B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5514/2013
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
substituiert durch Judith Huber,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonswechsel;
Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 wurde das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom BFM abgewiesen und die Wegweisung sowie de-
ren Vollzug angeordnet. Mit Urteil vom 6. Juli 2005 hiess die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen er-
hobene Beschwerde teilweise gut und wies das BFM an, die Beschwer-
deführerin vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 wur-
de sie vom BFM vorläufig aufgenommen und gestützt auf Art. 27 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dem Kanton
B._______ zugeteilt.
B.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin
erstmals um einen Kantonswechsel. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012
wurde dieses Gesuch vom BFM abgewiesen. Mangels Anfechtung er-
wuchs der Entscheid in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut
um einen Wechsel des Wohnortskantons. Sie begründete ihr Gesuch da-
hingehend, dass sie bei ihrer Nichte und deren Kinder im Kanton
C._______ leben wolle, damit sie als mittlerweise 74-jährige Frau von ih-
nen bei der Medikamenteneinnahme und bei den Arztbesuchen unter-
stützt werden könne. Dem Gesuch wurde ein ärztliches Zeugnis vom 5.
Juni 2013 beigelegt, gemäss welchem die Beschwerdeführerin an einer
Krankheit leide und in regelmässigen Abständen – nämlich alle drei Wo-
chen – zur ärztlichen Kontrolle erscheinen müsse. Da sie aber nur Linga-
la spreche, sei es notwendig, das sie von ihrer Nichte begleitet werde.
D.
Am 16. Juli 2013 ersuchte das BFM die betroffenen Kantone B._______
und C._______ um Mitteilung, ob einem Kantonswechsel zugestimmt
werden könne. Der Kanton B._______ stimmte dem Gesuch zu, während
der Kanton C._______ einen allfälligen Kantonswechsel ablehnte mit der
Begründung, es handle sich vorliegend nicht um einen persönlichen
schweren Härtefall. Die Beschwerdeführerin könne die Beziehung zu ih-
rer Nichte auch ohne gemeinsamen Wohnsitzkanton pflegen.
E.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs stellte das BFM mit Schreiben vom
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31. Juli 2013 die Abweisung des Kantonswechselgesuches in Aussicht,
weil sich die Umstände nicht grundsätzlich geändert hätten. Der Be-
schwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2013 legte die Beschwerdeführe-
rin dar, dass sie eine sehr gute Beziehung zu ihrer Nichte habe und
zwecks Übersetzung bei den ärztlichen Kontrollen auf deren Begleitung
angewiesen sei. Da die Nichte dafür jedes Mal freinehmen und eine müh-
selige dreistündige Fahrt in Kauf nehmen sowie bei der Medikamenten-
einnahme gegen D._______ behilflich sein müsse, werde um Wechsel
des Wohnsitzkantons ersucht.
G.
Mit Verfügung vom 26. August 2013 – eröffnet am 30. August 2013 – prüf-
te das BFM das Gesuch um Kantonswechsel, lehnte diesen ab und wies
gestützt auf den negativen Entscheid des Kantons C._______ das Kan-
tonswechselgesuch ab. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
30. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung
des Kantonswechselgesuchs sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des
Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begrün-
dung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, nachfolgend Bezug ge-
nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auch über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend den
Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person endgültig
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff.
3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den
nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, als aussichtslos und damit
als unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.
4.
Im vorliegenden Fall begründete die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um
Kantonswechsel mit dem Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsver-
hältnisses zwischen ihr und ihrer Nichte, welche im Kanton C._______
wohnhaft sei. Da Letztere früh ihre Mutter verloren habe, sei die Be-
schwerdeführerin wie eine Mutter zur Nichte und wie eine Grossmutter zu
deren Kinder. Bis zur Flucht hätten sie zusammengelebt. Zudem benötige
die Beschwerdeführerin – inzwischen 74 Jahre alt – alle drei Wochen eine
medizinische Kontrolle, da sie an einer schweren Erkrankung leide. In-
dessen spreche sie nur Lingala, weshalb der Arzt eine Übersetzung, wel-
che von der Nichte wahrgenommen werde, benötige. Die Nichte achte
zudem darauf, dass die Medikamente regelmässig eingenommen wür-
den, da sich ansonsten der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
lebensbedrohlich verschlechtern würde. Im Kanton B._______ sei die
Beschwerdeführerin ohne Verwandte und Bekannte und somit völlig iso-
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liert. In der Beschwerde wurde ergänzend dargelegt, dass das BFM das
enge Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Nichte unbe-
rücksichtigt gelassen habe. Da sie auch heute noch eine enge Beziehung
pflegten, sei von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen.
In den Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) gehörten nicht nur Angehörige der Kernfamilie, sondern auch
Angehörige, welche in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stün-
den, was vorliegend der Fall sei. Diese Auslegung des Begriffs der Einheit
der Familie sei auch der Auslegung nach Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG
zugrunde zu legen. Der Argumentation des BFM, wonach gestützt auf die
beschriebenen Umstände kein besonderes Betreuungs- oder Pflegebe-
dürfnis vorliege, sei zu widersprechen, da die Beschwerdeführerin auf die
Hilfe der Nichte angewiesen sei, einerseits, weil sie nur Lingala spreche,
eine Sprache, der im Kanton B._______ niemand mächtig sei, und ande-
rerseits weil die Nichte bei der Medikamenteneinnahme behilflich sei.
Dies werde auch im Arztbericht festgehalten, was vom BFM unberück-
sichtigt geblieben sei. Der behandelnde Arzt betrachte die Betreuung
durch die Angehörigen als notwendig. Da die Nichte am E._______ tätig
sei, müsse sie jedes Mal freinehmen, um die Tante zu begleiten, wobei
sie eine Reise von drei Stunden benötige, bis sie am Wohnort der Tante
sei. Zudem werde die Beschwerdeführerin immer vergesslicher, und man
müsse sie zur Einnahme der Medikamente ermahnen, was ebenfalls nur
die Nichte machen könne. Die Reise der Nichte sei nicht zumutbar, und
die Beschwerdeführerin könne im Kanton C._______ engmaschiger und
effizienter betreut werden.
5.
5.1 Der Kantonswechsel wird vom BFM nur bei Zustimmung beider betei-
ligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwie-
gender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen
verfügt (Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug
der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA,
SR 142.281]) i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1.
5.2 Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel von
vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen, wobei die-
ses nach Anhörung der betroffenen Kantone grundsätzlich endgültig ent-
scheidet. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG die Anfechtung
dieses Entscheides mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie.
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5.3 Die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 4 AuG und Art. 27 Abs. 3 AsylG,
wonach der Zuweisungsentscheid beziehungsweise ein Entscheid über
ein Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung angefochten werden
kann, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt, haben den glei-
chen materiellen Inhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Bezug auf
Art. 27 Abs. 3 AsylG entwickelte Rechtsprechung zu berücksichtigen.
5.3.1 Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit
orientiert sich am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff,
wonach gemäss Art. 1 Bst. 3 AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren
minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verste-
hen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dau-
ernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten
gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Fami-
lienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere
nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem an-
deren Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewie-
sen sind. Nach der Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4315/2011 vom 29. August 2011) ist darunter – im Rahmen des Famili-
enasyls – eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf,
die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied
und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen
ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss
finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie
kümmert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4315/2011 vom
29. August 2011).
5.3.2 In BVGE 2008/47 kam das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis
zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesen-
heit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder –
so dies nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Recht-
sprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraus-
setzt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, die Beziehung zwischen
ihr und ihrer Nichte sei derjenigen, welche in einer Kernfamilie bestehe,
gleichzusetzen, weil die Beschwerdeführerin ihre Nichte wie eine Tochter
grossgezogen habe; andererseits legte sie dar, es bestehe das oben er-
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wähnte, gestützt auf die Praxis zu Art. 8 EMRK definierte Abhängigkeits-
verhältnis.
6.2 Auch wenn sich die Beschwerdeführerin und ihre Nichte nahestehen
mögen, können sie nicht der Kernfamilie, wie sie von Art. 1 Bst. 3 AsylV 1
definiert wurde, zugerechnet werden.
6.3 Somit bleibt zu prüfen, ob vorliegend der weitere Familienbegriff im
Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 zur Anwendung ge-
langt. Voraussetzung dafür wäre ein bestehendes und besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Nichte.
Wie vom BFM indessen zu Recht ausgeführt wurde, kann eine solches
vorliegend nicht bejaht werden. Dagegen spricht schon die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin während neun Jahren in einem andern Kan-
ton als ihre Nichte lebte, ohne in dieser Zeit den Versuch unternommen
zu haben, ein Gesuch um Kantonswechsel oder Familienzusammenfüh-
rung zu stellen. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass sie in dieser
Zeit offensichtlich ein Leben führte, welches ihren Bedürfnissen hinsicht-
lich familiärer Bindungen entsprach. Andernfalls würde sich aus den Ak-
ten ergeben, dass sie ihre Situation hätte ändern wollen, was indessen
nicht der Fall ist. Somit kann ihren Angaben, sie müsse im Kanton
B._______ ein isoliertes Leben führen, kein Glaube geschenkt werden.
Offensichtlich ist es ihr in diesen neun Jahren auch gelungen, zu ihrer
Nichte diejenige Art Kontakt aufrechtzuerhalten, welche für sie richtig war.
Die Tatsache, dass sie während neun Jahren in der Schweiz geografisch
getrennt von ihrer Nichte lebte und den Behörden gegenüber keinen Än-
derungswunsch offenbarte, spricht jedenfalls gegen ein bestehendes Ab-
hängigkeitsverhältnis im Sinne der obigen Ausführungen. Aus den Akten
ergeben sich zudem keine stichhaltigen Anhaltspunkte, wonach die Be-
schwerdeführerin und ihre Nichte in den ersten neun Jahren ihres Aufent-
haltes in der Schweiz in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden haben,
welches die gesetzlichen und die von der Praxis entwickelten Erforder-
nisse erfüllen würde. Weder die Nichte noch die Beschwerdeführerin ha-
ben bei den Behörden vorgesprochen, um ihre Beziehung näher leben zu
können. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin seit mehr als 11 Jahren in der Schweiz lebt,
weshalb davon auszugehen ist, sie habe in dieser langen Zeit soziale
Kontakte an ihrem Wohnort im Kanton B._______ geknüpft und sich min-
destens minimale deutsche Sprachkenntnisse angeeignet, um den Alltag
meistern zu können. Das im zweiten Gesuch um Kantonswechsel darge-
stellte isolierte Dasein in diesem Kanton und die gänzlich fehlenden deut-
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schen Sprachkenntnisse erscheinen realitätsfremd und vermögen nicht
zu überzeugen. Auch wenn die Beschwerdeführerin mittlerweile 74 Jahre
alt und unter Umständen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters etwas
vergesslich oder hilfsbedürftig geworden ist, kann nicht vom Bestehen ei-
nes Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Nichte ausgegangen werden. Ei-
nerseits kann die geltend gemachte Hilfe bei den Arztbesuchen im Sinne
eines Übersetzungsdienstes durch die Nichte alle drei Wochen auch im
Kanton B._______ wahrgenommen werden, sollte sich dort in der Tat kei-
ne Person finden lassen, welche Lingala übersetzen kann, und sollte die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, die medizinischen Kontrollbe-
suche ohne Übersetzungshilfe wahrnehmen zu können. Die Reise dorthin
ist, auch wenn sie drei Stunden dauert, angesichts der geringen Häufig-
keit als zumutbar zu betrachten. Darüber hinaus ist die im Arztbericht er-
wähnte "schwere Krankheit" (welche in der Eingabe vom 16. August 2013
an das BFM als D._______ bezeichnet wurde) auch im Wohnkanton der
Beschwerdeführerin adäquat behandelbar, wobei die Organisation und
Überprüfung einer regelmässigen Einnahme der benötigten Medikamente
auch durch Personen, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Wohnkan-
ton betreuen, sichergestellt werden kann. Die Betreuung durch die im
Kanton C._______ lebende Nichte erscheint somit – entgegen der Dar-
stellung im zweiten Gesuch um Kantonswechsel – nicht unabdingbar.
Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur
Behandlung des D._______ eine "engmaschigere und effizientere"
Betreuung, als sie im Kanton B._______ angeboten wird, angewiesen
wäre. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Nichte allfällige gewünschte soziale Kontakte auch über die Kan-
tonsgrenzen hinaus wahrnehmen können, sei es durch gegenseitige Be-
suche oder durch telefonischen und allenfalls elektronischen Verkehr.
Auch im Rahmen dieser Kontakte lassen sich Hilfeleistungen, so bei-
spielsweise das tägliche Erinnern an die Einnahme von Medikamenten
und die Frage nach dem Befinden, erbringen.
6.4 Im Übrigen kann der Entscheid über ein Kantonswechselgesuch ge-
mäss Art. 85 Abs. 4 AuG nur mit der Begründung angefochten werden,
dieser verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Da auch die weite-
ren Vorbringen der Beschwerdeführerin kein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis zu begründen vermögen, ist darauf nicht einzugehen.
6.5 Schliesslich kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
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6.6 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin
entgegen ihrer Darstellung keine schwerwiegende Gefährdung droht,
wenn sie weiterhin im Kanton B._______ wohnhaft ist, während ihre Nich-
te sich im Kanton C._______ aufhält. An dieser Einschätzung vermag die
anders lautende Feststellung im eingereichten Arztbericht nichts zu än-
dern,.
7.
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die
Verweigerung des Kantonswechsels der Beschwerdeführerin den Grund-
satz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AuG nicht ver-
letzt, das Kantonswechselgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde
und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens
sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: