B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5509/2016
Ur t e i l vom 2 9 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2016 / N (…).
D-5509/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den angeblichen
Heimatstaat im Oktober 2000 in Richtung B._______, wo er bis zur Weiter-
reise nach D._______ am 20. April 2014 in C._______ lebte. Von
D._______ aus sei er gegen Ende August 2014 auf dem Seeweg nach
E._______ und weiter auf dem Landweg am 19. September 2014 in die
Schweiz gelangt, wo er vier Tage später um Asyl nachsuchte. Nach der
Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ vom 9. Oktober 2014, bei der dem Beschwerdeführer unter an-
derem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit E._______
für die Prüfung seines Asylgesuchs gewährt worden war, wurde er für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen.
B.
Das SEM ersuchte im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 21. Oktober
2014 die H._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-
VO) um Übernahme des Beschwerdeführers.
C.
Die H._______ Behörden lehnten das Übernahmeersuchen des SEM am
17. Dezember 2014 ab, da der Beschwerdeführer in E._______ nicht be-
kannt sei.
D.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2015
mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der
Schweiz geprüft.
E.
Am 7. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asyl-
gründen angehört. Am 19. Juli 2016 führte das SEM eine ergänzende An-
hörung des Beschwerdeführers durch. Im Wesentlichen machte er bei den
Befragungen (BzP und Anhörungen) geltend, er sei eritreischer Staatsan-
gehöriger tigrinischer Ethnie und habe bis zur Ausreise im Jahre 2000 in
(…), Eritrea, gelebt. Sein Vater sei verstorben, als er noch Kind gewesen
D-5509/2016
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sei. Sein Bruder sei im Militärdienst (BzP). Anlässlich der Anhörung gab er
zu Protokoll, sein Bruder sei von Angehörigen der „Woyane“ (Regierungs-
partei Äthiopiens) mitgenommen worden. Seine Mutter habe ständig nach
diesem gefragt, worauf man ihr gesagt habe, sie solle damit aufhören, an-
sonsten sie ebenfalls mitgenommen werde. Aus Angst sei seine Mutter mit
ihm (dem Beschwerdeführer) alsdann ausgereist; seine im B._______ le-
bende Mutter sei vor kurzem verstorben (ergänzende Anhörung). Während
des Grenzkonfliktes gegen die „Woyane“ habe er mit der Mutter im Jahre
2000 Eritrea illegal und zu Fuss verlassen. Er habe in C._______ gelebt
und gearbeitet. Nach Eritrea sei er nie mehr zurückgekehrt. Im B._______
sei er nicht sicher gewesen. Dort sei er mehrmals im Gefängnis gewesen.
Vor diesem Hintergrund habe er den B._______ verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie der Identitätskarte seiner Mutter als Beweismittel zu den Akten.
F.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. August 2016 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerde-
führers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG (SR 142.31) nicht, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Das eingereichte Beweismittel sei untauglich (kein Beweiswert von
Kopien) und vermöge seine angebliche eritreische Herkunft nicht zu bele-
gen. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen wurde zur
Begründung zunächst ausgeführt, das kaum vorhandene Wissen des Be-
schwerdeführers über Eritrea sowie unsubstantiierte und zum Teil unlogi-
sche Elemente bezüglich seiner Biographie, seiner Familie und seines Auf-
enthalts im B._______ würden den Anschein erwecken, er verschleiere
seine wahre Identität (Nennung einiger Ortschaften und geographischer
Begebenheiten bloss gestützt auf Erzählungen der Mutter; seinen Schilde-
rungen über Eritrea mangle es an Erlebnisnähe und persönlicher Rele-
vanz; Fehlen ausführlicher und substantiierter Ausführungen zu seiner
Kindheit in Eritrea oder zu wichtigen Ereignissen betreffend seine eigene
Familiengeschichte oder Angaben über seine Familienmitglieder; die Er-
klärung für seine Unwissenheit mit dem ständigen Aufenthalt zu Hause und
der Umsorgung der Mutter erscheine als Schutzbehauptung für die nicht
nachvollziehbaren, oberflächlichen und unsubstantiierten Angaben; feh-
lende Erinnerungen trotz Grenzkonflikts in der Umgebung; erlebnisfremde
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Schilderungen hinsichtlich der Ausreise; äusserst oberflächliche Kennt-
nisse der eritreischen Kultur, Geschichte oder Verwaltungsstrukturen des
Landes; nicht nachvollziehbare Schilderungen zum Aufenthalt im
B._______, insbesondere im Zusammenhang mit dem Spracherwerb
[I._______]; Angaben zur K._______ Währung oder zum Aufenthaltsstatus
im B._______). Ferner seien seine Vorbringen widersprüchlich ausgefallen
(Angaben im Zusammenhang mit dem Ausreisegrund aus Eritrea oder mit
dem Aufenthalt des Bruders in Eritrea respektive mit dessen Mitnahme
durch die „Woyane“). Insgesamt stehe fest, dass er im Rahmen des Asyl-
verfahrens die Behörden über seine Herkunft und Identität getäuscht habe.
Mit diesem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er des
Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe. Da der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht ange-
wandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr an seinen bisherigen Auf-
enthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner stelle sich die Lehre auf den
Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug
der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Am-
tes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, der auch die Sub-
stantiierungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden
Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus Gründen
der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der gel-
tenden Praxis abgewichen werden. Der Beschwerdeführer habe die Fol-
gen seiner unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit sei-
nes Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon aus-
zugehen sei, es stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufent-
haltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Hinsichtlich der Frage nach
der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimli-
chung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt wer-
den, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durch-
führbar. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, sich bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu
beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Recht-
sprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst
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Seite 5
wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit
verheimliche.
G.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen,
dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei ihm in
der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge-
währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm
eine Rechtsvertretung nach seiner Wahl zu bestellen. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
H.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016
wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermögen. Das SEM hat unter Angabe der jeweiligen
Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörungen) schlüssig aufgezeigt,
weshalb es seinem Sachvortrag insgesamt an der erforderlichen Glaubhaf-
tigkeit mangelt. Eine Überprüfung der Akten durch das Bundesverwal-
tungsgericht ergibt, dass die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen
und gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind und in den
Akten Stütze finden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl.
II/Ziff. 1, 2 und 3 S. 3 ff.).
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Än-
derung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Der Sachverhalt
bleibt grundsätzlich unverändert. Den vorinstanzlichen Erwägungen wird
nichts Substanzielles entgegengesetzt. Die Vorbringen sind mehrheitlich
als nachträgliche Sachverhaltsanpassungen respektive unbehelfliche Er-
klärungsversuche oder gar Ausflüchte zu qualifizieren. Nähere Hinweise
oder aufschlussreiche neue und unumstössliche Erkenntnisse werden
keine in den von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Sachvortrag
hineingebracht.
5.3
5.3.1 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ge-
fragt wurde, ob er eine Kopie der ID-Karte seiner Eltern beschaffen könne.
Diese als ungeschickt zu bezeichnende Aufforderung hinsichtlich der Be-
schaffung entsprechender Dokumente ändert aber nichts an der Tatsache,
dass Kopien von solchen Unterlagen aufgrund ihrer leichten Manipulierbar-
und käuflichen Erwerbbarkeit kaum beweisrechtliche Bedeutung beige-
messen werden kann. Vorliegend kommt hinzu, dass der damals über Kon-
takt mit seiner mittlerweile verstorbenen Mutter verfügende Beschwerde-
führer besagte Kopie von deren Identitätskarte erst mehr als ein Jahr nach
der BzP zu den Akten reichte und er es – obschon zumutbar und möglich –
zudem unterliess, insbesondere in Bezug auf seine Person, allfällige iden-
titätsbelegende Unterlagen oder diesbezüglich erkenntnisbringende Auf-
schlüsse bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids ins Verfahren
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einzubringen (vgl. A 19 Frage 18 f., Frage 22 ff. S. 3 f. und Frage 60 S. 6
sowie A 21 Frage 5 f. S. 2, Frage 12 ff. S. 3 und Frage 39 S. 5 gemäss
Aktenverzeichnis SEM). Ebenfalls unterbleiben auf Beschwerdestufe ent-
sprechende Anstrengungen. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vor-
wurf, wonach die Vorinstanz ihrer Verpflichtung, den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, nicht nachgekommen sei, kann
auch nicht gehört werden. So findet die Untersuchungspflicht des SEM ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser ist er
indes – wie dargelegt und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
(S. 7) – nicht nachgekommen. Seine Identität gemäss Art. 1a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) steht nicht fest.
Mithin hat der Beschwerdeführer die aus der Beweislosigkeit dieses Sach-
verhaltsumstandes resultierenden Konsequenzen in Eigenverantwortung
zu tragen.
Auch geht der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe
fehl, die Vorinstanz habe sich im Rahmen der Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts nicht damit befasst, dass er Tigrinya spreche. Vorab ist
zu berücksichtigen, dass der Gebrauch der tigrinischen Sprache die Her-
kunft des Beschwerdeführers aus Eritrea nicht zu belegen vermag. In den
insgesamt beinahe acht Stunden dauernden Befragungen (BzP/Anhö-
rung/ergänzende Anhörung) konnte er sich einlässlich äussern. Sämtlichen
Befragungsprotokollen ist zu entnehmen, dass er in Tigrinya befragt wurde.
Die jeweiligen Dolmetscherleistungen bezeichnete er als durchwegs gut.
Die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörungen) der jeweiligen Pro-
tokolle bestätigte er nach deren Rückübersetzungen unterschriftlich. Zu-
sätzlich an Gewicht erfährt diese Feststellung noch dadurch, dass die bei
den Anhörungen jeweils in der gleichen Person anwesende Hilfswerkver-
tretung, der unter anderem auch Gelegenheit zu eigenen Fragestellungen
(u.a. Nach- und Verständigungsfragen) eingeräumt wurde, weder Ein-
wände zum Protokoll anzumelden noch weitere Sachverhaltsabklärungen
anzuregen hatte. Der Beschwerdeführer hat sich nach dem Gesagten so-
mit auf seine Aussagen behaften zu lassen. Die Berufung auf ein Missver-
ständnis bei der Übersetzung oder die kurze Befragungsdauer bei der BzP
sowie diejenige auf seine nervöse Befindlichkeit bei den Anhörungen
(Seite 6 der Beschwerde) als Begründungen für sein widersprüchliches
Aussageverhalten hinsichtlich des geltend gemachten Fluchtgrunds in den
B._______ und der Angaben rund um seinen Bruder (Militärdienst/Entfüh-
rung durch „Woyane“) sind bei dieser Sachlage als ein unbehelflicher Er-
klärungsversuch zu werten und zeitigen keine andere zu seinen Gunsten
ausfallende Beurteilung.
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5.3.2 Gleichermassen verhält es sich mit den Ausführungen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich seiner oberflächlichen und unsubstanziierten
Schilderungen zu mannigfaltigen Gegebenheiten während seines angebli-
chen Aufenthaltes in Eritrea sowie zu den geographischen Kenntnissen in
Bezug auf seinen angeblichen Herkunftsort, vornehmlich Umstände, die er
aus Erzählungen seiner Mutter erfahren haben will (vgl. II/Ziff. 2 S. 3 f. der
angefochtenen Verfügung). Den diesbezüglich nicht zu beanstandenden
vorinstanzlichen Erwägungen wird im Grunde genommen lediglich pau-
schal begegnet, dies sei darauf zurückzuführen, dass er Eritrea mit (…)
Jahren verlassen habe, er und seine Mutter, mit der er im Dorf zusammen-
gewohnt habe, arm gewesen wären und kein Geld für Reisen oder den
Besuch einer Schule gehabt hätten (vgl. aber A 19 Frage 179). Zur Veran-
schaulichung seiner äusserst mangelhaften beziehungsweise fehlenden
Kenntnisse hinsichtlich Eritrea, der dort herrschenden Gepflogenheiten so-
wie der insgesamt wenig namhaften und aussagekräftigen Ausführungen
zu alltäglichen, allenfalls einschneidenden oder prägenden Vorkommnis-
sen in Bezug auf dieses Land ist unter anderem darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen jeweils lediglich pau-
schal zu Protokoll gab, mehrheitlich zu Hause gewesen zu sein und die
Mutter umsorgt zu haben. Eine derart vermittelte und an den Tag gelegte
Verhaltensweise kann aber, insbesondere in Berücksichtigung des Ge-
samtkontexts, letztlich bloss als Ausflucht zur Verschleierung der tatsächli-
chen Herkunft qualifiziert werden. Ebenso kann der Argumentation des Be-
schwerdeführers mit den Verweisen auf die entsprechenden Fundstellen in
den Protokollen der Anhörungen nicht gefolgt werden, er sei es nicht ge-
wohnt, Geschichten über sich zu erzählen, oder er habe zum Teil gar nicht
verstanden, was man in den Befragungen genau von ihm gewollt habe,
und er diesem Umstand mit Gegenfragen begegnet sei. In diesem Zusam-
menhang ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zur Verständigung
und Vervollständigung der jeweiligen Sachverhaltskomponenten zusätzli-
che und erläuternde Fragen gestellt wurden. Seine Antworten darauf konn-
ten aber weder als ausreichend noch aufschlussreich bezeichnet werden
und wiesen vielmehr den Charakter von ausweichenden Äusserungen auf.
Keine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung bewir-
ken ferner seine Ausführungen im Zusammenhang mit den von der Vor-
instanz nicht erwähnten Sachverhaltselementen, welche die Glaubhaf-
tigkeit seiner Darlegungen stützen würden (u.a. Angaben zum (…)jährigen
Aufenthalt in Eritrea, zum Aufenthalt im B._______ von 1990 bis 2014, zum
Zeitpunkt des Todes des Vaters, zur Tante in J._______, zum Alter des Bru-
ders, zur Einreichung einer Kopie der Identitätskarte der Mutter). Diese als
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Seite 10
Verlagerungsargumentation hinsichtlich widerspruchsfreiem Aussagever-
halten zu wertende Begründung ist als marginal zu bezeichnen und ver-
mochte keinen Einfluss auf das Ergebnis des Urteils auszuüben.
5.3.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seine behauptete erit-
reische Staatsangehörigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Diese steht somit nicht fest und gilt als unbekannt. Entsprechend
braucht auf seine in der Rechtsmitteleingabe abgegebene Begründung, die
Vorinstanz habe fälschlicherweise auf eine Prüfung der Asylrelevanz ver-
zichtet oder flüchtlingsrechtlich beachtliche Aspekte seien nicht berück-
sichtigt worden (illegale Ausreise; Beschwerde S. 7), in Bezug auf dieses
Land nicht eingegangen zu werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder
nachzuweisen noch glaubhaft darzulegen vermochte, dass er einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht
hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als
Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Der Subeventualantrag auf
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuwei-
sen. Ebenso erübrigen sich weitere Erörterungen zu den übrigen Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das SEM vorweg auf
den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe in grober Verletzung der Mit-
wirkungspflicht eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglicht,
was den Vollzug der Wegweisung aber nicht verhindern könne. Mit ande-
ren Worten sei die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht
glaubhaft und müsse demzufolge als unbekannt gelten. Das Gericht folgt
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Seite 11
der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezügli-
chen Erwägungen des Staatssekretariats.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es
ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach et-
waigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Weg-
weisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entge-
gen. Insbesondere ergeben sich im gegenwärtigen Zeitpunkt aus den Ak-
ten keine Hinweise dafür, dass einem Wegweisungsvollzug Gründe entge-
genstehen könnten, die unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familie
(Art. 8 EMRK und Art. 12 BV; Beschwerde Ziffer 4 S. 8) zu beachten wären.
Die behauptete Vaterschaft wurde nicht belegt und die geltend gemachte
Beziehung zu einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen eritreischen
Staatsangehörigen nicht weiter substantiiert. Auf die diesbezüglichen Aus-
führungen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Wie in den Erwägungen dar-
gelegt, erscheinen die Beschwerdebegehren – ungeachtet einer allfälligen
Bedürftigkeit – als von vornherein aussichtslos. Mithin fehlt es an den ku-
mulativ zu erfüllenden Erfordernissen (bedürftig/nicht aussichtslos) zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der nämlichen gesetz-
lichen Bestimmung.
Mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen ist das Gesuch
um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuwei-
sen.
D-5509/2016
Seite 12
9.3 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG)
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: