B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5510/2014
thc/kna/
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. September 2014 / N (…).
D-5510/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gemäss
eigenen Angaben am 22. Juni 2014 in die Schweiz gelangte und glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er am 10. Juli 2014 summarisch zu seinen Asylgründen befragt
wurde und ihm gleichentags – nach entsprechenden Abklärungen des
BFM zu seiner Person auf sozialen Netzwerken – das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit Ungarns gemäss der Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfol-
gend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe von der pakista-
nischen Botschaft ein Visum für die Einreise nach Ungarn erhalten, wor-
aufhin er am 14. oder 15. September 2013 in Ungarn eingereist sei und
dort zu studieren begonnen habe,
dass er aber die Kurse nicht bestanden habe, weshalb er Ungarn hätte
verlassen und zurück nach Afghanistan gehen müssen,
dass hinsichtlich seiner Asylvorbringen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 24. Juli 2014 Ungarn um Informationen im Sinne von
Art. 34 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 13. August 2014 mit-
teilten, der Beschwerdeführer habe über eine ungarische Aufenthaltsbe-
willigung (gültig bis 30. Juni 2014) verfügt, deren Verlängerung am
7. August 2014 abgelehnt worden sei,
dass die Aufenthaltsbewilligung auf Basis eines am 13. August 2013 aus-
gestellten Schengen-Visums zu (…) erlassen worden sei, welches bis am
8. Juli 2014 gültig gewesen sei,
D-5510/2014
Seite 3
dass das BFM am 25. August 2014 nach den Bestimmungen der Dublin-
III-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO an Ungarn richtete, wobei es insbesonde-
re auf das Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 13. August
2014 verwies,
dass die ungarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 10. September 2014 explizit zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2014 – eröffnet am
19. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, Abklärungen in sozialen Netzwerken hätten erge-
ben, dass sich der Beschwerdeführer in Ungarn aufgehalten habe, was
auch durch die Auskunft der ungarischen Behörden, gemäss welchen der
Beschwerdeführer über eine ungarische Aufenthaltsbewilligung verfügt
habe, bestätigt worden sei,
dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren bei Ungarn liegen würde,
dass es den ungarischen Behörden obliege, seine Asylgründe zu prüfen,
seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung
ins Heimatland anzuordnen,
dass keine Hinweise vorlägen, dass die ungarischen Behörden das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden, Ungarn
zudem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
D-5510/2014
Seite 4
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sei und somit keine begründe-
ten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, wonach Ungarn seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und dem Beschwerdeführer
keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde,
dass der Wegweisungsvollzug nach Ungarn sowohl zulässig, zumutbar
als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2014 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantrage,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, wie auch um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung,
dass er ausserdem um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersuchte, sowie um Anordnungen an das BFM
betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden der Heimat, even-
tualiter eine diesbezügliche Information,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in erster Linie auf seine
Asylgründe einging und zur Situation in Ungarn im Wesentlichen ausführ-
te, sein Visum sei nicht verlängert worden, da er die Kurse (…) aufgrund
psychischer Probleme nicht bestanden habe, weshalb er zurück nach Af-
ghanistan hätte gehen müssen,
dass die Schweiz für ihn ein Land sei, das sich hilfsbedürftigen Menschen
wie ihm annehme und viele humanitäre Organisationen beheimate, wes-
halb er die Schweiz als letzte Chance gesehen habe,
dass Ungarn niemals Abklärungen bezüglich seiner Sicherheit in Afgha-
nistan machen werde, da das Klima für Ausländer in Ungarn eher un-
freundlich sei und er bei einer allfälligen Rückführung sofort ins Gefängnis
kommen und dann nach Afghanistan gebracht werden würde,
D-5510/2014
Seite 5
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Dokument in arabischer Spra-
che, ein Schreiben aus Budapest in ungarischer Sprache, das Programm
seiner Schule in Afghanistan (in Englisch) und Dokumente der deutschen
Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) zu den Akten reich-
te,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbe-
haltlich nachfolgender Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-5510/2014
Seite 6
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
D-5510/2014
Seite 7
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass den vorliegenden Akten sowie aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ein-
reise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten hatte,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 25. August 2014 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
10. September 2014 explizit zustimmten,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn – wie dies bereits in der Verfügung des BFM ausgeführt
wurde – Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach-
kommt,
dass Ungarn auf die unter anderem vom Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsys-
tem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in
der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungsweise mit
deren Umsetzung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf ei-
ne quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und auf die Ein-
stufung von Serbien als sicherem Drittstaat sowie die materielle Prüfung
der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dublin-
D-5510/2014
Seite 8
Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervor-
zuheben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 E. 5-8),
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem
Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserungen zum Schluss ge-
langte, asylsuchende Personen seien bei einer Überstellung nach Ungarn
gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen
Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl.
EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil von
6. Juni 2013, § 106),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon
ausging, Ungarn komme kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System
grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa die
Urteile D-443/2014 vom 22. August 2014, D-4044/2013 vom 23. Juli
2013, D-4197/2013 vom 25. Juli 2013, E-4194/2013 vom 13. August 2013
und D-4809/2013 vom 3. September 2013, D-2302/2014 vom 6. Mai
2014),
dass jüngere Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben
haben,
dass zum einen die Asylgesuchszahlen in Ungarn erheblich anstiegen,
was offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedin-
gungen geführt hat (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3),
dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft getreten sind, die eine neue rechtliche Grundlage für die
Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen (vgl. Hungarian Helsinki Com-
mittee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in
Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014 [
note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-
hungary]),
dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regie-
rung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 8.2),
D-5510/2014
Seite 9
dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung
der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen
Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
Comments and recommendations on the draft modification of certain mig-
ration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation,
12. April 2013, S. 12, 23),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder ernied-
rigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-
Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl.
Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013E. 9),
dass daher das nicht weiter substanziierte Vorbringen des Beschwerde-
führers, Ungarn werde seine Asylvorbringen nicht prüfen, ihn in Haft
nehmen und ihn nach Afghanistan zurück schicken, als unbegründet zu
bezeichnen ist,
dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen
asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht
uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellun-
gen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der
Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-
fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung
nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl-
verfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweis-
last zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen
Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die
Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9.2),
dass die Verfügung des BFM in Lichte dieser Ausführungen als äusserst
knapp zu bezeichnen ist, da kaum eine individuelle Prüfung der Situation
des Beschwerdeführers vorgenommen und auf diese vertieft eingegan-
gen wurde,
D-5510/2014
Seite 10
dass jedoch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon
auszugehen ist, er habe in Ungarn keinen effektiven Zugang zum Asylver-
fahren gehabt und im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie auch in der
Beschwerde keine Gründe geltend macht, warum die Überstellung für ihn
nach Ungarn als jungen, ledigen und grundsätzlich gesunden Mann nicht
zulässig sein könnte,
dass die Ausführungen des BFM aufgrund der klaren Sachverhaltskons-
tellation vorliegend als genügend zu bezeichnen sind,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie), ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, er habe in
Ungarn psychische Probleme sowie Lernschwierigkeiten gehabt und er in
der Befragung ausführte, er habe Probleme mit den Augen, was zu Kopf-
schmerzen führe,
dass diese geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen un-
belegt blieben und somit nicht rechtsgenügend dargetan wurden und sich
auch aus den Akten nicht schliessen lässt, inwiefern der Beschwerdefüh-
rer überhaupt eine massgebliche medizinische Betreuung benötigt,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, die Über-
stellung nach Ungarn setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nämlich nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was vorlie-
gend offensichtlich nicht der Fall ist,
D-5510/2014
Seite 11
dass, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift, nicht ersichtlich
ist, inwiefern im vorliegenden Verfahren Art. 17 Dublin-III-VO von Rele-
vanz wäre, da diese Bestimmung nur auf Ersuchen eines anderen Mit-
gliedstaates Anwendung finden kann (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
K19 zu Art. 17), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
D-5510/2014
Seite 12
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens Kontakte mit dem Heimatstaat
ohnehin nicht in Betracht fallen, weshalb auch die diesbezüglichen Anträ-
ge gegenstandlos sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5510/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: