B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5508/2019
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 / N (…).
D-5508/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Er machte geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stamme aus B._______/C._______ (Nordprovinz). Er sei verheira-
tet und Vater von (…) Kindern. Er habe als (…) gearbeitet. Er sei Mitglied
respektive von Januar bis April 2015 Kassier beziehungsweise Präsident
eines (…)clubs respektive eines (…) gewesen. Dieser Verein habe ein oder
zwei Parlamentsmitglieder zu Vereinsanlässen eingeladen, die er mitorga-
nisiert habe (Dekoration, Catering). Die Eelam People’s Democratic Party
(EPDP), die mit der sri-lankischen Armee (SLA) kollaboriere, habe dies
nicht gern gesehen. Er sei deshalb einmal von der EPDP in das Parteibüro
vorgeladen worden, wobei er die Vorladung nicht befolgt habe. Abgesehen
davon sei nichts passiert und er sei seitens der EPDP nicht anderweitig
belästigt oder bedroht worden. Respektive er sei vier bis fünf Mal von
EPDP-Leuten aufgesucht worden. Von dem einen Parlamentarier, der an
Vereinsanlässen teilgenommen habe, wisse er, dass er Tamile sei, aber
nicht, welcher Partei er angehöre, respektive er wisse, dass es sich um ein
Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) handle. Das Mitorganisieren von
Vereinsanlässen bedeute nicht, dass er sich politisch betätigt habe. Er sei
nie politisch aktiv gewesen und habe keiner politischen Gruppierung ange-
hört oder Arbeiten für eine solche ausgeführt. Nach einem Besuch der Po-
lizei bei ihm zuhause in seiner Abwesenheit respektive einem Besuch von
EPDP-Leuten Ende Mai 2015 habe er seinen Wohnort verlassen und sei
zu seiner (…) beziehungsweise direkt nach D._______ gegangen. Am
(…) Juni 2015 sei er mit einem falschen Pass aus Sri Lanka ausgereist.
Seine Ehefrau sei mit den Kindern etwa zehn Tage nach seiner Ausreise
nach E._______ umgezogen, nachdem EPDP-Leute nach seiner Ausreise
bei ihr in B._______ nach ihm gesucht hätten, beziehungsweise der Um-
zug sei gegen Ende Oktober 2015 erfolgt.
A.b Mit Verfügung vom 28. November 2016 stellte das SEM fest, dass der
Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es an, die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu erachten.
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A.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 ab.
Das Gericht erwog, es könne angesichts eklatanter Widersprüche nicht ge-
glaubt werden, dass der Gesuchsteller aufgrund einer im Rahmen einer
Vereinstätigkeit erfolgten Unterstützung von TNA-Parlamentariern seitens
der EPDP gesucht respektive in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei.
Auch sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu
befürchten hätte. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, er wäre ins Visier
der sri-lankischen Behörden geraten. Auch lasse er kein Profil erkennen,
das für ein potentielles Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden
sprechen könnte. Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische
Engagement (Teilnahme an zwei Kundgebungen und zwei Märtyrertagen),
sei ebenfalls nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen
Praxis und damit eine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Der
Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu qualifizieren.
B.
B.a Am 17. Oktober 2017 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein weiteres
Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein.
Er brachte unter Verweis auf diverse Beweismittel (Schreiben des heimat-
lichen Vereins vom […], Bericht des damaligen Rechtsvertreters zur allge-
meinen Lage in Sri Lanka vom 18. Juli 2017, Presseartikel und Berichte
internationaler Organisationen zur Menschenrechtslage) vor, er fürchte
aufgrund der früher geltend gemachten und auch gestützt auf neue und
bisher verschwiegene Asylgründe Verfolgung zu erleiden. Das SEM habe
durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren beim sri-lankischen Gene-
ralkonsulat einen Backgroundcheck durch die Sicherheitskräfte ausgelöst,
weswegen ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe. Zudem
habe er bislang verschwiegen, dass der von ihm präsidierte Wohltätigkeits-
verein auch rehabilitierte ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) mit Geldern der TNA finanziell unterstützt habe, weswe-
gen er durch die EPDP bedroht worden sei. Er habe zwei Mal bei der Poli-
zei Anzeige erstattet, jedoch ohne Erfolg. Sodann würden aufgrund der
Übermittlung von Daten im Rahmen des Migrationsabkommens zwischen
Sri Lanka und der Schweiz, der Entwicklung der Sicherheitslage in Sri
Lanka und der allzeit drohenden Verfolgung infolge jeglicher LTTE-Unter-
stützung neue Gefährdungselemente geschaffen.
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B.b Mit Verfügung vom 1. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch (teil-
weise entgegengenommen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) ab,
soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an.
Es führte an, bezüglich der vorbestehenden Verfolgungssituation habe das
Bundesverwaltungsgericht bereits ein Urteil gefällt, weshalb auf die Ein-
gabe diesbezüglich nicht einzutreten sei. Auf die nach dem Urteil entstan-
denen Beweismittel (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) sei ange-
sichts verspäteten Vorbringens nicht einzutreten. Zudem seien diese man-
gels Bezugs zum Gesuchsteller ohnehin nicht erheblich. Das Vorbringen
zum Backgroundcheck sei als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Dem
sri-lankischen Generalkonsulat würden Personendaten zur Ersatzreisepa-
pierbeschaffung bekannt gegeben. Die Datenschutzbestimmungen wür-
den eingehalten und neue Gefährdungselemente nicht geschaffen. Daran
vermöchten die weiteren Ausführungen und Beweismittel, die keinen Be-
zug zum Gesuchsteller aufweisen würden, nichts zu ändern.
B.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 ab, so-
weit es darauf eintrat.
Das Gericht hielt fest, allein aufgrund der Datenübermittlung im Rahmen
des Migrationsabkommens sei nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu
rechnen. Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des Asylverfah-
rens entstandenen Beweismittel, die sich auf die allgemeine Entwicklung
der Sicherheitslage in Sri Lanka beziehen würden, ohne konkreten Bezug
zum Gesuchsteller, bestünden keine Gründe zur Annahme, dass der Ge-
suchsteller einer Risikogruppe zuzurechnen sei. Es seien keine massge-
blichen Hinweise ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden
geraten könnte und diese ein Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
C.
C.a Am 13. März 2019 reichte der Gesuchsteller erneut ein Asylgesuch
(Mehrfachgesuch) beim SEM ein.
Er griff bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente auf und brachte in
Ergänzung vor, dass seinen Verwandten kürzlich eine Vorladung für ihn
übergeben und er zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Zudem habe
sich die politische Lage in Sri Lanka derart verschlechtert, dass sich für ihn
eine unmittelbare Bedrohung ergebe. Er gehöre zu einer Risikogruppe, un-
ter anderem weil er sich in einem Verein für ehemalige LTTE-Aktivisten
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eingesetzt habe. Auch gehöre er der sozialen Gruppe der abgewiesenen
tamilischen Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der
Unterstützung politischer Unabhängigkeitsgruppen verhaftet würden.
C.b Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 stellte das SEM fest, dass der Ge-
suchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Mehr-
fachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Es SEM erachtete das Vorbringen des Gesuchstellers, Verwandte hätten
eine Vorladung für ihn erhalten und er sei zur Verhaftung ausgeschrieben
worden, als nicht glaubhaft. Zudem enthalte seine Eingabe keine Hinweise,
dass die Einschätzung, seine Vorfluchtgründe seien als nicht asylrelevant
beziehungsweise unglaubhaft zu qualifizieren, nicht mehr zutreffend sei.
C.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 ab.
Das Gericht hielt fest, dass der vorgebrachte Sachverhalt grösstenteils be-
reits mit dem Urteil vom 7. Februar 2019 beurteilt worden sei. Der Einwand,
die Risikofaktoren seien falsch beurteilt worden, stelle rein appellatorische
Kritik an diesem Urteil dar, auf welche nicht weiter einzugehen sei. Das
neue Vorbringen, kürzlich im Heimatstaat gesucht und zur Verhaftung aus-
geschrieben worden zu sein, sei nicht ansatzweise substantiiert und daher
unglaubhaft. Die Terroranschläge in Sri Lanka im April 2019 vermöchten an
der Lageeinschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nichts zu ändern. Auch sei nicht ersichtlich,
dass sich die allgemeine Lage seit Erlass des Beschwerdeurteils vom
7. Februar 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negati-
ver Weise auf die persönliche Situation des Gesuchstellers auswirken
würde. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils des Gesuchstellers sei
weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat noch der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapier-
beschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwar-
ten. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin als durchführbar zu erachten.
D.
D.a Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfach-
gesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" betitelter Eingabe vom 14. Ok-
tober 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 7. Oktober 2019)
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gelangte der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter (Voll-
macht vom 30. September 2019) erneut an das SEM. Er ersuchte um wie-
dererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Mai 2019 und um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Eventualiter ersuchte er um Entgegennahme und Behandlung der Eingabe
als Mehrfachgesuch, subeventualiter um Entgegennahme derselben als
Revisionsgesuch betreffend das Beschwerdeurteil vom 26. Juli 2019 und
um Weiterleitung zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Gesuchsteller berief sich auf einen Vorfall, der sich im August 2017
ereignet habe. Seine Ehefrau sei damals bei einem Angriff durch Unbe-
kannte auf ihr Haus verletzt worden. Die Motive seien lange unklar gewe-
sen und seine Ehefrau habe ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Da er bisher
nicht von einem politischen Hintergrund ausgegangen sei, habe er den Vor-
fall bislang nicht erwähnt. Nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 26. Juli
2019 habe sich nun aber herausgestellt, dass es sich bei dem Angreifer
um das EPDP-Mitglied F._______ gehandelt habe, der den Angriff im Auf-
trag des Criminal Investigation Departement (CID) und zusammen mit CID-
Beamten durchgeführt habe. F._______ habe dies bei Einvernahmen zu-
gegeben. Es sei daher darauf zu schliessen, dass der Geheimdienst in die
Sache involviert sei und versuche, Einfluss auf die Ermittlungen zu neh-
men. Angesichts der Verbindungen von F._______ zur EPDP sei davon
auszugehen, dass seine Familie nun verstärkt vom Staatsapparat ins Visier
genommen werde. Dies sei auf seine früher dargelegte Verbindung zur
TNA und den LTTE sowie seine exilpolitische Tätigkeit zurückzuführen.
Hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage im Norden Sri Lankas und
der Verfolgungsmethoden der EPDP beziehungsweise der Sicherheits-
kräfte verweise er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 16. Juni 2015, 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018. Es sei davon
auszugehen, dass der Staatsapparat, zusammen mit der EPDP, tamilische
Personen, die der TNA nahestehen würden oder die LTTE unterstützt hät-
ten, systematisch behellige. Tamilen würden generell unter Terrorverdacht
stehen. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer
Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unter-
stützung politischer Unabhängigkeitsgruppen verhaftet würden. Hinsicht-
lich der Überwachungs- und Verhörmethoden verweise er auf Berichte des
UN-Menschenrechtsrats und des CAT aus dem Jahr 2017.
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Als Beweismittel reichte er Behandlungskarten ("Diagnosis Ticket") der
Ehefrau vom (…) und (…) 2017 sowie drei Dokumente betreffend ein
Schlichtungsverfahren vom (…) 2018, (…) 2018 und (…) 2018 (mit Über-
setzung) ein.
D.b Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 erwog das SEM, der Gesuchstel-
ler mache keine Gründe geltend, die im Rahmen eines Wiedererwägungs-
oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, sondern ziele auf die
Neubeurteilung eines Sachverhalts, der bislang nicht vollumfänglich gel-
tend gemacht worden sei, im Urteilszeitpunkt aber schon bestanden habe.
Es erklärte sich als nicht zuständig für die Beurteilung der geltend gemach-
ten (Revisions-)Gründe und überwies die Eingabe vom 14. Oktober 2019
zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht.
D.c Am 23. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.
D.d Am 24. Oktober 2019 gingen die vollständigen vorinstanzlichen Akten
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2019
im Wesentlichen auf ein Ereignis (Überfall auf seine Ehefrau im August
2017), das sich bereits vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom
26. Juli 2019 zugetragen habe, und diesbezügliche Beweismittel, die vor
dem Urteilszeitpunkt entstanden seien (2017/2018). Er versucht damit die
im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Gefährdung im
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Heimatland zu belegen und macht daher die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit
des Beschwerdeentscheids D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 geltend. Die
Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2019 ist damit als Revisions-
gesuch entgegenzunehmen.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
26. Juli 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi-
sionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
2.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
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von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Geltendmachung eines bisher nicht er-
wähnten Ereignisses und der Nachreichung von Beweismitteln sinnge-
mäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
Zwar stellt der bisher nicht vorgebrachte Überfall auf die Ehefrau im August
2017 für sich allein keine "nachträglich erfahrene" Tatsache im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, jedoch macht der Gesuchsteller geltend,
erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 26. Juli 2019 erfahren zu ha-
ben, dass das besagte Ereignis einen politischen Hintergrund habe und
diesem damit eine (potentielle) Erheblichkeit zukomme. Das Revisionsge-
such vom 14. Oktober 2019 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet
(vgl. E. 2.3) und die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG als gewahrt zu
erachten. Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten.
3.
3.1 Der Gesuchsteller beantragte in seinem Revisionsgesuch vom 14. Ok-
tober 2019, das Beschwerdeurteil vom 26. Juli 2019 sei aufzuheben und
im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und er vorläufig aufzunehmen. Bezüglich der Begründung der Revisi-
onsbegehren wird auf die Ausführungen unter Buchstabe D.a verwiesen.
3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
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Seite 10
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersu-
chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frühe-
ren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhal-
tung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht
dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen
(vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Macht eine asylsuchende
Person hingegen neue Asylgründe die nach der Rechtskraft eines Asyl-
entscheides eingetreten sind geltend, die sich nicht auf das vorangegan-
gene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es
sich um ein neues Asylgesuch (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).
3.2.2 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu
qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen
erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die
zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der ge-
suchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei
Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Ent-
scheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung
bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des
Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.
Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdever-
fahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – unab-
hängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweis-
mittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
3.3 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des
Beschwerdeurteils vom 26. Juli 2019 erhebliche Tatsachen erfahren oder
Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er
aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respek-
tive nicht beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen
und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hät-
ten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für
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die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet
sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 26. Juli
2019 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen.
3.3.1 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen der vorangegangenen drei
Asyl- und Beschwerdeverfahren nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung wegen einer Vereinstätigkeit im Heimatstaat oder
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen exilpolitischer Aktivitä-
ten oder des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das nun auf Revisionsebene
neu vorgebrachte Ereignis aus dem Jahr 2017 vermag nicht zu einer an-
deren Einschätzung zu führen. Mit dem Vorbringen, seine Ehefrau sei im
August 2017 in ihrem Haus in B._______ von Unbekannten angegriffen
und verletzt worden, vermag der Gesuchsteller nicht aufzuzeigen, dass ihm
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden (o-
der der EPDP) Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmasses drohen würden. Der Gesuchsteller machte zwar geltend, er
habe nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 26. Juli 2019 erfahren, dass
der Angriff im August 2017 im Auftrag des CID durch ein EPDP-Mitglied
durchgeführt worden sei, und dies zeige, dass seine Familie im Visier der
staatlichen Behörden stehe, was wiederum auf seine frühere Vereinstätig-
keit und seine exilpolitischen Aktivitäten zurückzuführen sei. Jedoch ver-
mögen die vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang eingereichten
Dokumente, unabhängig von der Frage der Authentizität, den behaupteten
politischen Hintergrund des Vorfalls von August 2017 in keiner Weise zu
belegen. Den besagten Dokumenten lässt sich lediglich entnehmen, dass
die Ehefrau am (…) und (…) 2017 in C._______ in ärztlicher Behandlung
gewesen sei (Stempel der behandelnden Ärzte grösstenteils unlesbar) und
im (…) 2018 ein Schlichtungsverfahren betreffend beschädigtes Mobiliar
und Körperverletzung durchgeführt, ein Schadenersatz von (…) zwischen
den Parteien (Ehefrau des Gesuchstellers [Anzeigeerstatterin] und
F._______ [angezeigte Partei]) vereinbart, eine Ratenzahlung von der An-
zeigeerstatterin dann aber nicht akzeptiert worden sei. Ein Zusammenhang
mit den in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft erachteten
Verfolgungsvorbringen oder dem als nicht asylrelevant qualifizierten exil-
politischen Engagement des Gesuchstellers ist daraus nicht erkennbar. Ein
Verfolgungsinteresse vermag der Gesuchsteller damit nicht zu belegen,
vielmehr zeigen die besagten Dokumente, dass die Ehefrau des Gesuch-
stellers Zugang zu den staatlichen Schutzbehörden hatte, nahmen diese
doch ihre Anzeige entgegen und leiteten ein entsprechendes Verfahren
ein. Nur am Rande ist zu vermerken, dass der Gesuchsteller sich mit der
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Seite 12
Einreichung der Dokumente betreffend das Schlichtungsverfahren (Ad-
resse der Ehefrau in B._______) und die ärztliche Behandlung der Ehefrau
in C._______ in einen (weiteren) Widerspruch setzt, gab er doch im Rah-
men des ersten Asylverfahrens zu Protokoll, seine Ehefrau sei gar nicht
mehr in B._______ wohnhaft, sondern nach seiner Ausreise nach
E._______ umgezogen. Die auf Revisionsebene eingereichten Dokumente
sind damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrecht-
licher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen die
neuen Beweismittel und Vorbringen somit auch kein Wegweisungshinder-
nis zu begründen.
3.3.2 In Bezug auf die Ausführungen des Gesuchstellers in der Revisions-
eingabe vom 14. Oktober 2019 zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und dem
Gefährdungspotential abgewiesener tamilischer Gesuchstellender ist fest-
zuhalten, dass diese Themen und Fragen im Beschwerdeurteil vom 26. Juli
2019 geprüft und berücksichtigt wurden. Die diesbezüglichen Ausführun-
gen des Gesuchstellers auf Revisionsebene respektive seine Rüge, ein Ri-
sikoprofil seiner Person sei zu Unrecht verneint worden, läuft damit auf eine
appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 26. Juli 2019 beziehungs-
weise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein
Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revi-
sionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht
zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.
4.
Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen res-
pektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Be-
schwerdeurteils D-3043/2019 vom 26. Juli 2019 rechtfertigen würden. Das
Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2019 ist demzufolge abzuweisen und
der am 23. Oktober 2019 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5508/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: