B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5510/2016
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Asyl
und Integration, Florastrasse 12, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
D-5510/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem offiziellem Wohnsitz in
B._______ (Distrikt B._______, Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat
am 5. Mai 2015 über den Flughafen C._______ via D._______ und
E._______ und reiste mit dem Auto in die Schweiz ein. Am Tag seiner Ein-
reise in die Schweiz, dem 6. Mai 2015, stellte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum des SEM in F._______ ein Asylgesuch.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) vom 18. Mai
2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. November 2015
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und (…) in B._______ geboren
sei. Seit 2010 habe er mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern in
G._______ gelebt. Seit 2011 sei er bei seinem Onkel als (…) erwerbstätig
gewesen und habe bei ihm das (…) erlernt. Er habe die (…) verwaltet und
als Stellvertreter für den Onkel den Angestellten Aufträge erteilt. Sein Onkel
sei früher Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend:
LTTE) gewesen. Ab Mitte des Jahres 2013 habe er mit seinem Onkel und
den anderen Mitarbeitern jedes Wochenende zwei Schächte beziehungs-
weise Lagerräume ausgegraben, welche seines Wissens zur (…) hätten
benutzt werden sollen. Er sei nicht darüber informiert gewesen, dass diese
Lagerräume als (…) dienen sollten. Im selben Zeitraum seien verschiedene
Pakete, angeblich mit (…) gefüllt, bei der Firma des Onkels eingegangen.
Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es sich hierbei um (…) gehan-
delt habe. Im Jahr 2014 seien Mitarbeiter des Criminal Investigation De-
partment (nachfolgend: CID) mehrere Male zu seinem Arbeitsplatz gekom-
men und hätten ihn und seinen Onkel über ihre Tätigkeiten und Kontakte
zu LTTE-Kämpfern befragt. Dabei sei er auch wiederholt geschlagen wor-
den. Am 31. Dezember 2014 sei sein Onkel in seiner Abwesenheit zu Tode
geprügelt worden. In der Folge sei er am 14. und 15. Januar 2015 über
seinen Onkel befragt und dabei auch geschlagen worden. Als er nicht zu
Hause gewesen sei, sei er dort weitere Male aufgesucht und es sei im Dorf
nach ihm gefragt worden. Aufgrund der unsicheren Lage in G._______ sei
er in der Folge zu seinem Bruder in B._______ gefahren und dort bis zu
seiner Ausreise am 5. Mai 2015 geblieben. Mit einem gefälschten Pass sei
er über D._______ nach E._______ geflogen und von dort per Auto in die
Schweiz gelangt. Von zwei früheren Arbeitskollegen, die nun in Indien woh-
nen würden, habe er erfahren, dass sein Onkel heimlich am Wiederaufbau
D-5510/2016
Seite 3
der LTTE gearbeitet habe und dass die Schächte als (…) hätten dienen
sollen. Das CID habe geglaubt, dass er seinen Onkel bei seinem Unterfan-
gen habe unterstützen wollen.
C.
Mit Asylentscheid vom 10. August 2016 – eröffnet am 12. August 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 hat der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen diese Verfügung erhoben und beantragt, sie sei vollumfänglich aufzu-
heben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, beantragt den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde.
Der Beschwerdeführer reicht folgende Dokumente als Beweismittel ein:
Kopien mit Übersetzungen der Märtyrer-Todesanzeige des Onkels, von
Schreiben der Mutter und des Bruders, der Todesurkunde seines Freundes
H._______, einen Kurzbericht des HEKS, Auszüge aus einem Bericht von
I._______ betreffend tamilische Flüchtlinge aus Sri Lanka im Raum Bern
und des SEM (Focus Sri Lanka) sowie diverse Zeitungsausschnitte.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2016 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und es wurde auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Am 31. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Geburts-
urkunde sowie der Todesurkunde seines Onkels, der Todesurkunde seines
Freundes H._______, von Schreiben der Mutter sowie des Bruders, eine
D-5510/2016
Seite 4
Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Tamil Youth Organisation (TYO) so-
wie Fotografien von einer Demonstration in J._______ vom (…) September
2016 nach.
G.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und führte aus, dass auch die nachträglich eingereichten
Beweismittel nichts an ihrer Einschätzung änderten. Die Zeitungsaus-
schnitte würden keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.
Die Schreiben der Familienangehörigen seien als Gefälligkeitsschreiben
zu werten und hätten keinen Beweiswert. In Bezug auf die exilpolitischen
Tätigkeiten halte sich das Engagement des Beschwerdeführers in engen
Grenzen und könne deshalb keinesfalls als qualifiziert eingestuft werden.
Er sei als einfaches Mitglied einzustufen, das auf Seiten der sri-lankischen
Behörden kein Verfolgungsinteresse hervorzurufen vermöge.
H.
Mit Replik vom 19. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest und führte aus, dass er aufgrund der Anstellung bei sei-
nem Onkel bereits vor dessen Ermordung Repressalien ausgesetzt gewe-
sen sei. Es sei ihm vom CID unterstellt worden, dass er in die Wiederauf-
lebungspläne der LTTE involviert gewesen sei. Mit dem Tod des Onkels
habe sich das Interesse des CID auf ihn übertragen, da er nun die einzige
im Heimatland verbliebene Person gewesen sei, die vermeintlich Informa-
tionen betreffend die Pläne des Onkels hätte preisgeben können. Der Be-
schwerdeführer gehöre zu jener Gruppe von Personen, die nicht aufgrund
ihres eigenen Verhaltens staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
seien, sondern wegen der Verwandtschaft beziehungsweise Beziehung zu
einer politisch verfolgten Person. Abgesehen vom Umstand, dass neun Fa-
milienangehörige bei den LTTE gewesen seien, habe er keinen persönli-
chen Bezug zur Bewegung. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten habe
er sich an verschiedenen Veranstaltungen exponiert. Er sei bei der TYO für
das Organisieren von Veranstaltungen und Demonstrationen zuständig ge-
wesen und habe neue Mitglieder angeworben.
I.
Am 10. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkun-
gen ein.
D-5510/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5510/2016
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
4.1.1 Es widerspreche angesichts der geschilderten Nähe zu seinem On-
kel jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer nicht über den tatsächli-
chen Zweck des Baus der Schächte informiert gewesen sei. Als engster
Mitarbeiter seines Onkels hätte er sowohl über die Nutzung als auch über
die damit verbundenen Risiken informiert sein müssen, insbesondere in
Anbetracht dessen, dass gewisse Dorfbewohner angeblich über den wah-
ren Zweck informiert gewesen seien. Die vorgebrachte Naivität sei zweifel-
haft. Hätte sein Onkel ein solch riskantes Vorhaben durchgeführt, hätte er
wohl alle Involvierten gründlich informiert und entsprechende Vorsichts-
massnahmen ergriffen. Auf die angeblichen (…) treffe dieselbe Einschät-
zung zu. Wiederum sei unverständlich, dass sein Onkel ein derart grosses
Risiko eingegangen sein soll, indem er ihn nicht über den wahren Inhalt
der Pakete informiert habe. Dass der Beschwerdeführer unvoreingenom-
men geglaubt habe, es handle sich um (…), die geliefert worden seien, sei
gänzlich unglaubhaft. Weiter verstärke der angebliche Standort dieser
Schächte die Vorbehalte gegenüber seinen Aussagen. Hinter dem Ge-
büsch, wo die Schächte gebaut worden seien, habe sich ein grosses Ar-
meecamp befunden. Eine solche Standortwahl sei wenig nachvollziehbar,
insbesondere in Anbetracht der ab Kriegsende hohen Militärpräsenz in die-
sem Gebiet. Dass sein Onkel die unmittelbare Nähe zu einem Armeecamp
gesucht habe, sei ebenso unglaubhaft wie der Umstand, dass während ei-
ner eineinhalb Jahre dauernden Bauzeit kein Militärangehöriger davon
Kenntnis bekommen haben soll. Insgesamt würden erhebliche Zweifel an
sämtlichen Schilderungen zu den angeblichen LTTE-Wiederauflebungstä-
tigkeiten bestehen.
4.1.2 Weiter wirke die Darstellung konstruiert, wonach der Beschwerdefüh-
rer erst nach Ankunft in der Schweiz vom tatsächlichen Zweck der Schäch-
te und dem wahren Inhalt der Paketlieferungen erfahren habe. Angeblich
D-5510/2016
Seite 7
hätten zwei Kollegen seines Onkels, die mittlerweile nach Indien geflohen
seien, den Kontakt zu ihm in der Schweiz hergestellt, einzig um ihm dies
mitzuteilen. Es erstaune, dass diese Personen ihn erst über diese Hinter-
gründe informiert hätten, als er bereits aus Sri Lanka ausgereist sei. Hätte
tatsächlich eine akute Gefährdung bestanden, wäre anzunehmen gewe-
sen, dass sein Onkel, wie auch seine Kollegen, ihm die Wahrheit über die
Schächte erzählt und ihn rechtzeitig gewarnt hätten. Dass diese Kollegen
in Sri Lanka stets alles verheimlicht und dann aus dem Ausland den Auf-
wand betrieben hätten, den Kontakt zu ihm herzustellen und ihn aufzuklä-
ren, sei wenig plausibel. Es entstehe der Eindruck einer konstruierten Ge-
fährdungssituation.
4.1.3 In Bezug auf die dargelegten CID-Befragungen sei es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung
glaubhaft zu machen. Wäre er als LTTE-Mitglied verdächtigt gewesen,
wäre es wohl kaum bei relativ kurzen Befragungen im Wald geblieben. Zu-
dem habe er ein angebliches Interesse der CID-Beamten an seiner Person
nicht schlüssig erklären können. Es sei der Eindruck entstanden, dass er
seine angebliche Rolle jeweils situativ anders schildere. Einerseits wolle er
der engste Begleiter seines Onkels gewesen sein, andererseits habe er
seine Kollegen nicht gekannt, sich nicht für den Inhalt der Warenlieferun-
gen interessiert und scheinbar kostenlose Bautätigkeiten nicht hinterfragt.
Diese kontroverse Darstellung verstärke die Zweifel an seinen Vorbringen.
4.1.4 Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, eine persönliche Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Es könne deshalb
auf die Ausführung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente wie auch auf die
Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen verzichtet werden.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Vorbringen seien durchwegs
plausibel, detailliert, substantiiert und glaubhaft.
4.2.1 Vorerst sei auf seine Stellung innerhalb des Geschäfts des Onkels
beziehungsweise auf die Aufgaben, mit denen er vom Onkel betraut wor-
den sei, einzugehen. Es sei ihm keine spezifische Aufgabe zugewiesen
worden. Er habe seinen Onkel nur bei unterschiedlichen geschäftlichen
Verrichtungen unterstützt und sei für die (…) und die (…) zuständig gewe-
sen. Sein Onkel habe es nicht als notwendig erachtet, ihn über alle einzel-
nen Geschäfte aufzuklären. Er habe jeweils nur knappe Antworten auf ge-
stellte Fragen betreffend einzelne Aufträge erhalten. Es sei ihm nicht er-
laubt gewesen, seinem Onkel Fragen zu stellen oder ihn zu hinterfragen.
D-5510/2016
Seite 8
Das Verhältnis zwischen ihm und seinem Onkel sei von grossem Respekt
geprägt gewesen. Es habe zwischen ihnen nicht nur ein Arbeits-, sondern
auch ein Familienverhältnis bestanden. Gemäss dem Senioritätsprinzip
habe der Onkel eine grosse Autorität genossen. Ein Vertrauensbruch hätte
nicht nur berufliche, sondern auch familiäre Konsequenzen nach sich ge-
zogen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer betont weiter, dass er der Anstellung bei sei-
nem Onkel nicht nachgegangen wäre, wenn er gewusst hätte, dass dieser
die LTTE wieder unterstützen würde. Umgekehrt sei sich sein Onkel des-
sen bewusst gewesen, dass er seine Mutter und Tante über die heimlichen
Pläne informiert hätte, falls er davon erfahren hätte.
4.2.3 In Bezug auf die Kontrolle der Lieferungen leuchte es nicht ein, wes-
halb er die fraglichen Paketen hätte überprüfen sollen. Bei diesen habe es
sich um speziell an den Onkel adressierte Lieferungen gehandelt. Es habe
für ihn keinen Anlass gegeben, an dessen Aufrichtigkeit zu zweifeln.
4.2.4 Bezüglich des Ortes, der für den Bau der Schächte ausgewählt wor-
den sei, sei zu erwähnen, dass sein Onkel von den Dorfbewohnern unter-
stützt worden sei und es sich bei diesen ebenfalls um ehemalige LTTE-
Mitglieder gehandelt habe. Obwohl sich die Schächte in der Nähe eines
Militärpostens befunden hätten, spreche dies nicht gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Standortwahl.
4.2.5 Bei der Frage nach der Kontaktaufnahme der ehemaligen Mitarbeiter
des Onkels aus Indien habe es ein Missverständnis gegeben. Der Kontakt
sei nicht von diesen Mitarbeitern aus Indien hergestellt worden, sondern
der Beschwerdeführer habe diese von der Schweiz aus kontaktiert. Nach-
dem diese nicht an der Todeszeremonie des Onkels erschienen seien,
habe seine Mutter Nachforschungen über die Ermordung des Onkels be-
trieben und die Telefonnummer eines der Mitarbeiter ausfindig gemacht.
Das Interesse an der Aufarbeitung der vergangenen Ereignisse habe folg-
lich bei ihm gelegen.
4.2.6 Weiter würden die unzähligen Verhöre durch das CID, welche sich
nach dem Tod des Onkels intensiviert hätten und bis zum heutigen Zeit-
punkt andauern würden, deutlich machen, dass dieses ein gehöriges Inte-
resse an seiner Person habe. Weil er so lange als enger Mitarbeiter seines
Onkels tätig gewesen sei, habe dies dazu geführt, dass ihm seitens des
D-5510/2016
Seite 9
CID unterstellt werde, in die LTTE-Wiederauflebungspläne des Onkels ver-
wickelt gewesen zu sein. Ob er tatsächlich über die Pläne informiert gewe-
sen sei oder nicht, sei dabei irrelevant.
4.2.7 Zusammengefasst seien seine Vorbringen in allen wesentlichen
Punkten logisch und nachvollziehbar. Die Einwände der Vorinstanz würden
nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen.
5.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaub-
haft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeu-
tet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel be-
seitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.1 In Bezug auf den Bau der Schächte bringt der Beschwerdeführer vor,
er habe während eineinhalb Jahren jeden Samstag und Sonntag, das
heisst während mehr als 150 Tagen, heimlich für die (…) seines Onkels an
einer Konstruktion gearbeitet, worin seines Wissens (…) hätten gelagert
D-5510/2016
Seite 10
werden sollen. Offenbar seien die Dorfbewohner und die anderen Mitarbei-
tenden der (…) über den eigentlichen Zweck dieser Schächte, nämlich die
Lagerung von (…), in Kenntnis gesetzt gewesen. Den Aussagen des Be-
schwerdeführers zufolge sei er der Einzige gewesen, der über den Zweck
des Baus nicht aufgeklärt worden sei. Direkt neben der Baustelle habe sich
im Übrigen hinter einem Gebüsch ein grosses Militärcamp befunden. Zu
den eingetroffenen Paketen führte er aus, dass diese persönlich auf den
Namen des Onkels adressiert gewesen seien. Er sei davon ausgegangen,
dass sich darin (…) befunden hätten.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung verwies die Vorinstanz in ihren
Erwägungen darauf, diese Ausführungen seien aus verschiedenen Grün-
den nicht nachvollziehbar. Sie führte richtigerweise aus, dass die unterlas-
sene Information des Beschwerdeführers für alle Seiten hätte gefährlich
werden können. Zudem kann nicht nachvollzogen werden, warum der Bau
zur Unterbringung von (…) hätte heimlich durchgeführt werden müssen.
Aufgrund der Lage direkt neben einem Militärlager und wegen der langen
Baudauer von eineinhalb Jahren erscheint es sodann unwahrscheinlich,
dass die Schächte beziehungsweise Lagerräume unentdeckt geblieben
sein sollen. Die Ausführungen zur Unwissenheit des Inhalts der Paketsen-
dungen wie auch über den eigentlichen Bauzweck der Schächte wirken
daher zu Recht konstruiert und sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere
vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und sein Onkel schon
vor dessen Tod vom CID befragt worden seien, hätten spätestens zu die-
sem Zeitpunkt auch beim Beschwerdeführer Fragen auftauchen müssen.
Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers erscheint damit un-
plausibel und überwiegend unglaubhaft.
5.2 Befragt nach der Abfolge und dem Zeitpunkt der Befragungen durch
das CID machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Bei der
Befragung zur Person vom 18. Mai 2015 erklärte er, dass er am 14. Januar
2015 aufgesucht und dabei geschlagen worden sei. Am 31. Januar 2015
seien sie wiedergekommen. Dieses Mal hätten die Leute des CID ihn nicht
geschlagen, er sei jedoch befragt worden, ob sein Onkel etwas von den
ehemaligen LTTE-Mitgliedern erzählt habe und ob er wisse, wer diese Per-
sonen seien (SEM-Akte A4, 7.01, S. 7). Im Gegensatz dazu brachte er an-
lässlich der Anhörung vom 4. November 2015 vor, dass es nach dem 15.
Januar 2015 keine weiteren Zusammentreffen mit Beamten des CID gege-
ben habe. Am 31. Januar 2015 seien diese Leute zu ihm nach Hause ge-
kommen, er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen
D-5510/2016
Seite 11
(SEM-Akte A18, F150 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen, konnte
er diesen nicht plausibel auflösen (SEM-Akte A18, F196).
Der Beschwerdeführer hat sich somit in Bezug auf die Vorkommnisse wäh-
rend der CID-Befragung in widersprüchliche Aussagen verstrickt. Seine im
Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebenen Erklärungen vermögen
diese nicht zu entkräften.
5.3 Weiter vermögen die eingereichten Beweismittel (Beilagen zur Be-
schwerde vom 12. September 2016 sowie zur Beschwerdeergänzung vom
31. Oktober 2016) eine erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise drohende
Verfolgung nicht zu untermauern. Zwar bestätigen die beiden Todesurkun-
den betreffend seinen Onkel und seinen Freund H._______ das Hinschei-
den ebendieser. Auch in den eingereichten Zeitungsausschnitten ist der
Onkel offenbar namentlich erwähnt. Weitere Schlüsse – wie eine Suche
nach dem Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden – können
aus diesen Beweisstücken nicht abgeleitet werden. In den eingereichten
Briefen der Mutter und des Bruders wird bestätigt, dass der Beschwerde-
führer wegen Lebensgefahr ins Ausland geschickt worden und bei einer
Rückkehr sein Leben in Gefahr sei. Da diese Dokumente von nahen Ver-
wandten verfasst wurden, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür,
dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Aus dem eingereichten
Länderbericht des SEM, welcher die allgemeine Lage in Sri Lanka und die
politische Situation beschreibt, dem Kurzbericht der Hilfswerksvertretung
und dem auszugsweise eingereichten Bericht von I._______, welcher die
Bedeutung von Ansehen und Respekt in der tamilischen Gesellschaft dar-
legt, lässt sich schliesslich keine individuelle drohende Verfolgung des Be-
schwerdeführers ableiten. Die eingereichten Beweismittel vermögen den
geltend gemachten Sachverhalt weder zu belegen noch sind sie geeignet,
am Dargelegten etwas zu ändern.
5.4 In Würdigung des Vorstehenden und unter Berücksichtigung der ge-
samten Akten ist die Argumentation des SEM zu bestätigen. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers wirken konstruiert und unplausibel und es er-
geben sich Ungereimtheiten, die mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu
vereinbaren sind. Von einer systematischen behördlichen Suche nach ihm
ist nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag keine erlittene oder
im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende Verfolgung glaubhaft
zu machen.
D-5510/2016
Seite 12
6.
Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der An-
gaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sein werde.
6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.2 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, glaubhaft zu machen, dass er seit Kriegsende (2009) mit den
Behörden Sri Lankas relevante Probleme bekommen hätte. Der Beschwer-
deführer bringt zwar vor, dass sein Onkel ein ehemaliges LTTE-Mitglied
gewesen und aus diesem Grund ermordet worden sei. Selbst wenn der
Onkel des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit für die LTTE getötet
D-5510/2016
Seite 13
worden sein sollte, kann, wie vorangehend ausgeführt, den Schilderungen
über die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Befragungen durch die
CID-Beamten und der damit verbundenen Verfolgung keinen Glauben ge-
schenkt werden. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, selber nie Mitglied
der LTTE gewesen zu sein (SEM-Akte A18, F228 f.), und bringt zu keinem
Zeitpunkt vor, für die LTTE gearbeitet zu haben. Unter diesen Umständen
sind keine Hinweise ersichtlich, dass die sri-lankischen Behörden Interesse
an ihm gezeigt hätten oder er eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte.
Folglich ist in seinem Fall auch nicht davon auszugehen, dass er in einer
Stop-List aufgeführt wird. Darüber hinaus fehlen Anhaltspunkte dafür, dass
sich dies nach seiner Rückkehr ändern könnte. Ohne glaubhafte Probleme
mit den sri-lankischen Behörden ist nicht damit zu rechnen, dass er bei der
Wiedereinreise wegen eines durchlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz
mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat. Davon ist umso weni-
ger auszugehen, als er gestützt auf die Aktenlage in der Schweiz nicht auf-
gefallen ist und ihm somit auch keine Verbindung zu den LTTE in der
Schweiz vorgeworfen werden kann. Zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung verwies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass
seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht geeignet sind, um ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzusprechen. Sein Engagement hält sich in engen Gren-
zen und kann nicht als qualifiziert eingestuft werden. Innerhalb des Vereins
Tamil Youth Organisation nimmt er keine besonders exponierte Stellung ein
und ist daher als einfaches Mitglied einzustufen.
6.3 Nach dem Gesagten sind keine asyl- beziehungsweise flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich, weshalb das SEM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
D-5510/2016
Seite 14
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
D-5510/2016
Seite 15
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält,
hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst
(vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf
die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. auch BVGE
2011/24 E. 10.4).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]). Auch in Bezug auf das
K._______ kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse
zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender
Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit
dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin
präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angese-
hen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass
diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur
D-5510/2016
Seite 16
sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und
Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirt-
schaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im K._______ zwar prekär, doch
erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder so-
zialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften
Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken
zu können, grundsätzlich zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des
BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil pu-
bliziert]).
8.3.3 Die Familie des aus G._______ im K._______ stammenden Be-
schwerdeführers ist dort wohnhaft, wobei seine Eltern sowie vier Brüder
und eine Schwester nach wie vor in G._______ respektive in B._______ in
eigenen Häusern wohnen. Es darf daher davon ausgegangen werden,
dass ihm bei einer Rückkehr an seinen früheren Wohnort eine Wohnmög-
lichkeit zur Verfügung steht und er von seiner Familie sowie allenfalls sei-
nen Verwandten unterstützt wird. Der noch verhältnismässig junge und ge-
sunde Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise bei seinem Onkel im (…)
gearbeitet. Was die Reintegration in wirtschaftlicher Hinsicht betrifft, wer-
den es ihm seine Schulbildung sowie seine Erfahrungen im (…) Beruf wie
auch in der (…) ermöglichen, sich eine Existenz zu sichern. Es sind daher
keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass
er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situ-
ation geraten würde.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-5510/2016
Seite 17
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf
deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 21. Septem-
ber 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5510/2016
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
Versand: