B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-551/2020
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge im August/September 2019 und reiste am 29. Sep-
tember 2019 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Oktober 2019 wurde er im Bundes-
asylzentrum (…) zu seiner Identität und zum Reiseweg befragt. Die Anhö-
rung zu den Asylgründen fand am 10. Januar 2020 statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, sein Bruder H. sei Unteroffizier bei den türkischen Luft-
streitkräften gewesen. Nach dem Putschversuch sei er im Dezember 2016
zunächst freigestellt und im Dezember 2017 ohne Begründung entlassen
worden. Im Sommer 2018 sei H. dann wegen Verdachts auf Nähe zur
FETÖ (Fethullahçı Terör Örgütü) festgenommen und inhaftiert worden. Um
H. zu nötigen, die ihm vorgeworfenen Beschuldigungen zuzugeben, hätten
die Behörden die Familienangehörigen unter Druck gesetzt. Die ganze Fa-
milie sei vom Staat als Terroristen abgestempelt und schikaniert worden,
und sie seien auch gesellschaftlich nicht mehr respektiert worden. Polizis-
ten in Zivil hätten ständig den Autokarosseriebetrieb seiner Familie aufge-
sucht und Fragen zu H. und dessen Kontakten gestellt. Eines Nachts, als
sein Bruder schon inhaftiert gewesen sei, sei er (der Beschwerdeführer)
von unbekannten Personen, mutmasslich Angehörige des Geheimdiens-
tes, entführt worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn geschlagen und von ihm
verlangt, er solle dafür sorgen, dass H. ein Geständnis ablege und weitere
Personen verrate. Nach zwei Tagen sei er wieder freigelassen worden.
Sein Bruder sei nach sechs Monaten aus der Haft entlassen worden, aller-
dings mit der Auflage, regelmässig eine Unterschrift zu leisten. H. habe
sich in der Folge im Lager des Geschäfts versteckt und das Haus nur in
Begleitung von Familienangehörigen verlassen. Die Familie sei weiterhin
von zivilen Personen – mutmasslichen Geheimdienstangehörigen – aufge-
sucht und belästigt worden, was dazu geführt habe, dass sie von ihrer Um-
gebung als Terroristen betrachtet worden seien. Aus diesem Grund hätten
sie ihr Karosseriegeschäft aufgeben müssen. Das Geschäft sei auf seinen
Namen eingetragen gewesen, und er habe am meisten unter dem Druck
der Behörden gelitten. Nach der Geschäftsaufgabe habe er keine Erwerbs-
möglichkeit mehr gehabt. Zudem habe er sich in der Türkei nicht frei gefühlt
und Angst vor einer Inhaftierung gehabt. Sein Bruder H. sei am 11. Sep-
tember 2019 zu einer Gefängnisstrafe von über sieben Jahren verurteilt
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worden und daraufhin ins Ausland geflüchtet. Die Familie wisse nicht, wo
er sei. Er selber sei aus den genannten Gründen ebenfalls aus der Türkei
ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität respektive
zur Untermauerung seiner Vorbringen seinen Führerschein, einen Aus-
druck aus dem Familienregister sowie mehrere Unterlagen zur Strafverfol-
gung und Verurteilung seines Bruders H. zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz gab der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers am 17. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung
zu nehmen. Die Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom 20. Januar 2020
eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2020 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2020 erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
Er beantragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei
ihm infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zwecks
Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) so-
wie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. Ausserdem
wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zukomme, und der zuständige Kanton sei anzuweisen, sämtliche
Vollzugshandlungen einstweilen zu sistieren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in
diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bezüglich der Rechtsbegehren unter Ziff. 6 (vgl. S. 2 der Beschwerde-
schrift) ist festzustellen, dass der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und
das SEM diese nicht entzogen hat, weshalb der Beschwerdeführer den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (vgl.
auch Art. 42 AsylG). Demnach besteht keine Veranlassung, den Kanton
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anzuweisen, einstweilen sämtliche Vollzugshandlungen zu sistieren, wes-
halb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
5.
In der Beschwerde wird subeventualiter beantragt, die Sache sei zwecks
Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Der Beschwerdeschrift ist indessen keine Be-
gründung dieses Antrags zu entnehmen; insbesondere wird nicht ausge-
führt, welche weiteren Abklärungen vom SEM vorgenommen werden
müssten respektive inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz unvollständig festgestellt worden sei. Da auch von Amtes we-
gen keine relevanten Mängel in der Sachverhaltsermittlung festgestellt
werden können, der Sachverhalt vielmehr spruchreif erscheint, besteht
keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zwecks Vornahme von
weiteren Abklärungen zu kassieren. Der entsprechende Antrag ist abzu-
weisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, die geltend ge-
machte Entführung im Mai 2018 sei nicht asylbeachtlich, da es an einem
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und
der Ausreise aus der Türkei im Sommer 2019 fehle. Im Übrigen sei ohnehin
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die Glaubhaftigkeit dieses Ereignisses zu bezweifeln, da die diesbezügli-
chen Angaben des Beschwerdeführers in mehreren Punkten widersprüch-
lich und überdies stereotyp und wenig plausibel ausgefallen seien. Der Be-
schwerdeführer habe zudem Mühe bekundet, die angebliche Entführung
zeitlich einzuordnen. Das weitere Vorbringen, wonach der Beschwerdefüh-
rer regelmässig von Polizisten/Geheimdienstmitarbeitern in Zivil im Ge-
schäft aufgesucht, befragt und so unter Druck gesetzt worden sei, sei
ebenfalls nicht asylrelevant, zumal objektiv gesehen nicht davon auszuge-
hen sei, dass diese Besuche einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirkt hätten, welcher ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verun-
möglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. Im Übrigen wäre es
dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, sich anderswo in der Tür-
kei niederzulassen, beispielsweise am Wohnort seines Onkels in T. Es be-
stünden sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer be-
gründete Furcht gehabt habe, in absehbarer Zukunft asylrelevanten staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Die Besuche durch
die Sicherheitsbehörden hätten nach der Schliessung des Geschäfts auf-
gehört, und der Bruder H. sei am 11. September 2019 erstinstanzlich ver-
urteilt worden. Damit entfalle das Motiv für die wöchentlichen Besuche. Seit
der Geschäftsschliessung sei laut Beschwerdeführer nichts mehr gesche-
hen, und er sei legal mit dem eigenen Reisepass aus der Türkei ausgereist
und werde nicht gesucht. Entgegen den Ausführungen in der Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf bestehe vorliegend auch kein begründeter
Anlass zur Annahme, dass sich eine Reflexverfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die
eingereichten Beweismittel zum Strafverfahren des Bruders seien nicht ge-
eignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Insgesamt
erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das
Asylgesuch sei abzulehnen.
7.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Bruder H. sei Anfang 2018 in-
haftiert und am 11. September 2019 verurteilt worden. Die Verfolgungs-
massnahmen gegen den Beschwerdeführer hätten ab dem Zeitpunkt der
Inhaftierung von H. begonnen und bis zur Ausreise angedauert. Die Ent-
führung im Mai 2018 sei als Reflexverfolgung zu qualifizieren, ebenso die
wöchentlichen Besuche durch mutmassliche Geheimdienstangehörige.
Diese Besuche hätten zur gesellschaftlichen Ächtung der Familie des Be-
schwerdeführers geführt, weshalb die Familie ihr Geschäft Ende August
2019 habe schliessen müssen. Noch vor der Geschäftsschliessung, am
23. August 2019, habe der Beschwerdeführer die Türkei mit dem Flugzeug
in Richtung Mazedonien verlassen. Er habe später erfahren, dass H. nach
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Griechenland geflüchtet sei. Es sei davon auszugehen, dass gegen H. ein
Haftbefehl vorliege, da er zu einer Haftstrafe verurteilt und die dagegen
erhobene Beschwerde abgelehnt worden sei. Demzufolge sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer Reflexverfolgungsmassnahmen zu
befürchten hätte, wenn er sich in der Türkei aufhalten würde. Die gegen
den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen hätten nach
dem Gesagten – entgegen der Auffassung des SEM – bis zu seiner Aus-
reise angehalten und würden im Falle seiner Rückkehr wieder aufflammen.
Es treffe ausserdem nicht zu, dass mit dem Urteilsspruch vom 11. Septem-
ber 2019 das Verfolgungsmotiv dahingefallen sei. Die Verfolgung habe nur
deshalb aufgehört, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch H. ausge-
reist seien. Es sei angesichts der anhaltenden Verfolgung auch nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Kausalzusammenhang respektive
zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise verneine.
Die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung sei zu bejahen. Be-
züglich der Frage der Glaubhaftigkeit sei auf die Ausführungen der Rechts-
vertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu verweisen (der
Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung aufgeregt gewesen und
habe sich daher nicht an die Daten erinnern können). Die vom SEM aufge-
führten Widersprüche seien zudem marginal. Ausserdem enthalte die
Schilderung der Entführung zahlreiche Realkennzeichen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit sei sodann zu wenig berücksichtigt worden, dass
der Beschwerdeführer und sein Bruder kurdischer Ethnie seien. Es sei fer-
ner fragwürdig, dass die Vorinstanz keine Verbindung zur Gülen-Bewe-
gung erkennen könne, obwohl H. wegen vermeintlichen FETÖ-Terrorismus
verurteilt worden sei und offensichtlich eine Reflexverfolgung des Be-
schwerdeführers bestehe. Aus diesem Grund könne auch nicht von einer
innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Das Gefähr-
dungsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich schliesslich auch aus der
(nicht näher dargelegten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sowie aus mehreren Berichten (u.a. der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe) zur Lage in der Türkei. Demnach erfülle der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft.
8.
Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Türkei wegen sei-
nes Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und habe im Falle
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einer Rückkehr nach wie vor eine solche zu gewärtigen. Bei den geschil-
derten Verfolgungsmassnahmen handelt es sich einerseits um eine Ent-
führung im Jahr 2018 und andererseits um wöchentliche Besuche durch
mutmassliche Geheimdienstangehörige im familieneigenen Geschäft, wo-
bei jeweils Fragen zum Bruder H. gestellt worden seien.
8.2 In Bezug auf die geltend gemachte zweitägige Entführung fällt insbe-
sondere auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses Er-
eignis chronologisch einigermassen präzise und widerspruchsfrei einzu-
ordnen. Vielmehr brachte er zunächst vor, er könne sich nicht an das Da-
tum des Vorfalls erinnern (A23 F63). Kurz darauf gab er an, es sei im März
oder April 2018 gewesen (vgl. A23 F64). Später erklärte er, er sei im Mai
2018 entführt worden (A23 F109) und wiederholt dies auch in der Be-
schwerde. Gleichzeitig legte er dar, die Entführung habe stattgefunden, als
sein Bruder schon inhaftiert gewesen sei (A23 F63 und 124). Dieser sei im
Juli 2018 (vgl. A23 F60) respektive im März 2018 (A23 F124) respektive
Anfang 2018 (vgl. S. 3 der Beschwerde) inhaftiert worden. Diese Unstim-
migkeiten lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Entführung aufkommen. Das SEM hat ausserdem zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer die Umstände der angeblichen Ent-
führung teilweise widersprüchlich geschildert hat. Der Einwand in der Be-
schwerde (respektive in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf), der
Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragung aufgeregt gewesen und
habe sich daher nicht an die Daten erinnern können, vermag angesichts
der mehrfach widersprüchlichen Angaben nicht zu überzeugen. Auch ist
nicht ersichtlich, welchen Einfluss die kurdische Ethnie des Beschwerde-
führers auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen haben soll.
Insgesamt ist es nach dem Gesagten als fraglich zu erachten, ob sich die
geltend gemachte Entführung tatsächlich zugetragen hat. Ungeachtet des-
sen ist aber festzustellen, dass die angebliche zweitägige Entführung of-
fensichtlich nicht ausreisebegründend war; der Beschwerdeführer reiste
erst im August/September 2019 aus der Türkei aus und erklärte dazu, er
habe den Ausreiseentschluss ungefähr eine Woche vor der Ausreise ge-
fasst, vorher habe er nicht an eine Flucht gedacht, es sei ihnen gut gegan-
gen (vgl. A23 F72 ff.). Es fehlt damit an einem genügend engen zeitlichen
sowie auch sachlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Entfüh-
rung und der Ausreise aus dem Heimatland, weshalb die Asylrelevanz die-
ses Vorbringens zu verneinen ist.
8.3 Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, es seien ab dem Zeit-
punkt der Verhaftung seines Bruders bis zur Schliessung des Geschäfts
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(angeblich im August 2019) regelmässig – ungefähr einmal pro Woche –
mutmassliche Geheimdienstmitarbeiter in Zivil im Familienbetrieb vorbei-
gekommen und hätten Fragen zu seinem Bruder und dessen Kontakten
gestellt. Er sei dadurch einem erheblichen psychischen Druck ausgesetzt
gewesen. Dazu ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass diese Personen in Zivil bei
ihren angeblichen Besuchen im Karosseriegeschäft lediglich Fragen stell-
ten und der Beschwerdeführer und seine Angehörigen anderweitig nicht
behelligt wurden. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer offenbar nie
zuhause, sondern nur im Geschäft von diesen Personen aufgesucht (vgl.
dazu A23 F87 sowie A23 F94 e contrario). Die geltend gemachten Besuche
durch diese Personen sind daher nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge trotz der angeblich seit
der Verhaftung des Bruders im Frühjahr 2018 wöchentlich erfolgten Besu-
che durch mutmassliche Geheimdienstmitarbeiter in Zivil erst im Juli 2019
an Flucht dachte (vgl. A23 F72 und 75). Der geltend gemachte unerträgli-
che psychische Druck ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. Insge-
samt fehlt diesem Verfolgungsvorbringen die nötige Intensität, weshalb es
nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist.
8.4 Sodann ist auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünfti-
ger asylbeachtlicher (Reflex-)Verfolgung zu verneinen. Aufgrund der Akten-
lage ist namentlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft wegen seines
– inzwischen angeblich ebenfalls ins Ausland geflüchteten – Bruders eine
asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen hätte. Den Angaben des Be-
schwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine Eltern sowie drei Geschwis-
ter weiterhin am Herkunftsort wohnhaft sind (A23 F11). Er macht indessen
nicht geltend, diese Angehörigen würden nun, nach der Flucht von H., in
irgendeiner Art und Weise von den Behörden verfolgt. Es erscheint daher
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als einziger Angehöriger ei-
ner asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Da er in der Türkei
weder politisch noch religiös aktiv (A23 F53) war, gegen ihn nie ein Verfah-
ren eingeleitet worden war (A23 F56) und er legal aus der Türkei ausgereist
ist (A13 Ziff. 5.01; A23 F18), ist auch nicht davon auszugehen, dass die
türkischen Behörden aus anderen Gründen ein ernsthaftes Verfolgungsin-
teresse an seiner Person haben könnten.
8.5 Die eingereichten Beweismittel, namentlich der Familienregisterauszug
sowie die Unterlagen zur strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des
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Bruders H. sind offensichtlich nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfol-
gung des Beschwerdeführers respektive eine entsprechende Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen, sondern vermögen bestenfalls das Verwandt-
schaftsverhältnis sowie die Verfolgung von H. zu belegen.
8.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das SEM hat das Asylgesuch demnach
zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz – namentlich Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach zulässig.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In der Türkei herrscht im heutigen Zeitpunkt keine landesweite Situation
allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak
(vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5 m.w.H. und sowie das Refe-
renzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1. f.). Der Voll-
zug der Wegweisung in die Provinz Gaziantep ist somit generell zumutbar.
Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Das SEM
führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdefüh-
rer sei jung und gesund, relativ gut ausgebildet und verfüge über Arbeits-
erfahrung sowie ein familiäres Beziehungsnetz am Herkunftsort. Seine fi-
nanzielle Situation sei gut. In der Beschwerde wird dem nichts entgegen-
gehalten. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Seite 12
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu erachten. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer
amtlichen Rechtsbeiständin respektive eines amtlichen Rechtsbeistandes
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) sind daher ungeachtet der
geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab-
zuweisen. Mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache ist
ferner der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: