Abtei lung IV
D-5516/2009
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Tilla Jacomet ,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5516/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. August
2008 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum vom 19. August 2008 sowie der direkten Anhörung durch das
BFM vom 8. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei Kurde, gehöre dem I._______-
Stamm an und habe aufgrund einer verbotenen Liebesbeziehung zu
einer Frau aus dem J._______-Stamm seinen Heimatstaat im April/Mai
2007 verlassen und sei in die Türkei gereist,
dass er nach zirka vier Monaten in den Irak zurückgekehrt sei und im
April 2008 von Familienangehörigen seiner Freundin, die von der Be-
ziehung erfahren hätten, zusammengeschlagen worden sei,
dass er, nachdem sich Angehörige seiner Familie mit Familienangehö-
rigen seiner Freundin getroffen hätten, im April/Mai 2008 aufgefordert
worden sei, den Irak zu verlassen, worauf er am 20. Mai 2008 von sei-
nem Wohnsitz B._______ in der Provinz Dohuk aus in die Türkei und
von dort am 26. Juli 2008 weiter in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009 - eröffnet am 3. August
2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, dessen Asylgesuch vom 3. August 2008 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM diesen Entscheid unter anderem damit begründete, die
Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers seien zufolge wi-
dersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaub-
haft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu erachten,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009
mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. September 2009 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei bean-
tragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, even-
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tualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 16. September 2009 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 1. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass er den Beschwerdeführer zudem aufgeforderte, innert derselben
Frist das von ihm eingereichte fremdsprachige Schreiben im Original
und in eine Amtssprache des Bundes übersetzt nachzureichen, an-
sonsten aufgrund der Akten entschieden werde,
dass der Kostenvorschuss am 1. Oktober 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht einging, indessen der Beschwerdeführer die Frist zur
Nachreichung des der Beschwerde beigelegten fremdsprachigen
Schreibens ungenutzt verstreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG, [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
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dass in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass nicht
nachvollziehbar erscheint, weshalb dem Beschwerdeführer eine Bezie-
hung zu einer Frau aus dem J._______-Stamm nicht erlaubt gewesen
sein soll, zumal dieser Stamm zum I._______-Stamm, dem Stamm
des Beschwerdeführers, angeblich sehr gute Beziehungen unterhalten
haben soll (vgl. act. A15/18 S. 5 und 10),
dass auch die weitere Feststellung des BFM, wonach die Angaben des
Beschwerdeführers zur Kontaktnahme mit seiner Freundin wider-
sprüchlich erscheinen, zu bestätigen ist, indem der Beschwerdeführer
einmal angibt, seine Freundin im Jahre 2004 auf dem Metzgermarkt im
Quartier U._______ in Dohuk erstmals gesehen und sie dort später ab
und zu für zirka fünf oder zehn Minuten wieder getroffen zu haben (vgl.
act. A1/12 S. 6), an anderer Stelle jedoch darlegt, nachdem er sie das
erste Mal auf dem Markt kennengelernt habe, habe er sich mit ihr je-
weils im Einkaufszentrum V._______ in Dohuk getroffen (vgl. act.
A15/18 S. 6, 11 und 13),
dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass vor dem
Hintergrund der angeblich ständigen Begleitung seiner Freundin durch
mindestens vier Leibwächter und zwei Dienerinnen nicht nachvollzieh-
bar erscheint, wie es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich gewe-
sen sein soll, sich mit seiner Freundin alleine zu treffen (vgl. act. A1/12
S. 6, act. A15/18 S. 6 und 11),
dass - wie in der Zwischenverfügung vom 16. September 2009 bereits
erwähnt - weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachverhaltsvor-
bringen des Beschwerdeführers bestehen, indem dieser etwa an der
Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, dass sein Freund X._______
seine Freundin telefonisch belästigt und deren Angehörige über die
verbotene Beziehung informiert habe (vgl. act. A15/18 S. 5 u. S. 13 f.),
weshalb seine Freundin von ihren Angehörigen geschlagen worden sei
(vgl. act. A15/18 S. 6 u. 13 f.),
dass er auch keinerlei Angaben über den weiteren zentralen Umstand,
dass seine Freundin nach seiner Rückkehr aus der Türkei mit einem
anderen Mann verlobt respektive verheiratet gewesen sei (vgl. act.
A15/18 S. 8 u. S. 15), oder darüber machte, er und seine Freundin hät-
ten eine Entführung respektive ihre Flucht geplant (vgl. act. A15/18
S. 6 und S. 14),
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dass der Beschwerdeführer zudem einerseits erklärte, zirka eine Wo-
che nachdem er seine Freundin kennengelernt habe, habe er von ihr
telefonisch erfahren, welcher Familie sie angehört habe (vgl. act.
A15/18 S. 10), hingegen an anderer Stelle erwähnt, durch einen Ver-
wandten erfahren zu haben, aus welcher Familie seine Freundin stam-
me (vgl. act. A15/18 S. 11),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren an der Erstbefragung ausführ-
te, er habe von seiner Freundin erfahren, dass er von ihren Angehöri-
gen zusammengeschlagen worden sei (vgl. act. A1/12 S. 7), während-
dem er an der direkten Anhörung zu Protokoll gab, er habe dies von
der Schwester seiner Freundin erfahren (vgl. act. A15/18 S. 8),
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht überzeugend erschei-
nen, da darin im Wesentlichen bereits bekannte Sachverhaltselemente
wiederholt werden, welche nicht zur Entkräftung der dargelegten Un-
glaubhaftigkeitselemente führen,
dass das Argument, im islamischen Kontext sei es üblich, dass Frauen
ohne Beisein von Männern persönliche Einkäufe tätigen würden, wes-
halb es entgegen der Ansicht des BFM möglich gewesen sei, dass der
Beschwerdeführer trotz Leibwächter Kontakt zu seiner Freundin habe
aufnehmen können, ebenfalls nicht stichhaltig ist,
dass gerade vor einem solchen Hintergrund nicht nachvollziehbar er-
scheint, dass eine männliche Person wie der Beschwerdeführer unbe-
merkt einer Frau in einen Laden folgen und sich mit ihr unterhalten
könnte, zumal ein solches Vorgehen nicht nur den vor dem Laden wa-
chenden Leibwächtern auffallen müsste, sondern auch die Aufmerk-
samkeit weiterer Personen auf sich ziehen würde,
dass angesichts der als nicht glaubhaft zu qualifizierenden Fluchtvor-
bringen des Beschwerdeführers auf eine - wie vom BFM zusätzlich
vorgenommene - Auseinandersetzung mit der Frage nach der Asylrele-
vanz privater Verfolgung und der Schutzgewährung durch den iraki-
schen Staat verzichtet werden kann und daher auf die entsprechenden
weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht näher einzugehen ist,
dass das bis dato nicht übersetzte fremdsprachige Schreiben, bei dem
es sich nach den pauschalen Angaben des Beschwerdeführers um ein
Vermittlungsschreiben zwischen den Stammesoberhäuptern handle,
nicht geeignet ist, die Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachvorbrin-
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gen des Beschwerdeführers plausibel zu entkräften, da dieses nach
wie vor lediglich in Kopie vorliegt und der Beschwerdeführer die Exis-
tenz einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den erwähnten Stäm-
men bis anhin nie erwähnte,
dass selbst wenn es sich dabei um eine Vereinbarung der Angehöri-
gen respektive um die darin enthaltene Aufforderung an den Be-
schwerdeführer, das Land zu verlassen, handeln würde, die Ausstel-
lung einer solchen Vereinbarung nach einer Gesamtwürdigung als Ge-
fälligkeitschreiben zu qualifizieren wäre,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und daher das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm im Irak droht,
dass im Übrigen auch die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste, und die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen
stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie
vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, nicht als
unzumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8 S. 65 ff.),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden gesun-
den, gebildeten, jungen Mann kurdischer Ethnie handelt, der eigenen
Angaben zufolge aus der Provinz Dohuk stammt (vgl. act. A1/12
S. 1 f.) und dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (vgl.
act. A1/12 S. 4, act. A15/18 S. 4) verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
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bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung allfälliger gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 1. Oktober 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrech-
nen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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