Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5506/2011
U r t e i l v om 1 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Tunesien,
und dessen Ehegattin
C._______, geboren D._______,
alias E._______, geboren D._______,
Tunesien,
F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 16. September 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ein tunesisches Ehepaar, eigenen
Angaben zufolge Tunesien am 26. März 2011 verliessen und am 23. Juli
2011 via Italien illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags
Asylgesuche stellten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ am 2. August
2011 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, sie hätten ihre Heimat aus familiären Gründen verlassen,
dass die Beschwerdeführerin dazu ausführte, ihr Stiefvater habe sie und
ihre Mutter schlecht behandelt und die Mutter manchmal geschlagen,
dass der Stiefvater auch ihr gegenüber handgreiflich geworden sei,
worauf sie ihn bei der tunesischen Polizei angezeigt, diese ihr jedoch
nicht geglaubt habe,
dass sie bei ihrem Ehemann Unterstützung gefunden habe und sie
zusammen beschlossen hätten fortzugehen,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärte, die Eltern seiner
Gattin seien mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen,
dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin ihn geschlagen und ihn mit
der Behauptung bei der Polizei angezeigt habe, er schlage dessen
Stieftochter, worauf er verhaftet worden sei,
dass die Cousins der Beschwerdeführerin versucht hätten, ihn
umzubringen,
dass sie in Italien im Besitz eines bis Mai 2012 gültigen "permesso di
soggiorno" gewesen seien,
dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die
Beschwerdeführenden am 30. März 2011 in H._______ (Italien)
daktyloskopiert worden waren und dort am 5. Juli 2011 um Asyl ersucht
hatten,
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dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 11. August
2011 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
I._______ zugewiesen wurden,
dass das BFM am 19. August 2011 Italien um Übernahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 3.
September 2011 unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2011 – eröffnet am
19. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den
Vollzug bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
anordnete,
dass gleichzeitig festgehalten wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. September 2011
(Poststempel: 23. September 2011) gegen die Verfügung der Vorinstanz
via BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in
materieller Hinsicht beantragten, diese Verfügung sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
undurchführbar sei und die Beschwerdeführenden den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, es sei ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren und es sei
ihnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und eventualiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Terminvereinbarung für die
nächste Konsultation im J._______ der Rechtsmittelschrift beilegte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden
Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass die Vorinstanz keine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
verfügte, weshalb mangels Anfechtungsgegenstandes auf den
diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische
Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 5. Juli
2011 in Italien Asylgesuche eingereicht hätten,
dass gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in
einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), Italien für die Prüfung der
am 23. Juli 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuche der
Beschwerdeführenden als zuständig zu erachten sei,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
2. August 2011 die Abklärungsresultate des BFM bestätigt und
hinzugefügt hätten, in Italien weder eine Arbeit noch eine Unterkunft zu
haben,
dass die Vorinstanz gleichzeitig ausführte, diese Aussagen der
Beschwerdeführerenden würden kein Hindernis für eine Wegweisung
nach Italien darstellen, zumal es sich um logistische Probleme handle, die
die Beschwerdeführenden mit den Behörden des zuständigen Dublin
Staates regeln müssten, weil Italien seinen rechtsstaatlichen
Verpflichtungen nachkomme,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach
Italien zu bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift im
Wesentlichen vorbrachten, weder in Tunesien noch in Italien ein
normales Leben führen zu können,
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dass die Beschwerdeführerin (…) erfahren habe, ihr Vater sei nicht ihr
leiblicher Vater, und es regelmässig zu Auseinandersetzungen zwischen
ihnen gekommen sei,
dass sie vom Stiefvater gezwungen worden sei, für die Familie arbeiten
zu gehen, und sie im Unterlassungsfall von ihm geschlagen worden sei,
weshalb sie auf der Strasse oder im Park gewohnt habe, um nicht zu
Hause sein zu müssen,
dass ihre Mutter nichts habe einwenden können, da diese an (…) leide,
dass sich die Beschwerdeführenden währenddessen kennengelernt und
geheiratet hätten, ihr Stiefvater jedoch gegen diese Beziehung gewesen
sei und Verwandte beauftragt habe, ihren Ehegatten
zusammenzuschlagen, und (…),
dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Anliegen an soziale
Einrichtungen gewandt habe, jedoch nichts von den tunesischen
Behörden unternommen worden sei, um ihr zu helfen,
dass sie in Italien auch im Park habe übernachten müssen, weshalb sie
nicht dorthin zurückkehren wolle, da es ihr in Italien weder möglich sei zu
arbeiten noch ein normales Leben zu führen,
dass die Beschwerdeführenden seit drei Jahren verheiratet seien, (…) sie
sich möglicherweise einer Operation unterziehen müsse und die Sorgen
um ihren Gesundheitszustand an ihr zehren würden,
dass sie am 31. Oktober 2011 einen Arzttermin im J._______ habe,
dass sie zudem darum bittet, bis zur Operation in der Schweiz bleiben zu
dürfen,
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien unbestritten ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme der Beschwerdeführenden bis zum 3. September
2011 nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italien gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung
definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
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dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise
dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von
Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stellt,
dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich
gewährleistet ist,
dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der
Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur
zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen
Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert
sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den
Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin
Rückkehrende und verletzliche Personen, bezüglich Unterbringung von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich –
neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
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dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen
Asylverfahren sowie das Vorbringen, es fehle an staatlicher
Unterstützung, nicht zu überzeugen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe erstmals
darauf hinweist, an (…) zu leiden, diese jedoch weder belegt noch
präzisiert wird und aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist, wann
sie von diesem Befund Kenntnis erhielt,
dass sie bei der Befragung vom 2. August 2011 im EVZ in G._______ –
nach den Gründen, die gegen die Wegweisung nach Italien sprechen
könnten, gefragt – keine diesbezüglichen Einwendungen vorbrachte,
sondern lediglich geltend machte, sie wolle nicht nach Italien zurück, weil
sie dort keine Arbeit finde,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt wurden,
sie indessen einen in einem Spital in H._______ erstellten Arztbericht
vom 30. Juni 2011 bei der Vorinstanz abgab (vgl. A9/S. 4), der Arzt
jedoch nur bestätigt, dass die Beschwerdeführerin einen (...) habe,
dass sich unter den vorinstanzlichen Akten zudem ein Arztbericht vom
5. August 2011 (A12/2) befindet, welcher auf einen Spitalbesuch
aufgrund (...) schliessen lässt,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe darauf hinweist
und belegt, für Ende Oktober 2011 einen Arzttermin beim J._______ zu
haben, jedoch nicht weiter darauf einzugehen ist, da die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – nicht weiter
substanziiert wurden und auch bei einer Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht
angezeigt wäre, da nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die
medizinische Versorgung in Italien gewährleistet ist,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umsetzte und nebst den staatlichen
Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende
betreuten, existieren,
dass deshalb die Beschwerdeführerin gehalten ist, sich betreffend eine
allfällige medizinische Betreuung an eine medizinische Einrichtung in
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Italien zu wenden, was sie nachgewiesenermassen bereits während ihres
Aufenthaltes in Italien tat,
dass die Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe vorbringen
können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise
die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der
Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der
Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht,
dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des ihnen gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machten, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage – entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – richtig folgerte, Italien habe die
Beschwerdeführenden zurück zu übernehmen,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung
aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) als
unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und
8.3, mit weiteren Hinweisen),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
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2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass – wie bereits erwähnt – im Rahmen des DublinVerfahrens, bei
dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr
bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist zur Vornahme
einer Operation abzuweisen ist, da aufgrund der Akten einerseits gar
nicht feststeht, ob eine solche vorzunehmen ist, und anderseits eine
solche auch in Italien durchgeführt werden könnte,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und der Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos werden,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: