B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5511/2017
Ur t e i l vom 7 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2017 / N (…).
D-5511/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Noch am Tag der Gesuchseinreichung teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
B._______ zugewiesen worden.
C.
Im Rahmen seiner Befragung vom 26. Mai 2017 und der vertieften Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 12. Juni 2017 machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und
stamme aus C._______. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern zu-
sammengelebt und zwölf Jahre die Schule besucht. Nach Abschluss des
Gymnasiums sei er im August 2011 nach D._______ gegangen und habe
dort bis 2016 studiert. In C._______ habe er ab dem Jahr 2008 dank guter
Englischkenntnisse parallel zum Schulbesuch für die Hilfsorganisation (…),
bei der sein (Verwandter) Direktor gewesen sei, gearbeitet. Er sei stolz ge-
wesen, bereits als Jugendlicher eine solche Arbeit zu haben. Anfangs habe
er einfachere Aufgaben in der Administration und Finanzabteilung ausge-
führt. Im Jahr 2009 sei er zum Stellvertreter des Direktors gewählt worden
und fortan auch bei der Projektplanung (bspw. […]) involviert gewesen. Die
(Hilfsorganisation) sei von (…) und (…) „Provincial Reconstruction Teams“
(PRT) finanziert und unterstützt worden, die wiederum von der NATO fi-
nanziert worden seien. Im Jahr 2008 habe er wegen dieser Tätigkeit erst-
mals einen Drohbrief der Taliban nach Hause zugestellt bekommen; er sei
darin aufgefordert worden, seine Arbeit einzustellen. Er habe diese aber
gern gemacht und nicht aufgeben wollen. Stattdessen sei er fortan mehr-
heitlich im Büro geblieben und kaum mehr nach Hause gegangen. Den
besagten Brief habe er nicht behalten; solche Drohungen seien üblich ge-
wesen und er hätte nicht gewusst, was er damit hätte machen sollen. An-
fangs 2009 sei im Büro ein gegen das ganze Team gerichteter Drohbrief
eingegangen. Sie hätten ihre Arbeit aber weitergeführt und er wisse nichts
über den Verbleib dieses Briefes. Im Herbst 2009 sei seiner Familie ein
weiterer, an ihn persönlich gerichteter Drohbrief zugestellt worden, in wel-
chem er als Diener der Juden und Christen bezeichnet und ihm mitgeteilt
worden sei, dass er von den Taliban verurteilt worden sei. Sein Bruder
E._______ habe ihm diesen Brief noch am selben Tag ins Büro gebracht.
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Er habe ihn seinem (Verwandten), der ebenfalls einen solchen Brief erhal-
ten habe, gegeben. Der (Verwandte) habe die Schreiben übersetzen las-
sen und dem (…) PRT übergeben. Ob das PRT diese noch habe, wisse er
nicht. Er werde versuchen, mit diesem Kontakt aufzunehmen und Kopien
erhältlich zu machen. Ende 2010 seien sein Vater und der Vater seines
(Verwandten) von den Taliban in die Moschee zitiert worden. Er habe sei-
nen Vater bisher nicht nach dem Inhalt dieses Gesprächs gefragt, aber er
habe gehört, dass dem Vater und dem (Verwandten) Vorwürfe gemacht
worden seien, sie hätten ihre Söhne nicht den islamischen Regeln entspre-
chend erzogen. In der Folge sei das Haus des (Verwandten) beschlag-
nahmt worden und dessen Familie habe umziehen müssen. Eine Woche
nach dem Gespräch in der Moschee, im November 2010, hätten zwei Per-
sonen auf einem Motorrad auf ihn (den Beschwerdeführer) und seinen
(Verwandten) geschossen, als sie im Auto auf dem Weg zur Arbeit gewe-
sen seien. Er habe sich aus dem Auto werfen respektive auf die Seite weg-
ducken können und dabei den Kopf an der Autotür angeschlagen. Er sei
erst im Spital wieder aufgewacht. Sein (Verwandter) sei von einer Kugel
am Kopf getroffen und noch am selben Tag zur weiteren Behandlung in ein
Spital nach Kabul gebracht worden. Er selbst sei am nächsten Tag im Spital
in C._______ von Sicherheitskräften zu dem Überfall befragt worden. Ob
es davon einen Bericht gebe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob es
Medienberichte über den Vorfall gebe; er habe nicht nach solchen gesucht.
Seine Familie habe nach dem Anschlag entschieden, dass er nicht in
C._______ bleiben könne. Sein (Verwandter) habe ein Taxi gemietet und
so sei er nach zwei Nächten im Spital, versteckt unter einer Decke, nach
Kabul gebracht worden. Dort habe er bis im August 2011 bei einer (Ver-
wandten) gelebt. In dieser Zeit sei weder in C._______ noch in Kabul etwas
passiert. In Kabul sei er selten aus dem Haus gegangen und wenn, habe
er ein Tuch auf dem Kopf getragen. Sein (Verwandter), der in Kabul bei
einem im (…) tätigen (Verwandten) gewohnt habe, sei im Juni 2011 über
F._______ nach G._______ gelangt. Er selbst sei im August 2011 mit ei-
nem Studentenvisum nach D._______ gereist und habe dort die nächsten
Jahre studiert. Da es ihm nicht gestattet gewesen sei, während der Semes-
terferien in D._______ zu bleiben, sei er jeweils im Sommer zu seiner (Ver-
wandten) nach Kabul zurückgekehrt. Bis ins Jahr 2016 hätten weder er
noch seine Familie weitere Probleme mit den Taliban gehabt. Im Juli res-
pektive September 2016 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, um sich
eine Arbeit zu suchen. Er sei wieder bei seiner (Verwandten) in Kabul un-
tergekommen. Zwecks Arbeitsbeschaffung habe er mit dem (…), für den er
in D._______ einmal übersetzt habe, Kontakt aufgenommen und diesen
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gebeten, ihm einen Termin beim (…), den er ebenfalls in D._______ ken-
nengelernt habe, zu verschaffen. Dazu sei es zwar nicht gekommen, aber
er habe eine Arbeit bei einer regionalen Amtsstelle erhalten. Wenige Tage
später hätten die Taliban das Haus seiner Familie in C._______ durchsucht
und nach ihm gefragt. Wie die Taliban von seiner Rückkehr nach Afghanis-
tan erfahren hätten, wisse er nicht. Vielleicht hätten sie einfach angenom-
men, dass er für die alljährlich Mitte September stattfindenden Feiertage
nach Hause kommen würde. Eventuell hätten sie auch eine – mittlerweile
gelöschte – Nachricht von ihm auf Facebook gelesen, mit der er seiner
Freude über die Rückkehr nach Afghanistan Ausdruck verliehen habe. Ei-
nen Tag nach dem Überfall auf sein Elternhaus habe ihn sein Vater ange-
rufen und gewarnt. Er sei deshalb wenige Tage später wieder nach
D._______ gegangen. Seither sei zuhause nichts mehr passiert. In
D._______ habe er aber mangels Zukunftsperspektiven nicht bleiben wol-
len. Nachdem er für einen Anlass in der Schweiz ein Visum erhalten habe,
sei er am 5. Mai 2017 nach B._______ geflogen.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereich-
ten Beweismittel (alter Pass, gültiger Pass [ausgestellt am (…), gültig bis
(…); für die Schweiz vom (…) Generalkonsulat in H._______ am (…) aus-
gestelltes Schengen-Visum enthaltend], Tazkira, Geburtsschein, Doku-
ment bezüglich des Visums, Unterlagen zur (Hilfsorganisation) [Fact Sheet,
Tätigkeitszertifikate], Fotos) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A17, A18
und A20). Zu den Fotos gab der Beschwerdeführer an, auf zwei Bildern sei
sein (Verwandter) zu sehen. Auf den anderen, aufgenommen in
D._______, als er als Dolmetscher gearbeitet habe, sei er mit dem (…),
dem (…) und dem (…) zu sehen.
D.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass das Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb es im er-
weiterten Verfahren ausserhalb des Testbetriebs behandelt werde.
E.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe
versucht, mit dem PRT zwecks Beschaffung der Drohbriefe Kontakt aufzu-
nehmen, und herausgefunden, dass dieses seit dem Jahr 2014 nicht mehr
in Afghanistan vertreten sei. Nach dem Abzug der (…) Streitkräfte habe
auch das PRT das Land verlassen. Wie sich der Beilage entnehmen lasse,
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habe er am 13. Juni 2017 per E-Mail eine ehemalige PRT-Mitarbeiterin
kontaktiert. Eine Antwort sei bisher nicht erfolgt.
F.
F.a Mit Verfügung vom 29. August 2017 – eröffnet am 31. August 2017 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
F.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Die Aussagen, wegen der Tätigkeit für
eine Hilfsorganisation von den Taliban schriftlich bedroht und schliesslich
tätlich angegriffen worden zu sein, seien nicht glaubhaft. Die diesbezügli-
chen Angaben des Beschwerdeführers würden der allgemeinen Erfahrung
widersprechen, seien nicht nachvollziehbar, unsubstanziiert und auch wi-
dersprüchlich. Er könne nicht überzeugend erklären, warum er den ersten
Drohbrief als nicht wichtig empfunden habe. Es sei auch nicht nachvoll-
ziehbar, warum es zwischen Ende 2009 und Ende 2010 keine Drohungen
gegeben habe, es dann aber zu einem tätlichen Angriff gekommen sei.
Auch könne der Beschwerdeführer nicht erklären, warum er anschliessend
bis 2016 Ruhe vor den Taliban gehabt habe, diese dann aber plötzlich wie-
der gegen ihn vorgegangen seien. Es entspreche auch nicht dem Verhal-
ten einer gebildeten Person, sich nicht dafür zu interessieren, was in den
Medien über einen sie betreffenden Mordanschlag berichtet und wie der
Vorfall juristisch aufgearbeitet werde. Realitätsfremd erscheine zudem,
dass er lediglich von einer Decke bedeckt nach Kabul transportiert worden
sei und sich dort auch nur mit einem Tuch auf dem Kopf auf die Strasse
begeben habe. Zum Inhalt der Drohbriefe vermöge er nur klischeehafte
Angaben zu machen. Auch den genauen Inhalt des Gesprächs zwischen
den Taliban und seinem Vater vermöge er nicht darzulegen. Zu den Um-
ständen, wie er nach dem Überfall ins Spital gekommen sei, könne er
ebenfalls nichts sagen, obwohl er darüber sicher informiert worden wäre.
Zum Überfall selbst habe er widersprüchliche Angaben gemacht, indem er
zunächst angegeben habe, sich aus dem Auto geworfen zu haben, danach
aber gesagt habe, sich lediglich im Auto auf die Seite gelegt zu haben.
Ferner könne er auch keine Angaben dazu machen, wie die Taliban erfah-
ren hätten, dass er 2016 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, zumal diese
von seinen früheren Heimatbesuchen offensichtlich nichts erfahren hätten.
Den Überfall auf sein Elternhaus in C._______ habe er zunächst auf Juli
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2016, dann jedoch auf September 2016 datiert. Obwohl zu den besagten
Vorbringen zahlreiche Dokumente vorhanden sein müssten, habe der Be-
schwerdeführer keine Beweismittel eingereicht. Für die fehlende Vorlage
der Drohbriefe oder Kopien davon habe er keine plausible Erklärung. Eine
Person, die das Geschilderte wirklich erlebt hätte, würde sich um den Ver-
bleib solcher Beweismittel kümmern. Die Behauptung, er könne keine Be-
weismittel vorlegen, da das PRT nicht mehr existiere, vermöge an diesen
Erwägungen nichts zu ändern. Zudem habe er bezüglich des Angriffs auf
ihn Ende 2010 weder Medienberichte noch Polizei- oder Prozessakten
oder Spitalunterlagen beigebracht, obwohl solche vorhanden sein müss-
ten. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer für eine Hilfsorgani-
sation gearbeitet habe, die mutmasslich von den Taliban abgelehnt worden
sei, führe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrechtlich
relevanten Verfolgung. Der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft
darzulegen, dass er konkrete Probleme mit den Taliban gehabt habe, was
jedoch Voraussetzung für eine Asylgewährung wäre. Auch der Umstand,
dass er in Kontakt mit bekannten afghanischen und internationalen Per-
sönlichkeiten gestanden habe, stelle für sich allein noch keine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die hierzu eingereichten Beweismittel ver-
möchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Wegweisungsvollzug sei
als durchführbar zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme zwar ur-
sprünglich aus C._______, habe aber im Jahr 2011 sechs Monate und da-
nach bis 2016 jeweils den Sommer in Kabul verbracht, wohin der Wegwei-
sungsvollzug bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar sei. Sol-
che lägen vor. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, verfüge über
eine universitäre Ausbildung sowie Arbeitserfahrung bei einem Hilfswerk
und als Dolmetscher. Laut eigenen Angaben habe er zudem gute Bezie-
hungen zu afghanischen und internationalen Politikern, dank derer er auch
eine Stelle in einer regionalen Amtsstelle erhalten habe. Weiter habe er in
Kabul eine (Verwandte), bei der er jeweils gewohnt habe. Auch arbeite der
(Verwandte) seines (Verwandten) im (…) in Kabul. Im Übrigen sei laut der
Einschätzung des UNHCR von April 2016 der Vollzug der Wegweisung
nach Kabul für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers auch zu-
mutbar, wenn sie über kein Beziehungsnetz vor Ort verfügen würden.
G.
G.a Mit Eingabe vom 28. September 2017 (Datum Poststempel; Schreiben
datiert vom 27. September 2017) erhob der Beschwerdeführer durch seine
am 8. September 2017 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
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tungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewäh-
rung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung
der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
25. September 2017, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung ersucht.
G.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut Opfer von Ver-
folgungs- und Vergeltungsmassnahmen seitens der Taliban zu werden.
Eine Wohnsitznahme in Kabul sei aufgrund der dort herrschenden Situa-
tion nicht zumutbar. Er habe in Zusammenhang mit seiner Arbeit für die
(Hilfsorganisation) in den Jahren 2008 und 2009 sowohl persönlich als
auch am Arbeitsplatz Drohbriefe der Taliban erhalten. Ende 2010 sei auf
ihn und seinen (Verwandten) in C._______ ein Attentat verübt worden, wo-
rauf er nach Kabul geflohen sei. Im September 2016 hätten die Taliban in
seinem Elternhaus in C._______ nach ihm gesucht. Er habe glaubhaft dar-
gelegt, dass er in der humanitären Arbeit tätig und dabei mit ausländischen
Streitkräften in Kontakt gewesen sei. Dies habe ihn in den Fokus der Tali-
ban gebracht. Auch während seines Aufenthalts in D._______ sei er mit
heimatlichen und auch ausländischen Politikern in Kontakt gewesen, was
ihn aus Sicht regierungsfeindlicher Kreise ebenfalls zu einer Zielperson ge-
macht habe. Hinsichtlich der Drohbriefe sei es bei der Anhörung vom
12. Juni 2017 offenbar zu Verwirrung gekommen. Der erste an ihn gerich-
tete Drohbrief sei im Jahr 2008 in den Hof der Familie geworfen worden.
Eine zweite Drohung habe das Büro der (Hilfsorganisation) im Jahr 2009
erhalten. Schliesslich sei im Herbst 2009 ein zweiter persönlicher Brief bei
ihm zuhause abgegeben worden; sein Bruder E._______ habe ihm diesen
noch gleichentags ins Büro gebracht. Seine vormalige Rechtsvertreterin
habe bei der Anhörung angemerkt, den Eindruck zu haben, dass er
dadurch verunsichert werde, dass Diskussionen entstehen würden, wie et-
was erfasst werden solle. Dies deute entweder auf eine nicht wörtliche
Übersetzung oder eine sprachliche Anpassung der Übersetzung hin. Die
genaue Ursache sei nicht eruierbar, jedoch sei diesem Aspekt bei der
Frage sprachlicher Feinheiten Rechnung zu tragen. Der beiliegende Be-
richt des kanadischen „Immigration and Refugee Board“ (IRB) von Februar
2015 zeige, dass Drohbriefe ein primäres Kommunikationsmittel der Tali-
ban seien und in den Regionen, in denen Nichtregierungsorganisationen
tätig seien, die von ausländischen PRT unterstützt würden, in grosser Zahl
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an viele Adressaten verschickt worden seien. Drohungen gegen Nichtre-
gierungsorganisationen seien somit üblich gewesen und er habe lediglich
deswegen keine Veranlassung gesehen, seine Tätigkeit, die er als sinnvoll
erachtet habe, niederzulegen. Er habe nach dem Erhalt des ersten Droh-
briefs aber sehr wohl Konsequenzen gezogen und nach Rücksprache mit
seinem Vater beschlossen, nur noch selten nach Hause zu kommen und
im Büro zu übernachten. Weshalb es zwischen Ende 2009 und Ende 2010
zu keinen Drohungen gekommen sei, wisse er nicht. Dem Bericht des IRB
könne aber entnommen werden, dass der Handlungsspielraum der Taliban
in Gebieten, in denen noch ausländische und einheimische Streitkräfte prä-
sent seien, eingeschränkt sei. Die Phase der Ruhe von Ende 2010 bis 2016
habe er nachvollziehbar erklären können, sei er doch umgehend nach dem
Attentat auf ihn nach Kabul gebracht worden und habe dann dort versteckt
bei seiner (Verwandten) gelebt. Auch die Zeit während der Semesterferien
in D._______ habe er jeweils bei seiner (Verwandten) verbracht. Ihr Haus
habe er jeweils nur mit einem Kopftuch bedeckt verlassen. Mit dem Tragen
einer Kopfbedeckung, die ein Zeichen des muslimischen Glaubens sei, sei
er bemüht gewesen, bei den Taliban nicht aufzufallen. Der Vorhalt, sich
nicht dafür interessiert zu haben, ob die Medien den Anschlag auf ihn auf-
gegriffen hätten, sei unzutreffend. In der Region C._______ würden sich
viele solche Zwischenfälle ereignen. Die Polizei sei ins Spital gekommen
und habe ihn und seinen (Verwandten) befragt. Da die Täterschaft aber
unerkannt habe verschwinden können, sei den Behörden ein erfolgreiches
Ermittlungsverfahren kaum möglich gewesen. Zudem sei er danach aus
Sicherheitsgründen nach Kabul gegangen. Im Übrigen seien die Polizeibe-
hörden in solchen Fällen kaum in der Lage, Bedrohte zu schützen, was ein
Grund dafür sei, dass die wenigsten Vorfälle der Polizei zur Kenntnis ge-
bracht würden. Die Drohbriefe der Taliban habe er detailliert beschrieben.
Seine Angaben würden mit den diesbezüglichen Ausführungen im Bericht
des IRB korrespondieren. Auch habe er angegeben, wo das Gespräch zwi-
schen den Taliban und seinem Vater stattgefunden habe (beim Abendge-
bet in der Moschee), und was der Inhalt gewesen sei. Wie die Taliban von
seiner Rückkehr nach Afghanistan erfahren hätten, wisse er nicht. Entwe-
der sei es ihnen durch jemanden, der seine Familie kenne, oder eine Per-
son, die auch Verbindungen zu Regierungskreisen habe, zugetragen wor-
den. Ob sie es aufgrund eines Facebook-Posts erfahren haben könnten,
den er in der Freude über die Rückkehr nach Afghanistan ins Internet ge-
stellt habe, könne er nur vermuten. Aus Sicherheitsgründen habe er den
besagten Post gelöscht. Eine detaillierte Schilderung des Überfalls der Ta-
liban auf sein Elternhaus im Jahr 2016 könne von ihm nicht erwartet wer-
den, sei er doch nicht zugegen gewesen. Er könne lediglich das berichten,
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was ihm seine Eltern zugetragen hätten. Seine Schwester habe damals
eine Zahnverletzung erlitten. Der Vorfall habe sich während des jährlich
stattfindenden islamischen Opferfests ereignet, bei dem es üblich sei, dass
sich die Familie vereine. Es sei daher davon auszugehen, dass die Taliban
angenommen hätten, er würde sich bei der Feier aufhalten. Bei dem Angriff
auf ihn im Jahr 2010, zu dem er sich erst bei der Anhörung detailliert ge-
äussert habe, habe er sich im Auto auf die linke Seite gelegt, dabei den
Kopf an der Tür angestossen, worauf die Tür aufgegangen und er vermut-
lich auf die Strasse gefallen sei. Er habe dabei das Bewusstsein verloren
und sei erst im Spital wieder aufgewacht. Es treffe zu, dass er keine Doku-
mente zum Beleg der Übergriffe und Drohungen eingereicht habe. Er habe
aber erläutert, dass er und sein (Verwandter) dem (…) PRT einen Drohbrief
übergeben hätten. Dieses sei aber heute nicht mehr dort im Einsatz. Abge-
sehen davon hätten in der besagten Region viele Mitarbeiter von Nichtre-
gierungsorganisationen solche Briefe erhalten, so dass es fraglich sei, ob
der ihn betreffende Drohbrief nach so vielen Jahren überhaupt noch vor-
handen sei. Er habe sich jedenfalls um die Beibringung bemüht. Belegt sei,
dass er für die (Hilfsorganisation) tätig gewesen sei. Es sei auch nicht zu
bezweifeln, dass er nach der Rückkehr nach Afghanistan im September
2016 in Kabul eine Arbeitsstelle bei einem Amt angetreten habe, die er aber
kurz danach aufgrund des Überfalls auf seine Familie und die Suche nach
ihm wieder verlassen habe. Aufgrund seiner Funktionen (humanitärer Hel-
fer und Regierungsmitarbeiter) sowie dem Umstand, dass er auch in
D._______ als Dolmetscher mit ausländischen Politikern und Regierungs-
leuten in Kontakt gewesen sei, gelte er in den Augen regierungsfeindlicher
Gruppen wie der Taliban als Verräter. Selbst wenn die geschilderten Ereig-
nisse (Erhalt Drohbriefe, Anschlag 2010, Suche der Taliban nach der Rück-
kehr aus dem Ausland 2016) als nicht genügend intensiv für die Bejahung
einer asylrechtlich relevanten Verfolgung qualifiziert werden sollten, wür-
den sie doch objektive Hinweise für eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung darstellen. Es sei davon auszugehen, dass Personen mit sei-
nem Profil in Afghanistan grundsätzlich gefährdet seien. Er verweise hierzu
auf Berichte verschiedener Organisationen (UNHCR, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH]). Die Schutzmöglichkeiten des afghanischen Staates
seien limitiert, sofern überhaupt existent. Zudem müsse sich die Polizei an-
gesichts einer starken Zunahme von Anschlägen auf Polizeibehörden
selbst schützen. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rück-
kehr nach Afghanistan auch zum heutigen Zeitpunkt noch Verfolgungs-
massnahmen seitens der Taliban zu befürchten hätte und keinen Schutz
durch die afghanischen Behörden zu erwarten hätte. Der Wegweisungs-
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vollzug sei unzulässig, da angesichts seiner Zugehörigkeit zu einer beson-
ders gefährdeten Personengruppe (ehemaliger Mitarbeiter eines Hilfs-
werks, Zusammenarbeit mit ausländischen Streitkräften, kurzzeitiger Re-
gierungsmitarbeiter) davon auszugehen sei, dass die Taliban ihre gegen
ihn gerichteten Drohungen bei einer Rückkehr umsetzen würden. Zudem
wäre der Vollzug auch unzumutbar. Er stamme aus C._______, wohin eine
Wegweisung nicht zumutbar sei. Hinsichtlich der Lage in Kabul verweise
er auf die diesbezügliche Schnellrecherche der SFH vom 19. Juni 2017, in
der festgestellt werde, dass auch die Hauptstadt von der allgemeinen Ver-
schlechterung der Sicherheitslage betroffen sei. Er verfüge zwar über ei-
nen hohen Bildungsstand und habe Kontakte zu Persönlichkeiten in der
afghanischen Regierung gehabt. Diese seien aber nur beruflicher Natur
gewesen. Daraus würden keine persönlichen Unterstützungspflichten re-
sultieren. Zudem erhöhe eine Arbeit in einem Regierungsamt das Gefähr-
dungsrisiko. Ein Vollzug nach Kabul sei daher als unzumutbar zu erachten.
H.
Am 29. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer
Isabelle Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.
J.
Am 9. Juli 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung zur Beschwerde ein.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die Un-
gereimtheiten zu entkräften. Beweismittel zu den Fluchtvorbringen habe er
nicht eingereicht. Allein die Behauptung, für ein Hilfswerk gearbeitet zu ha-
ben, indiziere keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn,
wie vorliegend, keine individuelle Bedrohung glaubhaft gemacht werde.
Der Wegweisungsvollzug werde auch nach Erlass des Referenzurteils des
Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, gemäss
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welchem für eine Rückkehr nach Kabul besonders begünstigende Um-
stände vorliegen müssten, als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer
sei sehr gut ausgebildet, habe Beziehungen in Regierungskreise und zu
internationalen Politikern und ihm sei auch eine Stelle in der Verwaltung
angeboten worden. Er habe in Kabul, wo er eine (Verwandte) habe, ein
halbes Jahr gelebt und sei auch von D._______ aus immer wieder dorthin
zurückgereist. Angesichts dieser vorteilhaften Ausgangslage sei es ihm
möglich, sich in Kabul eine neue Existenz aufzubauen. Allein die momen-
tane Sicherheitslage und die Behauptung, keine anderen nahen Verwand-
ten in Kabul zu haben, mache die Rückkehr dorthin nicht unzumutbar.
L.
In seiner Replik vom 20. August 2018 entgegnete der Beschwerdeführer
im Wesentlichen, er habe plausibel dargelegt, weshalb er von der Hilfsor-
ganisation, die nicht mehr tätig sei, keine Beweismittel habe erhältlich ma-
chen und auch keine Medien- und Polizeiberichte zu dem auf ihn verübten
Anschlag habe beibringen können. Vergangene Woche hätten die Taliban
C._______ angegriffen. Von einem (Verwandten) sei er letzte Woche tele-
fonisch informiert worden, dass seiner Mutter und zwei Brüdern die Flucht
nach Kandahar gelungen sei. Bei den besagten Angriffen sei ein Teil ihres
Hauses zerstört und sein Vater verschleppt worden. Seine Familie wisse
nicht, wo sich der Vater derzeit befinde und ob sie nach C._______ zurück-
kehren könne. Die Situation in Kabul sei ebenfalls alles andere als sicher.
Er habe nie über eine längere Zeit in Kabul gelebt oder gearbeitet, sondern
sei dort für jeweils kurze Zeit bei seiner (Verwandten) untergekommen. De-
ren Ehemann, der im (…) gearbeitet habe, sei im (…) 2018 beim Verlassen
des (…) bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen. In der
Folge sei die (Verwandte) zu ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt.
Er verfüge somit in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Rück-
kehr dorthin könne ihm auch aufgrund des allgemeinen Gefährdungsprofils
von Regierungsmitarbeitenden nicht zugemutet werden. Da er seine ar-
beitsvertraglichen Pflichten durch die Flucht ins Ausland nicht erfüllt habe,
sei zudem nicht davon auszugehen, dass ihm jemand bei der erneuten Ar-
beitssuche behilflich sein würde.
M.
Mit Schreiben vom 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer Be-
weismittel zu den Ausführungen in der Replik vom 20. August 2018 ein
(Fotoausdrucke, USB-Stick [Retournierung erbeten]). Er führte aus, seine
Mutter und die Brüder seien zwischenzeitlich mangels längerfristiger Zu-
fluchtsmöglichkeit in Kandahar nach C._______ zurückgekehrt. Sein Vater
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Seite 12
sei nach wie vor verschleppt. Die Fotos würden das zerstörte Haus der
Familie zeigen. Sein Bruder E._______, der darauf zu sehen sei, habe ihm
die Bilder per Handy geschickt. Zudem habe E._______ eine Videobot-
schaft verfasst (USB-Stick), in der er bestätige, dass die bisher in Kabul
wohnhafte (Verwandte) zu ihrer Mutter in C._______ zurückgekehrt sei.
Weiter verweise er auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung
des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
30. August 2018, welche die Richtlinien von April 2016, auf die sich das
SEM in seinem Entscheid beziehe, ersetzen würden. Das UNHCR komme
zum Schluss, dass in Kabul allgemein keine Schutz- oder Ansiedlungsal-
ternative zur Verfügung stehe.
N.
Mit Schreiben vom 18. September 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin
den Erhalt der Eingabe vom 6. September 2018 und sicherte die Retour-
nierung des USB-Sticks nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
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Seite 13
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-5511/2017
Seite 14
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM stellte nicht grundsätzlich in Frage, dass der Beschwerdefüh-
rer als Jugendlicher nebst der Schule bei einer Hilfsorganisation in
C._______ tätig war, erachtete aber dessen Angaben, deswegen von den
Taliban schriftlich bedroht und schliesslich tätlich angegriffen worden zu
sein, als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prü-
fung der Akten zum Schluss, dass durchaus gewisse Zweifel an den Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu den besagten Behelligungen seitens
der Taliban angebracht sind, zumal der Beschwerdeführer hierzu keinerlei
Belege einreichte. Insbesondere bezüglich des geltend gemachten Spital-
aufenthalts in C._______ nach dem tätlichen Angriff im November 2010
wäre jedoch davon auszugehen, dass Belege hätten erhältlich gemacht
werden können. Der Beschwerdeführer gab an, sich damals zwei Tage res-
pektive Nächte in spitalärztlicher Behandlung befunden zu haben. Er
müsste somit in dem betreffenden Krankenhaus registriert sein. Auch be-
züglich der Schussverletzung des (Verwandten) legte der Beschwerdefüh-
rer keinen Beleg ins Recht, obwohl der (Verwandte) laut der Aussage des
Beschwerdeführers über entsprechende Spitalunterlagen verfüge (vgl. A20
S. 14 F93). Im Übrigen bekräftigt die besagte Existenz von Spitalunterla-
gen des (Verwandten) die Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers,
auch Opfer eines tätlichen Angriffs geworden zu sein, zumal nicht ersicht-
lich ist, weshalb der Beschwerdeführer dann anders als der (Verwandte)
über keine Unterlagen des Krankenhauses verfügen sollte. Auch der Um-
gang des Beschwerdeführers mit den Drohbriefen der Taliban, die ihm ge-
golten hätten, ist befremdlich. Seine allgemeinen Ausführungen zum Ad-
ressatenkreis und der Häufigkeit solcher Drohbriefe vermögen sein Verhal-
ten nicht verständlich zu machen. Bei einer Person mit seinem Bildungs-
stand und seinen Möglichkeiten wäre zu erwarten gewesen, dass er zu-
mindest von dem zweiten an ihn persönlich gerichteten Drohbrief vor der
Aushändigung an einen Übersetzer respektive vor der Übergabe an das
(…) PRT eine Kopie erstellt hätte und/oder sich die Übergabe hätte quittie-
ren lassen. Im Übrigen äusserte sich der Beschwerdeführer zur Datierung
D-5511/2017
Seite 15
der Drohbriefe nur äusserst vage (1. Drohbrief an ihn: 2008, Datum unbe-
kannt [vgl. A20 S. 5 F25 f.], respektive Winter 2008 [vgl. A20 S. 6 F32];
Drohbrief ans Team: anfangs 2009 respektive Frühling 2009, Datum unbe-
kannt [vgl. A20 S. 7 F40]; 2. Drohbrief an ihn: Herbst 2009, Monat unbe-
kannt [vgl. A20 S. 5 F29; S. 7 F38]). Die Unfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers, den Erhalt der Briefe zeitlich näher einzugrenzen, erstaunt angesichts
seiner guten Schulbildung. Auch wenn es sich bei solchen Drohbriefen um
ein gängiges Kommunikationsmittel der Taliban gehandelt habe, dürfte es
sich beim Erhalt eines persönlich adressierten Schreibens um ein ein-
schneidendes Ereignis handeln, das sich im Gedächtnis nicht nur in inhalt-
licher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht genauer einprägt. Auch die Aus-
sage des Beschwerdeführers, mit dem Vater bisher nicht über das Ge-
spräch mit den Taliban in der Moschee im Jahr 2010 gesprochen zu haben
(vgl. A20 S. 11 F76), ist nur schwer nachvollziehbar, sei er doch kurz darauf
tätlich angegriffen worden. Schlussendlich kann die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit sei-
ner Tätigkeit für die Hilfsorganisation (…) aber offen gelassen werden. Ent-
scheidend ist vorliegend, dass er – wie auch sein (Verwandter) – seit No-
vember 2010 nicht mehr für die besagte Hilfsorganisation tätig gewesen
sei und während der nächsten sechs Jahre keinerlei Probleme mehr mit
den Taliban gehabt habe. Seine Erklärung für das Ausbleiben weiterer Ver-
folgungsmassnahmen, wonach er sich seit November 2010 in Kabul und
D._______ vor den Taliban versteckt habe, vermag angesichts seiner An-
gabe, dass auch seine weiterhin an dem den Taliban bekannten Ort in
C._______ wohnhafte Familie seit November 2010 nie mehr behelligt wor-
den sei, nicht zu überzeugen. Hätte nach der Beendigung der Hilfswerk-
stätigkeit im November 2010 tatsächlich ein weitergehendes Verfolgungs-
interesse seitens der Taliban an ihm bestanden, wäre davon auszugehen,
dass nach ihm gesucht worden wäre; primär bei seiner Familie in
C._______, aber auch bei seinen Verwandten in Kabul, dürften die ver-
wandtschaftlichen Bande des Beschwerdeführers zu in (…) in der Haupt-
stadt tätigen Personen ([Verwandter] des [Verwandten], Ehemann der [Ver-
wandten]) doch durchaus eruierbar gewesen sein. Dies war jedoch in all
den Jahren nicht der Fall. Dass er dann plötzlich im Jahr 2016 von den
Taliban in seinem Elternhaus in C._______ gesucht worden sei, vermag er
nicht glaubhaft darzulegen. Seine diesbezüglichen Ausführungen vermö-
gen nicht zu überzeugen. Die Hausdurchsuchung ordnete er zeitlich wider-
sprüchlich ein (Juli respektive September 2016). Zudem gab er zu Proto-
koll, danach sei zuhause nichts mehr passiert (vgl. A20 S. 18 F137). Hätten
die Taliban ihn damals jedoch tatsächlich verfolgt, wäre es kaum bei der
einmaligen Suchaktion geblieben. Aus den Akten ergeben sich denn auch
D-5511/2017
Seite 16
keine plausiblen Anhaltspunkte für ein anhaltendes Verfolgungsinteresse
der Taliban sechs Jahre nachdem der Beschwerdeführer seine im jugend-
lichen Alter ausgeführte Hilfswerkstätigkeit eingestellt hat und die besagte
Hilfsorganisation nicht mehr existiert. Eine objektiv begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung asylrechtlich relevanten Ausmasses im Sinne von
Art. 3 AsylG seitens der Taliban ist zu verneinen. Der viele Jahre zurücklie-
gende Kontakt des Beschwerdeführers zu seit langem nicht mehr in der
Region präsenten ausländischen PRT vermag eine solche Furcht ebenso
wenig zu begründen wie der Kontakt mit afghanischen und internationalen
Persönlichkeiten während des Studiums in D._______ oder die Arbeit bei
einer regionalen Amtsstelle in Kabul während weniger Tage im September
2016. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch bezüglich der besagten
Stelle keinerlei Belege eingereicht.
4.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Afghanistan asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung seitens der Taliban gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen
zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor
künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Akten-
lage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend
abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-5511/2017
Seite 17
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
D-5511/2017
Seite 18
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das als Re-
ferenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 zu verweisen. Gemäss diesem Urteil hat sich die
Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deut-
lich verschlechtert und die humanitären Bedingungen sind in weiten Teilen
Afghanistans als existenzbedrohend zu qualifizieren. Der Vollzug der Weg-
weisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemei-
nen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Fak-
toren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des
Vollzugs ausgegangen werden kann (vgl. das aufgeführte Referenzurteil
E. 8.2 bis 8.4). Solche besonders begünstigenden Voraussetzungen kön-
nen namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden
Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, der in Kabul über ein
soziales Netz verfügt, welches ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig
ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale
Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundver-
sorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu
können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern
der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn
das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zu-
rückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnet-
zes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Auf-
enthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt
hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden
Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereinglie-
derung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungs-
netz begünstigend wirken kann.
D-5511/2017
Seite 19
6.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______. Dorthin
ist der Vollzug nicht zumutbar. Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers in seinen Eingaben 20. August 2018 und 6. Sep-
tember 2018 zur dortigen Wohnsituation seiner Familie nach einem Angriff
der Taliban auf die Stadt C._______ im August 2018 näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aber in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung nach Ka-
bul zumutbar ist, da im Falle des Beschwerdeführers vom Bestehen be-
sonders begünstigender Umstände im Sinne der Rechtsprechung auszu-
gehen ist (vgl. E. 6.3.1). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
überdurchschnittlich gut ausgebildeten jungen, alleinstehenden Mann, der
keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte. Er verfügt
eigenen Angaben zufolge über ein im Ausland abgeschlossenes Universi-
tätsstudium, hervorragende Englischkenntnisse und Arbeitserfahrung in
verschiedenen Bereichen (Dolmetscher, Tätigkeiten in der Administration,
Finanzabteilung und Projektplanung eines Hilfswerks). Er hat 2010/2011
ein halbes Jahr bei seiner (Verwandten) in Kabul gelebt, ist in den folgen-
den Jahren immer wieder dorthin zurückgekehrt und hat dort jeweils die
Semesterferien verbracht. Auch nach Abschluss des Studiums im Jahr
2016 hat er wieder bei der (Verwandten) gewohnt. Es darf somit davon
ausgegangen werden, dass er sich in Kabul gut auskennt und dort über
soziale Kontakte und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Hinsichtlich
des Einwands des Beschwerdeführers in der Replik vom 20. August 2018,
der Ehemann der (Verwandten) sei zwischenzeitlich verstorben und die
(Verwandte) in der Folge aus Kabul weggezogen, weshalb er dort über kein
Beziehungsnetz mehr verfüge, ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer, der die entsprechende Substanziierungslast trägt, das Ableben des
Ehemannes der (Verwandten) lediglich mit dem Verweis auf eine im Inter-
net einsehbare Meldung über einen Anschlag in Kabul am (…) 2018, bei
dem dreizehn Personen ums Leben gekommen seien, nicht rechtsgenüg-
lich zu belegen vermag. Ebenso wenig vermag eine mündlich Nachricht
des Bruders des Beschwerdeführers, dass die (Verwandte) nach
C._______ gezogen sei, diesen Beleg zu erbringen. Das betreffende Vor-
bringen muss demnach als nachgeschoben erachtet werden und es ist auf-
grund der Aktenlage davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer
in Kabul weiterhin eine Anlaufstelle, zumindest für die erste Zeit nach der
Rückkehr, vorhanden ist, die ihm wie vor seiner Ausreise eine Unterkunft
und Hilfe bei der Wiedereingliederung bieten kann. Angesichts seines Aus-
bildungsstands, seiner Sprachkenntnisse und seiner Arbeitserfahrung
kann erwartet werden, dass es ihm in Kabul möglich sein wird, wieder einer
bezahlten Arbeit nachzugehen und für seinen eigenen Lebensunterhalt zu
D-5511/2017
Seite 20
sorgen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung dürfte ihm somit gelingen.
In Würdigung aller Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Not-
lage geraten würde.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen
afghanischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 5. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in
der Verfügung vom 5. Oktober 2017 über den Kostenrahmen informiert.
Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 9.3 Stunden
(vgl. Auflistung im Anhang zur Eingabe vom 6. September 2018) und
machte eine Spesenpauschale von Fr. 54.– geltend (vgl. Schreiben vom
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Seite 21
21. August 2018). Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Indes ist der
in der Eingabe vom 21. August 2018 angeführte Stundenansatz von
Fr. 194.– entsprechend des in der Verfügung vom 5. Oktober 2017 ge-
nannten Kostenrahmens auf Fr. 150.– zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist
die Spesenpauschale; ausgewiesen sind einzig Portokosten von Fr. 15.90.
Somit ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1410.– (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5511/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1410.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: