Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5516/2010
Urteil vom 9. März 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______,
D._______, geboren am _______,
E._______, geboren am _______,
Staat unbekannt,
alle vertreten durch Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse_______h,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Juni 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Die in Z.______ in Eritrea geborene Beschwerdeführerin verliess gemäss
ihren Aussagen Eritrea im Alter von fünf bis sechs Jahren und lebte fortan
mit ihrer Mutter im Sudan. Der gestützt auf seine Aussagen in Y._______
in Eritrea geborene Beschwerdeführer zog im Alter von drei Jahren mit
seinen Eltern nach X._______ in Äthiopien, wuchs dort auf und wurde im
Jahr Mai 1998 mit seinen Angehörigen nach Eritrea ausgewiesen. Nach
etwa drei Monaten Aufenthalt in Y._______ beziehungsweise im achten
Monat des gleichen Jahres begab er sich ebenfalls in den Sudan, wo er
sich bis ins Jahr 2005 aufhielt. Dort lernten sich die
Beschwerdeführenden kennen, heirateten nach Brauch und gründeten
eine Familie. Aus dem Sudan reisten beide Beschwerdeführenden nach
W._______ weiter, wo sie sich ebenfalls während einiger Zeit aufhielten.
Über den Seeweg begaben sie sich am 2. Dezember 2009 nach
V._______ und von dort aus mit dem Zug unter Umgehung der
Grenzkontrollen am 13. Dezember 2009 in die Schweiz. Am folgenden
Tag stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum U._______ ein
Asylgesuch, wurden dort am 16. Dezember 2009 summarisch befragt und
mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton T._______ zugeteilt. Am 18. März 2010 und am 13. April
2010 führte das BFM direkte Anhörungen durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei tigrinischer
Ethnie und orthodoxen Glaubens. Im Anschluss an seine Deportation nach Eritrea im Jahr 1998 habe er
weder Kontakt mit den Behörden gehabt noch sei er in Haft gewesen. Man habe indessen seinem Vater
anlässlich einer Vorladung mitgeteilt, dass er und sein Bruder den Militärdienst leisten müssten, was er
abgelehnt habe, weil er keinen Militärdienst leisten wolle. Aus diesem Grund habe er in den Sudan fliehen
müssen. Er sei politisch nicht tätig gewesen und in Eritrea sei ihm während der drei Monate Aufenthalt
nichts passiert, obwohl während seines Aufenthaltes in Eritrea Krieg geherrscht habe und alle besorgt
gewesen seien. Auch er habe sich gestresst gefühlt und sei auch deshalb ausgereist.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits legte dar, ihre Mutter habe damals Eritrea verlassen und sei in den
Sudan gezogen, weil sie dort ein besseres Leben und Arbeit erwartet habe. Nach dem Tod ihrer Mutter
habe die Beschwerdeführerin ihren Mann kennen gelernt und ihn nach Brauch geheiratet. Sie sei politisch
nicht tätig gewesen, habe mit den Behörden keinen Kontakt gehabt und den Sudan wegen ihres Mannes
verlassen. Ausserdem sei sie eigentlich illegal im Sudan gewesen. Ein solches Leben hätte sie nicht
weiterführen können.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden eine militärische
Bestätigung, die Kopie eines Identitätsausweises und Kopien von Bankauszügen zu den Akten.
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B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Juni 2010 – eröffnet am 5.Juli
2010 – fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.
Insbesondere legte es dar, die Aussagen des Beschwerdeführers über
seine eritreische Herkunft seien sehr vage und zum Teil realitätsfremd. Er
habe nicht angeben können, wie seine Eltern die eritreische
Staatsangehörigkeit erlangt und welchen Status sie in Äthiopien gehabt
hätten. Ausserdem sei ihm nicht bekannt, warum er angeblich in
Äthiopien ohne Status gewesen sei und ob er dort registriert gewesen sei.
Unbekannt sei ihm auch, welchen Ausweis sein Vater besessen habe,
warum seine Eltern nach Äthiopien gezogen seien und ob er in Äthiopien
mit den Behörden Kontakt gehabt habe. Ebenso wenig habe er Auskunft
darüber geben können, warum ihm sein Vater keinen Ausweis besorgt
habe, obwohl er ihn darum gebeten habe. Da er zudem die tigrinische
Sprache nicht beherrsche und die Anhörung in der amharischen Sprache
habe geführt werden müssen, sei es naheliegend, dass es sich in
Wirklichkeit um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle. Dieser
Eindruck werde noch dadurch bestärkt, dass er zu seinem Wohnort in
Äthiopien noch die ausführlichsten Angaben zu Protokoll habe geben
können. Des Weiteren habe er behauptet, nie zur Schule gegangen zu
sein, was sich indessen nicht vereinbaren lasse mit seinen Lese- und
Schreibkenntnissen in der amharischen Sprache. Unter den gegebenen
Umständen müsse die Angabe des Beschwerdeführers, er habe nie
einen Ausweis besessen und könne deswegen keinen abgeben, als
Schutzbehauptung qualifiziert werden. Daran vermöchten auch die
eingereichte militärische Bestätigung, seinen Bruder betreffend, sowie die
Fotokopie dessen Sparbuches und der Identitätskarte seines Vaters
nichts zu ändern, da Dokumente dieser Art erfahrungsgemäss leicht
käuflich seien, weshalb vorliegend auf eine eingehende Prüfung dieser
Beweismittel zu verzichten sei. Ferner sei es merkwürdig, dass er seit
1998 weder zu den Eltern noch zum Bruder Kontakt gehabt habe und
trotzdem nach so vielen Jahren innert ein paar Wochen von seiner
Familie Dokumente habe beschaffen können, wobei ihm dabei Familien,
die er im Sudan kennengelernt habe, deren Adressen er in der
Zwischenzeit indessen verloren habe, geholfen hätten. Aus diesen
Aussagen sei der Schluss zu ziehen, dass er etwas verheimlichen wolle.
Die Aussagen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte
Deportierung nach Eritrea und sein dreimonatiger Aufenthalt in diesem
Land seien überdies vage, ungereimt und teilweise ausweichend
ausgefallen. So habe er unterschiedlich angegeben, an welcher Adresse
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sein Elternhaus in Eritrea liegen soll, in welches die Familie nach der
Deportation gezogen sei. Ausserdem habe er substanzlos angegeben,
was er bei seiner Ankunft in Eritrea und während seines dreimonatigen
Aufenthaltes dort getan habe – nämlich nichts. Die Aussagen über das
Quartier und seine Eindrücke vom Familienhaus seien ausweichend und
vage geblieben. Insgesamt habe er nicht den Eindruck erweckt, als sei er
tatsächlich in Eritrea gewesen. Auch die vorgebrachte Flucht in den
Sudan weise keine Realkennzeichen auf. Sein Vorbringen, er habe zuerst
nicht gemerkt, dass er angeschossen worden sei, weil er am Laufen
gewesen sei, müsse als realitätsfremd betrachtet werden. Über seinen
Aufenthalt im Sudan habe er ebenso wenig substanziierte Angaben zu
Protokoll geben können. Selbst die Angaben über die Adressen seien
nicht konkret und zudem widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund der
zahlreichen Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten könnten dem
Beschwerdeführer weder die geltend gemachte ethnische Herkunft aus
Eritrea noch die Vertreibung aus Äthiopien, die Flucht aus Eritrea, der
jahrelange Aufenthalt im Sudan und die behauptete eritreische
Staatsangehörigkeit geglaubt werden. Vielmehr sei er
höchstwahrscheinlich äthiopischer Staatsangehöriger. Sodann legte das
BFM dar, dass auch die Herkunft der Beschwerdeführerin nicht als
glaubhaft zu erachten sei, weil auch sie den geltend gemachten Bezug zu
Eritrea nicht substanziell habe darlegen können. Es sei unklar geblieben,
wie sie die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt habe, und sie habe
auch angegeben, sie wisse nicht, welche Staatsangehörigkeit sie besitze.
Sie habe ferner nur ungenügende Kenntnisse der tigrinischen Sprache
und habe ebenfalls in Amharisch befragt werden müssen. Zudem wirke
ihre Angabe, sie habe mit der Mutter Arabisch gesprochen, weil diese im
Sudan gearbeitet habe, während sie sich mit den Nachbarn vorwiegend
in Amharisch unterhalten habe, konstruiert und vermöge nicht zu
überzeugen. Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
argumentierte das BFM, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen
sei, diese Prüfungspflicht der Behörden indessen an die
Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast der Beschwerdeführenden
grenze. Bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführenden sei
es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen, weil gemäss Lehre eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht
den Vollzug der Wegweisung nicht zu verhindern vermöge. Vorliegend
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würden die Beschwerdeführenden wahrscheinlich aus Äthiopien
stammen. Dort herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden sich keine individuellen
Wegweisungshindernisse ergeben. Der Beschwerdeführer habe gemäss
eigenen Angaben bis zu seinem 21. Lebensjahr in Äthiopien gelebt und
als Automechaniker in einer Garage gearbeitet. Es sei davon
auszugehen, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, auch
wenn er dies verheimliche. Die Beschwerdeführenden würden Amharisch
sprechen, seien jung und gesund. Es könne somit davon ausgegangen
werden, dass sie – allenfalls mit Hilfe ihrer Angehörigen in Äthiopien –
wieder eine Existenz aufbauen könnten. Insgesamt bejahte das BFM die
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
C.
Die Beschwerdeführenden legten gegen diese Verfügung am 2. August
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei wurde
beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren und
eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Einschluss des Erlasses eines Kostenvorschusses. Zur Begründung
wurde vorgebracht, es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer – wie er
ausgesagt habe – Eritreer sei, weil seine Eltern die eritreische
Staatsangehörigkeit besessen hätten. Es sei vor dem Hintergrund der
schlechten Bildung des Beschwerdeführers durchaus verständlich, dass
er sich nie damit auseinandergesetzt habe, wie seine Eltern die
eritreische Staatsangehörigkeit erlangt hätten und welchen Status die
Familie in Äthiopien gehabt habe. Es sei auch nachvollziehbar, dass er
nie mit seinen Eltern darüber gesprochen habe, warum diese Eritrea
verlassen hätten. Dass er diese Frage nicht habe klären können, spreche
nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Da er zudem den
Grossteil seines Lebens in Äthiopien verbracht habe, sei es
nachvollziehbar, dass er besser Amharisch als Tigrinya spreche und
seinen Wohnort in Äthiopien besser beschreiben könne als denjenigen in
Eritrea, wo er nur als kleines Kind und später während dreier Monate
gewesen sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe nie einen
Ausweis besessen, sei nicht – wie von der Vorinstanz dargelegt – als
Schutzbehauptung zu sehen, sondern vor dem Hintergrund der Tatsache,
dass seine Familie in Äthiopien ohne Aufenthaltsstatus gelebt habe,
naheliegend. Bezüglich der eingereichten Beweismittel habe sich die
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Vorinstanz einen unzulässigen Zirkelschluss erlaubt, indem sie zunächst
festgestellt habe, bei leicht käuflichen Dokumenten werde keine
materielle Prüfung vorgenommen, ohne Stellung zu nehmen, ob dies
vorliegend der Fall sei, um dann die Nichtwürdigung mit der fehlenden
Glaubhaftigkeit zu begründen. Die erwähnten Beweismittel seien
geeignet, die eritreische Herkunft der Familie des Beschwerdeführers zu
belegen. Die Vorinstanz hätte somit diese Beweismittel angemessen
würdigen müssen. Zudem gehe es nicht an, die Bemühungen des
Beschwerdeführers, Beweismittel zu beschaffen, zu seinem Nachteil
auszulegen. Gerade weil er mit seiner Familie lange keinen Kontakt
gepflegt habe, sei deren Beschaffung schwierig gewesen und habe über
andere Familien, die dann seine Familie kontaktiert hätten, erfolgen
müssen. Zudem werde ein Dokument, das die eritreische
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen vermöge, sowie
eine Geburtsurkunde in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz habe ferner die
vom Beschwerdeführer dargelegte Deportation nach Eritrea nicht
gewürdigt, obwohl er dazu Details preisgegeben habe. Der von der
Vorinstanz gerügte Widerspruch hinsichtlich seiner Adresse in Eritrea
erweise sich bei genauerer Betrachtung nicht als solcher. Vielmehr habe
der Beschwerdeführer in der Anhörung ergänzende Angaben zur kurz
gehaltenen Erstbefragung zu Protokoll gegeben. Er habe zudem seinen
Wohnort in Eritrea sowie seine ersten Eindrücke bei der Ankunft
angesichts der Umstände der Flucht ausreichend beschrieben. Auch die
Darstellung seiner Flucht aus Eritrea sei substanziell erfolgt. So habe er
detailliert angegeben, wo er sich im Lastwagen befunden habe, an
welchen Orten er ausgestiegen sei. wie er Angst vor einer Entdeckung
gehabt habe und sein verletztes Bein habe verbinden wollen. Die
Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht realistisch sei, dass er
zunächst nicht den Schuss ins Bein nicht bemerkt habe, könne nicht
geteilt werden, da der Körper in extremen Stresssituationen Endorphine
ausschütte, welche das Empfingen von Schmerz für kurze Zeit verhindern
könnten. Dem Vorwurf, er habe auch über seinen Aufenthalt im Sudan
nur substanzlose Angaben zu Protokoll gegeben, sei entgegen zu halten,
dass er zum Quartier, in dem er gelebt habe, nicht viel gefragt worden
sei. Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass auch in
ihrem Fall die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit
nachvollzogen werden könne, zumal sie diese aufgrund derjenigen ihrer
Mutter erworben habe. Da die Mutter vorwiegend im Sudan gelebt habe,
sei es zudem plausibel, dass sie mit ihr arabisch gesprochen habe.
Ferner sei es durchaus nachvollziehbar, dass sie über ihre Bekannten
und Nachbarn im Sudan amharisch gelernt habe. Sie habe schliesslich
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den Namen ihrer Vermieter und die umliegenden Quartiere ihres
Wohnortes nennen sowie ihre Arbeitstätigkeit im Sudan beschreiben
können. Damit könne die Argumentation der Vorinstanz, sie habe kaum
Angaben zu ihrem Aufenthalt im Sudan gegeben, nicht aufrechterhalten
werden. Insgesamt ergebe sich somit, dass sich die Einschätzung der
Vorinstanz durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen
stütze. Behauptungen der Beschwerdeführenden dürften jedoch nicht mit
Behauptungen oder Vermutungen der Behörden widerlegt werden. Was
die Behörden den Beschwerdeführenden entgegenhalten wollten, müsse
auf besseren Gründen beruhen und objektiv näher an der Wahrheit sein.
Unter den gegebenen Umständen sei die Asylrelevanz der Vorbringen
der Beschwerdeführenden zweifelsfrei gegeben. Damit habe sich die
Vorinstanz indessen gar nicht auseinandergesetzt. Folglich sei die
Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft
gemacht. Da die Beschwerdeführenden im Fall einer Wegweisung nach
Eritrea mit Verfolgung rechnen müssten, sei der Vollzug der Wegweisung
unzulässig. Zudem sei er auch als unzumutbar zu erachten, was sich von
selbst verstehe. Da die Beschwerdeführenden eritreische
Staatsangehörige seien und in Äthiopien kein Aufenthaltsrecht hätten,
komme – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – ein
Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht in Frage. Der Beschwerde
lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2010
zwei Bestätigungen der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. Juli 2010 sowie
eine Substitutionsvollmacht vom 30. Juli 2010 bei.
D.
Mit Verfügung vom 9. August 2010 wurde den Beschwerdeführenden
mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Der Instruktionsrichter verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführenden
gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Die
Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt
der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Identitätspapiere in eine
Amtssprache übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage
entschieden.
E.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden
die Kopie eines Arbeitszeugnisses des Beschwerdeführers aus dem
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Sudan mit deutscher Übersetzung, eine eritreische Geburtsurkunde,
ausgestellt durch die eritreische orthodoxe Kirche, ein
Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers mit deutscher
Übersetzung sowie einen Kurzaustrittsbericht des Spitals S._______ vom
10. August 2010 zu den Akten. Es wurde geltend gemacht, dass die
Vorfälle im Heimatland, welche den Beschwerdeführer zur Flucht
gezwungen hätten, zu einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) mit depressiver Symptomatik und psychotischen Symptomen des
Beschwerdeführers und damit zu einer stationären Behandlung geführt
hätten. Seither benötige er Medikamente. Mit den eingereichten,
rechtsgenüglichen Dokumenten seien die Zweifel an der eritreischen
Identität des Beschwerdeführers ausgeräumt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 wurden die
Beschwerdeführenden aufgefordert, die nachgereichte Geburtsurkunde
sowie die übrigen, in Aussicht gestellten Identitätspapiere innert der ihnen
angesetzten Frist in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen und
im Original nachzureichen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gewährt, innert der angesetzten Frist einen ausführlichen
Arztbericht nachzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 wurde um Erstreckung der Frist bis
am 4. November 2010 ersucht, welche mit Zwischenverfügung vom
26. Oktober 2010 gewährt wurde.
H.
Mit Eingabe vom 4. November 2010 wurde eine Kopie des Arztberichtes
des R._______ vom 6. August 2010 ins Recht gelegt.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2010 stellte die Vorinstanz
fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des BFM
rechtfertigen könne. Das BFM verwies auf seine Erwägungen, an denen
es vollumfänglich festhielt, beantragte die Abweisung der Beschwerde
und führte aus, eritreische Dokumente könnten in Äthiopien, im Sudan
und anderswo auf der Welt leicht käuflich erworben werden, weshalb sie
über einen reduzierten Beweiswert verfügten und im Gesamtkontext zu
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beurteilen seien. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen habe auf eine
eingehende Prüfung verzichtet werden können.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2010 legten die
Beschwerdeführenden dar, sie würden am Inhalt der Beschwerde
festhalten. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Annahme, eritreische
Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar, auf keinerlei objektive
Quellen. Mit dieser Argumentationsweise werde pauschal die
Stichhaltigkeit jeglicher Beweismittel im eritreischen Kontext in Frage
gestellt, was stossend und nicht nachvollziehbar sei, weil damit den
eritreischen Flüchtlingen verunmöglicht werde, ihre Herkunft
nachzuweisen. Zudem habe die Vorinstanz keine konkreten Merkmale
erwähnt, welche die Behauptung der Unechtheit zu belegen vermöchten.
Unter diesen Umständen seien die eingereichten Dokumente
offensichtlich nicht zu beanstanden und demgemäss gebührend zu
würdigen. Es erscheine ausserdem stossend, einerseits eine Beschwerde
als unglaubhaft zu betiteln und andererseits zu beantragen, sämtliche
eingereichten Beweismittel seien nicht zu würdigen. Vielmehr seien die
Beweismittel geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu
untermauern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführenden
keine rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapiere im Sinne von
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Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten reichten. Bei der
vom Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
nachgereichten Geburtsurkunde handelt es sich um ein Dokument ohne
Fotografie, weshalb es schon aus diesem Grund den Anforderungen an
Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht genügt. Darüber hinaus wurde es nicht von
einer amtlichen beziehungsweise staatlichen Behörde ausgestellt,
sondern von einer Kirche. Schliesslich fehlt dem Dokument auch das
Erfordernis, zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers
ausgestellt worden zu sein. Somit kann es – entgegen der Argumentation
in der Eingabe vom 14. September 2010 – nicht als rechtsgenüglicher
Identitätsnachweis gelten. Auffallend ist ferner, dass der
Beschwerdeführer geltend machte, er glaube, seine Geburtsurkunde sei
verloren gegangen, was sich mit der Abgabe derselben im
Beschwerdeverfahren nicht vereinbaren lässt, sondern ernsthafte Zweifel
an der Echtheit aufwirft. Da die eingereichte Geburtsurkunde indessen
ohnehin kein Identitätspapier im Sinne des Gesetzes ist, braucht deren
Echtheit nicht näher überprüft zu werden. Bei der von der Garage
ausgestellten Bestätigung, die der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. September 2010 zu den Akten reichte, handelt es sich ebenfalls nicht
um ein Identitätsdokument im Sinne des Gesetzes, da weder Zweck noch
Aussteller den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Zudem liegt das
Beweismittel nur als Kopie vor. Bei den übrigen abgegebenen
Beweismitteln handelt es sich nicht um solche, welche direkt die Person
des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin betreffen, weshalb
sie nicht als rechtsgenügliche Identitätspapiere in Frage kommen. Damit
haben es die Beschwerdeführenden versäumt, dafür zu sorgen, dass ihre
Identität zweifelsfrei feststeht, was zur Folge hat, dass einerseits die
geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit nicht feststeht und
andererseits sämtliche eingereichten Beweismittel nicht ihrer Person
zugeordnet werden können. Daran vermöchte selbst die Echtheit der
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der in der Beschwerde in
diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre
Verfügung ungenügend begründet, trifft aufgrund dieser Erwägungen
nicht zu. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht
festzustellen.
4.2. Nachdem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorliegen, ist im
Folgenden zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf ihre
Aussagen geglaubt werden kann, sie seien eritreische Staatsangehörige.
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4.2.1. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in
Eritrea geboren und seine Eltern seien eritreische Staatsangehörige
gewesen. Im frühen Kindesalter habe er dieses Land mit seinen Eltern
verlassen und fortan bis 1998 in Äthiopien gelebt. Anschliessend sei er im
Zuge des Krieges zwischen den beiden Ländern nach Eritrea deportiert
worden, wo er während dreier Monate geblieben sei. Weil er dort den
Militärdienst nicht habe leisten wollen, habe er Eritrea wieder verlassen
und sei in den Sudan geflohen.
4.2.1.1 . Mit der Aussage, er sei Eritreer, weil seine Eltern die eritreische
Staatsangehörigkeit besessen hätten, vermag der Beschwerdeführer
nicht zu überzeugen, auch wenn diese Schlussfolgerung auf den ersten
Blick als schlüssig erscheinen mag. Indessen fielen seine Aussagen rund
um die Staatsangehörigkeit der Familie und deren Status in Äthiopien so
dürftig aus, dass sie – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – nicht als
glaubhaft gelten können. So will dem Beschwerdeführer weder bekannt
sein, warum seine Eltern das Heimatland verlassen haben wollen, als er
noch ein Kind gewesen sei, noch kann er angeben, mit welchem Status
die ganze Familie in Äthiopien gelebt habe, was nicht zu überzeugen
vermag. Erfahrungsgemäss sprechen Eltern mit ihren Kindern über die
Gründe solcher wegweisenden Entscheidungen spätestens dann, wenn
die Kinder dafür Verständnis entwickelt haben oder danach fragen. Auch
wenn der Beschwerdeführer aus einfachen Verhältnissen stammen und
einen niedrigen Bildungsstand haben sollte, ist davon auszugehen, dass
er sich für seine Herkunft und die Gründe der Flucht sowie seinen
Aufenthaltsstatus in Äthiopien interessiert haben muss. Die eigene
Herkunft stellt einen Teil der eigenen Identität dar, was zur Folge hat,
dass sich ältere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene spätestens
dann für ihre Herkunft, für die Gründe, warum die Familie das Heimatland
verlassen hat, und für ihren Status im Land, in dem sie leben und das
ihnen Rechte einräumt oder Pflichten aufbürdet, zu interessieren
beginnen, wenn sie sich auf der Suche nach ihrer eigenen Identität
befinden und sich mit Gleichaltrigen und deren Rechte oder Pflichten
auseinanderzusetzen beginnen. Ein plausibler Grund, warum sich der
Beschwerdeführer als Jugendlicher oder junger Mann anders hätte
verhalten sollen, kann den Akten nicht entnommen werden. Sein
dargelegtes Desinteresse wirkt deshalb realitätsfremd und ist damit –
nebst den vagen und substanzlosen Aussagen – ein weiterer Hinweis
dafür, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen können. Im
Übrigen lassen sie sich auch nicht mit seinen eigenen Aussagen
vereinbaren. So führte er in der Anhörung aus, als Eritrea unabhängig
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geworden sei, habe man in seiner Familie schon darüber gesprochen. Sie
seien sehr glücklich darüber gewesen, insbesondere seine Eltern (Akte
A18/39 S. 9). Gemäss diesen Aussagen des Beschwerdeführers wurde
das Thema "Heimat" in seiner Familie offenbar doch nicht
ausgeklammert, was sich jedoch mit dem geltend gemachten
Desinteresse und dem fehlenden Wissen über seine Herkunft und seinen
Status nicht vereinbaren lässt.
4.2.1.2 Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, warum der
Beschwerdeführer kaum Tigrinya spricht, obwohl dies gemäss seinen
Angaben die Muttersprache sein soll und seine Eltern tigrinischer Ethnie
gewesen sein sollen. Da der Beschwerdeführer geltend machte, seine
Familie weise einen tiefen Bildungsstand auf und seine Eltern seien beide
eritreischen Ursprungs und tigrinischer Ethnie, wäre – sollten seine
Aussagen den Tatsachen entsprechen – davon auszugehen, dass im
Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea niemand aus der Familie der
amharischen Sprache mächtig gewesen sein müsste, was zur Folge
gehabt hätte, dass in der Familie des Beschwerdeführers auch nach der
Übersiedlung nach Äthiopien noch während längerer Zeit nur oder
zumindest vorwiegend tigrinisch gesprochen worden sein müsste, weil
sich kein Familienmitglied in der amharischen Sprache verständigen
konnte. Da der Beschwerdeführer zudem gemäss seinen Aussagen in
Äthiopien keine Schule besucht haben will und somit als Kind in erster
Linie unter dem Einfluss seiner Familie gewesen sein muss, lässt sich
nicht erklären, warum er als erwachsener Mann seine Muttersprache
kaum versteht. Umgekehrt kann unter diesen Umständen nicht
nachvollzogen werden, wie er die amharische Sprache so gut gelernt hat,
dass er sie als Erwachsener besser versteht als seine Muttersprache. Da
bei Auswandererfamilien erfahrungsgemäss der Einfluss der Familie
besonders stark nachwirkt und der Beschwerdeführer mangels
Schulbesuch in Äthiopien als Kind nur sehr beschränkt unter dem
Einfluss der amharischen Sprache stand, vermag die in Äthiopien
stattgefundene Sozialisierung nicht als überzeugende Erklärung für die
fehlenden Kenntnisse der Muttersprache zu dienen. Damit überzeugt es
nicht, dass er die tigrinische Sprache nicht einmal gut genug für eine
mündliche Befragung beherrscht, wie die Anhörung gezeigt hat (vgl. Akte
A18/39 S. 3). Die schlechten Kenntnisse dieser Sprache sprechen somit
selbst vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten, grösstenteils in Äthiopien erfolgten Sozialisation dagegen,
dass er Eritreer tigrinischer Ethnie ist. Die im Verhältnis dazu guten
Kenntnisse der amharischen Sprache legen vielmehr den Schluss nahe,
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dass er die tigrinische Sprache kaum je verwendet hat und mit seinen
Angehörigen von Anfang zumindest mehrheitlich amharisch gesprochen
haben muss, was indessen – wie die vorangehenden Erwägungen zeigen
– dagegen spricht, dass die Familie des Beschwerdeführers als Eritreer
tigrinischer Ethnie mit einem tiefen Bildungsniveau aus Eritrea nach
Äthiopien ausgewandert ist. Unter diesen Umständen erscheint der von
der Vorinstanz gezogene Schluss, nämlich der Beschwerdeführer
stamme infolge seiner guten Kenntnisse der amharischen Sprache mit
hoher Wahrscheinlichkeit aus Äthiopien, wesentlich naheliegender als der
Einwand des Beschwerdeführers, er habe infolge seiner Sozialisation in
Äthiopien von selbst die amharische Sprache verwendet und dabei die
tigrinische verloren. Selbst wenn er in Äthiopien die amharische Sprache
aufgrund der dort erfolgten Sozialisation erlernt und gebraucht hätte,
müsste er als Eritreer tigrinischer Ethnie der tigrinischen Sprache nach
wie vor mächtig sein, weil diese Sprache in seiner Familie gesprochen
worden sein müsste. Aus diesen Erwägungen zeigt sich, dass die
Vorinstanz – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nicht einfach
Behauptungen des Beschwerdeführers mit Gegenbehauptungen und
Vermutungen zu Fall gebracht hat; vielmehr basiert die Argumentation
des BFM auf wesentlich besseren und überzeugenderen Gründen,
weshalb sie vorliegend zu bestätigen ist.
4.2.1.3 Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzustellen, dass weder der fehlende Identitätsausweis noch die vom
Beschwerdeführer dargestellten Umstände der Kontaktaufnahme mit
seinen Eltern zwecks Beschaffung von Identitätspapieren zu überzeugen
vermögen. Diesbezüglich legte er dar, er wisse nicht, ob er in Äthiopien
registriert sei, was völlig unglaubhaft ist, zumal eine erwachsene Person
weiss, ob sie mit den Behörden des Landes, in welchem sie während
mehrerer Jahre gelebt haben will, Kontakt hatte oder nicht
beziehungsweise ob sie dort registriert ist. Ferner brachte er vor, er habe
seinen Vater einmal gefragt, ob er für ihn einen Ausweis ausstellen
lassen könne, damit er einen Führerschein erhalten könne. Der Vater
habe jedoch nichts getan und er wisse auch nicht warum (Akte A18/39 S.
11). Auch diese Aussagen entbehren jeglicher Glaubhaftigkeit, da es fern
jeder Realität ist, dass ein junger Mensch seinen Vater um einen Ausweis
bittet und nicht erklären kann, warum ihm der Vater dabei nicht behilflich
war. Ferner wirken seine Aussagen, wie er die abgegebenen
Beweismittel beschafft haben will, konstruiert und realitätsfremd. So will
er nach seiner Ankunft in der Schweiz mit Leuten, die mit ihm im Sudan
gelebt hätten und sich nun in W._______ aufhalten sollen, Kontakt
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aufgenommen haben; diese hätten dann ihrerseits über ihre Familien
seine Familie kontaktiert, worauf er durch das Internet die Adresse seiner
Eltern erfahren beziehungsweise eine Kopie des Militärausweises und
des Sparbuches seines Bruders und eine Kopie der Identitätskarte seines
Vaters erhalten habe. Er habe mit seiner Familie nicht direkt Kontakt
aufgenommen, um sie zu schützen (Akte A18/39 S. 10 und 12). Diese
Aussagen sind weder plausibel noch realistisch. Insbesondere konnte der
Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, was er in welcher
Weise "durch das Internet" erhalten hat: die Dokumente oder die Adresse
seiner Eltern. Da sich das Original der militärischen Bestätigung des
Bruders in den Akten findet, erscheint eine Übermittlung des Dokumentes
per Internet nicht möglich. Wie er die Kopie der Identitätskarte des Vaters
und des Bankauszuges des Bruders "per Internet" erhalten haben soll,
legte er nicht näher dar. Ebenso fehlt den Akten ein Zustellcouvert, sollte
er die Beweismittel per Post erhalten haben. Somit ist nicht ersichtlich,
auf welchem Weg der Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel
tatsächlich beschaffen konnte, was Zweifel an deren Echtheit aufkommen
und vermuten lässt, er habe sie – allenfalls gegen ein entsprechendes
Entgelt – anfertigen lassen. Zudem gab er keine Auskunft darüber, wie er
die Adresse der Eltern durch das Internet erfahren haben will und was er
mit ihr dann gemacht hat. Auch vermochte er nicht näher darzulegen, wie
er die "Freunde aus dem Sudan" kontaktiert haben will, wenn er doch –
wie er darlegte – sämtliche Adressen verlor. Darüber hinaus müsste er
die Adresse der Eltern preisgeben können, sollte er sie tatsächlich in
Erfahrung gebracht haben. Dies ist indessen nicht der Fall. Der
Beschwerdeführer gab nur rudimentärste Angaben über deren
Aufenthaltsort. Auch diese Unvereinbarkeiten und Ungereimtheiten legen
den Schluss nahe, dass die Beschaffung der Beweismittel nicht auf
legalem Weg erfolgte. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass er mit
seiner Aussage, er habe inzwischen wieder alle Adressen verloren (Akte
A18/39 S. 10), sämtlichen Möglichkeiten einer allfälligen Überprüfung
seiner Angaben durch die Asylbehörden zum Vorneherein ausweicht,
was ganz besonders unglaubhaft wirkt. Diese Substanzlosigkeiten
bestätigen die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen, während der Einwand
in der Beschwerde, die Vorinstanz habe Bemühungen des
Beschwerdeführers, Beweismittel zu beschaffen, zu seinem Nachteil
ausgelegt, nicht zu überzeugen vermag.
4.2.1.4 Ungereimt, substanzlos und teilweise mit den Tatsachen nicht
vereinbar ist zudem die Schilderung der angeblichen Deportation der
Familie des Beschwerdeführers nach Eritrea ausgefallen. Seine Angabe,
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er sei im Mai beziehungsweise am 24. Mai 1998 deportiert worden,
stimmt mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein, zumal die
Deportationen aus Äthiopien gestützt auf verschiedene öffentlich
zugängliche Quellen erst im Monat Juni 1998 begannen (vgl. dazu
beispielsweise Human Rights Watch, The Horn of Africa War, 29. Januar
2003; Hugh Byrne, Question & Answer Series, Eritrea & Ethiopia: Large-
Scale Expulsions of Population Groups and other Human Rights
Violations in Connection with the Ethiopian-Eritrean conflict 1998-2000,
Januar 2002; Amnesty International, Ethiopia, Arbitrary deportation,
23. Juli 1998; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 7.1
S. 106). Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht
schon im Mai 1998 aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sein. Die
Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Deportation ergibt sich indessen nicht nur aus der soeben dargelegten
Tatsachenwidrigkeit, sondern vielmehr auch aus den zahlreichen
Ungereimtheiten und der Substanzlosigkeit seiner Angaben zur
Deportation aus Äthiopien. Zudem wich er den ihm gestellten Fragen
immer wieder aus. So gab er zunächst zur Aufforderung, über die
Ausweisung aus Äthiopien zu erzählen, die kurze Antwort, sie seien nach
Hause gekommen und hätten sie mitgenommen, was mit einer
Schilderung oder Erzählung des ganzen Ereignisses nicht viel zu tun hat.
Die Frage, wer zu ihm nach Hause gekommen sei, beantwortete er damit,
dass er die Personen nicht kenne; er wisse nur, dass es Behörden seien
(Akte A18/39 S. 12). Wer jedoch – wie vom Beschwerdeführer behauptet
– während Jahren in Äthiopien gelebt hat, kann darüber genauer
Auskunft geben, wenn er mit "Behörden in einem weiten Sinn"
konfrontiert wird. Zudem war er weder in der Lage, den Grund der
behördlichen Kontrolle preiszugeben, noch konnte er detailliert und
konkret beschreiben, was genau passiert ist (Akte A18/39 S. 13 ff.). Die
Substanzlosigkeit seiner Antworten zieht sich wie ein roter Faden durch
das Protokoll. Seine Antworten sind durchwegs kurz und nehmen nicht
immer auf die gestellten Fragen Bezug. So gab er auf die Frage, wie sich
diese Personen verhalten hätten, die Antwort, sie seien körperlich gross
gebaut gewesen und hätten ihnen Angst gemacht (Akte A18/39 S. 12),
womit er indessen zu ihrem Verhalten nichts sagte. Darüber hinaus gab
er an, er habe nicht gewusst, aus welchem Grund die Personen
gekommen seien, meinte aber auch, sie hätten seinen Vater gesucht,
weil er Eritreer sei, was sich gegenseitig ausschliesst. Ferner lässt sich
die Aussage des Beschwerdeführers, beim zweiten Besuch der
"Behörden" hätten sie zuerst nach seinem Vater gefragt, dann ihn und die
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Mutter bedroht, weil sie ihn nicht gefunden hätten, und schliesslich hätten
sie beide mitgenommen (Akte A18/39 S. 15 f.), nicht vereinbaren mit
seiner Aussage, nach dem Vater hätten sie nur das erste Mal gefragt
(Akte A18/39 S. 16). Auch die übrige Beschreibung der Deportation kann
nicht als substanziell betrachtet werden, auch wenn diese ein wenig
ausführlicher ausgefallen ist, da die Darstellung des Beschwerdeführers
nicht detaillierter ist als das, was allgemein öffentlich zugänglichen
Quellen im Internet entnommen werden kann. Eine persönliche
Betroffenheit, persönliche Details oder die Darstellung von Gedanken und
Gefühlen, welche den Beschwerdeführer konkret heimgesucht haben,
fehlen seinen diesbezüglichen Äusserungen. So sagte er beispielsweise
aus, sie hätten nach einem langen Fussmarsch eritreische Soldaten
getroffen und diejenigen Personen, welche es nötig gehabt hätten, seien
mit erster Hilfe gepflegt worden (Akte A18/39 S. 18 f.). Er liess indessen
unerwähnt, ob man auch ihn medizinisch versorgt hatte, obwohl er zuvor
angegeben hatte, sein Kopf habe geblutet (Akte A18/39 S. 17). Ein Bruch
dieser Art in der Darstellung eines Ereignisses lässt die persönliche
Betroffenheit vermissen und spricht damit gegen die Glaubhaftigkeit der
Angaben. Als Folge der zahlreichen Ungereimtheiten und
Unglaubhaftigkeiten kann die in der Beschwerde vertretene Ansicht, der
Beschwerdeführer habe sich ausführlich und plausibel zur Deportation
aus Äthiopien geäussert, nicht geteilt werden. Vielmehr ist aus den
zahlreichen Ungereimtheiten und Substanzlosigkeiten zu schliessen,
dass auch diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können. An
dieser Einschätzung vermag die Argumentation in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer habe Details wie "Grashüpfer-Fresser" und "Makarof"
preisgegeben, was für den Detailreichtum und damit für die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche, nichts zu ändern, zumal er
diese Angaben sowie die oberflächliche Beschreibung der Deportation an
sich auch in einem andern Zusammenhang oder von Drittpersonen oder
– wie bereits erwähnt – aus öffentlich zugänglichen Quellen gelernt
haben kann.
4.2.1.5 Ähnlich verhält es sich mit den Aussagen, welche der
Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Eritrea als erwachsener Mann
zu Protokoll gab. Wie die Vorinstanz auch diesbezüglich zutreffend
feststellte, sind seine Angaben über seinen letzten Aufenthalt in Eritrea
und damit die Angaben über seinen letzten Wohnort in diesem Land
sowie über den Wohnort seiner Eltern nicht glaubhaft. Der
Beschwerdeführer sagte zunächst anlässlich der Erstbefragung aus, er
kenne die Adresse nicht so genau, er sei in Y._______ gewesen, meinte
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Seite 18
dann aber, es heisse dort Q._______ (Akte A1/10 S. 2). Demgegenüber
legte er in der Anhörung auf die Frage nach der vollständigen Adresse
dar, seine letzte Adresse in Y.________ sei P._______ gewesen; eine
nähere Bezeichnung gebe es nicht; das sei ein Quartier (Akte A18/39
S. 3). Die Vorinstanz sah diese Angaben als widersprüchlich, was auf den
ersten Blick zu bestätigen ist. Indessen präzisierte der Beschwerdeführer
später, P._______ liege in der Verwaltungseinheit Q._______/Y._______
(Akte A18/39 S. 22), womit die Widersprüchlichkeit nicht mehr
offensichtlich erscheint. Unabhängig davon, ob diese Angaben des
Beschwerdeführers als widersprüchlich zu qualifizieren sind oder nicht,
müssen sie jedoch auch als unpräzise gesehen werden, weil sie
einerseits keine vollständige Adresse darstellen und andererseits seinen
Aussagen nicht entnommen werden kann, was er mit der Angabe,
Q._______ sei die Verwaltungseinheit, genau meinte. Zudem fehlen
nähere Bezeichnungen wie ein Strassenname, ein Platz oder eine
vergleichbare Bezeichnung. Damit sind diese Angaben auch infolge
Substanzlosigkeit nicht glaubhaft. Ferner ist seine Aussage auf die Frage,
wie er einem Freund erklären würde, wo man ihn finden könne, nämlich
er würde ihm sagen, er solle zum Busbahnhof kommen, wo er ihn
abholen würde (Akte A18/39 S. 22), als Ausweichmanöver zu sehen, um
keine nähere Bezeichnung wie beispielsweise eine in der Nähe liegende
Strasse oder einen benannten Platz oder eine Beschreibung seiner
Wohnadresse preisgeben zu müssen. Jedenfalls handelt es sich –
entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – nicht um eine
ausreichende Beschreibung des Wohnortes in Eritrea. Vielmehr weisen
diese ausweichenden und ungenauen Angaben darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer dort nicht aufgehalten hat, womit auch Zweifel
bestehen, ob sich seine Eltern und sein Bruder dort befinden oder im
Zeitpunkt der Anhörung befunden haben. Ansonsten wären ihm genauere
Bezeichnungen oder eine detaillierte Beschreibung bekannt.
4.2.1.6 Substanzlos, vage und detailarm beantwortete der
Beschwerdeführer auch die Fragen über seinen Aufenthalt als
erwachsener Mann in Y._______. Die Frage, welches seine ersten
Eindrücke bei der Ankunft in Y._______ anlässlich der geltend
gemachten Deportation nach Eritrea gewesen seien, beantwortete er
damit, dass es dort ein grosses Hotel namens O._______, eine Kirche,
eine Mission, eine Getreidemühle, viele geschlossene Läden und ein
Auto, das sich seit der Zeit der Italiener dort befinde, gebe (Akte A18/39
S. 19). Diese Kurzbeschreibung kann indessen nicht als detaillierte
Beschreibung von Eindrücken nach der Rückkehr in die Heimat
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bezeichnet werden, auch wenn es in Y._______ tatsächlich ein Hotel mit
dem Namen O._______, eine Mission, eine Kirche und ein Auto, welches
sich seit der Kolonialzeit der Italiener dort befindet, gibt, wie öffentlich
zugänglichen Quellen mit Fotos leicht zu entnehmen ist. Entgegen den
Aussagen des Beschwerdeführers handelt es sich indessen nicht um ein
grosses Hotel, da es bloss 13 Zimmer aufweist (vgl. Publikationen im
Internet unter E und A) . Die von ihm dargelegten "ersten
Eindrücke" beschreiben somit nicht mehr, als man aus öffentlichen
Quellen oder von Drittpersonen ebenso erfahren kann. Im Übrigen
blieben die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Zeit als
erwachsene Person in Y.________ durchwegs rudimentär. So will er
während der drei Monate "nichts" gemacht haben (Akte A18/39 S. 19 und
22), beantwortete die Frage nach den ersten Eindrücken im Elternhaus
lediglich mit der Antwort, er sei glücklich gewesen, dass er lebend dort
angekommen sei, und im Übrigen sei er immer zuhause gewesen (Akte
A18/39 S. 19 f.). Diese Angabe sind indessen nicht nur als substanzlos,
sondern auch als realitätsfremd zu erachten, da es nicht zu überzeugen
vermag, dass ein junger Mann, der sein Heimatland zum ersten Mal
bewusst wahrnimmt, ohne weiteren Grund während dreier Monate nicht
aus dem Haus geht. Es gelang ihm auch nicht, das Quartier, in welchem
er drei Monate lang verbracht haben will, so zu beschreiben, dass man
sich ein Bild darüber machen könnte. Diesbezüglich brachte er lediglich
vor, es sei eine kleine Stadt beziehungsweise ein kleines Quartier, das im
Begriff sei, sich zu entwickeln (Akte A18/39 S. 23), wobei er auch hier
nicht näher ausführte, was er damit konkret meinte. Diese durchwegs
substanzlosen Angaben legen den Schluss nahe, dass sich der
Beschwerdeführer nicht – wie von ihm behauptet – als erwachsener
Mann während dreier Monate in Y._______ befand.
4.2.1.7 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer infolge der zahlreichen
Unglaubhaftigkeitselemente nicht geglaubt werden, dass er eritreischer
Staatsangehöriger ist, sein Heimatland im Kindesalter mit seinen Eltern
verlassen und in der Folge in Äthiopien gelebt hat sowie als erwachsener
Mann nach Eritrea vertrieben worden ist. An dieser Einschätzung
vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie
einerseits – wie bereits erwähnt – mangels vorliegender
rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht der Person des
Beschwerdeführers zugeordnet werden können und andererseits das
angeblich vom Vater des Beschwerdeführers verfasste Schreiben auch
aus Gefälligkeit oder von einer beliebigen anderen Person ausgestellt
worden sein kann und somit einen geringen Beweiswert aufweist, was zur
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Folge hat, dass es einen Sachverhalt, der als unglaubhaft gilt, nicht
glaubhafter machen kann. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich
auch an der geltend gemachten drohenden Einberufung des
Beschwerdeführers in den Militärdienst zu zweifeln. Indessen ergeben
sich auch aus diesem Teil des Sachvortrags des Beschwerdeführers
Unstimmigkeiten. So will er – über seinen Vater – zur Absolvierung des
Militärdienstes in Eritrea aufgefordert worden sein, obwohl er mit den
eritreischen Behörden keinen persönlichen Kontakt gehabt und auch
keine entsprechende schriftliche Aufforderung bekommen habe (Akte
A18/39 S. 21 f.). Dies widerspricht den realen Gegebenheiten und ist
somit auch aus diesem Grund nicht glaubhaft.
4.2.1.8 Auch die Flucht in den Sudan wird von der Vorinstanz als
allgemein, ohne Realkennzeichen und deshalb als unglaubhaft erachtet,
wobei sie diesbezüglich argumentiert, es sei realitätsfremd, eine
Schussverletzung – wie vom Beschwerdeführer behauptet – zuerst nicht
zu bemerken. Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, dass
die Flucht aus Eritrea in den Sudan vom Beschwerdeführer mit
zahlreichen Details geschildert worden sei. Zudem sei es denkbar, dass
er die ihm dabei zugefügte Schussverletzung infolge der während der
Flucht entstandenen Stresssituation zunächst nicht bemerkt habe. Da
dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er habe sich als
erwachsener Mann nach seiner Vertreibung aus Äthiopien in Eritrea
aufgehalten, sind an der geltend gemachten Flucht aus Eritrea in den
Sudan grundsätzlich auch Zweifel angebracht. Indessen kann offen
bleiben, ob die von ihm dargelegte Flucht in den Sudan als glaubhaft zu
erachten ist, zumal sie auch aus einem andern Land als Eritrea erfolgt
sein könnte und für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ohnehin
nicht als relevant gilt. Unter diesen Umständen erübrigen sich dazu
weitere Erwägungen.
4.2.1.9 Auch hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers im
Sudan kann die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden, zumal
er nicht geltend machte, er habe in diesem Land eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung erlitten.
4.2.2. Insgesamt sind somit die Vorbringen des Beschwerdeführers,
soweit sie für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind, als
unglaubhaft zu erachten.
D-5516/2010
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4.2.3. Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte vor, sie habe mit ihrer
Mutter Eritrea als fünf- oder sechsjähriges Kind verlassen und sei in den
Sudan gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe.
4.2.3.1 Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass
die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre sprachlichen Fähigkeiten
insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. So konnte die Anhörung nicht
in der tigrinischen Sprache durchgeführt werden, obwohl die
Beschwerdeführerin während fünf oder sechs Jahren in Eritrea gelebt
haben und der tigrinischen Volksgruppe angehören will, weil beide
Elternteile ebenfalls tigrinischer Ethnie gewesen seien (Akte A2/9 S. 2).
Sie gab an, ihre erste Sprache sei Arabisch, weil ihre Mutter mit ihr diese
Sprache gesprochen habe, was indessen angesichts ihrer vorgebrachten
Herkunft nicht zu überzeugen vermag. An dieser Einschätzung vermag
ihre Angabe, sie und ihre Mutter seien im Sudan gewesen und hätten
deshalb diese Sprache gesprochen, nicht zu überzeugen, zumal die
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Vorbringen die ersten fünf oder
sechs Jahre in Eritrea gelebt haben will, wo Tigrinya benutzt wird. Sollten
die ersten sechs Jahre ihrer Sozialisation tatsächlich im Einflussbereich
der tigrinischen Sprache stattgefunden haben, wie die
Beschwerdeführerin behauptete, müsste dies eigentlich Spuren
hinterlassen haben. Dies ist jedoch im Fall der Beschwerdeführerin nicht
festzustellen. Auch ihr Einwand, ihre Mutter habe vor der Heirat mit
ihrem Vater im Sudan gearbeitet und deshalb arabisch gesprochen,
überzeugt aus den gleichen Gründen nicht. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass ihre Mutter mit deren Ehemann in Eritrea Tigrinya –
deren eigene Muttersprache – gesprochen hat. Noch weniger
überzeugend ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, welche
gemäss eigenen Angaben nur in Eritrea, im Sudan und in W._______
gewesen sein will (Akte A2/9 S. 6, Akte A20/10 S. 4), die amharische
Sprache so gut spricht, dass diese als genügend für die Anhörung zu
bezeichnen ist (vgl. Akte A 20/10 S. 9). Ihr Einwand, sie habe aufgrund
des Kontakts mit den Amharisch sprechenden Nachbarn diese Sprache
gelernt, wirkt konstruiert und lebensfremd. Vielmehr ist aus ihren guten
Kenntnissen der amharischen Sprache zu schliessen, dass sie in einem
Gebiet sozialisiert worden ist, in welchem diese Sprache vorherrschend
ist. Dies jedoch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb die
von ihr angegebene Herkunft insgesamt nicht als glaubhaft zu erachten
ist.
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4.2.3.2 Ihre Aussage, sie habe überhaupt keine Erinnerungen an Eritrea,
bestätigt die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben über die Herkunft, weil
Kinder im Alter von fünf oder sechs Jahren zumindest über rudimentäre
Erinnerungen an diesen Teil ihrer Kindheit verfügen und sie somit hätte in
der Lage sein müssen, das Eine oder Andere aus den ersten Jahren ihrer
Kindheit preisgeben zu können.
4.2.3.3 Insgesamt kann der Beschwerdeführerin somit nicht geglaubt
werden, dass sie aus Eritrea stammt.
4.2.3.4 Bezüglich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Sudan
kann die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden, zumal sie
nicht geltend machte, sie habe in diesem Land eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung erlitten.
4.2.4. Folglich sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit
sie für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind, als
unglaubhaft zu erachten.
4.2.5. Da den Beschwerdeführenden die geltend gemachte Herkunft aus
Eritrea nicht zu glauben ist, kann die Frage, ob die illegale Ausreise aus
Eritrea zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde,
ebenfalls offen gelassen werden.
4.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtling anerkannt werden
können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren
Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas
zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet
werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erfolgt,
dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnten. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt
weder unvollständig noch rechtsfehlerhaft festgestellt. Sie hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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Seite 23
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
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Seite 24
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist den
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimat- oder Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1. Gestützt auf die oben stehenden Erwägungen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Gesamtwürdigung zum Schluss,
dass die Beschwerdeführenden nicht – wie von ihnen behauptet – aus
Eritrea stammen. Aufgrund ihrer unklaren und nicht verifizierbaren
Angaben lassen sie zudem die Asylbehörden willentlich über ihren letzten
Aufenthalt und den Aufenthalt ihrer Familienangehörigen im Unklaren.
Daran vermögen die eingereichten Beweismittel, deren Herkunft ebenfalls
unklar geblieben ist, nichts zu ändern, wie bereits dargelegt worden ist.
Das Verhalten der Beschwerdeführenden lässt den Schluss zu, dass sie
aus einem andern Teil Afrikas und nicht aus Eritrea stammen. Dabei
drängt sich der Verdacht auf, dass sie aus einer Region oder aus einem
Land kommen, in das der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten ist. Auch wenn gestützt auf die den Asylbehörden obliegende
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Untersuchungspflicht von Amtes wegen zu ermitteln ist, ob eine
Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, so grenzt diese Pflicht an die
von den Beschwerdeführenden wahrzunehmende und im Gesetz
verankerte Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG). Im Rahmen dieser
Pflicht sind die Beschwerdeführenden insbesondere verpflichtet, ihre
Identität offen zu legen sowie Reise- und Identitätspapiere abzugeben,
was sie indessen unterlassen haben. Indem sie eine Herkunft angaben,
welche nicht den Tatsachen entsprechen kann, und keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichten, welche ihre
Identität hätten belegen können, haben sie diese Pflicht verletzt und
zudem versucht, mit unglaubhaften Angaben die schweizerischen
Asylbehörden zu täuschen. Es entsteht der Eindruck, sie möchten den
Asylbehörden wesentliche Sachverhaltselemente zur Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs willentlich vorenthalten. Infolge
der mangelhaft erfüllten Mitwirkungspflicht durch die
Beschwerdeführenden sind die Asylbehörden nicht in der Lage, allfällige
Wegweisungsvollzugshinder-nisse zu prüfen. Insbesondere steht
aufgrund der mangelhaften Mitwirkung der Beschwerdeführenden nicht
fest, aus welchem Land sie tatsächlich stammen, weshalb auch nicht mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob
der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar zu erachten ist oder
nicht. Weitere Informationen vor Ort über das Beziehungsnetz der
Beschwerde-führenden können nicht in Erfahrung gebracht werden.
Unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht ist es unter den
gegebenen Umständen nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden,
weitere Nachforschungen über ein allfällig bestehendes Beziehungsnetz
in hypothetischen Herkunftsländern zu stellen. Die Folgen der
mangelhaften Mitwirkung haben die Beschwerdeführenden selber zu
tragen.
6.4.2. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl noch in
Kontakt mit engen Familienangehörigen steht, zumal er behauptet, diese
hätten ihm die nachgereichten Beweismittel zugesandt. Damit dürften die
Beschwerdeführenden über ein Beziehungsnetz verfügen, auch wenn sie
das Gegenteil behaupten. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten
keine relevanten Hinweise, die gegen den Vollzug der Wegweisung
sprechen, zumal es sich bei den Beschwerdeführenden um jüngere
Personen handelt, welche gemäss ihren Angaben vor der Ausreise für
ihren Lebensunterhalt selber aufkommen konnten. Unter diesen
Umständen sollte es ihnen möglich sein, nach ihrer Rückkehr erneut eine
Existenzgrundlage aufzubauen. An dieser Einschätzung vermag der
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Arztbericht vom 6. August 2010, gemäss welchem der Beschwerdeführer
an einer PTBS mit depressiver Symptomatik und Angstzuständen sowie
psychotischen Symptomen (ICD-10 F.43.1) oder an einer schweren
depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F. 32.3)
leide, nichts zu ändern. Ob im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
geeignete Therapie zur Verfügung steht und es dem Beschwerdeführer
möglich sowie zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, kann mangels
Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden nicht
abgeklärt werden. Die Konsequenzen daraus – nämlich dass vom
Bestehen einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit auszugehen ist –
haben sie selber zu tragen.
6.4.3. Bezeichnenderweise wird im erwähnten Arztbericht dargelegt, der
Beschwerdeführer habe im Militär Schlimmstes erlebt, was sich indessen
mit seinen Äusserungen nicht deckt, zumal er nicht geltend machte, er
habe den Militärdienst absolviert. Aufgrund seiner im Asylverfahren als
unglaubhaft zu qualifizierenden Aussagen könnte eine allfällige
Traumatisierung nicht auf seine Vorbringen zurückzuführen sein. Im
Übrigen äussert sich der Arztbericht nicht zu den Ursachen der
Erkrankung, weshalb diesbezüglich Vorbehalte angebracht erscheinen.
Der Beschwerdeführer gab zudem den Ärzten gegenüber an, er habe zu
seinen Eltern etwa vier Mal im Jahr telefonischen Kontakt, was sich mit
seinen Aussagen im Asylverfahren ebenfalls nicht in Einklang bringen
lässt. Dort stellte er die diesbezügliche Situation so dar, dass er gar
keinen Kontakt zu seinen Angehörigen pflege. Auffallend ist auch, dass
der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Dezember
2009 auf dem Personalienblatt nicht angab, an psychischen oder
medizinischen Problemen zu leiden (vgl. Akte A3/4), sondern erst
medizinische Betreuung nach dem Erhalt der negativen Verfügung der
Vorinstanz in Anspruch nahm, womit sich der Verdacht aufdrängt, dass
seine Beschwerden eher auf die Tatsache der negativen vorinstanzlichen
Verfügung als auf andere Ursachen zurückzuführen wären, was indessen
gemäss gefestigter Praxis der Asylbehörden den Vollzug der
Wegweisung nicht zu verhindern mag.
6.4.4. Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Hinweise vor, die
Beschwerdeführenden würden im Fall der Wegweisung in eine
existenzvernichtende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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6.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens
sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: