B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5515/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität,
B._______, geboren am (…),
Irak,
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
ohne Nationalität,
alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid,
Caritas Schweiz,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 23. August 2019 im Bundesasyl-
zentrum E._______ um Asyl nach.
B.
Ein am 27. August 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Be-
schwerdeführenden am (…) Juli 2017 in Griechenland ein Asylgesuch ein-
gereicht und am (…) August 2018 internationalen Schutz erhalten hatten.
C.
Die Beschwerdeführenden wurden in der Folge an das Bundesasylzentrum
F._______ überwiesen. Am 29. August 2019 fand die Personalienauf-
nahme (PA) statt. Dabei gaben der Beschwerdeführer und die Beschwer-
deführerin an, sie hätten sich in Europa zuerst in Griechenland aufgehal-
ten.
D.
Am 3. September 2019 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend: Dublin-Ge-
spräch) statt. In diesem Rahmen wurde den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur
Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Beide bestä-
tigten, dass sie in Griechenland internationalen Schutz erhalten hätten,
aber nicht dorthin zurückkehren wollten.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass das Leben
in Griechenland sehr schwer sei. Sie würden seit über einem Jahr in einem
Lager für Asylsuchende leben, wo die Situation nicht menschenwürdig sei,
da es keine Perspektiven gebe. Seine Kinder würden nicht lernen können
und hätten keine Möglichkeit eine qualitativ hochwertige Ausbildung zu er-
halten. Es habe in Griechenland auch Probleme mit irakischen Milizen ge-
geben, wobei sie den Irak wegen Problemen mit genau diesen Milizen ver-
lassen hätten. Es gebe ferner keine Unterstützung durch die Behörden und
die Rechte von Flüchtlingen würden nicht geachtet. Zu seinem Gesund-
heitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen einer (…) im
Fuss ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und deshalb noch Medika-
mente nehmen müsse. Ebenso leide er an Diabetes, hohem Blutdruck und
habe Nackenbeschwerden aufgrund von Schlägen im Irak.
D-5515/2019
Seite 3
Die Beschwerdeführerin, wie auch der Beschwerdeführer, erklärten, dass
sie ihren Kindern in Griechenland keine Zukunft bieten könnten und führten
aus, dass ihr Leben sowohl im Irak als auch in Griechenland in Gefahr ge-
wesen sei. In Griechenland hätten sie in Angst gelebt, da die Behörden des
Landes ihnen keinen Schutz geboten beziehungsweise keine Sicherheit
garantiert hätten. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits dazu aus, dass
diese Angst durch die Anwesenheit einer Gruppe von Personen in Grie-
chenland verursacht worden sei, die Teil derselben irakischen Miliz gewe-
sen sei, die sie bereits im Irak bedroht habe. Sie machte ferner auch gel-
tend, dass sie den griechischen Behörden verschiedene Dokumente vor-
gelegt habe, welche ihre schulische und berufliche Ausbildung im Irak be-
legen würden, die Behörden diese Bescheinigungen aber nicht berücksich-
tigt und ihr keine Arbeitserlaubnis erteilt hätten. Zu ihrem Gesundheitszu-
stand brachte sie vor, dass sie an Herzproblemen leide und deswegen Me-
dikamente einnehme. Schliesslich erklärte sie, dass ihr Sohn und ihre
Tochter bei guter Gesundheit seien.
E.
E.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäi-
schen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein-
same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. Au-
gust 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit ir-
regulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Grie-
chenland am 4. September 2019 um Rückübernahme der Beschwerdefüh-
renden.
E.b Am 7. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Über-
nahmeersuchen zu, wobei sie erklärten, dass die Beschwerdeführenden
als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine gültige Aufenthalts-
bewilligung verfügen würden.
F.
Am 10. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den
Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Mit Ein-
gabe vom 11. Oktober 2019 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung.
In ihrer Stellungnahme machten sie im Wesentlichen geltend, dass der Be-
schwerdeführer im September 2018 in G._______ auf dieselben irakischen
Milizpersonen getroffen sei, die ihn bereits im Irak geschlagen und gefoltert
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hätten, wobei sein Fall bereits der UNO bekannt sei. Er sei von diesen Mi-
lizpersonen schwer bedroht worden, indem man ihm erneut Folter ange-
droht habe. Man habe ihn auch wieder schlagen wollen, was jedoch von
seinen Freunden verhindert worden sei. Man könne sich in Griechenland
wegen eines solchen Vorfalls bei den Behörden jedoch nicht beschweren,
da man nicht ernst genommen werde und Rassismus in hohem Masse vor-
handen sei. Ihre Kinder seien aufgrund der gesamten Umstände sehr ver-
ängstigt. So könne etwa die Tochter aus Angst nicht alleine schlafen. In
Griechenland sei auch die medizinische Behandlung ungenügend gewe-
sen. Medikamente hätten sie selber bezahlen müssen. Auf einen Arztter-
min hätten sie einmal zwei Monate warten müssen. Für die erhebliche Seh-
schwäche der Tochter habe man in Griechenland eine entsprechende Brille
beschaffen müssen. Der Beschwerdeführerin sei in Griechenland bei ei-
nem Arztbesuch wegen Kopfschmerzen gesagt worden, dass diese ver-
mutlich nicht so schlimm seien. In der Schweiz hingegen habe man ihr
beim Vorsprechen mit demselben Problem drei Zähne gezogen. Sie wür-
den auch an Asthma leiden, wobei die Beschwerden der Beschwerdefüh-
rerin mit einem gewaltsamen Anschlag zusammenhängen würden, der in
einem Asyllager stattgefunden habe. In der Schweiz hätten sie bisher not-
wendige medizinische Behandlungen erhalten. Auch die Unterbringung in
Griechenland sei ungenügend gewesen, da sie sich mit einer anderen Fa-
milie eine 2-Zimmer-Wohnung hätten teilen müssen. Sie hätten in Grie-
chenland gar kein Asylgesuch stellen wollen. Die griechischen Behörden
hätten ihnen jedoch bei der Ankunft mitgeteilt, dass man sie in die Türkei
schicken würde, falls sie ihre Fingerabdrücke nicht geben würden, worauf-
hin sie eingewilligt hätten. Insgesamt sei offensichtlich, dass ihre Rück-
überweisung nach Griechenland einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich-
käme. Die für Asylsuchende und selbst Personen mit einem Flüchtlingssta-
tus reellen Bedingungen in Griechenland seien klar ungenügend. Die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) beobachte, dass die Situation in
Griechenland für Personen mit einem Flüchtlingsstatus teils sogar noch
schlechter sei, als für Asylsuchende.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen griechischen
Arztbericht ein.
G.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 – eröffnet gleichentags – trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie
aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt
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Seite 5
der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genom-
men und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleich-
zeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
H.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei
das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Pro-
zessual sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren und der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Ent-
scheides massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen
Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). In Übereinstimmung mit der Beschwerde-
schrift wird das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb in deutscher
Sprache geführt.
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Seite 6
1.3 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Der entsprechende Antrag ist daher gegenstandslos.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das
SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf die Asylgesuche sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzu-
treten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeich-
net. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten,
da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In diesem
Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser
Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges
Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne den Beschwerde-
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Seite 7
führenden nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt und ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Sie
könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in
Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
In Bezug auf die geltend gemachte Anwesenheit irakischer Milizpersonen
in Griechenland sei festzustellen, dass der Vorfall nicht durch Beweise be-
legt werde. Dies gelte auch für die Vorwürfe, man werde von den griechi-
schen Behörden nicht ernst genommen, wenn man sich wegen eines sol-
chen Vorfalls an sie wenden würde. Insofern sie vorgebracht hätten, dass
ihre Tochter aus Angst nicht alleine schlafen könne, sei darauf hinzuwei-
sen, dass auf der Krankenstation des Zentrums, in welchem sie sich hier
in der Schweiz aufhalten würden, weder für ihre Tochter noch für ihren
Sohn Schlafstörungen festgestellt worden seien. Es sei nachvollziehbar,
dass Menschen, die mit schwierigen Situationen konfrontiert seien, ein Ge-
fühl von Unbehagen entwickeln könnten und dies zu Schlafstörungen füh-
ren könne. Dennoch genüge die Nennung solcher Symptome alleine nicht,
um eine andere Einschätzung der Behörden herbeizuführen. Darüber hin-
aus sei, wie bereits im Entscheidentwurf, festzuhalten, dass es sich bei
Griechenland um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibe-
hörde handle, die bereit und in der Lage sei angemessen Schutz zu bieten.
Ebenfalls könnten sie sich an die griechischen Behörden wenden, wenn
sie das Gefühl hätten, rassistisch behandelt zu werden beziehungsweise
wenn sie aufgrund ihrer Herkunft bedroht oder angegriffen würden. Inso-
weit sie die Qualität der medizinischen Versorgung in Griechenland bestrit-
ten hätten, sei festzuhalten, dass sie im Rahmen des Dublin-Gespräches
verschiedene Dokumente vorgelegt hätten, welche die medizinische Ver-
sorgung in Griechenland bestätigen und belegen würden, dass sie in Grie-
chenland Zugang zur Gesundheitsversorgung gehabt hätten. Daher sei
nicht nachvollziehbar wie der ärztliche Bericht, welcher der Stellungnahme
beigelegt worden sei, das Gegenteil beweisen könne, zumal er ohne Über-
setzung eingereicht worden sei und somit nicht überprüft werden könne. In
dieser Hinsicht sei festzustellen, dass aus den medizinischen Unterlagen
hervorgehe, dass sie nicht an besonders schweren gesundheitlichen Prob-
lemen leiden würden und ihre Kinder bei guter Gesundheit seien. Der Um-
stand, dass sie nicht vorgehabt hätten, in Griechenland Asyl zu beantra-
gen, ändere nichts daran, dass sie von Griechenland internationalen
Schutz erhalten hätten. Schliesslich seien zu den Vorwürfen in Bezug auf
die Aufnahmebedingungen in Griechenland keine neuen Elemente vorge-
bracht worden, zumal die dazu zitierten Berichte aus dem Jahr 2017
stammten und keine repräsentativen statistischen Daten enthalten würden.
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Seite 8
5.2 Hiergegen bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die herr-
schende Rechtsprechung für Asylsuchende in Griechenland das Vorliegen
systemischer Mängel festgestellt habe. Daneben sei auch die Situation für
Personen mit Schutzstatus prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbrin-
gung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung er-
hältlich. Dies werde durch zahlreiche Berichte bestätigt. Sowohl der Be-
schwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin hätten nachweislich me-
dizinische Schwierigkeiten. Die gesundheitlichen Probleme seien zwar
besser geworden, jedoch sei dies gerade eben nur durch die Behandlung
in der Schweiz möglich gewesen. Eine medizinische Betreuung der Familie
sei notwendig. Hinzu komme, dass eine Familie mit zwei minderjährigen
Kindern an sich als vulnerable Personen zu betrachten seien. Entspre-
chende Zusicherungen von den griechischen Behörden habe die
Vorinstanz nicht eingeholt. Auch lasse sie unberücksichtigt, dass die Fami-
lie in Griechenland selbst bedroht werde. Zwar erwähne sie in ihrem Ent-
scheid die durch den Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten be-
züglich der Situation in Griechenland, verweise aber mittels allgemeiner
Textbausteine darauf, dass sie sich betreffend Schutz und Unterstützung
an die griechischen Behörden würden wenden können. Gerade dies sei
aber in der aktuellen Situation in Griechenland nicht möglich. Des Weiteren
habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, die zwei minderjährigen Kin-
der im Alter von (…) und (…) Jahren zu berücksichtigen. Gemäss Art. 3 der
Kinderrechtskonvention hätten die beiden minderjährigen Kinder Anspruch
auf Berücksichtigung ihres Kindeswohls. Auch dieses könne einer Über-
stellung nach Griechenland entgegenstehen. Dies habe die Vorinstanz in
ihrem Entscheid gänzlich ausser Acht gelassen.
6.
6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
behandeln sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und
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Seite 9
aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-
geklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht ver-
pflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen
anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzuneh-
men, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen
und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich
das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschla-
gen hat (vgl. Art. 35 VwVG).
6.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer
Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen
von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, weshalb weiter-
gehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden.
6.4 Der Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sach-
verhaltes kann nicht gefolgt werden. Die von den Beschwerdeführenden
vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurden in der angefochtenen
Verfügung ausdrücklich gewürdigt. Weder die Vorbringen der Beschwerde-
führenden noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführenden derart schwer wären, dass eine
adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland zu bezweifeln wäre;
eine Notwendigkeit vertiefter Abklärungen ist damit nicht ersichtlich. Der
Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, betreffend die Kinder medizi-
nische Abklärungen zu tätigen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Be-
schwerdeführerin selbst im Dublin-Gespräch angegeben hat, die beiden
Kinder seien bei guter Gesundheit. Schliesslich spricht auch der Umstand,
dass das SEM in seiner Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in
Griechenland zu einem anderen Ergebnis kommt, als von den Beschwer-
deführenden vertreten, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung.
D-5515/2019
Seite 10
6.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen
Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun-
gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche
Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels-
assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
8.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entneh-
men, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführenden am
27. August 2018 als Flüchtlinge anerkannt haben und ihrer Rücküber-
nahme am 7. Oktober 2019 ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
D-5515/2019
Seite 11
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es ist – die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen
Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und
grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY
MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des
migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83
Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen
EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen
Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernst-
hafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage
stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht
den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le-
bensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehen-
den Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher
oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017
E. 4).
D-5515/2019
Seite 12
10.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zu-
lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den
griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorlie-
gen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen
bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland
Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Grie-
chenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen ent-
sprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch dann
nachkommt, wenn vom Vollzug der Wegweisung Familien mit Kindern be-
troffen sind (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016,
sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August 2019 E. 8.3, 8.4;
E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4-6.5; D-367/2019 vom 2. Mai 2019
E. 7.7-7.9; E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5-9.6).
Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland
schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive ei-
ner existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind
griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Für-
sorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht res-
pektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen bei-
spielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unter-
kunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte
können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls
notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte
sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die
sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Inte-
resse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zu-
gang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung
(Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu
medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Ga-
rantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der
Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Okto-
ber 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5).
10.2.4 Die Beschwerdeführenden sind den Akten zufolge am 27. Au-
gust 2018 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Es besteht
daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in
D-5515/2019
Seite 13
Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Auf-
grund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien in Griechen-
land bedroht worden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhal-
ten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionieren-
den Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018
vom 20. November 2018 E. 9.5. m.w.H.). Die Beschwerdeführenden kön-
nen im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfra-
struktur in Anspruch nehmen. Im Übrigen legen sie, wie bereits von der
Vorinstanz bemerkt, nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Be-
hörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollen.
Die Beschwerdeführenden haben auch geltend gemacht, der Vollzug der
Wegweisung sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unzulässig.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Den Akten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer an Diabetes des Typs 1, Bluthochdruck, chronischen
Nackenbeschwerden und bronchialem Asthma leidet. Bei der Beschwer-
deführerin sind Herzbeschwerden und bronchiales Asthma diagnostiziert
worden. In beiden Fällen erfolgt eine Behandlung mit Medikamenten. Be-
treffend die beiden Kinder machte die Beschwerdeführerin im Dublin-Ge-
spräch keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und gab an, dass es
beiden gut gehe. Gemäss E-Mail des medizinischen Personals des Bun-
desasylzentrums vom (…) Oktober 2019 sind bei den Beschwerdeführen-
den keine weiteren Arzttermine geplant.
Die medizinischen Sachverhalte der Beschwerdeführenden können nicht
unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016
(Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very excep-
tional cases» subsumiert werden; bei den Eltern (Beschwerdeführer und
Beschwerdeführerin) handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei
denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung
nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem
Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausge-
setzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewähr-
leistet ist.
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Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdefüh-
renden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht fer-
ner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermu-
tungen umzustossen.
10.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Lage für Flüchtlinge in
Griechenland sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äus-
serst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar
nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in
der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unter-
stützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zu-
erkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein
Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus
wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Ange-
sichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter an-
derem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die
Beschäftigung – insbesondere auch von Personen mit anerkanntem
Schutzstatus – zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf
die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich
der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu
Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen
Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die be-
troffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behör-
den verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum,
UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezem-
ber 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde
40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide
vom 28. Oktober 2010).
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Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie
2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu ge-
währenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27
[Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2
[medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Grie-
chenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind,
liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführen-
den bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage
ausgesetzt wären. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet wer-
den, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden
wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfor-
dern.
10.3.3 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das
Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Grie-
chenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht
an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren
Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutz-
status in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entspre-
chende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt
(vgl. etwa Urteile des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019, D-367/2019
vom 2. Mai 2019, D-992/2019 vom 17. April 2019 und E-1374/2019 vom
1. April 2019).
10.3.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung in-
dividueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10), weshalb der entspre-
chende Antrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erweist der Vollzug
somit auch als zumutbar.
10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG
möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese dort über
Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
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Seite 16
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Beschwerde-
führenden ersuchten ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das
Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: