B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5513/2012
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2012 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (…) (…) von
B._______ nach C._______ fuhr und dort seine Reise in (…) in die
Schweiz fortsetzte, wo er am (…) ankam,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchte und dort am (…) summarisch befragt
wurde,
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner
Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stun-
den rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht einge-
treten,
dass er am (…) in E._______ in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu
den Asylgründen angehört wurde (vgl. Akten BFM A10/14),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei Tschetschene aus der Region F._______ und habe seinen russischen
Heimatstaat aus politischen Gründen verlassen,
dass sich G._______ den Rebellen (…) angeschlossen habe und sich am
(…) in seinem Elternhaus habe verstecken wollen, was H._______ je-
doch abgelehnt hätten,
dass der G._______ daraufhin des nachts zu ihm gekommen sei und er
diesem Einlass ins Haus gewährt habe,
dass am folgenden Morgen die Spezialeinheit I._______ sowohl die Häu-
ser in der Umgebung als auch sein Haus durchsucht habe, wo sie im (…)
(…) entdeckt habe,
dass die I._______ ihn am 2. April 2012 festgenommen, (…), ihn später
inhaftiert und ihm dabei seinen Ausweis abgenommen habe,
dass er am (…) mit der Auflage aus der Haft entlassen worden sei, die
I._______ mit Informationen über seinen G._______ zu versehen,
dass er während der Haft mehrmals verhört und geschlagen worden sei,
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dass er nach der Haftentlassung wieder als J._______ tätig gewesen sei
und im (…) (…) von der I._______ verhört worden, geschlagen und am
folgenden Tag wieder freigelassen worden sei,
dass er seinen Heimatstaat auch verlassen habe, weil er Zeuge einer
ähnlichen Situation geworden sei, wobei (…),
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 – eröffnet am
18. Oktober 2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er geltend gemacht habe, seine Identitätskarte sei am (…) von der
I._______ konfisziert worden, dieses Vorbringen indes als unglaubhaft zu
qualifizieren sei, da seine Verfolgungsbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügten,
dass er erklärt habe, sich nicht um ein Ersatzdokument bemüht zu haben,
weil er keine Kopie mit sich geführt habe,
dass er mithin seit Monaten nichts für die Papierbeschaffung unternom-
men habe und auch illegal in die Schweiz gereist sei,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
dass er nicht imstande gewesen sei, detaillierte Angaben über die Tätig-
keiten des G._______ zu machen, obwohl er ihm angeblich in einer spe-
zifischen Situation Einlass in sein Haus gewährt habe, wobei auch in Fra-
ge zu stellen sei, ob es sich um einen G._______ gehandelt habe, zumal
er angeblich mit diesem zuvor nie in Kontakt gestanden und sich diesbe-
züglich zudem widersprüchlich geäussert habe,
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dass er auch (…) des G._______ beziehungsweise (…) nicht plausibel
habe erklären können,
dass die Schilderung der Festnahme und Inhaftierung des Beschwerde-
führers völlig unsubstanziiert ausgefallen sei,
dass er sich schliesslich betreffend den Vorfall, von dem er Zeuge gewe-
sen sei und mit dem er seine Furcht vor Verfolgung begründe, wider-
sprüchlich geäussert habe, indem er diesbezüglich anlässlich der Erstbe-
fragung erklärt habe, (…),
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaub-
haft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
übrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, su-
beventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er gleichzeitig zum Nachweis seiner Identität einen russischen Füh-
rerausweis in Kopie einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Oktober 2012 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen die Voraussetzungen
für das Eintreten auf die Beschwerde vorliegend erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8,
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass deshalb auf den Antrag auf Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerde
S. 2) nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass der Beschwerdeführer vorweg Einwände gegen die in russischer
Sprache durchgeführten Anhörungen im erstinstanzlichen Verfahren er-
hebt, zumal er diese Sprache schlecht beherrsche und die russischen
Rückübersetzungen unterschrieben habe, ohne mit dem Inhalt der Proto-
kolle, welcher für ihn wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht ganz
klar gewesen sei, einverstanden gewesen zu sein, was auch daran gele-
gen haben möge, dass er sich wegen seiner prekären Situation, Trauma-
tisierung und psychischen Drucks nicht vollkommen bewusst gewesen
sei, was er mit seiner Unterschrift bestätigt habe,
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dass er in diesem Zusammenhang die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und eine erneute Anhörung mit einem tschetschenischsprachi-
gen Dolmetscher beantragt,
dass den Akten keine Hinweise auf sprachliche Missverständnisse zu
entnehmen sind und dem Beschwerdeführer die Protokolle nach Ab-
schluss der Befragungen rückübersetzt wurden, woraufhin er bestätigte,
dass sie vollständig seien und seinen Äusserungen entsprechen würden,
dass er sich mithin bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen
muss und sich der diesbezüglich gestellte Antrag auf Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
als unbegründet erweist, weshalb dieser abzuweisen ist,
dass in der Beschwerde bezüglich Nachweis der Identität ausgeführt
wird, dem Beschwerdeführer sei es vor Kurzem gelungen, in Tschetsche-
nien seinen Führerausweis im Original erhältlich zu machen, und gleich-
zeitig eine Kopie davon eingereicht wird,
dass unter den Begriff der Reise- oder Identitätspapiere gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen,
welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitäts-
nachweises ausgestellt worden sind und grundsätzlich nur
Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen
Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und
Schulausweise sowie Geburtsurkunden diese Anforderungen erfüllen
(vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass mithin die eingereichte Dokumentskopie den vorgenannten An-
forderungen an ein Identitätspapier nicht entspricht, weshalb der Be-
schwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung
beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen
als erforderlich erachtet hat,
dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den
Behörden seines Heimatstaats im Zusammenhang mit seinem zu den
Rebellen übergetretenen G._______ verfolgt beziehungsweise habe
diesbezüglich begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung, nach Prüfung der Akten auch nach der Überzeugung des Ge-
richts ein Konstrukt darstellt, weshalb den zutreffenden und rechtsge-
nüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen ist, wonach die Vorbrin-
gen aufgrund der unstimmigen Aussagen unglaubhaft erscheinen und
den Anforderungen von Art. 7 AsylG offenkundig nicht zu genügen ver-
mögen,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6)
und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen
ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
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vollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton Solo-
thurn keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie
vor in Russland wohnhaft sind und dieser mithin dort ein Beziehungsnetz
besitzt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass er (…) abgeschlossen hat und in der Folge als J._______ erwerbs-
tätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werden wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), soweit darauf einzutreten ist,
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dass mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige
Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hinfällig wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung unbesehen der prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen und bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: