B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5515/2013/mel
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N _______.
D-5515/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens –
seinen Heimatstaat am 22. April 2013 und gelangte am 28. April 2013 il-
legal in die Schweiz, wo er am 29. April 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (…) um Asyl nachsuchte. Am 6. Mai 2013 fand die Befra-
gung zur Person statt und am 26. August 2013 wurde der Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, als
Kurde und Alevite sei er seit längerer Zeit immer wieder verschiedenen
Benachteiligungen ausgesetzt gewesen und werde auch weiterhin damit
konfrontiert. So habe er bereits im Gymnasium mit mehreren Lehrern
Probleme gehabt, was schliesslich zu einem Schulausschluss geführt ha-
be. Nachdem er in eine andere Mittelschule gewechselt habe, sei es ihm
im Jahre 2010 gelungen, das Gymnasium mit der Maturität abzuschlies-
sen. Auf der Strasse werde er vermehrt polizeilich kontrolliert und auf
dem Arbeitsmarkt diskriminiert. Im Jahre 2010 habe sein politisches En-
gagement begonnen. Er sei in B._______ der prokurdischen Baris ve
Demokrasi Partisi (BDP, Partei des Friedens und der Demokratie) beige-
treten, sei für deren Jugendflügel tätig gewesen und habe namentlich
Zeitschriften und Zeitungen verteilt sowie an Versammlungen und Kund-
gebungen teilgenommen. Im Dezember 2011 habe er sich an einem
Marsch in Erinnerung an die Maras-Ereignisse beteiligt, wobei er und wei-
tere Kundgebende von Sicherheitskräften während rund 5-10 Minuten
aufgehalten und vorübergehend am Weitermarsch gehindert worden sei-
en. Aus Angst, früher oder später eingesperrt zu werden beziehungswei-
se während seines auf das Jahr 2015 verschobenen Militärdienstes als
Kurde und Alevite gezielt umgebracht zu werden, habe er sich zur Ausrei-
se aus der Türkei entschlossen. Im Falle einer Rückkehr dorthin befürchte
er, weitere und ernsthafte Nachteile zu erleiden sowie während des Mili-
tärdienstes umgebracht zu werden.
A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identi-
tätskarte (Nüfus) und einen Mitgliedschaftsbeleg der BDP zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2013 – eröffnet am 29. August 2013 – stell-
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te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 29. April 2013 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozes-
sualer Hinsicht liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beziehungsweise sinngemäss um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung vom 19. September 2013, eine Kopie des Zustellcouverts
des BFM, ein Track & Trace - Auszug der Post und ein Artikel aus der
Zeitschrift Der Spiegel vom Dezember 2012 mit der Überschrift "Türkei –
Von Sultans Gnaden" ins Recht gelegt.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer eine unda-
tierte Bestätigung des (…) Kulturvereins sowie eine weitere Bestätigung
der BDP vom 30. September 2013 nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
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ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf
die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM zu-
nächst aus, die während der Gymnasialzeit erlittenen Nachteile würden
mehrere Jahre zurückliegen und hätten weder in zeitlicher noch in sachli-
cher Hinsicht einen Kausalzusammenhang zur erst im Jahr 2013 erfolg-
ten Ausreise. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit über eine Zugangsberechtigung zum türkischen Hochschul-
system verfüge. Demzufolge vermöchten diese Vorbringen keine Asylre-
levanz zu entfalten. Sodann sei allgemein bekannt, dass Angehörige der
kurdischen und alevitischen Bevölkerung namentlich in gewissen Regio-
nen und Städten der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschie-
denster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich indessen nicht
um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen
Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschweren
würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die
kurdische und alevitische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis
für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem
habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001
die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigun-
gen würden nicht mehr verfolgt. Die kurdische Sprache werde auch im öf-
fentlichen Raum toleriert, seit Frühjahr 2004 würden Kurse in Kurdisch
angeboten und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sen-
dungen in kurdischer Sprache aus. Auch die im vorliegenden Fall geltend
gemachten Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile
hinaus, welche verschiedene Teile der kurdischen und der alevitischen
Bevölkerung in der Türkei mitunter in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie
seien nach dem Gesagten nicht als ernsthaft zu qualifizieren, mithin asyl-
rechtlich nicht relevant. Dasselbe gelte auch für die Nachteile, die der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die BDP erlitten
habe. Diese beschränkten sich im Wesentlichen auf Identitätskontrollen
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auf der Strasse und eine vermehrte Beobachtung seiner politischen Tä-
tigkeiten in der Öffentlichkeit. Ferner sei er im Laufe des Jahres 2011 an-
lässlich eines Erinnerungsmarsches einmal von der Polizei während rund
5-10 Minuten festgehalten worden. Hinzu komme, dass es sich bei der
prokurdischen BDP um eine auch nach türkischem Recht legale Partei
handle und legale politische Aktivitäten eines einfachen Parteimitglieds,
welche sich im üblichen Rahmen bewegten, in aller Regel auch keine
ernsthaften Nachteile nach sich ziehen würden. Demnach könnten auch
die diesbezüglich geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht als ernst-
haft betrachtet werden und seien somit asylrechtlich ebenfalls nicht rele-
vant. Im Lichte der gesamten Aktenlage sei das Bestehen einer begrün-
deten Furcht vor ernsthaften und in absehbarer Zeit eintretenden Nachtei-
len offenkundig zu verneinen. So sei etwa nicht ersichtlich, weshalb der –
bis anhin nie festgenommene – Beschwerdeführer plötzlich festgenom-
men und eingesperrt werden sollte. Dementsprechend erscheine auch
seine Schilderung einer angeblich plötzlich einsetzenden dreimaligen be-
hördlichen Nachfrage nach seiner Person als nicht nachvollziehbar. Das-
selbe treffe auch für die in der geltend gemachten Form abwegigen Be-
fürchtungen hinsichtlich seines bis 2015 aufgeschobenen Militärdienstes
zu. Ausserdem gelte gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehör-
den die Verpflichtung zur Militärdienstleistung in der Türkei, die alle männ-
lichen türkischen Staatsangehörigen gleichermassen treffe, als legitime
staatsbürgerliche Pflicht, weshalb diesem Vorbringen ohnehin keine asyl-
rechtliche Bedeutung zukomme.
Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere geltend gemacht, gemäss
dem BFM bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein
Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen während der Gymnasi-
aljahre und der Flucht ins Ausland. Es treffe zwar zu, dass die während
der Gymnasialzeit von den Lehrern ausgehenden Repressalien nicht der
alleinige Auslöser für die Flucht des Beschwerdeführers gewesen seien.
Dies bedeute jedoch nicht, dass es deshalb keinen Kausalzusammen-
hang zwischen den Repressalien und der Flucht ins Ausland gebe. Die
Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden hätten bereits in der Schule
begonnen. Aufgrund seines alevitischen Glaubens und seiner ethnischen
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Herkunft sei der Beschwerdeführer jahrelang mehrmals schikaniert und
erniedrigt worden. Der Druck habe dermassen zugenommen, dass er die
Schule habe wechseln müssen. Die Probleme hätten nicht nur in der
neuen Schule, sondern bis zu seiner Flucht in die Schweiz auf verschie-
dene Art und Weise angehalten. Dies zeige, dass zwischen den Ereignis-
sen und der Flucht doch ein Kausalzusammenhang in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht vorliege. Jede Repressalie bilde einen Teil des Puzz-
les. Um den Repressalien zu entkommen, habe der Beschwerdeführer
ins Ausland flüchten müssen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die
entsprechende Behauptung des BFM als unbegründet. Der Beschwerde-
führer stamme im Weiteren aus einer kurdisch-alevitischen Familie, wel-
che sich seit langer Zeit für die kurdische Sache engagiere und aufgrund
ihres politischen Engagements immer wieder Repressalien ausgesetzt
gewesen sei und dies immer noch sei. Zahlreiche nahe und entfernte sei-
ner Verwandten hätten ins Ausland fliehen müssen, da sie aus politischen
Gründen und wegen ihrer ethnischen Herkunft sowie religiösen Überzeu-
gung verfolgt und benachteiligt worden seien. Derzeit lebten mehrere
Verwandte in diversen europäischen Ländern als Flüchtlinge. Es sei eine
bekannte Tatsache, dass in der Türkei die kurdischen Aleviten staatlichen
Repressionen am meisten ausgesetzt seien. Verschiedene Massaker
zeugten davon. Hunderte von Aleviten seien mit stillschweigendem Ein-
verständnis des Staates von Sunniten/Rechtsradikalen oder direkt von
den Sicherheitskräften ermordet worden. Die politische und ethnisch-
religiöse Verfolgung dieser Minderheit halte immer noch an. Sie werde
aufgrund ihres Glaubens auf allen Ebenen unter Stillschweigen der staat-
lichen Behörden von der Gesellschaft ausgeschlossen. Nach der Macht-
übernahme der AKP-Regierung sei die Re-Islamisierung und Radikalisie-
rung der Gesellschaft auf dem Vormarsch, was die religiösen Minderhei-
ten, allen voran die Aleviten, sehr stark spüren würden. Man zwinge sie
direkt oder indirekt zur Aufgabe ihres Glaubens. Die sunnitische Mehrheit
betrachte sie als Ungläubige und behandle sie dementsprechend. Der
Beschwerdeführer habe diese Unterdrückung jahrelang am eigenen Leib
zu spüren bekommen. Was er erlebt habe, gelte als Asylgrund im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus werde die nationale Existenz der
Kurden auf offizieller und auf gesetzlicher Ebene nach wie vor geleugnet.
Das ganze türkische Rechtssystem sei gegen die Kurden und andere
ethnische Minderheiten gerichtet. Solange dieses Rechtssystem nicht ra-
dikal reformiert werde, könne keine Rede von einer Demokratisierung und
Verbesserung der Menschenrechte sein. Die Verleugnungspolitik des tür-
kischen Staates gegen die kurdische Bevölkerung im Allgemeinen und
gegen die kurdisch-alevitische Minderheit im Besonderen werde immer
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noch auf verschiedene Art und Weise aufrechterhalten. Der Staat gehe
mit aller Härte gegen die kurdischen Politaktivisten vor. Die jetzige AKP-
Regierung, welche seit 2003 mit absoluter Mehrheit das Land regiere,
habe schon längst mit der Umsetzung der versprochenen Reformen auf-
gehört. Selbst die EU-Kommission kritisiere die Türkei deswegen bei je-
der Gelegenheit. Der AKP-Regierung gehe es nicht um Menschenrechte
oder eine demokratische Lösung der Kurdenfrage, sondern um den Aus-
bau ihrer eigenen Zivildiktatur. Es sei bekannt, dass die Regierung mit al-
len Mitteln versuche, die BDP zu schwächen beziehungsweise zum
Schweigen zu bringen. Allein in den letzten drei Jahren seien Tausende
von Gemeindepräsidenten, Mitgliedern, Sympathisanten, Parteiaktivisten
und sechs Abgeordnete der BDP verhaftet worden. Unter diesen verhafte-
ten Kurden befänden sich auch viele einfache Parteimitglieder der BDP,
welche wie der Beschwerdeführer politisch auf legaler Ebene aktiv gewe-
sen seien. Die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in
die Türkei erneut Repressionen ausgesetzt zu sein beziehungsweise
festgenommen und misshandelt zu werden, sei demnach begründet. Sei-
ne übereinstimmenden Vorbringen genügten den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und von Art. 3 AsylG an die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft. Bei einer Rückkehr müsste auch er we-
gen seiner politischen Aktivitäten zugunsten der BDP mit dem Vorwurf
rechnen, eine terroristische Organisation zu unterstützen oder Mitglied
einer solchen Organisation zu sein. Im Eventualfall sei er demnach ge-
mäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzuneh-
men.
5.3 Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der
Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erach-
tenden Erwägungen des BFM zu entkräften.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situa-
tion der Kurden in der Türkei erschöpfen, wobei er nicht darzulegen ver-
mag, inwiefern er selbst Nachteile erlitten hat, welche über die Behelli-
gungen hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der
Türkei in ähnlicher Weise treffen. Ohne die Schikanen und Benachteili-
gungen, denen ethnische Kurden in der Türkei ausgesetzt sind, zu ver-
kennen, lässt sich allein aufgrund der kurdischen Ethnie und des aleviti-
schen Glaubens des Beschwerdeführers noch keine individuelle Betrof-
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fenheit im Sinne des Asylrechts herleiten. Die ethnische und religiöse Zu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers begründet demnach für sich alleine
keine asylrelevante Verfolgung. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer wegen seiner im Heimatland für die BDP ausgeübten
politischen Tätigkeiten begründete Furcht vor künftigen asylrechtlich rele-
vanten Behelligungen haben sollte. Aufgrund seines geringfügigen Enga-
gements innerhalb der Partei (u.a. Verteilen von Publikationen/Büchern,
Teilnahme an Kundgebungen, Tee servieren, Anwerben neuer Mitglieder
[vgl. Befragungsprotokoll vom 6. Mai 2013, A4 S. 8, Anhörungsprotokoll
vom 26. August 2013, A13 S. 6]) ist nicht davon auszugehen, er habe bei
den heimatlichen Behörden ein ernsthaftes Interesse an seiner Person
geweckt. Seinen Ausführungen sind denn auch keinerlei Hinweise zu
entnehmen, dass er in der Heimat deswegen asylrelevanten Nachteilen
ausgesetzt gewesen wäre. So gab er als Behelligungen lediglich an, bei
einem Protest sei er während 5-10 Minuten angehalten worden, abgese-
hen davon hätten die Sicherheitskräfte seine Identitätskarte kontrolliert
(vgl. A13 S. 5 F42, S. 6 F57). In Haft sei er nicht gewesen und man habe
ihn weder zu Hause noch am Arbeitsplatz aufgesucht (vgl. A13 S. 5 F42,
S. 6 F61). Angesichts dessen gibt es keinen nachvollziehbaren Grund,
weshalb die Behörden nach seiner Ausreise zweimal zu Hause und ein-
mal am Arbeitsplatz nach ihm gesucht haben sollten. Seine diesbezügli-
che Begründung, sie hätten plötzlich gemerkt, dass er nicht mehr da sei
(vgl. A13 S. 6 F62), ist somit als unbehelfliche Schutzbehauptung zu be-
werten. Da er bereits seit Sommer 2010 Mitglied der BDP sein will (vgl.
A13 S. 6 F51), ist vielmehr davon auszugehen, dass die Behörden ihn bei
einem besonderen Interesse an seiner Person schon zu einem früheren
Zeitpunkt aufgesucht hätten. Schliesslich ergeben sich aus den Akten
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Türkei
wegen des politischen Engagements seiner Verwandten behelligt worden
wäre. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung ist damit
ebenso auszuschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im
Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen – insbesondere betreffend Mi-
litärdienstleistung – in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
Die als Beweismittel eingereichten Dokumente vermögen zu keiner ande-
ren Einschätzung zu führen. Die Bestätigung der BDP ist in Anbetracht
der obenstehenden Ausführungen als reines Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert zu qualifizieren. Aus dem Schreiben des Kulturvereins (…), in
D-5515/2013
Seite 10
welchem erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer bei der Jugend des
Vereins freiwillig aktiv gewesen sei, kann er ebenso wenig zu seinen
Gunsten ableiten. Da er dieses angebliche Engagement weder beim BFM
noch in der Beschwerde geltend machte, bestehen keine Hinweise, dass
er wegen dieser Vereinstätigkeit in der Heimat asylrelevante Nachteile zu
befürchten hätte. Schliesslich erübrigt es sich, auf den Zeitschriftenartikel
(Der Spiegel 12/2012) näher einzugehen, zumal er sich nicht konkret auf
die Person des Beschwerdeführers bezieht.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
D-5515/2013
Seite 11
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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Seite 12
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In der Türkei herrscht derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt, weshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret ge-
fährdet wäre.
7.3.2 Auch hinsichtlich der individuellen Situation bestehen keine Hinwei-
se darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Den
Akten zufolge handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, der meh-
rere Jahre die Schule besuchte, über einen Maturitätsabschluss verfügt
und den Beruf des (…) erlernte (vgl. A4 S. 3/4), Voraussetzungen, die ihm
beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Ausserdem
leben seine Mutter, drei Schwestern und weitere Verwandte in der Türkei
(vgl. A4 S. 5), so dass auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz aus-
zugehen ist, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann.
Im Übrigen sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle
der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb sich der
Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – auch als
zumutbar erweist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 13
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das sinngemässe
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der
durch die eingereichte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ausgewiesenen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5515/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Karin Schnidrig
Versand: