B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5512/2014
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (…).
D-5512/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Eth-
nie, in Damaskus geboren und bis zur Ausreise dort lebend – verliess seine
Heimat eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2013 im Auto legal mit
seinem persönlichen Reisepass in Richtung Libanon und gelangte am sel-
ben Tag via Beirut per Flugzeug in die Türkei, wo er etwa einen Monat lang
zubrachte. Am 16. November 2013 verliess er die Türkei vom Flughafen
Istanbul aus und landete selbentags im Flughafen Zürich, wo er sich un-
rechtmässig mit einem (…) Reisepass auswies. Am 17. November 2013
stellte er im Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 17. No-
vember 2013 verweigerte ihm das damalige BFM die Einreise in die
Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flug-
hafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 20. November 2013 erhob das da-
malige BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reise-
weg sowie zu seinen Asylgründen. Mit Verfügung vom 22. November 2013
bewilligte das BFM ihm die Einreise in die Schweiz und wies ihn am selben
Tag für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 30. Juli
2014 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren
1993 bis 2002 ein (…)studium an der Uni Damaskus durchlaufen. Danach
habe er als (…) in der staatlichen Firma (…) gearbeitet, welche hauptsäch-
lich (…) produziert habe. Er selbst sei (…) in einer Abteilung gewesen, wel-
che die (…) für die (…) produziert habe. Zwischen 2004 und 2006 habe er
seinen Militärdienst abgeleistet, wobei er als (…) bei der (…) gedient habe.
Bis zur Ausreise habe er kein Aufgebot zum Reservedienst erhalten. Nach
dem ordentlichen Militärdienst habe er wiederum in der Firma (…) gearbei-
tet. Dabei sei er für eine syrisch-(…) Tochterfirma auf dem Gelände der
Hauptfirma tätig gewesen, die (…) hergestellt habe. Im Jahr 2012 oder
2013 habe in Syrien eine Abstimmung über eine neue Verfassung stattge-
funden, an der er nicht teilgenommen habe. Wenige Tage später habe ihn
der Generaldirektor F. I. in sein Büro zitiert und gefragt, weshalb er an be-
sagter Abstimmung nicht teilgenommen habe. Nachdem er sich für sein
Versäumnis entschuldigt habe, habe der Generaldirektor ihn verwarnt und
dabei auch Drohungen geäussert. Von diesem Zeitpunkt an hätten andere
Angestellte der Firma ihn finster angeschaut. Auch seine Arbeitskollegen
hätten sich von ihm abgewandt. Zusätzlich sei die allgemeine Lage immer
kritischer geworden. So sei die Firma (…) vermehrt als Militärbasis benutzt
worden, da nur etwa einen Kilometer entfernt ein Stützpunkt seitens der
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syrischen Befreiungsarmee errichtet worden sei. Immer wieder hätten Lei-
chen vor dem Firmengelände herumgelegen. Aus Angst, irgendwann als
missliebige Person umgebracht zu werden, habe er den Generaldirektor
wiederholt angefleht, ihm eine Ausreisebewilligung in den Libanon auszu-
stellen, da Staatsangestellte ohne eine solche Syrien nicht verlassen dürf-
ten. Er habe dabei vorgegeben, im Libanon Verwandte besuchen zu wol-
len. In Wirklichkeit habe er Syrien lediglich legal verlassen wollen, um als-
dann weiter in die Schweiz zu reisen. Schliesslich habe der Generaldirektor
nachgegeben und ihm eine Ausreisebewilligung ausgestellt. Er habe aller-
dings schwören müssen, umgehend wieder nach Syrien zurückzukehren.
Daraufhin sei er Anfang Oktober 2013 in den Libanon ausgereist. Erschwe-
rend trete für ihn der Umstand hinzu, dass er laut einem Eintrag in seiner
syrischen Identitätskarte (vgl. hierzu act. A7/34 S. 20) ursprünglich aus
Hama stamme, das 1982 Schauplatz einer unter der damaligen Herrschaft
von Hafiz al Assad veranlassten blutigen Niederschlagung eines örtlichen
Aufstandes gewesen sei, was ihn noch heute und insbesondere auch ak-
tuell dem Generalverdacht einer regimefeindlichen Haltung aussetze.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zur Bestätigung seiner Identität sowohl einen gültigen als auch einen
abgelaufenen Reisepass, seine syrische Identitätskarte sowie sein Militär-
büchlein im Original zu den Akten. Im Weiteren reichte er einen Führeraus-
weis, einen Arbeitsausweis, Kopien seines Universitätsdiploms, mehrerer
Arbeitsbestätigungen, einen Zulassungsentscheid bezüglich einer staatli-
chen Stelle und eine auf seine Person lautende Ausreisebewilligung des
Generaldirektors der Firma (…) vom 15. August 2013 ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 – eröffnet am 8. September 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen
gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vor-
läufigen Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 26. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Dabei
beantragte er, es sei die Verfügung vom 5. September 2014 aufzuheben
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom
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5. September 2014 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig sei und ihm in der Folge eine vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom
5. September 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer
in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht der Firma Covington & Burling LLP vom 5. Dezember 2011 ein, wo-
nach die Firma (…) im Zuge der Wirtschaftssanktionen der Europäischen
Union (EU) gegen Syrien auf deren schwarzer Liste stehe.
Auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit entscheiderheblich – im Rah-
men der Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 30. September 2014 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
E.
Am 6. Oktober 2014 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine vom 1. Ok-
tober 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdiens-
tes des Kantons B._______ zugunsten des Beschwerdeführers zu.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte es den
Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis zum 29. Dezember 2014 den Na-
men eines von ihm selbst bestimmten Rechtsvertreters mitzuteilen. Bei un-
genutzter Frist werde das Gericht dem Beschwerdeführer von Amtes we-
gen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnen.
G.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 teilte die vormalige Rechtsvertreterin
dem Bundesverwaltungsgericht unter Zusendung einer entsprechenden
Vollmacht vom 19. Dezember 2014 mit, dass sie vom Beschwerdeführer
mit der Mandatsführung in vorliegender Angelegenheit betraut worden sei.
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Seite 5
H.
Am 7. Januar 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2015 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Vernehmlassung des BFM am 20. Januar 2015 zu und
räumte ihm ein Replikrecht ein.
K.
Am 16. Februar 2015 reichte die frühere Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers innert einmalig erstreckter Frist eine Replik ein. Dabei reichte sie
als Beweismittel mehrere Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Arbeit
in der Firma (…) zeigen, das Zawya-Profil zu besagter Firma, wonach de-
ren Eigentümerin die syrische Regierung sei, einen Bericht von Amnesty
International vom 28. Februar 2012 ("Syria: 30 years on, Hama survivors
recount the horror") sowie einen Bericht des Radio Free Europe/Radio Lib-
erty vom 6. Mai 2012 ("Syrian opposition calls for election boycott") zu den
Akten.
L.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 reichte die frühere Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers einen Artikel von Alaan TV ("Assad will den Staats-
apparat alewitisieren") vom 22. August 2014, einen Artikel der Zeitung Al
Watan ("Wahlen des Mörders") vom 3. Juni 2014, einen Bericht der Orga-
nisation "Syrian Angels" ("1.5 Mio. Staatsangestellte in den Grenzgebie-
ten") vom 25. Oktober 2012 sowie einen Auszug aus der Operational
Guidance Note, Syria des britischen Innenministeriums vom 21. Februar
2014 zu den Akten.
M.
Mit Begleitschreiben vom 25. Februar 2015 legte die frühere Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers eine aktualisierte Honorarnote vom 25. Feb-
ruar 2015 in Recht.
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Seite 6
N.
Mit Begleitschreiben vom 14. April 2015 reichte die frühere Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers zwei Internetartikel von am 1. April 2015 be-
suchten Internetplattformen (/news und /society) in-
klusive durch den Beschwerdeführer persönlich vorgenommenen Überset-
zungen ins Englische ein. Im einen Artikel wird beschrieben, wie Angestell-
ten der Regierung gedroht werde, in den Militärdienst geschickt zu werden.
Im anderen ist davon die Rede, dass seit Beginn der Bürgerkriegsunruhen
in Syrien im März 2011 1200 Angestellte willkürlich verhaftet, inhaftiert, ge-
foltert und befragt worden seien.
O.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 teilte die vormalige Rechtsvertreterin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ihre jetzige Tätigkeit bei der Advo-
katur Kanonengasse per Anfang August 2015 aufgebe. Gleichzeitig er-
suchte sie das Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung einer diesbe-
züglichen Vollmacht darum, an ihrer Stelle ihre Nachfolgerin, MLaw Angela
Stettler, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einsetzen. Schliesslich reichte
sie ihre abschliessende Honorarnote vom 20. Juli 2015 ein.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag der früheren Rechtsvertreterin auf Widerruf ihrer
Bestellung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers gut und
ordnete dem Beschwerdeführer neu MLaw Angela Stettler als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 7
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 5. September 2014 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfü-
gung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwer-
deverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die
Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5512/2014
Seite 8
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er habe sich als staatlicher Angestellter einer regierungsnahen
Firma der Verfehlung schuldig gemacht, an der für Staatsangestellte obli-
gatorischen Abstimmung für die neue syrische Verfassung nicht teilgenom-
men zu haben. Dies sei dem Generaldirektor seiner Firma bekannt gewor-
den, weshalb ihn dieser etwa drei bis fünf Tage später in sein Büro zitiert,
ihn dabei verwarnt und dabei auch zum Ausdruck gebracht habe, er müsse
nunmehr aufpassen. Auch Arbeitskollegen hätten ihn beargwöhnt und sich
von ihm abgewandt. Aus diesem Grunde und weil das Firmengelände im-
mer mehr militarisiert worden sei und häufig Leichen um das Firmenge-
lände herumgelegen hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen und
seine Heimat Anfang Oktober 2013 verlassen, nachdem der Generaldirek-
tor ihm Mitte August 2013 eine Ausreisegenehmigung für den Libanon er-
teilt habe.
5.2 Wie öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden kann, fand die
vom Beschwerdeführer erwähnte Abstimmung über eine neue Verfassung
in Syrien am 26. Februar 2012 statt. Glaubhaftigkeit der entsprechenden
Vorbringen vorausgesetzt, fand die Verwarnung des Beschwerdeführers
durch den Generaldirektor seiner Arbeitgeberfirma wegen Nichtteilnahme
an besagter Abstimmung somit Anfang März 2012 statt. Aufgrund der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise Anfang Oktober
2013, also einem Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren, in diesem Zu-
sammenhang keinerlei weiteren Behelligungen ausgesetzt war, gelangt
das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass der Be-
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schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keiner asylbeacht-
lichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Diese Einschätzung wird zusätz-
lich durch dem Umstand bekräftigt, dass der Generaldirektor dem Be-
schwerdeführer Mitte August 2013 sogar eine Ausreisebewilligung erteilt
hat, was er kaum getan hätte, wenn er dem früheren Misstritt seines Ange-
stellten noch irgendeine Bedeutung beigemessen hätte. Daran vermag
auch die Behauptung in der Eingabe vom 19. Februar 2015 nichts zu än-
dern, wonach der Beschwerdeführer sich die ursprüngliche Ausreise- und
Wiedereinreisebewilligung hart habe erkämpfen müssen, indem er an das
Mitleid des Generaldirektors appelliert habe (a.a.O. S. 3 Ziff. 3 Abs. 2). Da-
mit ist gleichzeitig der Behauptung in der Replik die Grundlage entzogen,
der Beschwerdeführer würde zufolge seiner (früheren) Nichtteilnahme an
der Verfassungsabstimmung im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Op-
positioneller angesehen (a.a.O. S. 3 Ziff. 2). Zudem verliess der Beschwer-
deführer Syrien eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2013 legal mit
seinem eigenen Reisepass mit einer Ausreisebewilligung für Staatsange-
stellte (vgl. act. A7/34 S. 10 Ziff. 5.01), was ebenfalls dafür spricht, dass
ihm die syrischen Grenzbehörden offiziell die Ausreise aus ihrem Land ge-
statteten.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Furcht, Opfer eines
Tötungsattentats zu werden, habe sich verstärkt, nachdem seine Firma zu-
nehmend zu einer Militärkaserne geworden sei und zufolge Checkpoints
von Seiten der syrischen Armee wie auch der syrischen Befreiungsarmee
die Gefahr bestanden habe, an einem dieser Kontrollpunkte (aufgrund der
Vorweisung seiner syrischen ID mit Herkunftsort Hama beziehungsweise
seines Arbeitsausweises, der ihn als regierungsfreundlich erscheinen las-
sen würde) getötet zu werden (vgl. act. A19/22 S. 8 F und A40), handelt es
sich hierbei um eine aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation resultie-
rende Gefährdung, welcher mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen
Rechnung getragen wurde.
5.4 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten hatte. Vielmehr deutet alles darauf hin,
dass er seine Heimat Anfang Oktober 2013 als politisch unbescholtener
Bürger verlassen hat.
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Seite 10
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise
nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und er nicht innerhalb der in der Aus-
reisebewilligung genannten Frist in seine Heimat zurückgekehrt ist.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Begründeter Anlass zur Furcht vor künfti-
ger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der Be-
schwerde führenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei
muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5,
2011/51 E. 6.2 sowie das Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.2.1, mit wei-
teren Hinweisen).
6.3 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vorab die Behauptung
auf, er werde aufgrund der verpassten Rückkehrfrist (in der Ausreisebewil-
ligung) automatisch als Regierungsgegner betrachtet und müsse deshalb
mit politischer Verfolgung rechnen (a.a.O. S. 7). Allein die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsangestellter uner-
laubterweise im Ausland verblieben ist, lässt indessen nach Ansicht des
Gerichts nicht automatisch auf dessen Flüchtlingseigenschaft schliessen,
liess er sich doch bis zum Verlassen seiner Heimat offensichtlich kein Fehl-
D-5512/2014
Seite 11
verhalten zuschulden kommen, das geeignet gewesen wäre, ihn als Re-
gimegegner erscheinen zu lassen (vgl. hierzu vorstehend E. 5.1 bis 5.4).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die (auf öffentlich zugänglichen
Quellen fussende) Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung
hinzuweisen, wonach bezüglich des Nichteinhaltens der Rückkehrfrist an
den Arbeitsplatz jährlich Amnestien ergehen würden, die den Betroffenen
eine allfällige Gefängnisstrafe erlassen und stattdessen lediglich eine
Geldbusse auferlegen würden, was mangels hinreichender Intensität des
Eingriffs keine Asylrelevanz begründen könne. Der Vorwurf in der Be-
schwerde, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es "keine
näheren Angaben zur angeblichen Amnestie" hinsichtlich seiner Person
gemacht habe (a.a.O. S. 6 unten), erweist sich nach dem Gesagten als
nicht stichhaltig.
6.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der
Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen ver-
mag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerde-
führer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie
erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten
ist, ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund
der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden,
weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrele-
vante Massnahmen zu befürchten.
6.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerde-
führer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und der ver-
säumten Rückkehrfrist als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das be-
stehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rück-
kehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen
müsste.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
D-5512/2014
Seite 12
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung res-
pektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwer-
deebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel respektive Medienberichte und Be-
richte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen
wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den ange-
stellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situa-
tion in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf
die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzufüh-
ren, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. September 2014
gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im
Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3
des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM Bundesrecht nicht
verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-5512/2014
Seite 13
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bun-
desverwaltungsgericht ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. De-
zember 2014 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt hat und er bis heute keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die ihm
gewährte unentgeltliche Prozessführung nicht zu widerrufen.
12.
12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Barrister Stephanie Motz (gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwäl-
tinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61] in der Anwaltsliste
des Kantons Bern eingetragen) als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt
wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten, zumal die mit Zwi-
schenverfügung vom 5. August 2015 neu eingesetzte Rechtsbeiständin,
MLaw Angela Stettler, bislang als Vertreterin noch überhaupt nicht in Er-
scheinung getreten ist.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
12.3 Barrister Stephanie Motz weist in ihrer Kostennote vom 20. Juli 2015
einen zeitlichen Aufwand von 13.15 Stunden und Barauslagen von
Fr. 398.80 aus (Fr. 360.– für Übersetzungskosten und Fr. 38.80 für Porti
und Spesen). Dieser zeitliche Aufwand wird als zu hoch erachtet und auf
10.0 Stunden korrigiert. Der von Barrister Stephanie Motz zur Anwendung
gebrachte Stundenansatz von Fr. 300.– wird ebenfalls nicht akzeptiert. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Stundenansatz von Fr. 220.– als
angemessen. Der vormaligen Rechtsvertreterin ist somit ein amtliches Ho-
norar von gerundet Fr. 2'860.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5512/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der vormals als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzten Anwältin Stephanie Motz ein Honorar in der Höhe
von insgesamt Fr. 2'861.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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