B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-551/2016
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei
A._______, geboren am (...),
unbekannter Staatsangehörigkeit, angeblich Volksrepublik
China,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. Juli 2014 / D-294/2014 und
vom 17. September 2015 / D-4913/2015.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 8. Mai 2013 um Asyl nach. Das Bundesamt
für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Dezem-
ber 2013 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der
Schweiz an, unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzugs in die Volks-
republik China. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2014 mit Urteil D-294/2014
vom 2. Juli 2014 ab.
B.
B.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten und an das
SEM gerichteten Eingabe vom 19. Januar 2015 beantragte der Gesuch-
steller, es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2013 im Wegweisungs-
punkt aufzuheben, es sei eine seit Erlass der Verfügung wiedererwägungs-
rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage festzustellen und es sei die
vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu ge-
währen. Gleichzeitig reichte er ein Familienbüchlein ein, dessen auszugs-
weise Übersetzung vom SEM veranlasst wurde. Mit Schreiben vom 13. Au-
gust 2015 leitete das SEM das Gesuch vom 19. Januar 2015 in Anwendung
von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, es erachte sich für die Entgegennahme der Sache
unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision als zuständig (Art. 45
VGG). Mit der Einreichung des Familienbüchleins werde zwar sinngemäss
der Revisionsgrund der nachträglich aufgefundenen, entscheidenden Be-
weismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen. Es mangle
dem Gesuch allerdings an einer klaren Begründung für den angerufenen
Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung sowie an klaren
Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides (Art. 47 VGG
i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), weshalb der Gesuchsteller aufgefordert
wurde, bis zum 9. September 2015 eine diesen Anforderungen genügende
Eingabe einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom
17. September 2015 wurde infolge unbenutzten Fristablaufs auf das Revi-
sionsgesuch nicht eingetreten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 28. Januar
2016 mit der Betreffzeile "Urteil vom 17. September 2015, N-Nr. 603993
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(Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-294/2014 vom
2. Juli 2014)" legte der Gesuchsteller die Übersetzung seines Familien-
büchleins sowie die in der Zwischenverfügung vom 25. August 2015 ge-
wünschte Begründung für das verspätete Einreichen des Familienbüch-
leins ein.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Februar 2016 – er-
öffnet am 8. Februar 2016 – wurde der Gesuchsteller aufgefordert, innert
sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den angerufenen Revisionsgrund
bekanntzugeben, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzulegen
und die Begehren für den Fall eines neuen (Beschwerde-)Entscheides zu
benennen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Wei-
ter habe der Gesuchsteller innert gleicher Frist mitzuteilen, ob sich die Re-
visionseingabe vom 28. Januar 2016 nur gegen das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 oder auch gegen
das Urteil D-294/2014 vom 2. Juli 2014 richte. Im Unterlassungsfall werde
davon ausgegangen, er fechte nur das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4913/2015 vom 17. September 2015 revisionsweise an.
E.
Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Februar 2016 beantragte der Gesuch-
steller, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten und es seien die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015
und D-294/2014 vom 2. Juli 2014 revisionsweise aufzuheben, es sei fest-
zustellen, dass er Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei und es
sei ihm – unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien die Migrationsbehör-
den des Kantons B._______ im Sinne einer vorläufigen Massnahme anzu-
weisen, bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs von Vollzugs-
handlungen Abstand zu nehmen, und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36 S. 303).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2
2.2.1 Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist festzuhalten,
dass die Revision eines Prozessurteils nur aus Gründen verlangt werden
kann, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils beziehen,
nicht aber auf das zugrundeliegende Sachurteil respektive nicht aus mate-
riellen Gründen (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Diss. 1985, S. 76; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.; diese bezüglich
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der revisionsrechtlichen Regeln des VwVG festgelegte Praxis gilt analog
für die revisionsrechtlichen Regeln des BGG [vgl. Urteile des BVGer
D-1179/2008 vom 3. April 2008 E. 4.1 und D-8434/2007 vom 19. Dezember
2007 E. 2.2]).
2.2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG (Auffinden entscheidender Beweismittel, die vor dem ange-
fochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datieren) geltend, zeigt
ausserdem bezüglich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-294/2014 vom 2. Juli 2014 die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
auf und stellt Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides.
Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist mit Blick
auf das Urteil D-294/2014 vom 2. Juli 2014 und ausgehend vom Datum der
ursprünglichen Geltendmachung vom 19. Januar 2015 deshalb einzutre-
ten.
2.2.3 Hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015
vom 17. September 2015 gilt festzuhalten, dass für ein gegen ein Prozess-
urteil gerichtetes Revisionsbegehren die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG ("aus anderen Gründen") massgebend ist. Danach muss das Revisi-
onsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG umschriebenen Tatsachen und Beweismittel, frühestens jedoch nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids, eingereicht
worden sein. Das fragliche Urteil D-4913/2015 wurde dem Gesuchsteller
am 21. September 2015 eröffnet. Die 90-tägige Frist wurde vorliegend klar-
erweise nicht eingehalten, da das in der Eingabe vom 28. Januar 2016
enthaltene Gesuch über vier Monate nach der Eröffnung des angefochte-
nen Urteils eingereicht wurde. Auf das Revisionsgesuch ist demnach be-
züglich des Urteils D-4913/2015 vom 17. September 2015 nicht einzutre-
ten.
Selbst wenn die Frist vom Gesuchsteller gewahrt worden wäre, müsste
sein Begehren als revisionsrechtlich unzulässig erachtet werden. Wie oben
in Ziffer 2.2.1 bereits festgehalten, kann die Revision eines Prozessurteils
nämlich nur aus Gründen verlangt werden, welche dieses Urteil selber be-
treffen, nicht aber aus materiellen Gründen. Der Nichteintretensentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015
könnte somit nur dann aufgehoben werden, wenn bewiesen oder zumin-
dest überzeugend dargetan würde, dass das Gericht formell zu Unrecht
nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, beispielsweise wenn der Gesuch-
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steller rechtzeitig seine Revisionsverbesserung, zu der er mit Zwischenver-
fügung vom 25. August 2015 aufgefordert worden war, eingereicht hätte
und diese Eingabe übersehen respektive bewusst nicht behandelt worden
wäre. Der Eingabe vom 28. Januar 2016 sind aber ohnehin keine Vorbrin-
gen zu entnehmen, die sich auf das Zustandekommen des Nichteintre-
tensentscheides beziehen.
3.
3.1 Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 28. Januar 2016 eine Kopie
des Familienbüchleins mit vollständiger Übersetzung ein, mit welchem er
seine chinesische Staatsangehörigkeit nachträglich zu belegen versucht.
Dieses Beweismittel habe gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers
Ende des Jahres (...) über in der Schweiz und in C._______ wohnhafte
entfernte Verwandte erhältlich gemacht werden können.
3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids
verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat-
sachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren or-
dentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsa-
chen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind
(vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweis-
mittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind
dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen
belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die
zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der ge-
suchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Be-
weismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt
nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurtei-
lung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 307). Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können, gelten grundsätzlich nicht als Revisionsgründe
(Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Be-
weismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid
entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden
konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt wa-
ren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konn-
ten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren
Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/
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BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47 S. 306). Tatsachen und Beweismit-
tel, die zwar vorbestanden haben, aber von der Partei bewusst oder aus
Nachlässigkeit nicht ins Verfahren eingebracht wurden, können nicht zur
Revision führen. Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweis-
pflicht beizutragen.
3.3 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist die eingereichte Kopie
des Familienbüchleins nicht geeignet, seine im ordentlichen Asylverfahren
geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit zu belegen.
Zunächst ist festzuhalten, dass das eingereichte Dokument lediglich als
Kopie und nicht im Original vorliegt, weshalb diesem angesichts der leich-
ten Manipulierbarkeit von Kopien schon aus diesem Grund keinerlei Be-
weiskraft beigemessen werden kann. Zudem handelt es sich bei einem Fa-
milienbüchlein – selbst wenn es im Original vorläge – nicht um ein fäl-
schungssicheres Dokument. Ein solches Dokument kann gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als taugliche Ur-
kunde für den Nachweis der Identität und somit für die tatsächliche Staats-
angehörigkeit des Gesuchstellers gelten. Denn als Identitätspapier gilt je-
der Ausweis, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von
den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde, wobei diese Anforderungen
grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu
anderen Zwecken ausgestellte Dokumente, wie beispielsweise Bestätigun-
gen der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, des Schulbesuchs oder -ab-
schlusses oder wie in casu der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie,
erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70).
3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kopie des Familien-
büchleins nicht geeignet, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerde-
verfahren festgehaltenen Zweifel an der chinesischen Staatsangehörigkeit
nachträglich zu entkräften. Damit ist das Kriterium der revisionsrechtlichen
Erheblichkeit nicht erfüllt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht ge-
lungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das Gesuch um
Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom
17. September 2015 und D-294/2014 vom 2. Juli 2014 ist demnach abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Seite 8
5.
Die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Erlass
des Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos
zu erachten.
6.
6.1 Der Gesuchsteller ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, wenn die
Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht
aussichtslos erscheinen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, waren die Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, weshalb
die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68
Abs. 2 VwVG als nicht erfüllt zu erachten sind. Somit ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: