B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5507/2016
mel
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich vertreten durch lic.iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
vertreten durch MLaw Aleksandar Rusev, Rechtsanwalt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben 19. Juni 2015
in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 25. Juni 2015 zu seinen Personalien, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 29. Januar
2016 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er befürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden
und er seine Heimat illegal verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 15. August 2016 (Eröffnung am 16. August 2016) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Deren
Vollzug wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 12. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Ver-
fügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Frau Ursina
Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 wurde der Beschwerdeführer
angefragt, ob er aufgrund der Praxisänderung betreffend die illegale Aus-
reise seine Beschwerde zurückziehen wolle.
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G.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 ersuchte der neue Rechtsvertreter (Alek-
sandar Rusev) um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Stellungnahme.
Zudem beantragte er, die derzeitige Rechtsbeiständin aus dem amtlichen
Mandat zu entlassen und ihn einzusetzen, da erstere nicht mehr bei der
Rechtsberatungsstelle arbeite. Die Fristerstreckung wurde vom Gericht ge-
nehmigt.
H.
Mit Eingabe vom 23. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest und ersuchte erneut um einen Mandatswechsel. Dieses Er-
suchen lehnte das Gericht mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 ab,
da das Verfahren spruchreif und ein Mandatswechsel damit nicht angezeigt
sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerde beschränkt sich auf die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft. Der Beschwerdeführer begründete deren Vorliegen damit,
dass er Eritrea illegal verlassen habe, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine
asylrelevante Verfolgung drohe.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Behandlung von
Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, zur Hauptsache
davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und
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welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor seiner Ausreise gehabt
habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die
Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sä-
hen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurück-
kehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbe-
sondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, wel-
che den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein
Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen,
welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die
vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien.
Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur ver-
einzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten
diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute
darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft
und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienst-
status die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeord-
neter Bedeutung sei.
Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei
er desertiert. Den Akten seien auch sonst keine Anhaltspunkte zu entneh-
men, welche auf eine Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lassen
würden, weshalb das Vorliegen begründeter Furcht bei einer Rückkehr zu
verneinen sei.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass eine
legale Ausreise aus Eritrea kaum möglich sei. Die Behörden würden das
illegale Verlassen des Landes als oppositionellen Akt betrachten und dra-
konisch bestrafen, weshalb die Republikflucht gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts einen subjektiven Nachfluchtgrund
darstelle. Der Beschwerdeführer sei nachweislich illegal ausgereist, wes-
halb nicht nachvollziehbar sei, weshalb das SEM von der bisherigen Praxis
abweiche. Die Praxisänderung sei nicht haltbar. Es sei fraglich, ob die vom
SEM verwendeten Quellen zuverlässig seien und selbst aus dem Bericht
des SEM werde deutlich, dass auch heute noch bei einer Rückkehr erheb-
liche Nachteile drohen würden.
Gemäss BVGE 2010/54 sei eine Abweichung von einer gefestigten Ge-
richtspraxis nur dann zulässig, wenn unter Bezugnahme auf die geltende
Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klargestellt
werde, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren handle, bei denen be-
wusst von der bisherigen Praxis abgewichen werde. Dies sei vorliegend
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nicht geschehen, da das SEM nicht nur in Einzelfällen, sondern generell
die Praxis geändert habe und in der angefochtenen Verfügung auch nicht
unmissverständlich klargestellt habe, dass es sich um ein Pilotverfahren
handle. Die Verfügung nehme ferner keinen Bezug auf die bisherige Recht-
sprechung.
6.
6.1 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen
Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea
im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das
Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrecht-
erhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungs-
punkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1
und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).
Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers zu ver-
neinen. Er hatte noch keinen Kontakt mit den heimatlichen Militärbehörden
im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Ferner hatte
er – soweit aus den Akten ersichtlich – bisher auch keine Probleme mit den
eritreischen Behörden.
6.2 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Die
bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise be-
günstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl.
etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid
D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz ba-
sierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grund-
satz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im ent-
scheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Kons-
tellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils
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einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Be-
schwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE
2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem
Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt
vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH
vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situ-
ation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koor-
dinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführli-
chen Vernehmlassung vorgelegt.
7.
Mithin hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositiv-
ziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch
den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenver-
fügung vom 19. September 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erhe-
ben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2016 wurde der Antrag
auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Ursina Bern-
hard als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtli-
ches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 12. September
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2016 ausgewiesene Zeitaufwand von 6.5 Stunden erweist sich als ange-
messen. Wie in der Zwischenverfügung vom 19. September 2016 mitge-
teilt, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– festzusetzen, weshalb der Rechts-
vertreterin ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘103.– (6.5 x Fr. 150.–
plus Fr. 78.– [MWSt] plus Fr. 50.– [Spesen]) auszurichten ist.
10.3 Da der Mandatswechsel vom Gericht nicht genehmigt wurde, ist der
Aufwand von Herr Aleksandar Rusev nicht zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Ursina Bernhard wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘103.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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