) ([…] Jahre und […] Mo-
nate) eintrug,
dass laut einem Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit
der "Eurodac"-Datenbank vom 6. Juli 2016 der Beschwerdeführer am
23. Februar 2016 in Griechenland aufgegriffen wurde und am 11. Juni 2016
in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass am 13. Juli 2016 im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenalters-
analyse nach der Methode von Greulich und Pyle durchgeführt wurde und
diese gemäss ärztlichem Bericht vom 20. Juli 2016 ein wahrscheinliches
Knochenalter von (…) Jahren oder mehr ergab,
dass er am 28. Juli 2016 im EVZ B._______ zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und hier-
bei als Geburtsdatum den (…) ([…] Jahre und […] Monate) angab,
dass er dazu ausführte, sein Geburtsdatum vor etwa fünf Jahren im Alter
von (…) Jahren von seinen Eltern erfahren zu haben, als er sein Alter für
eine Tätigkeit auf einer Baustelle im Iran habe angeben müssen,
dass sein Alter auch in seiner Tazkira gestanden habe, er diese aber ver-
loren habe,
dass er der Ethnie der Hazara angehöre, aus der Provinz C._______
stamme und im Iran aufgewachsen sei, mit letztem Wohnsitz in Teheran,
dass er wegen Problemen bei seiner Arbeitstätigkeit ausgereist sei,
dass er wegen der Kriegssituation auch nicht nach Afghanistan zurückkeh-
ren könne,
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dass ihm in der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör in Bezug
auf vorhandene Zweifel an seinen Altersangaben gewährt und ihm erklärt
wurde, er werde für das weitere Verfahren als volljährig erachtet,
dass er hierbei vorbrachte, seine Altersangabe begründe auf den Angaben
in seiner Tazkira und denen seiner Familie,
dass ihm in der BzP auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit
Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren (infolge der geltend ge-
machten Einreise via Italien sowie gestützt auf den Eurodac-Treffer zum
Asylgesuch in Italien) sowie zu allfällig bestehenden gesundheitlichen
Problemen gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er habe in Italien kein Asyl-
gesuch gestellt, gesundheitlich gehe es ihm gut,
dass der Beschwerdeführer am 4. August 2016 in der Uniklinik D._______
wegen Rückenschmerzen, die er sich bei (…) zugezogen habe, vorstellig
wurde und Medikamente verschrieben bekam,
dass das SEM die italienischen Behörden am 19. August 2016 um Wieder-
aufnahme („take back“) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) ersuchte, wobei das Wiederaufnahmegesuch innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. September 2016 - eröffnet am
9. September 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
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dass das SEM in seinem Entscheid festhielt, der Beschwerdeführer habe
seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können und sei
insofern nicht als unbegleitete minderjährige Person gemäss Art. 2 Bst. j
Dublin-III-VO zu behandeln,
dass sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Cousin
eingereist sei, kein für die Schweiz sprechendes Zuständigkeitskriterium
ableiten lasse, da der Cousin nicht als Familienangehöriger nach Art. 2
Bst. g Dublin-III-Verordnung gelte,
dass angesichts der einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens
und des Ergebnisses des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-
Datenbank zum erfolgten Asylgesuch in Italien (Zentraleinheit Eurodac)
vielmehr Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei,
dass es keine wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brin-
gen würden,
dass auch Art. 16 Dublin-III-VO keine Anwendung fände,
dass auch unter Berücksichtigung der Schmerzen und Beeinträchtigungen,
die der Beschwerdeführer durch seinen (…) erlitten habe, keine Gründe für
einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO vorlägen,
dass der Beschwerdeführer sich zudem bei allfälligen gesundheitlichen
Problemen an eine entsprechende medizinische Institution in Italien wen-
den könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
SEM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für zustän-
dig zu erklären,
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dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde von Vollzugshandlun-
gen abzusehen,
dass er zudem unter Hinweis auf seine Fürsorgeabhängigkeit um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf Ausführungen von „Pro Asyl“
und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) geltend macht, die Aufnah-
mebedingungen in Italien für Asylsuchende und Flüchtlinge seien prekär
und überwiegend menschenunwürdig, weshalb diese Organisationen die
Behörden aufforderten, von Rückführungen nach Italien abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass vorlegend keine Verletzung spezifischer Schutzbestimmungen für un-
begleitete Minderjährige gemäss der Dublin-III-VO oder der schweizeri-
schen Gesetzgebung gegeben sind, die zu einer Kassation führen würden,
da der Beschwerdeführer vom SEM zu Recht nicht als unbegleiteter Min-
derjähriger gemäss Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO erachtet wurde,
dass vielmehr in Übereinstimmung mit dem SEM von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde den in der vorinstanzlichen Verfügung getroffenen Ausführun-
gen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit nicht widerspricht,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend bereits aufgrund
seines unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussageverhaltens ernst-
haft zu bezweifeln sind, da er bei der Einreichung des Asylgesuches als
Geburtsdatum (…) ([…] Jahre und […] Monate) anführt (vgl. act. A1), wäh-
rend er in der BzP als Geburtsdatum (…) ([…] Jahre und […] Monate) nennt
(vgl. act. A8, S. 2),
dass er seine Altersangabe mit keinerlei Identitätspapieren belegen kann,
sondern zur Begründung des Alters in der BzP nur anzugeben vermag,
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sein Alter habe in seiner Tazkira gestanden, die er unterwegs verloren
habe, sein Geburtsdatum habe ihm seine Familie genannt (vgl. act. A8,
S. 3)
dass er gemäss seiner Aussage, er habe vor etwa fünf Jahren, im Alter von
(…) Jahren und (…) Monaten, sein Alter beziehungsweise Geburtsdatum
erfahren, zum Zeitpunkt der BzP über (…) Jahre statt, wie aber behauptet,
(…) Jahre und (…) Monate gewesen wäre (vgl. act. A8, S. 2, 3),
dass die Aussage, er habe sein Alter mit 12 Jahren erfahren, auch der da-
rauffolgenden Äusserung widerspricht, im Alter von 7 Jahren sein Alter er-
fahren zu haben (vgl. act. A8, S. 3),
dass bereits aufgrund vorstehender Erwägungen festzustellen ist, dass
überwiegende Umstände gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers sprechen, weshalb auf die von der Vorinstanz veranlasste Knochenal-
tersanalyse, welche anlässlich der BzP nicht erwähnt wurde und auf wel-
che die Vorinstanz auch nicht abstellte, nicht weiter einzugehen ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
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der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Italien herkom-
mend in die Schweiz eingereist ist und überdies ein Abgleich mit der Zent-
raleinheit Eurodac ergab, dass er am 11. Juni 2016 in Italien ein Asylge-
such gestellt hatte, weshalb das SEM zu Recht die italienischen Behörden
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen vom
19. August 2016 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit an-
erkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben
ist, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien gar
kein Asylgesuch gestellt, angesichts der Faktenlage (Eurodac-Treffer, im-
plizierte Gutheissung des Überstellungsgesuches durch Verfristung) nicht
verfängt,
dass das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der mit dem Be-
schwerdeführer zusammen eingereiste Cousin (N […]) des Beschwerde-
führers nicht als Familienangehöriger nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu
definieren ist und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
ihm und dem Cousin besteht,
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dass sich deshalb aus der Anwesenheit des Cousins in der Schweiz kein
für die Schweiz (statt Italien) sprechendes Zuständigkeitskriterium ableiten
lässt und in der Beschwerdeschrift diesbezüglich auch nichts Gegenteili-
ges behauptet wird,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Beschwerdeschrift
und des aktuellen Berichtes der SFH (SFH, Aufnahmebedingungen in Ita-
lien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten,
insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), in dem
die Mängel des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden,
nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit
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sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014,
Grosse Kammer, Nr.29217/12, § 114 f.),
dass der Beschwerdeführer sich in der BzP als gesund bezeichnete (vgl.
act. A8, S. 7) und in der Beschwerde keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen einwendet, weshalb davon auszugehen ist, dass die zeitweise
durch den (…) vorhanden Schmerzen und Gehbeeinträchtigungen nicht
mehr aktuell sind,
dass der Beschwerdeführer sodann als junger, alleinstehender und gesun-
der Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Perso-
nen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (Urteil Tarakhel, siehe auch das zur Publikation vorgesehene
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-6358/2015 vom 7. April 2016)
gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der ita-
lienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn
er mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert werden
wird (vgl. SFH, a.a.O., S. 66, m.w.H.),
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die
Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu
führen vermöchte,
dass dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in diesem Zusammen-
hang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM keine Beurteilungs-
kompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM
das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der
Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
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dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb sich auch das
Nachfordern einer Fürsorgebestätigung erübrigt,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Gewährung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: