B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5513/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. August 2018.
D-5513/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess seinen Heimatstaat ge-
mäss eigenen Angaben im (…) 2012 und gelangte über den Sudan, wo er
sich zweieinhalb Jahre lang aufgehalten habe, Libyen und Italien am
14. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 16. September 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg
sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]) und am 24. Mai 2017 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asyl-
gründen statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte in der BzP im Wesentlichen Folgendes
geltend: Er habe bis 2006 die Schule besucht und anschliessend von 2006
bis 2010 Militärdienst geleistet. Erst nach langer Zeit sei ihm ein Urlaub von
zehn Tagen gewährt worden. Während des Urlaubs sei er anlässlich einer
Razzia in seinem Ort festgenommen und in Handschellen abgeführt wor-
den. Dabei sei er an der Hand verletzt worden. Er sei daraufhin zu seiner
Einheit zurückgebracht worden. Dreieinhalb Monate später sei er aus dem
Militärdienst geflohen und habe zwei Jahre lang in B._______ auf dem Bau
gearbeitet. Gewohnt habe er in dieser Zeit bei seiner Tante. Die Behörden
hätten immer wieder seine Mutter aufgefordert, ihn auszuliefern. Als sie
schliesslich erfahren hätten, wo er sich aufhalte, hätten sie seine Mutter
während 12 Tagen inhaftiert. Zehn Tage nach ihrer Festnahme sei er aus-
gereist. In Haft sei er nie gewesen.
A.c Anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe von 2006 bis 2012 Mi-
litärdienst geleistet, wo er als Wache und in der Landwirtschaft gearbeitet
habe. Im Jahre 2008 sei ihm vorgeworfen worden, er wolle die anderen mit
dem Gewehr umbringen. Er sei mit Handschellen derart gefesselt worden,
dass sein Handgelenk verletzt worden sei und (…) werden müssen. Später
habe er zehn Tage Urlaub erhalten. Diesen habe er überzogen, worauf er
anlässlich einer Razzia aufgegriffen worden und zunächst für 20 Tage und
dann nochmals für zehn Tage militärisch schwer bestraft worden sei. Im
Jahre 2012 sei ihm vorgeworfen worden, während des Wachdienstes ge-
schlafen zu haben, weshalb er während eines Monats inhaftiert worden sei.
Nach dieser Bestrafung sei ihm während einer Zigarettenpause seines Be-
wachers die Flucht aus dem Militärdienst gelungen. Anschliessend habe er
sechs Monate in D._______ gearbeitet. Seiner Mutter sei nach der Deser-
tion nichts passiert, jedoch sei seine Freundin mehrmals mitgenommen,
D-5513/2018
Seite 3
aber nicht inhaftiert worden. Nachdem er einer Razzia habe entkommen
können, sei er zu seiner Tante gegangen. Drei Tage später, (…) 2012, sei
er zusammen mit seiner Freundin aus Eritrea ausgereist. Diese sei auf der
Flucht umgekommen. Wegen ihres Todes habe er zum Zeitpunkt der BzP
gar nicht gewusst, was er gesagt oder geschrieben habe. Er sei durchei-
nander und in einer sehr schlechten Verfassung gewesen.
A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens ein Foto mit Schulkameraden, zwei Fotos aus seiner Militärdienstzeit
sowie die Identitätskarten der Eltern (in Kopie) als Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 wurde das Dublin-Verfahren
beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenom-
men.
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2018 – eröffnet am 29. August 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. September 2018 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen,
subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung mit Empfangsbestäti-
gung, eine Vollmacht, der Kurzbericht der Hilfswerksvertretung inklusive
Zusatzblatt vom 25. Mai 2017 und eine Sozialhilfeabrechnung für Oktober
2018 bei.
D-5513/2018
Seite 4
E.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 2. Okto-
ber 2018 bestätigt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. No-
vember 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzah-
len, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
G.
Mit Eingabe vom 15. November 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, Ab-
klärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer vom Zentrumsarzt
Saroten, ein sedatives Antidepressivum, verschrieben worden sei, aber
keine weiteren ärztlichen Abklärungen zu seinem psychischen Zustand
eingeleitet worden seien. Inzwischen habe der Beschwerdeführer beim
(…) angemeldet werden können. Wie gravierend die psychischen Prob-
leme des Beschwerdeführers seien, könne nur von einer Fachperson be-
urteilt werden. Solange dies nicht geklärt sei, könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die psychischen Probleme sein Aussageverhalten beein-
flusst hätten. Es werde deshalb ersucht, vor der Urteilsfindung die Ein-
schätzung des Psychiaters abzuwarten.
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 14. November 2018 einbe-
zahlt.
I.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 19. November 2018 auf, innert Frist die Terminbestätigung des
(…) und einen Arztbericht einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund
der Akten fortgesetzt werde.
J.
Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Schreiben vom 20. November
2018 die eingeforderte Terminbestätigung zukommen. Sodann reichte sie
mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 einen Konsiliumsbericht des (…) vom
12. Dezember 2018 ein.
D-5513/2018
Seite 5
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2018 wurde das SEM einge-
laden, bis zum 7. Januar 2019 eine Vernehmlassung zur Beschwerde, zur
Eingabe vom 19. Dezember 2018 und zum Konsiliumsbericht vom 12. De-
zember 2018 einzureichen.
L.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 vernehmen.
M.
Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Ja-
nuar 2019 ein, bis zum 22. Januar 2019 eine Replik einzureichen.
N.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. Januar 2019.
O.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 liess die Rechtsvertreterin dem Bundesver-
waltungsgericht den Konsiliumsbericht des (…) vom 12. Dezember 2018
mit einem Nachtrag vom 16. Juli 2019 zukommen. Der Beschwerdeführer
sei mittlerweile in regelmässiger Behandlung bei E._______.
P.
Die Rechtsvertreterin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 20. November 2019 mit, dass sie die Berner Rechtsberatungsstelle
für Menschen in Not per Ende November 2019 verlassen werde. Frau
MLaw Michèle Künzi werde neu die Vertretung des Beschwerdeführers
übernehmen. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
worden und sie nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden sei,
bedürfe es keines Gesuches um Entlassung aus dem Mandat. Ein allfälli-
ges, ihr zustehendes amtliches Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgeberin
auszurichten.
D-5513/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Angesichts der Veränderung der Aktenlage nach Erlass der Zwischenver-
fügung vom 30. Oktober 2018 sind die in der Beschwerde vom 26. Sep-
tember 2018 gestellten Rechtsbegehren heute nicht (mehr) als offensicht-
lich unbegründet gemäss Art. 111 Bst. e AsylG zu qualifizieren. Demnach
D-5513/2018
Seite 7
wird in Besetzung mit drei mitwirkenden Richterinnen beziehungsweise
Richtern über die Beschwerde entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG).
3.
Die vorinstanzlichen Akten der Brüder des Beschwerdeführers, F._______
(N […]) und G._______(N […]), wurden von Amtes wegen beigezogen.
4.
4.1 In der Beschwerde wird (teilweise sinngemäss) mehrfach eine Verlet-
zung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu
einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu-
chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz
habe es versäumt, den medizinischen Sachverhalt abzuklären. Dem Be-
richt der Hilfswerksvertretung könne entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer während der Anhörung geweint, gezittert und immer den
Kopf geschüttelt habe. Die Hilfswerksvertretung habe aufgrund der
schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers die Einholung
eines medizinischen Gutachtens angeregt. Seitens der Vorinstanz seien
jedoch keine weiteren Abklärungen zur gesundheitlichen Verfassung des
Beschwerdeführers vorgenommen worden. Dieses Vorgehen sei im Lichte
der zahlreich vorhandenen Glaubhaftigkeitselemente und der gleichzeitig
vorhandenen Hinweise auf eine schwere Traumatisierung problematisch.
D-5513/2018
Seite 8
4.3.2 Die Hilfswerksvertretung war der Ansicht, die Ermordung der Freun-
din und die Behandlung im Militärdienst sowie die Verfassung des Be-
schwerdeführers, während er von diesen Ereignissen erzählt habe (Wei-
nen, zitternde Hände, zitternde Stimme, Kopfschütteln), liessen eine Trau-
matisierung nicht ausschliessen, und sie regte an, von Amtes wegen ein
medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. Akten SEM A13/23 S. 23 und
Zusatzblatt zum Kurzbericht S. 1). Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der
Beschwerdeführer in der BzP auf die Frage nach bekannten gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen angab, er sei gesund (vgl. Akten SEM A4/11
Ziff. 8.02). Auch in der Anhörung antwortete er auf die Frage, wie es ihm
allgemein gesundheitlich gehe, es gehe ihm gut (vgl. Akten SEM A13/23
F17). Erst gegen Ende der Anhörung und auf Vorhalt der gravierenden Wi-
dersprüche zu seinen Aussagen in der BzP gab er an, dass er zum Zeit-
punkt der BzP in einer sehr schlechten Verfassung und komplett durchei-
nander gewesen sei. Er habe zu jenem Zeitpunkt überhaupt nicht gewusst,
was er gesagt oder geschrieben habe (vgl. Akten SEM A13/23 F137 ff.).
Die Frage der Hilfswerksvertretung, ob er in der Schweiz jemals in einer
ärztlichen oder psychiatrischen Behandlung gewesen sei, verneinte er (vgl.
Akten SEM A13/23 F146). Auch berichtete er auf Nachfrage, dass er auch
in Eritrea keine psychische Erkrankung, sondern Stress gehabt habe (vgl.
Akten SEM A13/23 F121). Ärztliche Dokumente reichte er im vorinstanzli-
chen Verfahren nicht ein. Aus den Protokollen der BzP und der Anhörung
geht sodann nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer ungenügend an
die Geschehnisse erinnern könnte, auch wenn er in der Anhörung teilweise
mit chronologischen Angaben oder einzelnen Fragestellungen Mühe be-
kundete. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veran-
lasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen.
Dem steht auch die Anregung der Hilfswerksvertretung zur Einholung eines
medizinischen Gutachtens nicht entgegen, zumal sie die Vorinstanz nicht
rechtlich bindet. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG zu verweisen, in deren Rahmen es dem Beschwerdeführer oblegen
hätte, relevante Arztdokumente, namentlich zu einer allfälligen Traumati-
sierung, einzureichen. Dem ist er erst auf Beschwerdeebene nachgekom-
men, weshalb auch insoweit der Vorinstanz kein Vorwurf einer unvollstän-
digen Sachverhaltsabklärung zu machen ist.
D-5513/2018
Seite 9
4.4
4.4.1 Sodann wird in der Eingabe vom 19. Dezember 2018 und der Replik
vorgebracht, gemäss E._______ sei das Langzeitgedächtnis des Be-
schwerdeführers stark eingeschränkt. Er könne Ereignisse aus der Vergan-
genheit nur mit Mühe chronologisch wiedergeben und versuche, Erinne-
rungen an frühere Traumata zu vermeiden. Aus dem Konsiliumsbericht
vom 12. Dezember 2018 würden sich klare Hinweise darauf ergeben, dass
die psychischen Probleme sein Aussageverhalten beeinflusst hätten. Dafür
spreche, dass sich die Widersprüche nicht auf die Ereignisse an und für
sich, sondern insbesondere auf deren Chronologie beziehen würden, na-
mentlich die Abfolge der Ereignisse nach der Verhaftung im Jahr 2010. In
Anbetracht des Traumas und weil bei Opfern von Folter und willkürlicher
Bestrafung keine überspitzten Anforderungen an die Genauigkeit und Ko-
härenz von Aussagen gestellt werden dürften, erscheine es gerechtfertigt,
ihm zumindest noch einmal die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen ei-
ner weiteren Befragung zu seinen Asylvorbringen zu äussern oder weitere
Abklärungen zu tätigen respektive den Arztbericht des heutigen Psychia-
ters einzuholen.
4.4.2 Dem Konsiliumsbericht vom 12. Dezember 2018 ist zu entnehmen,
dass beim Beschwerdeführer vom Vorliegen einer Traumatisierung im
Sinne einer klassischen posttraumatischen Belastungsstörung ausgegan-
gen werden müsse. Das Langzeitgedächtnis stelle sich zwar während der
Begutachtung orientierend wenig auffällig dar, sei aber anamnestisch wohl
stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne Ereignisse der Vergan-
genheit nur mit Mühe chronologisch wiedergeben. Formalgedankliche und
inhaltliche Denkstörungen hätten während der Begutachtung nicht gefun-
den werden können und es bestünden keine Halluzinationen, keine Sin-
nestäuschungen und kein Hinweis auf eine psychotische Symptomatik. So-
dann leide der Beschwerdeführer unter Intrusionen in Form von Flash-
backs und Albträumen. Es gebe keinen Hinweis auf eine traumabedingte
(partielle) Amnesie, jedoch bestünden Konzentrationsstörungen und allge-
meine Vergesslichkeit. Weiter wird festgehalten, dass der Beschwerdefüh-
rer über häufige Erinnerungen an schmerzhafte Ereignisse klage. Soweit
von "Vermeidung von Gedanken und Kontakt mit Familie" die Rede ist,
muss angesichts der ungenauen Formulierung offenbleiben, was der Gut-
achter damit genau meinte (vgl. a.a.O. S. 3 f.).
4.4.3 Demnach ist davon auszugehen, dass gewisse – in erster Linie chro-
nologische – Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers auf
die posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen sind. Jedoch
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sind, insbesondere mit Verweis auf die fehlenden Hinweise auf formalge-
dankliche und inhaltliche Denkstörungen sowie auf eine traumabedingte
(partielle) Amnesie – und selbst bei Annahme eines allfälligen Vermei-
dungsverhaltens hinsichtlich Erinnerungen an frühere Traumata –, dem
Konsiliumsbericht keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die psychi-
schen Probleme des Beschwerdeführers sein Aussageverhalten derart be-
einflusst haben könnten, dass zwei derart verschiedene Fluchtgeschichten
die Folge gewesen wären. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde
beziehen sich verschiedene erhebliche Widersprüche gerade auf die gel-
tend gemachten Ereignisse als solche und gehen weit über bloss chrono-
logische Abweichungen hinaus (vgl. nachfolgend E. 7.4). Von überspitzten
Anforderungen an die Genauigkeit und Kohärenz kann vorliegend nicht die
Rede sein. Auch aus heutiger Sicht erscheint demnach der Sachverhalt als
genügend erstellt. Demnach erscheinen weder die Durchführung einer wei-
teren Anhörung noch die Tätigung von weiteren (medizinischen) Abklärun-
gen als angezeigt.
4.5
4.5.1 Geltend gemacht wird schliesslich, es müsse davon ausgegangen
werden, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea nicht die notwendige me-
dizinische Behandlung zur Verfügung stehe. Es müsse von einer Fachper-
son beurteilt werden, mit welchen gesundheitlichen Konsequenzen eine
Nichtbehandlung verbunden wäre.
4.5.2 Auch diese Rüge ist unbegründet. Zwar hat sich die Vorinstanz man-
gels Kenntnis der gesundheitlichen Problematik des Beschwerdeführers
nicht mit dieser ihm Rahmen des Wegweisungsvollzugs auseinanderge-
setzt. Mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 9.4.6 ist jedoch festzu-
halten, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung in Eritrea – wenn
auch erschwert – verfügbar ist. Von einer Nichtbehandlung ist deshalb vor-
liegend nicht auszugehen, weshalb deren allfällige Folgen nicht abgeklärt
werden müssen.
4.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Grün-
den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügli-
che Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-5513/2018
Seite 11
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe
widersprüchliche Angaben zu seinen Kernvorbringen gemacht. So habe er
sich hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Desertion sowie seiner Aufenthalts-
orte und der Tätigkeiten nach seiner Desertion aus dem Militärdienst wi-
dersprochen. In der BzP habe er angegeben, dass er im Jahr 2010 aus
dem Militärdienst desertiert sei und danach zwei Jahre als Bauarbeiter in
B._______ gelebt und gearbeitet habe, bevor er 2012 ausgereist sei. In der
Anhörung habe er demgegenüber erklärt, er sei erst im Jahr 2012 aus dem
Militärdienst desertiert und habe anschliessend ein halbes Jahr in
D._______ gearbeitet, bevor er (…) aus Eritrea ausgereist sei. Weiter habe
er sich hinsichtlich der Dauer seines Militärdiensteinsatzes nach seiner
Verhaftung anlässlich einer Razzia im Jahr 2010 widersprochen. In der BzP
habe er erklärt, dass er nach seiner Verhaftung und Rückkehr zu seiner
Einheit nur noch dreieinhalb Monate bei seiner Einheit verblieben sei. In
der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, dass er noch ungefähr zwei
Jahre bei seiner Einheit geblieben sei. Auf Vorhalt habe er die erwähnten
Unterschiede damit erklärt, dass er anlässlich der BzP in einer schlechten
Verfassung gewesen sei. Seine damalige Freundin sei auf der Flucht um-
gekommen. Selbst wenn sich dieses tragische Ereignis tatsächlich ereig-
net hätte, vermöge seine Erklärung nicht zu überzeugen. So sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb er deswegen eine derart andere Fluchtgeschichte er-
zählen sollte. Überdies habe er seine Angaben in der BzP mehrmals wie-
derholt und zudem erklärt, dass es ihm gut gehe. Da er die Richtigkeit sei-
ner Aussagen im BzP-Protokoll mit seiner Unterschrift bestätigt habe,
D-5513/2018
Seite 12
müsse davon ausgegangen werden, dass er diese abweichenden Aussa-
gen tatsächlich gemacht habe.
Des Weiteren habe er sich hinsichtlich des ausschlaggebenden Ereignis-
ses für seine Flucht aus Eritrea widersprochen. In der BzP habe er gesagt,
dass seine Mutter zehn Tage vor seiner Ausreise aus Eritrea verhaftet und
zwölf Tage inhaftiert worden sei. Nach der Verhaftung der Mutter habe er
sich zur Flucht entschieden. In der Anhörung habe er demgegenüber er-
klärt, dass seine damalige Freundin von den Behörden zu seiner Einheit
mitgenommen und danach wieder nach Hause geschickt worden sei. Die
damalige Freundin sei nicht verhaftet worden. Auf explizite Nachfrage in
der Anhörung, ob seiner Familie aufgrund seiner Desertion Probleme er-
wachsen seien, habe er angegeben, dass seine Mutter von den Behörden
nicht belästigt worden sei. Eine plausible Begründung für diese Ungereimt-
heiten habe er keine zu geben vermocht. Ferner habe er in der BzP ange-
geben, dass er nach seiner Desertion zu Hause bei seiner Familie gesucht
worden sei. Seine Mutter sei wiederholt aufgefordert worden, ihn den Be-
hörden auszuliefern. In der Anhörung habe er dazu erklärt, dass seine Fa-
milie nach seiner Desertion keine Probleme gehabt habe. Es wäre zu er-
warten, dass er konsistente Angaben zu den Ereignissen nach seiner De-
sertion machten könnte, wenn seine Familie aufgrund von ihm tatsächlich
Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt hätte. Zusammenfassend
könne festgehalten werden, dass ihm aufgrund seiner widersprüchlichen
Angaben nicht geglaubt werden könne, dass er aus dem Militärdienst de-
sertiert sei, deswegen in Eritrea Probleme mit den eritreischen Behörden
erhalten habe und in Folge illegal aus Eritrea ausgereist sei. Vielmehr
müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinen Vorbringen
um einen konstruierten Sachverhalt handle und er unter anderen Umstän-
den seinen Nationaldienst beendet habe. An dieser Feststellung würden
auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Die eingereichten Fo-
tos in Uniform würden lediglich wahrscheinlich machen, dass er einmal in
Eritrea Nationaldienst geleistet habe. Schliesslich vermöge auch die gel-
tend gemachte illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylre-
levanten Verfolgung zu begründen, zumal andere Anknüpfungspunkte,
welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich seien. Auch die Asylakten sei-
ner beiden in der Schweiz lebenden Brüder würden keine Anhaltspunkte
für die Annahme liefern, dass er aufgrund dieser Verwandtschaft – beide
Personen seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und es
sei ihnen Asyl gewährt worden – in der Heimat eine flüchtlingsrelevante
Gefährdung zu befürchten hätte.
D-5513/2018
Seite 13
6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es werde zwar nicht in Abrede
gestellt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen
Kernvorbringen gemacht habe. Dennoch würden sich in seinen Aussagen
zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente finden, die zwingend zu be-
rücksichtigen seien. Es könne ferner nicht in Abrede gestellt werden, dass
seine Erlebnisse im Militärdienst (körperliche und psychische Folter) und
auf der Flucht (Ermordung seiner Freundin) tiefe Spuren hinterlassen hät-
ten. Bezüglich dieser Ereignisse spreche er in bruchstückhaften Sätzen,
springe zwischen Erlebnissen hin und her und weiche aus. Dieses Aussa-
geverhalten entspreche nicht demjenigen einer Person, die einen Sachver-
halt zu konstruieren versuche. Vielmehr müsse in Übereinstimmung mit der
an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung davon ausgegangen
werden, dass er schwer traumatisiert sei. Er sei im Militärdienst das
schwarze Schaf und deshalb immer wieder schweren willkürlichen Bestra-
fungen ausgesetzt gewesen. Es sei nicht vorstellbar, dass eine Person wie
er, der im Militärdienst ständig bestraft und schikaniert worden sei, von den
eritreischen Behörden – nach nur sechs Jahren – aus dem Dienst entlas-
sen werde und dann in Eritrea ein ruhiges Leben führen könne. Er habe
mit seiner Desertion die Dienstpflicht verletzt. Es müsse gestützt auf die
heutige Aktenlage zumindest davon ausgegangen werden, dass die eritre-
ischen Behörden ihn, der bereits im Militärdienst als potentieller Verräter
gegolten habe, schon vor seiner Ausreise im Visier gehabt hätten. Nebst
der illegalen Ausreise seien somit weitere Faktoren vorhanden, welche ihn
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden. Bei einer Rückkehr drohe ihm deshalb aufgrund seines ge-
schärften Profils eine flüchtlingsrechtlich relevante politisch motivierte Be-
strafung.
6.3 In der Eingabe vom 19. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer
mit Verweis auf den Konsiliumsbericht vom 12. Dezember 2018 ausführen,
er leide gemäss PROTECT-Test mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer
Traumatisierung im Sinne einer posttraumatischen Traumatisierung (recte
wohl: Belastungsstörung). Der begutachtende Arzt habe ferner festgestellt,
dass er unter Intrusionen in Form von Flashbacks und Albträumen leide.
Auch leide er unter Konzentrationsstörungen und allgemeiner Vergesslich-
keit und es bestünden Hinweise auf eine gesteigerte Schreckhaftigkeit. Aus
psychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht sei eine Traumatherapie
indiziert und werde in die Wege geleitet. Aus der Begutachtung würden sich
somit klare Hinweise darauf ergeben, dass die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers sein Aussageverhalten beeinflusst haben könnten.
D-5513/2018
Seite 14
6.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, der ärztliche
Befund im Konsiliumsbericht vermöge die dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten schwerwiegenden Widersprüche in seinen Aussagen nicht zu er-
klären. So erwähne der Bericht unter anderem, dass beim Beschwerdefüh-
rer keine formalgedankliche und inhaltliche Denkstörung oder psychoti-
sche Symptomatik festgestellt worden sei.
6.5 Der Beschwerdeführer liess in der Replik vorbringen, gemäss
E._______ sei sein Langzeitgedächtnis stark eingeschränkt. Der Arzt habe
ferner festgehalten, dass er Ereignisse aus der Vergangenheit nur mit
Mühe chronologisch wiedergeben könne und er – aufgrund des Leidens-
drucks – Erinnerungen an frühere Traumata zu vermeiden versuche. Die
Vorinstanz versuche die Ernsthaftigkeit seiner psychiatrischen Probleme
herunterzuspielen, indem sie seine psychische Beeinträchtigung als "klas-
sische PTSD" bezeichne. Wie stark er unter dieser "klassischen PTSD"
leide, habe sich auch anlässlich der Anhörung gezeigt, als er geweint, ge-
zittert und immer wieder den Kopf geschüttelt habe. Seine gesundheitli-
chen Probleme hätten ihn damals, als er von der Vorinstanz mit seiner Ver-
gangenheit konfrontiert worden sei, was er gemäss ärztlichem Bericht zu
vermeiden versuche, ganz offensichtlich beeinträchtigt. Es sei deshalb
sehr wohl möglich, dass in ihm, als er von der Vorinstanz mit seiner Ver-
gangenheit direkt konfrontiert worden sei, Erinnerungen an frühere Trau-
mata hochgekommen seien und dies sein Aussageverhalten massgeblich
beeinflusst habe. Dafür spreche auch, dass sich die Widersprüche nicht
auf die Ereignisse an und für sich, sondern insbesondere auf deren Chro-
nologie beziehen würden, namentlich die Abfolge der Ereignisse nach der
Verhaftung im Jahr 2010. Insgesamt müsse deshalb davon ausgegangen
werden, dass sein Aussageverhalten von seinen psychischen Problemen
beeinflusst worden sei. Ferner dürfe nicht ausser Acht gelassen werden,
dass neben den Widersprüchen zahlreiche positive Glaubhaftigkeitsele-
mente in seinen Aussagen zu finden seien.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als seine Ausführun-
gen in der Anhörung über weite Strecken sehr ausführlich sind und auch
D-5513/2018
Seite 15
Realitätskennzeichen enthalten. Es ist deshalb mit dem SEM davon aus-
zugehen, dass er in seiner Heimat Militärdienst geleistet hat und in diesem
Rahmen schlechte Erfahrungen machte respektive schlecht behandelt
wurde.
7.3 Dem Konsiliumsbericht vom 12. Dezember 2018 ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer unter Konzentrationsstörungen und allgemei-
ner Vergesslichkeit leide. Auch könne er Ereignisse der Vergangenheit nur
mit Mühe chronologisch wiedergeben (vgl. a.a.O. S. 3). Es wird denn auch
nicht in Abrede gestellt, dass eine Traumatisierung das Aussageverhalten
von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein
Sachverhalt unterschiedlich oder nicht vollumfänglich strukturiert und ko-
härent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszuge-
hen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Tei-
len ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend darge-
stellt werden. Laut dem Konsiliumsbericht hätten beim Beschwerdeführer
keine formalgedanklichen und inhaltlichen Denkstörungen gefunden wer-
den können und bestehe kein Hinweis auf eine traumabedingte (partielle)
Amnesie (vgl. a.a.O. S. 3). Seine Aussagen enthalten jedoch gleich meh-
rere erhebliche Widersprüche seine Kernvorbringen betreffend, welche
sich nicht durch die im Konsiliumsbericht erwähnten Beeinträchtigungen
erklären lassen (vgl. dazu E. 4.4.2 f.). Auch unter Berücksichtigung seines
gesundheitlichen Zustands, der wohl schwierigen Militärdienstzeit, des To-
des seiner Partnerin und der Trennung von seinem Sohn ist davon auszu-
gehen, er müsste sich besser an wichtige Ereignisse erinnern können.
7.4 Sodann beschränken sich die Widersprüche entgegen der Vorbringen
auf Beschwerdeebene (vgl. E. 6.5) keineswegs auf die Abfolge der Ereig-
nisse, sondern betreffen auch die Ereignisse an und für sich. Zu denken ist
hierbei etwa an die unterschiedlichen Darstellungen, wo sich der Be-
schwerdeführer nach der Desertion aufgehalten habe. In der BzP erklärte
er, er habe (zwei Jahre) in B._______ gearbeitet und bei der Tante gewohnt
(vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 1.17.05 und 7.01 f.). Dagegen führte er in der
Anhörung aus, (sechs Monate) in D._______ gearbeitet und erst (die letz-
ten drei Tage) vor der Ausreise bei der Tante gelebt zu haben (vgl. Akten
SEM A13/23 F79). Zweifel ergeben sich auch aufgrund seiner unterschied-
lichen Beschreibungen, welche Personen nach seiner Desertion Probleme
gehabt hätten. So gab er in der BzP an, seine Mutter sei wegen seiner
Desertion (während 12 Tagen) inhaftiert worden (vgl. Akten SEM A4/11
Ziff. 7.02), während er in der Anhörung zu Protokoll gab, seine Partnerin
sei drei bis vier Male mitgenommen worden und die Mutter sei aufgrund
D-5513/2018
Seite 16
ihres Alters und Gesundheitszustandes unbehelligt geblieben (vgl. Akten
SEM A13/23 F123 ff.). Im Weiteren brachte er in der BzP vor, er sei noch
während der Haft der Mutter ausgereist (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 7.02),
wohingegen er in der Anhörung davon sprach, er habe seine Mutter unmit-
telbar vor der Ausreise zu seiner Tante kommen lassen (vgl. Akten SEM
A13/23 F79). Ferner erklärte er in der BzP, er sei nie in Haft gewesen (vgl.
Akten SEM A4/11 Ziff. 7.02), was sich ebenfalls nicht mit seinen Ausfüh-
rungen in der Anhörung vereinbaren lässt (vgl. Akten SEM A13/23 F79 und
106).
7.5 Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, mit dem Verweis auf die
posttraumatische Belastungsstörung die eklatanten Ungereimtheiten in
seinen Aussagen zu erklären respektive eine Desertion aus dem National-
dienst glaubhaft zu machen. Das Vorbringen in der Beschwerde, sein Aus-
sageverhalten (Sprechen in bruchstückhaften Sätzen, Springen zwischen
Erlebnissen und Ausweichen) entspreche nicht demjenigen einer Person,
die einen Sachverhalt zu konstruieren versuche, vermag zu keinem ande-
ren Ergebnis zu führen. Dasselbe gilt für seinen Einwand, ihm sei in der
BzP nicht klar gewesen, um was für ein Interview es sich gehandelt habe,
und er sei in einer schlechten Verfassung gewesen (vgl. Akten SEM A13/23
F137 ff.), zumal er damals offensichtlich in der Lage war, präzise Angaben
zu seiner Fluchtgeschichte zu machen.
7.6 Nach dem Gesagten kann die geltend gemachte Desertion nicht ge-
glaubt werden und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Dienstpflicht unterstand. Es bestehen so-
mit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er von den eritreischen Be-
hörden als Dienstverweigerer angesehen wird.
7.7 Eine schlechte Behandlung im Militärdienst ist als nicht asylrechtlich
relevant einzustufen, dient doch die Asylgewährung nicht dem Ausgleich
für vergangene Unbill, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nicht mehr im Militär-
dienst stand. Im Übrigen würde eine allfällige Bestrafung wegen verspäte-
ter Rückkehr aus dem Urlaub oder wegen Fehlverhaltens im Militärdienst
seitens der Behörden wohl kaum dazu führen, dass der Beschwerdeführer
auf Lebzeiten als missliebige Person betrachtet würde, so dass sich auch
diesbezüglich allfällige Befürchtungen vor Verfolgung als objektiv unbe-
gründet erweisen.
D-5513/2018
Seite 17
7.8
7.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im Rahmen des Ur-
teils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit
der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen ha-
ben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht an-
gepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die
Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritrei-
schen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren
und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal ver-
lassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor in-
tensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann aus-
zugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen wür-
den, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5).
7.8.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim
Beschwerdeführer – neben der behaupteten illegalen Ausreise – zusätzli-
che Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen liessen und aufgrund welcher er
deshalb bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Sanktionen zu befürch-
ten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen
würden. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass er inhaftiert war,
nachdem er in der BzP ausdrücklich verneinte, je in Haft gewesen zu sein
(vgl. Akten A4/11 Ziff. 7.02). Auch die illegale Ausreise des Beschwerde-
führers führt mithin nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft.
7.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 7.8.1) festzu-
halten, dass einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden (Wieder-)
Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst asylrechtlich
grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich re-
levanten Motiven erfolgen würde. Die Vorinstanz hat demnach die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
D-5513/2018
Seite 18
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den
Wegweisungsvollzug fest, es seien den Akten keine konkreten Hinweise
zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Erit-
rea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach
Art. 3 EMRK drohe. Vorliegend werde dem SEM aufgrund der unglaubhaf-
ten Angaben die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittel-
bares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Auf-
grund der Unglaubhaftigkeit der Desertion aus dem Nationaldienst könne
auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einbe-
rufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr
seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die
vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne bei-
spielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn
bereits ordentlich abgeschlossen habe. Sodann herrsche in Eritrea heute
weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt.
In den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben,
D-5513/2018
Seite 19
dass er als junger, gesunder Mann, der mehrere Jahre die Schule besucht
habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten würde. Mit seiner Mutter, den Geschwistern und weiteren Fa-
milienangehörigen verfüge er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz in
Eritrea, mit dem er von der Schweiz aus in regelmässigem Kontakt stehe
und das ihm bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft Unterstützung
bieten könne. Er sei in Eritrea aufgewachsen und werde sich daher trotz
seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit den örtlichen Gegebenheiten
gut zurechtfinden und schnell ein neues Auskommen finden. Mit seinen
beiden Brüdern in der Schweiz und einem Cousin in den USA, welcher
seine Reise in die Schweiz finanziert habe, verfüge er im Ausland über Fa-
milienangehörige, die ihn nach einer Rückkehr finanziell unterstützen
könnten.
9.2.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, aufgrund
des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der klaren Hinweise
auf eine Traumatisierung müsse von der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausgegangen werden.
9.2.3 Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, aus
den Akten und den eingereichten Dokumenten lasse sich keine medizini-
sche Notlage ableiten. Die vorliegend angenommenen Beeinträchtigungen
– namentlich eine klassische posttraumische Belastungsstörung (ICD-10
F. 43.1) – seien zwar bedauernswert. Es könne aber nicht davon ausge-
gangen werden, dass er deswegen bei einer Rückkehr mangels einer not-
wendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausge-
setzt wäre. Zudem bestünden auf in Eritrea gewisse Möglichkeiten, um
psychische Erkrankungen zu behandeln. So gebe es in Asmara eine Psy-
chiatrie. Mangels ausreichendem Fachpersonal sei der Zugang zwar er-
schwert (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Her-
kunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Es sei aber
nicht massgebend, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in
der Schweiz vorhandenen Standards entspreche. Die Wegweisung er-
weise sich deshalb auch aus medizinischer Sicht als zumutbar.
9.2.4 In der Replik wird auf eine Reportage von Susanne Hochuli, frühere
Regierungsrätin des Kantons Aargau, vom 14. Februar 2016 und auf den
vom SEM erwähnten EASO-Bericht verwiesen, wonach davon ausgegan-
gen werden müsse, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea nicht die not-
wendige medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. Mit welchen ge-
sundheitlichen Konsequenzen eine Nichtbehandlung verbunden sei, könne
D-5513/2018
Seite 20
nicht beurteilt werden, da dies bis heute nicht näher abgeklärt worden sei.
Tatsache sei aber, dass er vulnerabel und auf die psychiatrische Behand-
lung angewiesen sei. Dieser Umstand stehe der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs klar entgegen.
9.3
9.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
9.3.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger (Wie-
der-)Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea nicht
ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das
Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–
13.4).
9.3.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 geklärt worden.
9.3.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und im Falle einer freiwilligen Rückkehr bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen wer-
den. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdefüh-
rers eine allfällige (Wieder-)Einziehung in den Nationaldienst diese Be-
stimmungen verletzen sollte.
D-5513/2018
Seite 21
9.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Gemäss dem bereits erwähnten BVGE 2018 IV/4 vermag eine mög-
licherweise bevorstehende (Wieder-)Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst allein nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu füh-
ren (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
9.4.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.4.4 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Konsiliumsbericht des (…)
vom 12. Dezember 2018 (mit Nachtrag vom 16. Juli 2019) unter einer post-
traumatischen Belastungsstörung ICD-10 F 43.1. Beim dominierenden
Problem gehe es darum, dass er grosse Angst habe, seinem Sohn die
Wahrheit zu sagen, was mit dessen Mutter geschehen sei, und dass er sich
D-5513/2018
Seite 22
wünsche, seinen Sohn in die Schweiz nachziehen zu können. Aus psychi-
atrisch-psychotherapeutischer Perspektive sei die Indikation für eine Be-
handlung gegeben. Eine ausreichende Therapiemotivation und Introspek-
tionsfähigkeit scheine gegenwärtig nur eingeschränkt vorzuliegen. Der Be-
schwerdeführer scheine fixiert darauf, seinen Sohn in die Schweiz nach-
kommen lassen zu wollen. Sein aktueller psychischer Zustand würde eine
Reintegration in die Herkunftsgesellschaft erschweren, er mache sich mit
für den Tod seiner Partnerin verantwortlich. Gegebenenfalls könnte die Ein-
nahme eines Antidepressivums (SSRI) hilfreich sein (vgl. a.a.O. S. 1 und
4 f.).
9.4.5 Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung ist trotz Verbesserung
der medizinischen Infrastrukturen in Eritrea mangels ausreichenden Fach-
personals nach wie vor erschwert (vgl. European Asylum Support Office,
EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea,
Mai 2015). Allerdings kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
9.4.6 Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus
B._______. Sollte er in Zukunft eine ausreichende Therapiemotivation ent-
wickeln, existiert in Asmara nebst anderen Krankenhäusern und verschie-
denen Gesundheitszentren eine psychiatrische Anstalt (St. Mary's Psychi-
atric Hospital). Hinsichtlich einer künftig allenfalls notwendigen medika-
mentösen Behandlung ist festzuhalten, dass in Eritrea gewisse Medika-
mente zwar schwer erhältlich, andere wiederum aber auch leicht zugäng-
lich und häufig kostenlos sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 16.17). Es ist anzunehmen, dass eine Wiederver-
einigung mit seinem Sohn und offene Gespräche mit diesem über das
Schicksal von dessen Mutter bereits zu einer gewissen Entschärfung der
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers beitragen werden.
Hinsichtlich der weiteren individuellen Umstände kann auf die grundsätz-
lich zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. 9.2.1),
denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird.
Insbesondere ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer mög-
D-5513/2018
Seite 23
lich sein wird, für seinen und seines (…)-jährigen Sohnes Unterhalt zu sor-
gen, auch wenn eine Reintegration möglicherweise etwas mehr Zeit in An-
spruch nehmen wird als bei einem psychisch gesunden Rückkehrer. Die
vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die
von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte
hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Akten-
lage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann
den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische Rück-
kehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen
Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Aus-
richtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
9.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.
9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und –
soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
D-5513/2018
Seite 24
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5513/2018
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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