B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5512/2017
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am 7. Februar 1991,
Äthiopien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. September 2017 / N
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 und der
Anhörung vom 9. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, Angehöriger der Eth-
nie der Oromo zu sein, aus der Oromo-Region zu stammen und wegen
Landstreitigkeiten Behelligungen durch die äthiopischen Behörden erfah-
ren zu haben. So habe die äthiopische Regierung sein Ackerland ohne vor-
gängige Information an Investoren vergeben und er sei, weil er die Felder
trotz Verbot weiterhin bewirtschaftet habe, im September 2013 für zehn
Tage inhaftiert worden. Im März 2014 habe man ihn erneut für einen Monat
inhaftiert, nachdem er einen Investor von den Feldern vertrieben habe. Er
sei, nachdem er bereits in seinem Heimatstaat mit der OLF (Oromo Libe-
ration Front) sympathisiert habe, Mitglied der B.________ in der Schweiz
geworden und habe im Jahre (…) an drei Kundgebungen gegen das Re-
gime in Äthiopien in Genf und Bern teilgenommen.
C.
Mit Entscheid vom 5. September 2017 (Eröffnung am 6. September 2017)
wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich. Es erachtete die Vorverfolgung als nicht glaubhaft
und die exilpolitische Tätigkeit aufgrund fehlender begründeter Furcht vor
künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingabe vom 28. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige
Aufnahme aufgrund festzustellender Flüchtlingseigenschaft, subeventuali-
ter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sub-subeven-
tualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung gutgeheissen. In der Folge wurde der Nachweis der Be-
dürftigkeit mit Eingabe vom 2. November 2017 fristgerecht erbracht.
F.
Mit Eingabe vom 17. November 2017 an das SEM, welche dem Bundes-
verwaltungsgericht in der Folge zuständigkeitshalber übermittelt wurde,
reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der OLF
vom 12. November 2017 ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer die bereits
beim SEM eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der C._______ vom 12.
November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und mit Eingabe vom
29. März 2018 (Postaufgabe) weitere Fotografien zum Nachweis der exil-
politischen Tätigkeit (Teilnahme an Protestkundgebungen).
I.
In seiner Eingabe vom 12. Juli 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass das Bundesverwaltungsgerichts in einigen jüngst ergangenen Urtei-
len festgehalten habe, dass die Vorinstanz die jüngsten Entwicklungen in
Äthiopien (Unruhen und zahlreiche Festnahmen von Oppositionellen in der
Oromo-Region) nicht berücksichtigt habe, und beantragte die Gutheissung
seiner Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
In der Beschwerde wird mit dem Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht, die Vorinstanz habe die
aktuellen Entwicklungen in der Oromo-Region nicht berücksichtigt. Damit
wird sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Begründungspflicht durch das SEM gerügt.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
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Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Ver-
waltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2
m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachver-
haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab-
klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHIND-
LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
5.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten,
Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl von Opfern
anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die admi-
nistrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional
State hätten ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten inten-
sivierten sich diese Proteste; zwischen dem 15. November 2015 und
15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch
(HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal
Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, gefunden auf
,
abgerufen am 20. November 2018; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Kill-
ings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016,
, ab-
gerufen am 20. November 2018). Am 16. April 2016 wurde unter der 2009
eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Per-
sonen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen
Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine Mitgliedschaft in
der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF), Aufruf zu Gewalt und Schuld
am Tod von Zivilisten sowie die Zerstörung von Eigentum anlässlich der
Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama vorgeworfen (Addis
Standard [Addis Abeba], Breaking – Ethiopia charges prominent opposition
member Bekele Gerba, others with terrorism, gefunden auf http://ad-
/breaking-ethiopia-charges-prominent-opposition-mem-
ber-bekele-gerba-others-with-terrorism/, abgerufen am 20. November
2018). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo
gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu
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einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge
verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Aus-
nahmezustand (, abgeru-
fen am 20. November 2018). Am 11. November 2016 informierte das State
of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen
worden (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11,607
people arrested under emergency law, 11. November 2016,
/english/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-
people-arrested-under-emergency-law, abgerufen am 20. November
2018). Am 11. November 2016 verhafteten Sicherheitsbeamte des Com-
mand Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu,
der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis
Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights activist,
zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. November 2016, http://addisstan-
/ethiopian-security-re-arrest-rights-activist-zone9-blogger-be-
feqadu-hailu/, abgerufen am 20. November 2018).
Am 4. August 2017 wurde der Ausnahmezustand beendet und Anfang
2018 kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefangenen
freilassen zu wollen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die
Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018,
politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 20. November 2018;
Al Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Okto-
ber 2017,
emergency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am
20. November 2018). Zwischenzeitlich wurde nach dem Rücktritt des Pre-
mierministers am 2. März 2018 erneut der Ausnahmezustand ausgerufen
(The Washington Post, Under a new state of emergency, Ethiopia is on the
brink of crisis, again, 3. März 2018,
/world/africa/under-a-new-state-of-emergency-ethiopia-is-on-the-
brink-of-crisis-again/2018/03 /03/5a887156-1d8f-11e8-98f5-ceecfa-
8741b6_story.html?noredirect=on& utm_term=.c1fdb4264b3a, abgerufen
am 20. November 2018; Al Jazeera, Ethiopia: More than 1,100 detained
under state of emergency
pia-1100-detained-state-emergency-180331172753820.html).
5.3 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich, dass sich die Situation
in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert hat. Die zahlrei-
chen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die
Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht
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jedoch nicht hervor, ob diese Unruhen bei der Rückkehr des Beschwerde-
führers Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Die Vorinstanz
wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusam-
menhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven
Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen
zu prüfen. Sie hätte dies in die Entscheidbegründung einfliessen lassen
müssen (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer E-1345/2018 vom 22. März
2018, E-6762/2017 vom 22. Februar 2018, E-243/2018 vom 30. Januar
2018, D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017 sowie E-2545/2018 vom 16. Mai
2018). In Anbetracht der beschriebenen Lageveränderung genügt es nicht,
wenn die Vorinstanz diese bei der Beurteilung der exilpolitischen Aktivitä-
ten ausblendet und sich zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf
das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr
2000 beruft.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersu-
chungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt hat, indem sie die
jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen und nicht
in die Entscheidbegründung hat einfliessen lassen. Es erübrigt sich somit,
auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz
verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbun-
denen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich vor
dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien insbesondere
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zum Vorliegen allfälliger subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe so-
wie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu be-
finden.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom
28. September 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem nicht vertre-
tenen Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung keine notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Par-
teientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. September 2017 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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