B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5513/2014
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...], und
E._______, geboren [...],
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
ehemals Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 11. September 2014
D-5513/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie und stammen aus F._______ im Distrikt G._______, Provinz al-Ha-
sakah. Zwischen 2004 und 2011 lebten sie in Aleppo. Gemäss eigenen
Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat im Mai 2013 in Richtung Türkei.
Am 5. November 2013 reisten sie legal in die Schweiz ein und stellten am
11. November 2013 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
Asylgesuche. Am 26. November 2013 wurden der Beschwerdeführer (Ehe-
mann) und die Beschwerdeführerin (Ehefrau) durch das damalige Bundes-
amt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM])
jeweils summarisch und am 29. August 2014 eingehend zu den Gründen
ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im We-
sentlichen geltend, der Ehemann habe im Verlauf des Jahres 2011 zum
einen mit Angehörigen bewaffneter regimefeindlicher Gruppen, zum ande-
ren mit den staatlichen syrischen Sicherheitskräften Schwierigkeiten be-
kommen, indem er bedroht und zur Beteiligung am jeweiligen Kampf auf-
gefordert worden sei. Aufgrund dieser Drohungen seien sie zunächst in ihr
Heimatdorf F._______ geflüchtet und hätten sich schliesslich zum Verlas-
sen des Landes entschieden. Anlässlich seiner eingehenden Anhörung
gab der Beschwerdeführer unter anderem sein syrisches Militärdienstbuch
sowie zwei Bescheinigungen ab, aus denen hervorgehe, dass er Polizist
sei und gesucht werde, weil er nicht zu seiner Truppe eingerückt sei. Auf
weitere Aspekte der geltend gemachten Asylgründe wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt
im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführen-
den seien nicht glaubhaft.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 18. September 2014
D-5513/2014
Seite 3
ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Asylverfahrensak-
ten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 22. Sep-
tember 2014.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. September 2014 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung,
die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie sinngemäss, es sei ihnen die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Oktober 2014
wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen. Gleich-
zeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, mit Frist bis zum 29.
Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
G.
Mit Einzahlung vom 28. Oktober 2014 wurde der verlangte Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet.
H.
Mit Vernehmlassung vom 13. November 2014 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 wurde den Beschwerde-
führenden in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replik-
recht erteilt.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2014 äusserten sich
die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des Bundesamts.
D-5513/2014
Seite 4
D-5513/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM beziehungsweise durch das vormalige BFM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Frage der Wegweisung bzw.
des Wegweisungsvollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-5513/2014
Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin gaben im Rahmen
ihrer jeweiligen Befragungen durch die Vorinstanz zu ihren Asylgründen die
folgenden Aussagen zu Protokoll.
D-5513/2014
Seite 7
5.2.1 Anlässlich seiner summarischen Erstbefragung machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Wohnviertel der
Familie in Aleppo habe es viele Anhänger des Regimes des syrischen
Staatspräsidenten Bashar al-Assad gehabt. Es sei zu Kämpfen zwischen
den Assad-Anhängern und der Freien Syrischen Armee (FSA) gekommen.
Im August 2011 hätten Soldaten der regulären syrischen Armee die Woh-
nung der Beschwerdeführenden betreten und sich auf Balkonen und dem
Dach des Gebäudes aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe von den
Soldaten verlangt, sich wegen der Kinder zu entfernen. Auch hätten die
Assad-Soldaten das Automobil des Beschwerdeführers beschlagnahmen
wollen. Als er sich dagegen gewehrt habe, sei er mit einem Schlagstock
auf den Kopf geschlagen worden. Die Soldaten hätten ihm Waffen geben
wollen, um mit ihnen zu kämpfen, was er aber abgelehnt habe. Er sei des-
wegen bedroht worden. In der Folge habe er mit seiner Familie Aleppo ver-
lassen, und sie seien zu ihren Angehörigen nach F._______ gegangen.
Während der Zeit in Aleppo sei er zudem einmal aufgefordert worden, bei
der Zivilpolizei zivilen Dienst zu leisten, was er aber nicht getan habe. Er
wisse nicht, ob gegen ihn seitens der syrischen Behörden ein Haftbefehl
vorliege.
5.2.2 Im Rahmen seiner eingehenden Anhörung begründete der Be-
schwerdeführer sein Asylgesuch folgendermassen: Im Wohnviertel seiner
Familie in der Altstadt von Aleppo seien bewaffnete Gruppen eingerückt,
so die Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) und die Liwa al-Tawhid (al-Tawhid-
Brigade). Angehörige dieser Gruppen hätten ihn aufgefordert, ihm die
Strassen und Wege durch das Viertel zu zeigen. Zudem hätten sie für ihre
Bewegungen sein Fahrzeug benützt. Diese Gruppen hätten das Viertel
während einem oder eineinhalb Monaten kontrolliert, aber danach hätten
die Truppen des Regimes die Gegend zurückerobert. Angehörige des Re-
gimes hätten die Häuser durchsucht und von ihm, dem Beschwerdeführer,
wissen wollen, was er mit jenen Leuten zu tun gehabt habe und weshalb
er diesen sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe. Er habe erklärt, dass
die bewaffneten Gruppen zu ihm gekommen seien und er sich nicht habe
weigern können, da er um sich und seine Kinder gefürchtet habe. Darauf-
hin sei er verbal beleidigt und mit einem Gewehrkolben in den Bauch und
auf den Kopf geschlagen worden. In der Folge sei er während eines Zeit-
raums von zwanzig Tagen bis einem Monat in Ruhe gelassen worden. Da-
nach sei ein schriftlicher Aufruf ergangen, mit dem die Bewohnerschaft auf-
gefordert worden sei, sich an der Verteidigung des Viertels zu beteiligen.
Er habe dem aber nicht Folge geleistet. Daraufhin, etwa am 28. August
D-5513/2014
Seite 8
2011, seien drei Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte zu ihm ge-
kommen und hätten ihn ‒ da er im Zeitraum der Jahre 1997 bis 1999 bei
der Polizei gearbeitet habe ‒ dazu aufgefordert, als Polizist wieder bei sei-
ner Truppe einzurücken, um das Land zu verteidigen. Auch diesbezüglich
habe er sich geweigert, und die Angehörigen des Regimes hätten dann
zwei oder drei Tage später sein Fahrzeug konfisziert. Noch am Abend des
gleichen Tages habe er mit seiner Familie die Gegend verlassen, und sie
seien in ihr Heimatdorf gegangen. Als man herausgefunden habe, dass er
geflüchtet sei, sei sein Bruder vorgeladen und verhört worden. In der Folge,
am 23. März 2012, sei gegen ihn ein Haftbefehl ergangen. Anlässlich sei-
ner eingehenden Anhörung gab der Beschwerdeführer unter anderem sein
syrisches Militärdienstbuch sowie zwei Bescheinigungen ab, aus denen
hervorgehe, dass er Polizist sei und gesucht werde, weil er nicht zu seiner
Truppe eingerückt sei.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer summarischen Erstbe-
fragung im Wesentlichen zu Protokoll, Anhänger des syrischen Regimes
hätten in Aleppo das Wohnhaus ihrer Familie angegriffen. Sie hätten das
Automobil ihres Ehemannes beschlagnahmt und darauf ein Gewehr instal-
liert. Die Gegenseite habe gedacht, ihr Ehemann habe das Fahrzeug frei-
willig abgegeben, und am folgenden Tag seien Anhänger der FSA zum
Haus der Familie gekommen und hätten ihren Ehemann bedroht. Danach
seien die Beschwerdeführenden nach F._______ gegangen. In der Folge
hätten sie von ihren ehemaligen Nachbarn telephonisch erfahren, dass An-
hänger der FSA die Wohnung der Beschwerdeführenden zerstört hätten.
5.2.4 Anlässlich ihrer eingehenden Anhörung machte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen folgende Angaben: Am Morgen des Tages, als sie
mit ihrer Familie Aleppo verlassen habe, seien zwei Personen ‒ Angehö-
rige der Jabhat al-Nusra ‒ gekommen und hätten von ihrem Ehemann ver-
langt, mit ihnen zu kämpfen und ihnen sein Fahrzeug zu geben. Die beiden
Personen hätten ihren Ehemann angegriffen, indem sie ihm Schläge in den
Bauch und auf den Kopf versetzt hätten. Ihr Ehemann sei deswegen in
Ohnmacht gefallen. Deswegen habe er nicht gesehen, wie später drei wei-
tere Personen ‒ nämlich Angehörige der Liwa al-Tawhid, die mit der FSA
verbunden sei ‒ gekommen seien. Diese hätten ihrem Mann vorgeworfen,
sein Fahrzeug freiwillig den Leuten der Jabhat al-Nusra gegeben zu haben.
In der Morgendämmerung des folgenden Tags, etwa um fünf Uhr, hätten
sie das Viertel verlassen, um in ihr Heimatdorf zu gehen. Des Weiteren gab
sie an, mehrere Monate vorher, zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krise in
D-5513/2014
Seite 9
Syrien, sei ihr Ehemann aufgefordert worden, in die syrische Armee einzu-
treten.
5.3 Mit Blick auf diese Aussagen der Beschwerdeführenden sind die zuvor
(E. 5.1) aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung offensichtlich nicht
erfüllt. Zu dieser Einschätzung führt zum einen, dass der Beschwerdefüh-
rer und die Beschwerdeführerin untereinander erheblich divergierende An-
gaben machten, sowohl was die personelle Herkunft der Bedrohung, die
Gründe dafür wie auch den inhaltlichen und zeitlichen Ablauf betrifft. Zum
anderen ist festzustellen, dass auch ihre jeweils eigenen Vorbringen zwi-
schen der summarischen Erstbefragung und der eingehenden Anhörung in
derart massiver Weise voneinander abweichen, dass der Eindruck ent-
steht, sie hätten sich entweder nicht mehr an ihre zum früheren Zeitpunkt
gemachten Aussagen erinnern können oder sie hätten ihre angebliche
Fluchtgeschichte im Nachhinein entsprechend angepasst.
5.4 Aus der Vielzahl von Widersprüchen und sonstigen Ungereimtheiten in
den Aussagen der beiden Ehegatten im Rahmen ihrer Anhörungen im Asyl-
verfahren vor dem BFM sind unter anderem die folgenden zeitlichen As-
pekte hervorzuheben: So gab der Beschwerdeführer anlässlich der sum-
marischen Erstbefragung zuerst an, er sei mit seiner Familie im August
2011 zunächst aus Aleppo, dem damaligen Wohnort, ins Herkunftsdorf der
Familie, F._______ in der Provinz al-Hasakah, geflüchtet, und von dort
seien sie schliesslich im Mai 2013 aus Syrien in die Türkei ausgereist. Bei
gleicher Gelegenheit gab er in Widerspruch dazu zu Protokoll, nach dem
Weggang aus Aleppo im Jahr 2011 hätten sie sich während zweier Monate,
bis zum Zeitpunkt der Ausreise, in F._______ aufgehalten. Anlässlich der
eingehenden Anhörung gab der Beschwerdeführer ein Dokument zu den
Akten, das gemäss seinen Angaben bescheinige, er werde behördlich ge-
sucht, wobei dieses Schriftstück am 23. März 2012, etwa ein Jahr nach der
Ausreise aus Syrien, ausgestellt worden sei. Mithin geht aus dieser Aus-
sage hervor, dass die Ausreise im März 2011 erfolgt sei. Die Beschwerde-
führerin gab anlässlich ihrer summarischen Erstbefragung an, sie sei mit
ihrer Familie am 15. März 2011 in die Türkei ausgereist, nachdem sie drei
Monate zuvor von Aleppo nach F._______ gegangen seien. In der Türkei
hätten sie eine Wohnung gemietet, und ihr Ehemann habe dort gearbeitet.
Den genannten Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien steht ge-
genüber, dass die Beschwerdeführenden nach übereinstimmenden Aussa-
gen ihren Wohnort Aleppo verlassen haben wollen, weil der Beschwerde-
führer im August 2011 ‒ durch Akteure unterschiedlicher Herkunft ‒ bedroht
und zur Teilnahme am bewaffneten Kampf aufgefordert worden sei. Die
D-5513/2014
Seite 10
Aussagen zu den Gründen des Weggangs aus Aleppo im August 2011 sind
in zeitlicher Hinsicht offensichtlich in keiner Weise mit den Angaben verein-
bar, die Ausreise aus Syrien sei im März 2011 erfolgt.
5.5 Anlässlich ihrer eingehenden Anhörungen wurden die Beschwerdefüh-
renden mit den Widersprüchen in ihren Aussagen konfrontiert, vermochten
diese aber in keiner Weise aufzulösen. Auch mit der Beschwerdeschrift und
der Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz wird nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, an den soeben getroffenen Einschätzungen etwas zu
ändern.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer die angebliche Suche der syrischen Si-
cherheitskräfte nach seiner Person durch die Einreichung von Beweismit-
teln zu belegen suchte, ist ferner Folgendes festzuhalten: Anlässlich seiner
am 26. November 2013 durchgeführten summarischen Erstbefragungen
gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, er
wisse nicht, ob gegen ihn seitens der syrischen Behörden ein Haftbefehl
vorliege. Demgegenüber gab er anlässlich seiner Anhörung vom 29. Au-
gust 2014 die Kopie eines als Bestätigung für eine behördliche Suche nach
seiner Person bezeichneten Dokuments zu den Akten. Die Echtheit dieses
Dokuments lässt sich angesichts des Umstands, dass aus nicht ersichtli-
chen Gründen lediglich eine Kopie eingereicht wurde, von vornherein in
keiner Weise überprüfen. Darüber hinaus ist allerdings auch nicht nach-
vollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung
nicht wissen konnte, ob ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe, nach-
dem das genannte Dokument am 23. März 2012 ausgestellt worden sein
soll und für den Beschwerdeführer durch dessen Bruder ‒ angeblich gegen
Bezahlung ‒ bei einer syrischen Behörde erhältlich gemacht worden sein
soll. Angesichts der gegebenen Umstände ist mit weit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der genannten
"Bestätigung für eine behördliche Suche" um eine Fälschung handelt. Aus
den weiteren eingereichten Beweismitteln, namentlich dem syrischen Mili-
tärdienstbuch, das die Ableistung seiner Wehrpflicht belegt, sowie einer
Bescheinigung, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ‒ zwi-
schen 1997 und 1999 ‒ als Polizist gearbeitet habe, lässt sich hinsichtlich
der behaupteten Asylgründe nichts ableiten, und es kommt ihnen somit
keine Beweistauglichkeit zu.
5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
D-5513/2014
Seite 11
nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht ab-
gelehnt.
5.8 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen festzuhalten, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der aktuellen poli-
tischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege
aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erleb-
tem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. Im Sinne einer
Klarstellung ist ferner anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu-
tigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Sy-
rien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die all-
gemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, wel-
che durch das BFM mit Verfügung vom 11. September 2014 gestützt auf
Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den
Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind
auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist
zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5513/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: