B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5512/2019
Ur t e i l vom 2 8 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4360/2018 vom
4. Februar 2019 und D-1994/2019 vom 22. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ Distrikt), reichte am
18. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses Gesuch lehnte das
SEM mit Verfügung vom 27. Juni 2018 ab, wobei es die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete. Das Bundesverwal-
tungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
D-4360/2018 vom 4. Februar 2019 ab.
A.b Am 6. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um
Wiedererwägung des Entscheides vom 27. Juni 2018 und reichte zur Be-
gründung ein neues Beweismittel ein. Mit Verfügung vom 25. März 2019
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft
sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. Juni 2018 fest. Mit Urteil
D-1994/2019 vom 22. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die
dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
B.
Mit einer an das SEM gerichteten und als «Qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsge-
such» betitelten Eingabe vom 16. Oktober 2019 (Eingang SEM: 17. Okto-
ber 2019) machte der Gesuchsteller geltend, er sei nach seiner Rückkehr
aus D._______ von der (Nennung Behörde) aufgefordert worden, am (...)
zu einer Untersuchung beziehungsweise Befragung bei der E._______ zu
erscheinen. Da er dieser Aufforderung nicht gefolgt sei, hätten ihn Angehö-
rige des F._______ fortan zu Hause gesucht. Er habe mittlerweile die (Nen-
nung Beweismittel) vom (...) beschaffen können, welche die Glaubhaf-
tigkeit seiner in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten be-
hördlichen Verfolgung infolge seiner Tätigkeit für die G._______ belege.
Ferner ersuchte er um Weiterleitung der Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht, falls das SEM zur Ansicht gelange, dass das neue Beweis-
mittel der Revision zugänglich sei. Für den Fall der Entgegennahme als
Revisionsgesuch beantragte der Gesuchsteller, es seien die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2019 und vom 22. Juli 2019 in
Revision zu ziehen, es sei nach Aufhebung des Entscheides im wieder auf-
genommenen Beschwerdeverfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Unzulässigkeit
und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
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die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die dro-
hende Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistie-
ren.
C.
Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Oktober
2019 mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsge-
richt zur Behandlung als Revisionsgesuch weiter.
D.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Oktober 2019 setzte die In-
struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (vgl. Art. 46 VGG).
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1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in der Eingabe vom 16. Oktober 2019 da-
rauf, dass er nach den Abweisungen seiner Beschwerden durch das Bun-
desverwaltungsgericht Anstrengungen zum Erhalt beweisrelevanter Doku-
mente unternommen habe. In der Folge sei ihm am (...) das ins Recht ge-
legte Dokument, datierend vom (...), zugestellt worden. Damit ruft er den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Be-
weismittel) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens auf. Die Eingabe vom 16. Oktober 2019 ist deshalb als Revisions-
gesuch entgegenzunehmen. Auf dieses Gesuch ist, da es frist- und form-
gerecht eingereicht wurde, einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte – dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es
einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich
war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen,
ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten
Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Be-
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weisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Nig-
gli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2011, N 8 zu
Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die ge-
suchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können.
Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der
erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im frühe-
ren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorg-
fältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47).
3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur als neu zu qualifi-
zieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber
geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Par-
tei unbewiesen geblieben sind. Beweismittel sind revisionsrechtlich erheb-
lich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem
anderen Entscheid geführt hätten. Erst nach dem angefochtenen Ent-
scheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen,
und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22).
4.
4.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Gesuchsteller nicht darlegt, dass
es für ihn unmöglich beziehungsweise unzumutbar gewesen sein soll, das
mit dem Revisionsgesuch vom 16. Oktober 2019 eingereichte Dokument,
bei dem es sich laut seinen Angaben um (Nennung Beweismittel) vom (...)
handle, vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens einzureichen. Insbe-
sondere bleibt es bei der blossen durch nichts belegten Behauptung, er
habe das besagte Dokumente ungefähr zwei Wochen vor Gesuchseinrei-
chung (am [...]) zugestellt erhalten.
4.2 Abgesehen davon erweist sich das Dokument als revisionsrechtlich
nicht erheblich.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim eingereichten Beweismittel –
entgegen der im Revisionsgesuch angeführten Bezeichnung – nicht um
(Nennung Bezeichnung durch Gesuchsteller), sondern um (Nennung Be-
zeichnung auf dem Dokument) handelt. Darin wird (Ausführungen zum In-
halt des Dokuments). Bei diesem Beweismittel handelt es sich somit um
ein behördeninternes Dokument, welches nicht zur Abgabe an den be-
troffenen Gesuchsteller bestimmt war und in dessen Besitz er somit gar
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nicht hätte gelangen können. Es ergeben sich aus dem fraglichen Beweis-
mittel denn auch keine Anhaltspunkte, dass es dem Gesuchsteller in ir-
gendeiner Weise oder aus irgendeinem Grund hätte ausgehändigt werden
sollen. Der Rubrik "Distribution" am Ende des Dokuments sind in diesem
Zusammenhang – in Ermangelung von Einträgen – keine Hinweise zu ent-
nehmen, die zu einem anderen Schluss führen müssten.
Sodann sind die Ausführungen im Revisionsgesuch, wonach er vom
F._______ gesucht werde, weil er der besagten (Nennung Beweismittel)
keine Folge geleistet habe, mit seinen Schilderungen anlässlich des ersten
Asylgesuchs weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht in Übereinstim-
mung zu bringen. Damals führte er nämlich an, er sei von einer Person im
Jahr (...) beim F._______ angeschwärzt worden, weil er (Nennung Grund).
Infolge dieser Denunziation sei er von Agenten des F._______ heimge-
sucht und mit dem Tod bedroht worden. Dass er auch aus dem wie im Re-
visionsgesuch behaupteten Grund gesucht worden wäre, machte er jedoch
nicht geltend. Sodann hätte der Gesuchsteller aufgrund der Nichtbeach-
tung der (Nennung Beweismittel) mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit bereits im Jahr (...) weitergehende behördliche Massnahmen
respektive eine Festnahme zu gewärtigen gehabt. Demgegenüber will er
gemäss seinen Aussagen im ersten Asylverfahren trotz der Behelligungen
noch bis im (...) an seinem Wohnort in C._______ geblieben sein (vgl. Urteil
D-4360/2018 S. 2, A.b.).
4.3 Das eingereichte Beweismittel erweist sich damit als nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten (Nennung Beweismittel) und der
nachfolgenden Suche des E._______ nach dem Gesuchsteller zu bewir-
ken. Das Beweismittel ist damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorliegen.
Das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Februar 2019 und vom 22. Juli 2019 ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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7.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Sistierung des Wegwei-
sungsvollzugs gegenstandslos. Der am 23. Oktober 2019 verfügte Voll-
zugsstopp fällt dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber