B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5514/2017
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. August 2017.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 10. März
2015 aus seinem Heimatland Afghanistan in den Iran aus und gelangte
schliesslich am 21. August 2015 in die Schweiz, wo er am 24. August 2015
ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 2. Sep-
tember 2015. Ein erster Teil der Bundesanhörung (Anhörung 1) fand am
20. Februar 2017 statt, deren Fortsetzung am 4. April 2017 (Anhörung 2).
A.b Vor Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus B._______, Distrikt
C._______, Provinz Ghazni. Wegen fehlender finanzieller Mittel habe er
nur zwei Jahre lang die Koranschule besucht. Seit er (…) oder (…) Jahre
alt gewesen sei und bis eineinhalb oder zwei Jahre vor seiner (letzten) Aus-
reise aus Afghanistan habe er sich für Arbeitseinsätze von mehreren Mo-
naten beziehungsweise Jahren mit entsprechenden Aufenthaltsbewilligun-
gen im Iran aufgehalten. In Afghanistan sei er als (…) und im (…) des
Schwiegervaters tätig gewesen. Im Jahr (…) habe er geheiratet, sie hätten
(…) gemeinsame Kinder. Die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise
habe er als Taxifahrer zwischen seinem Herkunftsort und den Städten
D._______ und E._______ gearbeitet.
Am (…) sei er mit zwei Fahrgästen mit dem Taxi unterwegs nach
E._______ gewesen, als er von einem befreundeten Militärangehörigen
angerufen worden sei, der ihn gebeten habe, ihn und einen zweiten Mili-
tärangehörigen nach C._______ zu fahren. Sein Freund habe ihm gesagt,
er benötige seine Hilfe, da sie gesucht würden und er in Lebensgefahr sei.
Bei einem sich auf der Strecke befindenden Kontrollposten der Taliban, an
dem er eine bestimmte Summe habe zahlen müssen, sei einer der Militär-
angehörigen vom kontrollierenden Taliban aufgefordert worden, aus dem
Taxi auszusteigen. Daraufhin habe der Militärangehörige, der seine ver-
steckt getragene Waffe nicht habe offenbaren wollen, die Wagentür gegen
den Taliban geschlagen und er (der Beschwerdeführer) sei von seinem
Freund aufgefordert worden, sofort vom Kontrollposten wegzufahren. Es
sei bei der Flucht mehrfach auf das Taxi geschossen worden, aber er und
die Fahrgäste seien unverletzt geblieben. Sie hätten auf der Strecke zwei
weitere Kontrollposten lokaler Machthaber passiert, zuerst einen der Ar-
baki, die sie zum Schutz vor den Taliban ein Stück des Weges eskortiert
hätten, dann einen Kontrollposten der Bashi Habib. Schliesslich seien
seine Fahrgäste in C._______ ausgestiegen. Anschliessend habe er keine
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Taxifahrten mehr ausgeführt, sich auch nicht getraut, seinen kranken Vater
selber ins Krankenhaus zu bringen. Von einem befreundeten Taxifahrer
habe er erfahren, dass er von den Taliban gesucht werde, wobei ihm vor-
geworfen worden sei, mit den Militärbehörden zu kooperieren. Die Taliban
hätten Fotos von ihm gehabt und überall herumgezeigt. Daraufhin habe er
sich die meiste Zeit in der Nähe seines Wohnortes versteckt gehalten, wo-
bei er spät am Abend nach Hause gegangen sei. Da er nicht länger so
versteckt habe weiterleben können und wollen, habe er Afghanistan am 10.
März 2015 in Richtung Iran verlassen. Dort habe er drei Monate gearbeitet,
danach sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert worden, da er sich
nicht auf die dafür verlangte Rekrutierung für den Krieg in Syrien eingelas-
sen habe. Daraufhin sei er über die Türkei, Griechenland und weitere Län-
der in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte eine afghanische Tazkira (Kopie in Kleinfor-
mat), einen iranischen Aufenthaltsausweis, seine Tazkira im Original, den
Fotoausdruck eines Drohbriefes (samt Übersetzung), Fotos der Familien-
mitglieder und diverse Bildaufnahmen von Dokumenten der Ehefrau und
der Kinder zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 26. April 2017 informierte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz über die schwierige Situation seiner Familienangehörigen in Af-
ghanistan zufolge andauernder Bedrohung durch die Taliban.
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 – eröffnet am 28. August 2017 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standzuhalten.
C.
Mit Eingabe vom 27. September 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wo-
rin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit, des Wegweisungsvollzugs und um Ge-
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währung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ersucht wurde. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung vom 21. September 2017, um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt
oder die Zusammenhänge nicht verstanden. Der Beschwerdeführer habe
nämlich entgegen der Auffassung des SEM klar und widerspruchslos seine
Asylgründe geschildert und die Verfolgung durch die Taliban glaubhaft ma-
chen können.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 wurde festgehalten, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten dürfe. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2018 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden.
Im Übrigen wurde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich
festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
am 4. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht.
F.
In ihrem Schreiben vom 12. November 2019 informierte die Rechtsvertre-
terin, dass sich der Beschwerdeführer sehr um seine Familie im Heimat-
land sorge. Diese habe mit anderen Bewohnern wegen bewaffneter Ausei-
nandersetzungen aus C._______ fliehen müssen und befinde sich auf dem
Weg nach Pakistan. Er habe keinen Kontakt mehr und wisse nicht, ob sie
noch am Leben seien. Er ersuche um ein baldiges Urteil.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
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bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 25. August 2017 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerde-
verfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren oder er zumindest als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen ist. In diesem Sinne ist denn auch Ziffer 3 der Be-
schwerdebegehren zu verstehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der ge-
suchstellenden Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-
lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund von zahlrei-
chen Widersprüchen und logischen Lücken die Verfolgung durch die Tali-
ban nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Er habe verschiedene Versionen
zu den Rollen der beteiligten Personen (so ob es sich bei F._______ und
G._______ um zwei Personen [BzP] oder um Vor- und Nachname einer
Person [Anhörung] handle) und zum Ablauf der Ereignisse vorgebracht. Es
wäre aber zu erwarten, dass er den Verfolgungsvorfall, bei dem auf das
Auto geschossen worden sei, in konsistenter Weise hätte darzulegen ver-
mögen. Auch sei völlig unklar, wieso die Taliban die Fahrgäste als Militär-
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angehörige hätten erkennen können. Insbesondere sei es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, die auf den Zwischenfall folgende mutmassliche
Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Es sei zu unvereinba-
ren Angaben zu den angeblichen Fotos gekommen, mit denen nach ihm
gesucht worden sei. Auch sei zu betonen, dass er nach dem behaupteten
Vorfall am Kontrollposten nie im persönlichen Kontakt zu den Taliban ge-
standen, es sich nur um subjektive Befürchtungen und um Hörensagen in
Bezug auf die mutmasslichen Drohungen gehandelt habe. Daran ändere
auch der eingereichte Drohbrief nichts, zumal es fraglich sei, wieso der
Schwiegervater den Erhalt des Briefes hätte verschweigen sollen. Auch sei
unklar, wieso der Beschwerdeführer von den Taliban nicht beziehungs-
weise erst nach der Ausreise zu Hause gesucht worden sei. Wegen der
Tätigkeit als Taxifahrer könne zwar ein Kontakt zu den Taliban nicht gänz-
lich ausgeschlossen werden, dass es allerdings zum geschilderten Vorfall
mit den behaupteten Folgen gekommen sei, sei nicht plausibel.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde zusammengefasst entgegnet, die Ver-
folgungsvorbringen seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe bei der
ersten Anhörung klar von seinem Freund H._______ (H._______) gespro-
chen, auch habe er gesagt, dass er normalerweise mehrere Personen im
Taxi mitgenommen habe, diesmal seien es nur vier gewesen. Zudem sei
klar und widerspruchslos geschildert worden, dass der Freund von
H._______ aufgefordert worden sei auszusteigen, und dieser daraufhin
den Taliban mit der Autotür zur Seite gestossen habe. H._______ habe
dann dem Beschwerdeführer befohlen, die Flucht zu ergreifen. Es sei auch
angesichts dessen, dass er (der Beschwerdeführer) durch seine Tätigkeit
als Taxifahrer mit den Taliban in Kontakt gekommen sei, was das SEM nicht
in Abrede stelle, gut nachvollziehbar, dass die Taliban ihn, der seit einein-
halb Jahren die gleiche Strecke gefahren sei, gekannt hätten. So sei es
auch plausibel, dass die Taliban ihn durch das Befragen anderer, die glei-
che Strecke fahrender Taxifahrer, und durch eine Untersuchung des Han-
dys des Arbeitskollegen gefunden hätten. Es sei somit einleuchtend, dass
die Taliban ihn wegen seiner Unterstützung der Militärangehörigen als Kol-
laborateur der ausländischen Truppen bezeichnet und gezielt gesucht hät-
ten. Danach habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr frei zu bewegen
getraut. Es sei kulturell bedingt, dass die gesuchte Person vorerst über
Drittpersonen kontaktiert werde, dies sei hier mittels eines Drohbriefes an
den Schwiegervater geschehen. Dieser habe, auch aus kulturellen Grün-
den, die schlechte Nachricht nicht sofort weitergeben wollen. Im Gegensatz
zur Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer nicht in Kabul Zu-
flucht nehmen können, da er dort weder eine Bezugsperson, noch einen
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Zufluchtsort habe. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung erwähnt,
dass seine Frau immer wieder von den Taliban belästigt und ihr mit Kin-
desentführung gedroht werde. Sie habe ihren Wohnsitz gewechselt und
sich an die lokale Polizei gewandt, aber keine Unterstützung erhalten. Zu-
dem habe sie die "Weissbärte" ihres Viertels um Hilfe ersucht und diese
hätten der Polizei in C._______ einen Brief geschrieben. Die Polizei habe
das Ereignis Ende Januar 2015 nur bestätigt, aber keine Hilfe angeboten.
Als Beweismittel werde ein Foto des Schreibens der "Weissbärte" einge-
reicht. Es sei allgemein bekannt, dass es selbst in Kabul keinen sicheren
Schutz vor den Taliban gebe.
Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Asylgründe plausibel, aus-
führlich und nachvollziehbar vorgebracht. Er habe in einem Gebiet ge-
wohnt, das hauptsächlich unter der Kontrolle der Taliban stehe. Er sei ge-
zielt von den Taliban verfolgt worden, wobei der afghanische Staat nicht im
Stande sei, ihm Schutz zu gewähren. Die Taliban würden ihre Drohungen
in die Tat umsetzen, weshalb die Befürchtungen des Beschwerdeführers,
in Zukunft ernsthaften Nachteilen und unmenschlicher Behandlung ausge-
setzt zu sein, objektiv nachvollziehbar und vorstellbar seien. Seine Asylvor-
bringen hielten den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG stand.
6.
Vorab ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz
den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt hätte. Soweit der Beschwerde-
führer mit der entsprechenden Rüge geltend macht, das SEM habe wegen
einer unzutreffenden Beweiswürdigung den Sachverhalt nicht richtig fest-
gestellt, kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Ak-
ten der vorinstanzlichen Einschätzung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen an.
7.2 Zwar ist es tatsächlich vorstellbar, wie in der Beschwerde betont wird
und was vom SEM auch nicht bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer
in seiner Funktion als Taxifahrer mit den Taliban in Kontakt gekommen ist,
dennoch konnte er seine konkreten Verfolgungsvorbringen, die Mitnahme
der gesuchten Militärangehörigen und die anschliessende Verfolgung
durch die Taliban als vermeintlicher Kollaborateur, nicht glaubhaft machen.
7.3
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Seite 9
7.3.1 Zunächst ist unklar, ob der Beschwerdeführer bereits andere Fahr-
gäste im Auto gehabt haben soll, als er seinen Fahrauftrag für den oder die
Militärbeamten entgegengenommen habe. In der BzP hatte der Beschwer-
deführer davon gesprochen, dass er bereits zwei Fahrgäste im Auto trans-
portiert habe, als er angerufen und gefragt worden sei, ob er im Taxi noch
Platz für zwei Personen habe (vgl. act. A3, S. 9). In der Anhörung 1 sagte
er hingegen, er sei angerufen und gefragt worden, ob er Fahrgäste habe,
was er verneint habe (vgl. act. A14, S. 8). Die entsprechenden Aussagen
anlässlich der Anhörung 2 sind nicht eindeutig (vgl. act. A16, S. 3). Jeden-
falls trifft die Darstellung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung 1 gesagt habe, er sei mit zwei Fahrgästen auf dem
Weg von E._______ nach D._______ gewesen, als ihn sein Freund
H._______ angerufen habe (vgl. Beschwerde, S. 5), so nicht zu.
7.3.2 Als zutreffend erweist sich die vorinstanzliche Argumentation in Be-
zug auf die unterschiedliche Benennung der angeblich im Taxi mitgenom-
menen Militärangehörigen. Nach der Version anlässlich der BzP waren es
zwei Militärangehörige mit den Namen Herr F._______ und G._______,
wobei ihn Herr F._______ angerufen und den Fahrauftrag gegeben habe,
und es sich bei G._______ um einen Freund aus Kindheitstagen handle
(vgl. act. A3, S. 9). Nach den Aussagen anlässlich der Anhörung 2 habe
ihn G._______, den er seit seiner Kindheit kenne, angerufen, der mit einem
dem Beschwerdeführer nicht bekannten Freund unterwegs gewesen sei
(vgl. act. A16, S. 3). Angesprochen auf die von der BzP abweichende An-
gabe führte er aus, G._______ und F._______ seien dieselbe Person, es
handle sich um den Vor- und Nachnamen (vgl. act. A16, S. 13). Die an-
derslautende Aussage anlässlich der BzP seit auf Übersetzungsprobleme
des Dolmetschers zurückzuführen. Seine Aussagen seien nicht richtig auf-
genommen worden, es sei zu Missverständnissen gekommen (vgl. act.
A16, S. 14). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP
und überhaupt bei allen drei Protokollen unterschriftlich bestätigt hat, dass
die protokollierten und rückübersetzten Aussagen vollständig seien und
seinen getätigten Aussagen entsprächen (vgl. act. A3, S. 11; A14, S. 10;
A16, S. 16), vermag diese Berufung auf Übersetzungsprobleme nicht zu
überzeugen.
Die Behauptungen in der Beschwerde, er habe von seinem Freund
H._______ abwechselnd mit Vornamen und Nachnamen gesprochen, das
habe vielleicht den Dolmetscher und somit das SEM verwirrt, die dann
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Seite 10
fälschlicherweise von zwei Personen ausgegangen seien (vgl. Be-
schwerde, S. 5, 6) überzeugen angesichts der oben aufgeführten, sich klar
widersprechenden Personenangaben nicht.
7.3.3 Zum Vorgang am Kontrollposten wurden vom Beschwerdeführer un-
terschiedliche Beträge genannt, die er habe zahlen müssen. Gemäss Aus-
sagen anlässlich der BzP habe er am Kontrollpunkt der Taliban immer eine
Taxe von (…) Afghani bezahlen müssen. Er habe angehalten, um diesen
Betrag zu bezahlen (vgl. act. A3, S. 9). Nach den Angaben anlässlich der
Anhörung 2 würden am Kontrollpunkt immer (…) Afghani verlangt, die er
bezahlt habe (vgl. act. A16, S. 4). Auf die unterschiedlichen Beträge ange-
sprochen, behauptete der Beschwerdeführer, es seien immer (…) Afghani,
er habe sich in der BzP noch korrigiert (vgl. act. A16, S. 13), wobei das
rückübersetzte Protokoll aber keine entsprechende Korrektur enthält (vgl.
act. A3/14) und der Beschwerdeführer überdies unterschriftlich bestätigt
hat, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche und wahrheitsgemäss
sei (vgl. act. A3, S. 11).
Auch gibt es unterschiedliche Aussagen darüber, ob er von den Taliban
gefragt worden sei, warum er so viele oder aber warum er so wenige Per-
sonen im Taxi transportiere. In der BzP sagte er, der ihn kontrollierende
Taliban habe ihn gefragt, warum er vier Personen transportiere und nicht
nur zwei, woraufhin er geantwortet habe, da dies die letzte Fahrt sei, hätte
er gleich vier mitgenommen (vgl. act. A3, S. 9). In der Anhörung 2 gab er
demgegenüber an, der ihn kontrollierende Taliban habe ihn gefragt, warum
er so wenige Leute mitgenommen habe, früher hätte er mehr mitgenom-
men. Er habe geantwortet, dass sein Vater krank sei und er eigentlich sei-
netwegen da sei (vgl. act. A16, S. 4). Auf die widersprüchlichen Aussagen
angesprochen antwortete er wenig überzeugend, er sei in der BzP nicht
richtig verstanden worden, es sei darum gegangen, warum er so wenige
Fahrgäste mitgenommen habe (vgl. act. A16, S. 13).
Der bereits angesprochene Widerspruch in Bezug auf die genannten Na-
men zeigt sich sodann darin, dass nach Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich der BzP G._______ aufgefordert worden sei auszusteigen.
G._______ habe in dem Moment den Taliban mit der Autotür geschlagen
und F._______ habe den Beschwerdeführer aufgefordert, schnell wegzu-
fahren (vgl. act. A3, S. 9). Nach Angaben anlässlich der Anhörung 2 soll
jedoch der Freund von G._______ aggressiv gewesen und von dem kon-
trollierenden Taliban aufgefordert worden sein auszusteigen, dieser habe
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Seite 11
sich jedoch geweigert. Er habe gegen die Tür getreten und G._______
habe ihn aufgefordert, loszufahren (vgl. act. A16, S. 4).
7.3.4 Als zutreffend erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen in
Bezug auf die nicht zu vereinbarenden Angaben zu den Fotos, welche im
Besitz der Taliban gewesen seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 un-
ten). Darauf kann verwiesen werden.
7.3.5 Die in der Beschwerde aufgeführten Erklärungen dazu, dass die Su-
che nach dem Beschwerdeführer aus kulturellen Gründen über Drittperso-
nen erfolgt sei und aus dem gleichen Grund auch erst eine späte Weiter-
gabe des Drohbriefes, der kurze Zeit nach dem Vorfall verfasst worden sei
(vgl. act. A16, S. 12), erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 7), vermögen nicht
zu überzeugen. So ist unverständlich, wieso die Taliban den Beschwerde-
führer nicht vor der Ausreise zu Hause hätten aufsuchen und auch finden
sollen, zumal er sich dort auch am Abend aufgehalten habe (vgl. act. A16,
S. 9). Dies umso mehr, als er den Taliban durch seine Tätigkeit als Taxifah-
rer persönlich bekannt gewesen sei (vgl. act. A16, S. 10). Stattdessen sol-
len von dem den Taliban namentlich bekannten Beschwerdeführer nur Fo-
tos gezeigt worden und die anderen Taxifahrer gefragt worden sein, ob sie
etwas über ihn wüssten (vgl. act. A16, S.10). Ein solches Vorgehen muss
– auch vor dem landesspezifischen Hintergrund – als unrealistisch be-
zeichnet werden. Dass sein Kollege I._______ ihn immer wieder kontak-
tiert und informiert habe, dass er gesucht werde (vgl. act. A16, S. 11), und
weshalb er erst nach der Ausreise zu Hause gesucht worden sein soll, er-
scheint realitätsfremd. Auch im Schreiben des Beschwerdeführers vom
26. April 2017 an die Vorinstanz legte er dar, die Familie werde seit Mona-
ten von den Taliban schikaniert oder zu Hause bedroht (vgl. act. A17). Dass
dies nicht bereits früher geschehen ist, zumal der Drohbrief bereits kurze
Zeit nach dem Vorfall am Kontrollposten an den Schwiegervater verfasst
worden sein soll (vgl. act. A16, S. 12), der Beschwerdeführer den Taliban
also namentlich bekannt war, steht im Widerspruch zum ansonsten rigiden
Vorgehen der Taliban. Dem mit der Beschwerde eingereichten Foto eines
Briefes der "Weissbärte" kann, abgesehen davon, dass es sich nicht um
ein Original handelt, bereits angesichts der unglaubhaften Suche der Tali-
ban nach dem Beschwerdeführer kein relevanter Beweiswert zugespro-
chen werden.
7.4 Somit ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine Vorverfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich,
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Seite 12
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an
der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.5 Der Beschwerdeführer stellte den Eventualantrag, er sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
7.5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
7.5.2 Weder begründete der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag,
noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für das Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling aner-
kannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 25. August 2017 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Weg-
weisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid for-
mell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
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Seite 13
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 13. Oktober
2017 wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Inzwischen
geht er einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter nach. Angesichts seiner
grundsätzlichen Unterstützungspflicht für seine Familienangehörigen ist je-
doch nicht davon auszugehen, dass er damit den prozessualen Notbedarf
übersteigende Erwerbseinkünfte erzielt. Er ist daher nach wie vor als pro-
zessual bedürftig zu betrachten, weshalb die gewährte unentgeltliche Pro-
zessführung nicht zu widerrufen ist. Folglich sind ihm keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5514/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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