B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5512/2018
lan
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geb. am (…),
Malaysia,
alias
B._______, geboren am (…),
Indien,
vertreten durch Esther Potztal,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2016 unter der Identität
B._______, geboren am (…), Indien, ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
wobei sie keine Identitätsdokumente vorlegte,
dass sie zu ihrem persönlichen Hintergrund vorbrachte, sie sei (…) spre-
chende indische Staatsangehörige muslimischen Glaubens aus dem Dis-
trikt C._______, Bundesstaat D._______, stamme aus ärmlichen Verhält-
nissen und habe zwei uneheliche Kinder von zwei verschiedenen Männern
bekommen, welche ihr jedoch nach den Geburten von den Vätern wegge-
nommen worden seien,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, einige Wochen nach der letzten Geburt von ihrer (…) verkauft und
(…) Jahre zur Prostitution gezwungen worden sei,
dass ihr mit Hilfe eines Kunden im Herbst 2016 schliesslich die Flucht über
E._______ und F._______ in die Schweiz gelungen sei,
dass die Vorinstanz am 24. November 2016 feststellte, sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft, und ihr Asyl gewährte,
dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde ihr in der Folge eine Auf-
enthaltsbewilligung, gültig vom 24. November 2016 bis 8. Oktober 2018,
ausstellte,
dass die Vorinstanz durch einen Journalisten, welcher seiner Quelle Ano-
nymität zugesichert habe, am 29. August 2017 informiert wurde, die von
der Beschwerdeführerin angegebene Identität sowie ihre Asylvorbringen
könnten erfunden sein,
dass sie in Wahrheit malaysische Staatsangehörige sei und ihre wahre
Identität A._______, geboren am (…) in G._______, Malaysia, laute, was
aus einer beigelegten Kopie ihres Reisepasses hervorgehe,
dass die Vorinstanz am 5. Oktober 2017 diesbezüglich Abklärungen bei
den Schweizer Botschaften in Kuala Lumpur und New Delhi einholen liess
und der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2018 zu den Ergebnissen das
rechtliche Gehör gewährte,
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom
19. Februar 2018 Stellung nahm und zugab, insbesondere hinsichtlich ihrer
Identität und Herkunft nicht die Wahrheit gesagt zu haben, sowie zu ihren
– nach ihren Angaben eigentlich zutreffenden – Asylgründen ausführte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. April 2018 der Beschwerdefüh-
rerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und ihr Asyl widerrief, wobei
der Entscheid am 22. Mai 2018 unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin unter der Identität A._______, geboren am
(…), Malaysia, am 31. Mai 2018 ein zweites Asylgesuch unter Beilage von
diversen Beweismitteln (zur Auflistung vgl. Entscheid der Vorinstanz vom
29. August 2018, S. 5 E. I.13) einreichte,
dass sie zur Begründung dieses Gesuchs – mit fast gleichem Wortlaut wie
in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2018 – im Wesentlichen geltend
machte, sie habe im ersten Asylverfahren nicht die ganze Wahrheit gesagt
und sich als eine andere Person ausgegeben, was nicht entschuldbar sei,
in ihren ersten Asylvorbringen aber teils wahre Angaben gemacht,
dass sie malaysische Staatsangehörige sei, aus einer armen Familie
stamme und (…) geheiratet habe, wobei aus der Ehe (…) hervorgegangen
seien,
dass ihr die (…) weggenommen und der Schwiegermutter beziehungs-
weise einem Onkel des Ehemannes gegeben worden seien, weshalb es
(…) zur Trennung sowie (…) zur definitiven Scheidung gekommen sei,
dass sie nach der Trennung eine Beziehung mit einem anderen (…) Mann
eingegangen sei, von dem sie (…) einen (…) Sohn bekommen habe, wes-
halb es jedoch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der Familie die-
ses Mannes gekommen sei,
dass ihr Partner zunehmend gewalttätig gegen sie geworden sei und sie
sich deshalb am (…) an die Polizei gewendet, dort aber keine Hilfe erhalten
habe, sondern vielmehr Ersterer von der Anzeige bei der Polizei erfahren
und ihr mit dem Tod gedroht habe,
dass sie bereits (…) über Facebook einen indischen Mann namens
H._______ kennengelernt habe, welcher ihr versprochen habe, sie zu hei-
raten, woraufhin sie schliesslich im (…) nach C._______ zu ihm gereist sei,
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dass sie eine Woche mit ihm in einem Hotel gewohnt und verkehrt habe,
später dann zu einem seiner Freunde in ein Haus gebracht und zur Prosti-
tution gezwungen worden sei,
dass sie Gewalt und Zwangsabtreibung erlitten habe, sodass sie vor lauter
Verzweiflung einen Selbstmordversuch unternommen habe,
dass ein Kunde und Bekannter von H._______ Mitleid mit ihr gehabt und
ihr am (…) die Flucht wie im ersten Verfahren beschrieben gegen Bezah-
lung ermöglicht habe,
dass sie während der Reise ihren eigenen Reisepass benutzt habe, wel-
chen der Schlepper bei Ankunft in der Schweiz jedoch zurückbehalten
habe,
dass H._______ zwischenzeitlich ihre Familienangehörigen sowie ihren
Ex-Ehemann über ihren Umgang mit vielen Männern in Indien informiert
habe, weshalb Erstere – mit Ausnahme ihrer Schwester, die aber aus Angst
vor der Familie den Kontakt eindämmen wolle – nichts mehr von ihr wissen
wollten und Letzterer sie umzubringen gedroht habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. August 2018 die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneinte, und deren Asylgesuch vom
31. Mai 2018 ablehnte, feststellte, dass angesichts der bis 8. Oktober 2018
gültigen kantonalen Aufenthaltsbewilligung der Entscheid über den weite-
ren Aufenthalt und einer allfälligen Wegweisung in die Zuständigkeit der
kantonalen Migrationsbehörden falle, und eine Gebühr von Fr. 600.– er-
hob,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
26. September 2018 gegen den Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventualiter sei sie aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft ohne Gewährung von Asyl
festzustellen,
dass sie weiter beantragte, ihr sei die Pflicht zur Bezahlung der vor-
instanzlichen Gebühren von Fr. 600.– zu erlassen,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung ihrer Be-
schwerde im Wesentlichen ihre Asylvorbringen wiederholte,
dass mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und die Be-
schwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 19. Ok-
tober 2018 aufgefordert wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt, weil vom SEM der
rechtserhebliche Sachverhalt – insbesondere wegen unterbliebener erneu-
ter Anhörung – nicht vollständig und korrekt erfasst worden sei,
dass sie allerdings in ihren diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend
die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt,
dass die Vorinstanz zudem rechtlich nicht gehalten war, eine Anhörung
durchzuführen, da Mehrfachgesuche in Asylverfahren schriftlich einzu-
reichen und zu begründen sind (vgl. Art. 111c Abs. 1 S. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin insoweit die Pflicht und im konkreten Fall
auch die Gelegenheit hatte, ihre weiteren Gesuchsgründe in einer umfang-
reichen schriftlichen Eingabe einschliesslich diverser Beweismittel darzu-
legen, zumal ihr aus den Erwägungen der Vorinstanz zum Asylwiderruf be-
reits wesentliche Einwände zu ihrer nahezu wortgleichen Stellungnahme
vom 19. Februar 2018 bekannt waren,
dass sich vorliegend auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür ergeben, der
Sachverhalt sei von der Vorinstanz ungenügend erstellt worden,
dass die Beschwerdeführerin demnach bereits mit ihrem Antrag zur Haupt-
sache und der damit verbundenen Rüge der unzureichenden Sachver-
haltsaufklärung nicht durchdringt und das Gericht in der Sache zu entschei-
den hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3
Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht sich der Vorinstanz zwar nicht in allen ihren Erwägungen
zur Glaubhaftmachung der Vorbringen der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 7 AsylG anschliessen kann, etwa soweit sie Zweifel anbringt zu den
möglichen Motiven von H._______, sie in der Schweiz und Malaysia zu
verfolgen,
dass die weiteren Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin aber zu bestätigen sind,
dass durch die falschen Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf
ihre Identität sowie ihre Asylvorbringen im ersten Asylverfahren ihre Glaub-
würdigkeit bereits erschüttert ist,
dass ihre neuen Vorbringen diverse Ungereimtheiten und stereotype Aus-
sagen aufweisen,
dass jedenfalls nicht plausibel erscheint, warum sie in verschiedenen Be-
reichen ihrer Schilderungen falsche oder gänzlich andere Angaben
machte, wenn sie im ersten Verfahren tatsächlich nur über ihre Personalien
und Herkunft habe täuschen wollen, etwa zur Anzahl und den Geburtsda-
ten ihrer Kinder, zum Tod ihres Vaters oder zum Verschweigen ihrer Ge-
schwister,
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dass auch ihre Angaben zum Verbleib des Reisepasses nicht nachvollzieh-
bar sind,
dass die Vorbringen zur Zwangsprostitution zwar nicht grundsätzlich von
der Hand zu weisen sind, aber weitere Ungereimtheiten beinhalten, etwa
zur kurzen Zeitspanne zwischen Prostituierung, Schwangerschaft,
Zwangsabtreibung und Hilfe bei der Ausreise durch einen Kunden,
dass angesichts der vorstehenden Zweifel die Vorbringen zur Gewalt in
Malaysia und zur Zwangsprostitution in Indien konstruiert erscheinen,
dass der Vorinstanz weiter darin zuzustimmen ist, die eingereichten Be-
weismittel seien – ungeachtet ihrer Echtheit – nicht geeignet, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin zu untermauern,
dass mit den Geburtsurkunden etwa lediglich davon ausgegangen werden
kann, dass sie Mutter von vier Kindern ist,
dass die Dokumente betreffend H._______ kaum Daten und auch sonst
keine Hinweise beinhalten, welche die zeitlichen Angaben, das Ehever-
sprechen oder gar die Zwangsprostitution belegen könnten,
dass sodann aus dem eingereichten Arztzeugnis die Ursachen für die ge-
sundheitlichen Probleme nicht ersichtlich werden,
dass abgesehen davon eine allfällige Verfolgung in einem Drittstaat bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG aber ohnehin nicht zu
berücksichtigen ist, soweit sie nicht zu einer Verfolgung im Heimatstaat
führt,
dass für das Gericht aus den Akten jedenfalls nicht ersichtlich wird, ob und
inwieweit eine allenfalls asylrelevante erneute Zwangsprostitution oder Ge-
walt durch H._______ oder Dritte in Malaysia drohen könnte,
dass weiter die geltend gemachte Verleumdung ihrer Person durch
H._______ bei ihren Familienangehörigen und ihrem Ex-Ehemann ebenso
wie deren Reaktionen und Drohungen – selbst bei Wahrunterstellung –
keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver-
mögen, da es hier an einem Verfolgungsmotiv fehlt,
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dass schliesslich die Vorbringen zur Gewalt und Todesdrohung durch einen
früheren Partner der Beschwerdeführerin in Malaysia und der unterlasse-
nen Hilfe durch die Polizei ungeachtet der von der Vorinstanz aufgeworfe-
nen Zweifel an der Glaubhaftmachung schon mangels Anknüpfung an ein
Verfolgungsmotiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht asylrelevant sind,
dass darüber hinaus – unbenommen möglichen Fehlverhaltens einzelner
Bediensteter – grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und -bereitschaft des
malaysischen Staates auszugehen ist, zumal ein hundertprozentiger
Schutz durch keinen Staat gewährleistet werden kann,
dass jedenfalls aus der Fotografie eines Polizeirapports vom (…) mit der
Vorinstanz hervorgeht, die Beschwerdeführerin habe sich gegen die Über-
griffe ihres früheren Partners wehren wollen, nicht aber, dass die Polizei
nicht eingeschritten sei,
dass die Vorbringen zur Gewalt und Verleumdung in Malaysia allenfalls un-
ter dem Blickwinkel möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse auf ihre
Glaubhaftigkeit und Relevanz zu prüfen wären, was – wie nachfolgend aus-
geführt – aber nicht der Zuständigkeit des Gerichts unterfällt,
dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz durch das SEM zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass die Vorinstanz aber zutreffend von der Prüfung der Wegweisung so-
wie allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abgesehen hat, nachdem
die Beschwerdeführerin im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung
ist beziehungsweise war und der diesbezügliche Entscheid in die Zustän-
digkeit der kantonalen Migrationsbehörde fällt,
dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen
auch nicht mit ihrem Antrag auf Erlass der Pflicht Bezahlung der vorinstanz-
lichen Gebühren durchdringt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 10. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: