Abtei lung IV
D-5515/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom
1. Juli 2010/ N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5515/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
24. Juli 2008 legal auf dem Luftweg und gelangte über Indien, Dubai
und Italien am 28. Juli 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz,
wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 5. August 2008 fand
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung
zur Person (BzP) statt. Am 3. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer
direkt zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, im
Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat wegen seines
Engagements für eine Menschenrechtsorganisation in Schwierigkeiten
geraten. Er stamme ursprünglich aus dem Distrikt Jaffna, lebe aber
seit dem Jahre 1991 in Colombo. In den Jahren 2005 und 2006 habe
er als Sozialarbeiter für eine Menschenrechtsorganisation [...]
gearbeitet. Von 2007 an sei er von der Organisation eingesetzt
worden, um verhaftete Personen durch Vermittlung freizubekommen.
Am 25. Oktober 2007 sei er von unbekannten Personen entführt
worden. Kurze Zeit später sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Aus
Angst vor weiteren Entführungen habe er sich bis zur Ausreise
versteckt gehalten.
B.b Der Beschwerdeführer reichte seinen Mitgliederausweis der [...],
eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Menschenrechtskurs
sowie die Todesurkunden seiner Eltern zu den Akten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 1. Juli 2010 – eröffnet am 3. Juli 2010 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, von unbekannten Personen
entführt worden zu sein. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, detailliert
über den Ablauf der Entführung, die Entführer selbst oder deren Motiv
Auskunft zu geben. Seine Aussagen seien auch auf Nachfrage hin
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vage und stereotyp geblieben. Angesichts der oberflächlichen
Angaben bestünden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten
Vorbringen. Auch seien Vorbringen immer dann widersprüchlich, wenn
im Verlaufe des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten
unterschiedliche Angaben gemacht würden. So habe der
Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei nachts
entführt worden (vgl. Akten BFM A2/9 S. 5). Demgegenüber habe er in
der Anhörung zu den Asylgründen behauptet, es sei drei Uhr
nachmittags gewesen (vgl. A12/11 S. 4). Zudem habe der
Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, er habe am Tag nach
seiner Entführung fliehen können. In der Anhörung dagegen habe er
ausgesagt, ihm sei die Flucht am gleichen Tag und bereits drei
Stunden nach der Entführung gelungen (vgl. A12/11 S. 3). Ausserdem
habe er bei der BzP geltend gemacht, sein Onkel habe ihn nach der
Entführung bei einem Priester untergebracht (vgl. A2/9 S. 5). Im
Gegensatz dazu habe er während der Anhörung ausgesagt, bis zu
seiner Ausreise habe er bei verschiedenen Personen in C._______
gewohnt (vgl. A12/11 S. 3). Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
habe der Beschwerdeführer diese Widersprüche nicht aufzuklären
vermocht (vgl. A12/11 S. 9). Die geltend gemachten Vorbringen
könnten deshalb nicht geglaubt werden. Angesichts der dargelegten
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine
eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet
werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2010
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheides des BFM
vom 1. Juli 2010 beantragen. Es sei der Fall zur Sachverhalts-
ergänzung und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig sei, und es sei das BFM anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen.
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E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2010 teilte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung
eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.- bis zum 25. August
2010 auf.
F. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 17. August 2010 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde wird vorab eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes (zu kurze und oberflächliche Befragung) sowie
eine falsche Anwendung der Grundsätze zu Art. 106 Abs. 1 AsylG
(insbesondere dem Empfangsstellenprotokoll sei ein zu hoher Be-
weiswert zugemessen worden) durch das BFM gerügt. Gesamthaft
habe das BFM die Vorbringen nicht ausgewogen und angemessen
gewürdigt, damit seien sämtliche Beschwerdepunkte von Art. 106 Abs.
1 AsylG gesetzt worden. Da noch keine eigentliche Prüfung der Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt sei, solle der Fall zur er-
gänzenden und vertieften Sachverhaltserfassung und zum neuen
(materiellen) Entscheid an das BFM zurückgewiesen werden.
4.2 Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei (vgl. Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7
AsylG). Insbesondere sind Asylgesuchsteller gehalten, alle ihre Asyl-
gründe bei den Befragungen beziehungsweise den Anhörungen dar-
zulegen. Der Beschwerdeführer wurde denn auch zum Abschluss der
BzP gefragt, ob er noch etwas beizufügen habe beziehungsweise noch
eine Zusatzbemerkung anbringen wolle (vgl. A2/9 S. 7 F. 22). Auch
wurde er bereits im Verlauf der BzP gefragt, ob er nun alle Gründe
genannt habe. Dies bejahte der Beschwerdeführer (vgl. A2/9 S. 5 f.)
und verneinte die Frage, ob es sonst noch andere Gründe gebe, die
gegen seine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden
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(vgl. A2/9 S. 6). Darüber hinaus teilte ihm der Befrager gegen Ende der
direkten Anhörung zu seinen Asylgründen mit, dass aus seiner Sicht
alle Fakten gesammelt seien, die für die Beurteilung seines
Asylgesuches notwendig seien (vgl. A12/11 S. 9). Der Be-
schwerdeführer erhob dagegen keine Einwände. Zudem bestätigte er
mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll vollständig sei und seinen
freien Äusserungen entspreche (vgl. A12/11 S. 10). Folglich stösst die
Rüge, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ins Leere.
Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf seinen unterschriftlich be-
stätigten Aussagen zu behaften.
4.3 Ebensowenig vermag der Einwand, die aufgezeigten Wider-
sprüche dürften ihren Grund in der unsorgfältigen Protokollierung,
eventuell auch in der Übersetzungsproblematik haben, zu einem
anderen Ergebnis führen. Vielmehr wurden beide Protokolle dem Be-
schwerdeführer in die tamilische Sprache rückübersetzt und von ihm
mit dem Zusatz, er habe den Dolmetscher (gut) verstanden (vgl. A2/9
S. 7 F. 23) beziehungsweise er verstehe ihn gut (vgl. A12/11 S. 1 F. 1)
unterschrieben. Demnach sind auch diese Rügen unbegründet.
4.4 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Be-
hörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der
Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglich-
keit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzu-
nehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von be-
antragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sach-
verhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn
bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Er-
kenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sach-
verhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl.
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit
Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechts-
erheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Ab-
klärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel ver-
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zichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157
E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344).
4.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Ab-
klärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sach-
dienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im
vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In
antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende,
vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden
Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die
Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind
(siehe E.6). Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach ab-
gewiesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
2. August 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden
keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine
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diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die
substanziiert vorgebrachten und nachvollziehbaren Erwägungen des
Bundesamtes nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht
besteht keine Veranlassung, nach Überprüfung der Akten die
Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu ver-
meiden kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Entscheidend ist, dass der Be-
schwerdeführer Sri Lanka eigenen Angaben zufolge legal auf dem
Luftweg verliess (vgl. A2/9 S. 6), was gegen eine asylrechtlich
relevante Gefährdung des Beschwerdeführers spricht. Eine
begründete Furcht vor aktueller zukünftiger Verfolgung vermag er nicht
glaubhaft darzulegen. Nach dem Gesagten erfüllt der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht.
6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers sowie
auf die im Verlauf des Asylverfahrens eingereichten Unterlagen im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nicht zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zur Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
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des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross-
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raum Colombo oder dessen Umgebung stammen, dort über ein trag-
fähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück-
sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter
er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor-
liegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische
Niederlage der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat an diesen Be-
urteilungsmerkmalen nichts Grundsätzliches geändert.
Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge seit dem
Jahre 1991 bis zu seiner Ausreise im Juli 2008 in Colombo auf-
gehalten. Er hat in Sri Lanka elf Jahre die Schule besucht und von
1999 bis 2001 in einer Druckerei gearbeitet (vgl. A2/9 S. 2). Danach
bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten und wurde
von seinem in Italien lebenden Bruder finanziell unterstützt (vgl.
a.a.O.). Sein Onkel soll ihm auch geholfen haben, das Haus seiner
Mutter zu verkaufen, um die Reise in die Schweiz finanzieren zu
können. Ausserdem will er einen Onkel (den Cousin seiner Mutter)
gebeten haben, ihm seine in Sri Lanka zurückgelassen Identitätskarte
zu schicken (vgl. A2/9 S. 5) Demnach ist von einer ausreichenden
wirtschaftlichen Perspektive sowie von einem sozialen Beziehungsnetz
im Raum Colombo auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
Seite 11
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
17. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 17. August 2010 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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