Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5514/2011
U r t e i l v om 2 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______, Bosnien und
Herzegowina sowie Montenegro,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______,
D._______, geboren am _______,
E._______, geboren am _______,
F._______, geboren am _______,
G._______, geboren am _______,
Bosnien und Herzegowina
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2011 / _______.
D5514/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden Bosnien und Herzegowina zusammen
mit ihren fünf Kindern eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2011
verliessen und am 11. Mai 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie am
selben Tag Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 23. Mai 2011 summarisch befragt und einlässlich
angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, der Ethnie
der Roma anzugehören und aus _______ zu stammen,
dass er wegen seiner Ethnie immer wieder diskriminiert worden sei und
mit seiner Familie unter prekären Existenzbedingungen in einem Roma
Lager gelebt habe,
dass er durch Polizisten geschlagen worden sei,
dass es für ihn nicht möglich gewesen sei, die Kinder ordnungsgemäss
einzuschulen,
dass ihm die lokalen Behörden jegliche Hilfe verweigert hätten,
dass ein Monat vor der Ausreise die Wohnbaracke niedergebrannt und er
aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine neue
Unterkunft zu beschaffen,
dass er aus den genannten Gründen mit der Familie in den Westen
geflohen sei,
dass die Beschwerdeführerin – ebenfalls eine Roma – vorbrachte,
Staatsbürgerin sowohl Bosnien und Herzegowinas als auch Montenegros
zu sein,
dass sie seit einigen Jahren in _______ mit ihren Angehörigen unter
prekären Aufenthaltsbedingungen gelebt und unter ethnisch motivierten
Diskriminierungen gelitten habe,
dass sie keine Arbeit gefunden habe und die Einschulung ihrer Kinder
verweigert worden sei,
D5514/2011
Seite 3
dass ihre Wohnbaracke niedergebrannt worden sei,
dass sie in Anbetracht der geschilderten Situation Bosnien und
Herzegowina verlassen hätten,
dass das BFM auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 27. September
2011 – eröffnet am 29. September 2011 – in Anwendung von Art. 34
Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
5. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichten,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur materiellen Beurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10.
Oktober 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
das Gesuch im Sinne von 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dasjenige gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und die Vorinstanz zur Vernehmlassung
einlud,
dass das BFM in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Replik vom 9. November 2011 an
ihren Vorbringen festhielten und einen Arztbericht einreichten,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente, die Beschwerdevorbringen und
die Beilagen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
D5514/2011
Seite 4
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1
AsylG getroffen hat,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen
Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S.
240 f.),
dass auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, mithin nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
D5514/2011
Seite 5
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Countries) nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und
Herzegowina zum Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen
Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt ist,
dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von
Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den
Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass solche Hinweise den Akten nicht zu entnehmen sind,
dass das BFM erwog, die Beschwerdeführenden hätten hauptsächlich
soziale und wirtschaftliche Gründe für die Flucht angeführt,
dass Nachteile, welche sich aufgrund der nach wie vor erschwerten
Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina ergäben, grundsätzlich
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,
D5514/2011
Seite 6
dass diese Einschätzung insofern zu überzeugen vermag, als die geltend
gemachten Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden, eine
Existenzverbesserung zu erlangen, keine Hinweise im obenerwähnten
Sinne ausmachen,
dass auch allfällig erlittene (einzelne) Schläge durch Polizeibeamte an
dieser Sichtweise entgegen den Beschwerdevorbringen nichts zu ändern
vermögen,
dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden in der geltend
gemachten Form als offensichtlich nicht mit tatsächlich Erlebtem in
Verbindung zu bringen sind,
dass gewisse Schwierigkeiten bei der Einschulung der Kinder
möglicherweise bestanden haben,
dass sie aber nicht in der Lage waren, die angeblich massiven
Schwierigkeiten, eine aufnahmebereite Schule zu finden, angemessen zu
substanziieren (vgl. dazu die entsprechende Erwägung des BFM samt
Fundstelllen in den Protokollen),
dass ihre diesbezüglichen Aussagen wiederholt übertrieben anmuten,
dass im Weiteren der Verlust der Hütte der Beschwerdeführenden durch
einen Brand im BFMEntscheid zwar nicht explizit erwähnt wird,
dass der Verlust der Unterkunft – soweit damit ein kriminelles Delikt
vorgebracht wird – aber wiederum Unglaubhaftigkeitsaspekte aufweist,
dass sich den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine
erfolgte zielgerichtete Brandstiftung entnehmen lassen (A 7/8 Antworten 4
und 28 ff.),
dass auch die Beschwerdeführerin die Umstände des Brandes eher vage
zu Protokoll gab (A 10/8 Antworten 3, 19 und 22 f.),
dass der Beschwerdeführer auf Nachfragen ferner erklärte, er sei wegen
der Schulprobleme der Kinder und fehlender Arbeitsmöglichkeiten vor Ort
ausgereist, wobei er als Roma keine Rechte habe (A 7/8 Antworten 5 f.),
dass er die angebliche Brandstiftung als Fluchtgrund nicht erwähnte,
D5514/2011
Seite 7
dass auch in diesem Lichte besehen entgegen den
Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführenden seien Opfer eines gezielten Brandanschlags
geworden,
dass ein Brandunfall zwar nicht ausgeschlossen werden kann, es sich für
die Vorinstanz so mangels Relevanz indes erübrigte, sich mit diesem
geltend gemachten Vorfall und allfälligen Verletzungen eines Sohnes der
Beschwerdeführenden detailliert auseinanderzusetzen,
dass auch bei anderer Sichtweise eine Verletzung der
Begründungspflicht in Anbetracht des durchgeführten Schriftenwechsels
als geheilt zu betrachten wäre,
dass der Brand der Baracke auf Beschwerdeebene neu mit einer von der
Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigung in Verbindung gebracht
wird,
dass die verspätete Geltendmachung dieses zentralen Vorbringens
dessen Glaubhaftigkeit zum Vornherein schwer beeinträchtigt,
dass Opfer von Gewalt zwar mitunter nicht in der Lage sind, Erlittenes
bereits am Tage der Anhörung geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vorbrachte, ihr
Heimatland wegen der prekären Situation als Roma verlassen zu haben,
dass sie fehlende Arbeits, Wohn und Einschulungsmöglichkeiten
erwähnte,
dass sie auf Nachfragen bereits Gesagtes wiederholte und erklärte, alles
dargelegt zu haben,
dass zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung ihre Vorbringen
bestätigte und angab, es bestünden keine weiteren Fluchtgründe,
dass sie überdies vorbrachte, alle Roma in _______ hätten dieselben
Probleme wie sie, und auch am Schluss der Anhörung für den Fall der
Rückkehr keine persönliche Gefährdung durch einen Aggressor erwähnte
(A 10/8 Antworten 3 ff., 46, 54 und 56),
D5514/2011
Seite 8
dass in Würdigung dieser Fallumstände davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerin hätte bei einer der zahlreichen (Nach)Fragen ein
tatsächlich persönlich erlebtes Gewaltdelikt zumindest ansatzweise
erwähnt,
dass an dieser Einschätzung der eingereichte Arztbericht vom 31.
Oktober 2011, in welchem bei der Beschwerdeführerin durch einen
Allgemeinmediziner eine Krise und eine mittelgradige Depression
diagnostiziert werden, nichts zu ändern vermag,
dass das Vorbringen der angeblichen Brandstiftung gemäss
vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen vermag,
dass vor diesem Hintergrund die Behauptungen in der Beschwerde, die
angebliche Vergewaltigung stehe im Zusammenhang mit der
Brandstiftung, umso weniger überzeugt,
dass das BFM in der Vernehmlassung zu Recht auf weitere
Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem angeblichen
Vergewaltigungsdelikt hinweist,
dass es den Beschwerdeführenden mangels stichhaltiger Argumente in
der Replik nicht gelingt, diese Erwägungen zu entkräften,
dass die Vorinstanz schliesslich auch zu Recht ausführte, angesichts der
vagen Angaben der Beschwerdeführenden auch zu Belangen ihres
geltend gemachten Herkunftsorts komme der Verdacht auf, sie hätten
sich nicht oder zumindest nicht im geltend gemachten Zeitpunkt am
angeblichen Herkunftsort aufgehalten,
dass die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe
sich bloss ein Jahr lang in _______ aufgehalten, mit ihren früheren
Angaben nicht übereinstimmt (vgl. A 8/9 S. 1: lebt seit sieben bis acht
Jahren dort),
dass auch der neu eingereichte Arztbericht die bestehenden Zweifel am
angegebenen Lebenslauf bestätigt, wird doch darin ausgeführt, die
Beschwerdeführerin spreche Italienisch,
dass demzufolge nach wie vor keine Hinweise auf Verfolgung im hier
relevanten Sinne bestehen und es sich mangels Relevanz erübrigt, auf
weitere Beschwerdevorbringen einzugehen,
D5514/2011
Seite 9
dass es den Beschwerdeführenden – selbst unter Berücksichtigung eines
weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – gemäss
oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist und auch
aktuell nicht gelingt, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich
zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art.
34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die
Beschwerdeführenden – abgesehen von ihrem bisherigen
Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des
AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar
oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich
den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder konkrete Hinweise auf
Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung entnehmen lassen,
dass in BosnienHerzegowina auch für Roma keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet
erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet
werden müsste,
dass die Beschwerdeführenden vor Ort entgegen den
Beschwerdevorbringen über soziale Anknüpfungspunkte verfügen,
dass der Beschwerdeführer als Händler ein gewisses Einkommen
erzielte,
dass die Probleme der Einschulung der Kinder im geltend gemachten
Ausmass für unglaubhaft erachtet wurden und entsprechend keine
konkreten Hinweise für eine Verletzung des Kindswohls bestehen,
dass eine psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin im
Bedarfsfall vor Ort durchgeführt werden könnte,
D5514/2011
Seite 10
dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein dürften, sich an ihrem
bisherigen oder an einem neuen Wohnort wiederum eine Existenz
aufzubauen,
dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die
Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,
dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die
eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 gutgeheissen wurde, weshalb
keine Kostenauflage erfolgt.
(Dispositiv nächste Seite)
D5514/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: