B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5510/2018
law/scm
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 24. August 2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Ethnie
der Hazara und stammt aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz
Ghazni). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Jahr
1995 in Richtung Iran, wo er bis zum Jahr 2015 lebte. Am 19. November
2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am
27. November 2015 wurde er durch das SEM summarisch befragt und am
22. Januar 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört.
Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, seine Familie und auch er selbst seien in seinem Heimat-
staat (Afghanistan) zwischen den Jahren 1981 und 1994 (bzw. 1360 bis
1373 gemäss der in Afghanistan gebräuchlichen iranischen Zeitrechnung)
Verfolgungen seitens der Taliban beziehungsweise weiterer extremistisch-
islamistischer Gruppierungen ausgesetzt gewesen. Deswegen sei er im
Jahr 1994 (bzw. 1373) ein erstes Mal in den Iran ausgereist. Jedoch hätten
ihn die iranischen Behörden im Jahr 1995 (bzw. 1374) wieder in seinen
Heimatstaat ausgeschafft. Daraufhin sei er durch die Taliban gefangenge-
nommen und gefoltert worden, habe aber noch im gleichen Jahr erneut in
den Iran fliehen können. Dort habe er sich dann bis zum Jahr 2015 dauer-
haft aufgehalten. Jedoch habe er auch im Iran Schwierigkeiten gehabt. So
sei er im Jahr 1999 (bzw. 1378) einmal von Unbekannten bedroht und
misshandelt worden, wobei ihm diese vorgeworfen hätten, in den Drogen-
handel verwickelt zu sein. Im Jahr 2012 (bzw. 1391) habe er einen Hirn-
schlag und Blutungen der Lungen erlitten, weshalb er arbeitsunfähig ge-
wesen und in eine finanzielle Notsituation geraten sei. Schliesslich habe er
den Iran im Jahr 2015 verlassen, weil er dort nicht in Sicherheit gewesen
sei, kein Dach über dem Kopf gehabt habe und aus medizinischen Grün-
den in finanzieller Not gewesen sei.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem einen angebli-
chen Drohbrief der Taliban aus dem Jahr 1994 (bzw. 1373) und verschie-
dene ärztliche Zeugnisse zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 24. August 2018 (Datum der Eröffnung: 27. August
2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylge-
suchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingaben an das SEM vom 30. August und vom 10. September 2018
ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Die-
sem Antrag entsprach dieses mit Schreiben vom 4. und vom 12. Septem-
ber 2018.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. September 2018 liess der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, der Asylentscheid sei in den
Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell
sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Be-
schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht wurde schliesslich beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 wies die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 17. Oktober 2018 aufgefordert,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
G.
Am 16. Oktober 2018 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert
angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
3.
3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
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4.
Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 festgehalten
wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfech-
tung unberührt; die Frage des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3
5.3.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers damit, dessen Vorbringen seien asylrechtlich nicht rele-
vant. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist vorbehaltlos beizupflichten.
5.3.2 Zum einen bringt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asyl-
gesuchs vor, seine Familie und auch er selbst seien in seinem Heimatstaat
(Afghanistan) zwischen den Jahren 1981 und 1994 Verfolgungen seitens
der Taliban beziehungsweise weiterer extremistisch-islamistischer Grup-
pierungen ausgesetzt gewesen, wobei er im vorinstanzlichen Verfahren als
Beweismittel einen aus dem Jahr 1994 datierenden Drohbrief abgab. Nach
einem ersten vorübergehenden Aufenthalt im Iran und seiner Rückschaf-
fung durch die iranischen Behörden sei er durch die Taliban im Jahr 1995
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gefangengenommen und gefoltert worden, habe jedoch fliehen können. Es
ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern aus den damaligen Ereignissen –
ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – zum heutigen Zeitpunkt auf eine aktuelle
asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat ge-
schlossen werden könnte.
5.3.3 Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auch im
Iran, wo er sich seit seiner neuerlichen Flucht aus Afghanistan im Jahr 1995
dauerhaft aufgehalten habe, Schwierigkeiten gehabt. So sei er im Jahr
1999 einmal von Unbekannten bedroht und misshandelt worden, wobei
ihm diese vorgeworfen hätten, in den Drogenhandel verwickelt zu sein. Im
Jahr 2012 habe er einen Hirnschlag und Blutungen der Lungen erlitten,
weshalb er arbeitsunfähig gewesen und in eine finanzielle Notsituation ge-
raten sei. Den Iran habe er schliesslich im Jahr 2015 verlassen, weil er dort
nicht in Sicherheit gewesen sei, kein Dach über dem Kopf gehabt habe und
aus medizinischen Gründen in finanzieller Not gewesen sei. Es ist offen-
sichtlich, dass auch die im Iran erlebten Probleme asylrechtlich nicht rele-
vant sind. Es handelt sich dabei um einen Drittstaat, während in asylrecht-
licher Hinsicht von vornherein nur eine Gefährdung im Heimat- oder Her-
kunftsstaat von Belang sein kann.
5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschät-
zung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante
Gefährdung geltend gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3
des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht
nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
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