Abtei lung IV
D-5510/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Nigeria,
c/o [...]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5510/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Januar 2007
Nigeria verliess und über Niger, Algerien und Libyen am 6. Juni 2008
nach Italien gelangte, wo er fast zwei Jahre lebte, bis er am 30. Mai
2010 illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag um Asyl nach-
suchte,
dass sein in Rom gestelltes Asylgesuch nach einigen Monaten abge-
wiesen worden sei und er deshalb das Asylzentrum in Rom habe ver-
lassen müssen und seither vom Betteln gelebt habe,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs in der Schweiz im Wesentli-
chen geltend machte, er habe sich seit 2003 als Mitglied des "Move-
ment for the Actualization of the Sovereign State of Biafra" (Massob)
für die Unabhängigkeit Biafras eingesetzt, und im Jahre 2005 sei des-
wegen gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2010 – eröffnet am 28. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Lit. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe in Italien ein Asylgesuch eingereicht, sei dort
daktyloskopiert worden und später von dort direkt in die Schweiz ge-
reist,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
Seite 2
D-5510/2010
und von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass gestützt auf die Eurodac-Treffer in Italien vom 23. Juni 2008 und
27. Juni 2008 das BFM am 21. Juni 2010 an Italien ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
[Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist, gestellt habe,
dass Italien bis zum Ablauf der Frist am 6. Juli 2010 das Ersuchen
nicht beantwortet habe und die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20
Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-VO deshalb auf diesen Staat übergegangen
sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 5. Ja-
nuar 2011 zu erfolgen habe,
dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erklärt
habe, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil sich dort niemand
um ihn gekümmert habe und eine Rückkehr nach Italien bedeuten
würde, dass die ganze Welt ihn nicht wolle,
dass diese Aussagen an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern
vermöchten,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise bezüglich einer Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach
Italien bestünden,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
Seite 3
D-5510/2010
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte so-
wie die Rückweisung der Sache an das BFM mit der Anweisung, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asyl-
verfahren als zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um den Erlass vorsorglicher
Massnahmen beziehungsweise um die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um die unentgeltliche Prozessführung
samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 3. August 2010 provisorisch aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 5. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
Seite 4
D-5510/2010
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne
von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
dass für das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses dasselbe gilt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und
das Einreichen eines Asylgesuchs in Rom am 27. Juni 2008 unbestrit-
ten sind (A1/11 S. 7; A12/5 S. 3),
Seite 5
D-5510/2010
dass das Asylgesuch in Italien nach einigen Monaten abgewiesen wur-
de und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in die Schweiz il -
legal in Rom blieb (A1/11 S. 6 f.; A12/5 S. 3),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den vom 21. Juni 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers
(A12/5) unbeantwortet liessen, womit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 30. Mai
2010 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs gemäss Dubliner Ver-
fahrensregelung definitiv geworden ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesent li-
chen geltend macht, er sei in Italien wiederholt Opfer von rassistisch
motivierten Übergriffen geworden, habe dort weder eine Unterkunft
noch eine sonstige Betreuung erhalten, sei keinem fairen Asylverfah-
ren sondern unmenschlicher Behandlung unterworfen,
dass ihm bei einer Überstellung nach Italien ferner eine Kettenab-
schiebung von dort über Libyen nach Nigeria und folglich eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Prinzips sowie von Art. 3 EMRK drohe,
dass aus diesen Gründen das BFM die Pflicht zum Selbsteintritt ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO habe,
dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Be-
handlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese dort
zwar beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Infrastruk-
tur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass indessen Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunk-
te vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass der auf Beschwerdeebene geltend gemachte pauschale Ein-
wand, dem Beschwerdeführer drohe eine Kettenabschiebung von der
Schweiz über Italien nach Libyen und Nigeria, somit nicht begründet
ist,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden,
Seite 6
D-5510/2010
dass sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen annehmen,
dass den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der
geltend gemachten rassistischen Übergriffe in Italien entgegenzuhal-
ten ist, dass der Beschwerdeführer sich bei Bedarf an die zuständigen
italienischen Behörden oder an private Institutionen wenden kann,
dass er bereits zwei Jahre lang in Italien gelebt hat und daher mit den
bestehenden Begebenheiten und Hilfsangeboten vertraut sein dürfte,
dass seine Ausführungen anlässlich der Gehörsgewährung am 10. Ju-
ni 2010 zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, dieser Staat habe
sich nicht um ihn gekümmert und die ganze Welt wolle ihn nicht, nicht
zuletzt deshalb unbehelflich sind, weil es sich beim Beschwerdeführer
nicht um eine verletzliche Person handelt, sondern um einen erwach-
senen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme,
dass aufgrund dieser Erwägungen offensichtlich keine Veranlassung
zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen besteht,
dass der Vorinstanz daher zuzustimmen ist, diese Aussagen vermöch-
ten an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfah-
rens nichts zu ändern,
dass das BFM den Beschwerdeführer somit in den Dublin-Staat Italien
überführen darf, welcher für die Prüfung seines Asylgesuches staats-
vertraglich zuständig ist,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
Seite 7
D-5510/2010
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unange-
messen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-5510/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
Seite 9