Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5516/2011/sps
U r t e i l v om 1 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Vollmacht vom 7. Oktober 2010 erteilte der Beschwerdeführer – ein
eritreischer Staatsangehöriger mit momentanem Aufenthalt im Sudan –
seiner in der Schweiz befindlichen und seit dem (…) als Flüchtling
anerkannten Schwester B._______ unter Einräumung des
Substitutionsrechts den Auftrag, für ihn ein Asylgesuch aus dem Ausland
zu stellen. Am 22. Februar 2011 bevollmächtigte die Schwester des
Beschwerdeführers die Rechtsvertreterin mit der Mandatsführung in
vorliegender Angelegenheit. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom
22. Februar 2011 beantragte die Rechtsvertreterin für ihren Mandanten,
es sei diesem die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines
Asylverfahrens zu bewilligen. Falls das BFM ihm keine
Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung eines
Asylverfahrens erteile, werde das Bundesamt ersucht, dieses Gesuch mit
den gesamten Akten an die Schweizer Botschaft in Khartum
weiterzuleiten und ihn über seine Schwester zu einer Befragung auf der
Botschaft einzuladen. Als Beilage legte die Rechtsvertreterin dem
Asylgesuch die Kopie eines Totenscheins bezüglich der am
12. September 2010 im Sudan verstorbenen Schwester C._______ des
Beschwerdeführers bei.
B.
Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM der Rechtsvertreterin
mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom
23. März 2010 das Arbeitsvolumen, namentlich die Abklärungsersuchen
des BFM, stark zugenommen hätten. Die steigende Zahl von eritreischen
und somalischen Flüchtlingen in der Schweiz habe auch Auswirkungen
auf die Ausstellung von Visa und Zivilstandsbestätigungen zur Folge. Die
Schweizer Botschaft sei zudem aufgrund des begrenzten
Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage,
Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Für das BFM seien die
Argumente der Botschaft unter Hinweis auf sicherheitstechnische,
strukturelle (bauliche) und kapazitätsmässige Aspekte (signifikanter
Zuwachs des Arbeitsvolumens vor Ort) sachlich begründet und
überzeugend, weshalb das Verfahren schriftlich durchzuführen sei. In
diesem Zusammenhang ersuchte das BFM die Rechtsvertreterin unter
Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung
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konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten
und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
Zudem wurde ihr die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März
2010 ausgehändigt.
C.
Am 31. August 2011 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
zum Schreiben des BFM vom 22. August 2011 Stellung.
D.
Die Rechtsvertreterin begründete das Asylgesuch ihres Mandanten in
ihren Eingaben vom 22. Februar 2011 und vom 31. August 2011 im
Wesentlichen damit, die Mutter ihres Mandanten sei bereits vor vielen
Jahren, dessen Vater im Jahre 2003 oder 2004 verstorben, worauf sich
B._______ bis zu ihrer eigenen Flucht aus Eritrea im Jahre 2007 um den
Beschwerdeführer – ihren jüngeren Bruder – gekümmert habe. In der
Folge habe der Beschwerdeführer bei einem entfernten Verwandten in
Eritrea gelebt. Nachdem Letzterer nicht mehr für ihn habe sorgen können,
sei er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zu seiner im Sudan
lebenden Schwester C._______ gezogen, welche sich seiner
angenommen habe. Seit deren Tod am 12. September 2010 lebe der
Beschwerdeführer zwar gemeinsam mit dem Ehemann seiner
verstorbenen Schwester und dessen drei Kindern, sei aber letztlich auf
sich allein gestellt, da sein Schwager durch die Betreuung seiner drei
kleinen Kinder absorbiert sei. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn
auch deswegen nicht zumutbar, weil es für ihn dort keine Sicherheit gebe.
So sei sein Schwager vor der Haustür bereits zweimal von bewaffneten
Männern angegriffen worden, wobei unklar sei, ob es sich bei den
Angreifern um sudanesische Sicherheitskräfte, Banditen oder allenfalls
um Angehörige des eritreischen Geheimdienstes gehandelt habe. Er
habe Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Ausserdem könne er
seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten und überlebe im Sudan nur dank
gelegentlicher Geldüberweisungen seiner Schwester B._______ aus der
Schweiz, welche auch die letzte überlebende nahe Angehörige sei. Aus
den genannten Gründen werde dringend um Erteilung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht.
E.
Mit Verfügung vom 6. September 2011 – eröffnet am 7. September 2011
– verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM
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im Wesentlichen aus, die Ausführungen in der Stellungnahme vom
31. August 2011 liessen nicht darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden gehabt habe. Dennoch sei nicht gänzlich
auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
ausgesetzt wäre. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung
durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe,
wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr
zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen. Der Rechtsvertretung – so die Vorinstanz –sei nicht bekannt,
ob sich der Beschwerdeführer beim UNHCR gemeldet habe, ob er einem
Flüchtlingslager zugeteilt worden sei und ob er im Sudan ein hängiges
Asylverfahren habe. Hierzu sei gesagt, dass die sudanesischen
Behörden dem Beschwerdeführer grundsätzlich Schutz und Aufenthalt in
einem Flüchtlingslager gewähren würden und er dies in Anspruch
nehmen könnte. Zwar – so das BFM weiter – sei die Lage der
eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren
Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan
verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land,
sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt,
wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es
sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich zu diesem Zweck beim
UNHCR zu melden. Auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, von
den sudanesischen Behörden in den Heimatstaat zurückgeschafft zu
werden, erweise sich als klar unbegründet. Nach den gesicherten
Erkenntnissen des BFM sei das Risiko einer Deportation für Eritreer, die
im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sehr
gering. Zwar kämen Rückschaffungen vereinzelt vor, seien jedoch gerade
in Anbetracht der Vielzahl von eritreischen Asylsuchenden und
Flüchtlingen im Sudan sehr gering. In jüngster Vergangenheit seien denn
auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt
geworden. Nach dem Gesagten benötige er den zusätzlichen subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm
zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
F.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom
5. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM vom 6. September 2011 sei
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aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweizer
Botschaft in Sudan zu seinen Asylgründen anhören. Im Weiteren stellte
die Rechtsvertreterin in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei
ihrem Mandanten die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin namentlich aus, die
Vorinstanz gehe davon aus, dass vorliegend gestützt auf die
Ausnahmeklausel von Art. 10 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) auf eine
Anhörung verzichtet werden könne. Zur Begründung zitiere die
Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 22. August 2011 unter anderem
BVGE 2007 Nr. 30, wonach vom Regelfall einer Befragung abgewichen
werden könne, wenn die betreffenden Auslandvertretungen einen
unerwarteten Zuwachs an Asylgesuchen erlebten und innert nützlicher
Frist nicht in der Lage seien, qualifiziertes Personal zu organisieren. Im
gleichen Urteil werde jedoch festgehalten, dass die Auslandvertretung
und das BFM eine adäquate Befragungsinfrastruktur zur Verfügung zu
stellen hätten, wenn eine Stabilisierung der Asylgesuche auf hohem
Niveau vorauszusehen sei. Im Urteil E4126/2009 vom 7. Juli 2009 habe
das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Situation der Schweizer
Vertretung in Sudan in Erwägung 5.2.2 festgehalten, dass der Sudan ein
wichtiges Transitland für Flüchtlinge aus Eritrea, deren Zahl stetig steige,
sei. Bekannt sei zudem, dass eine Vielzahl eritreischer Flüchtlinge in
europäischen Ländern um Asyl nachsuchten. Die Bestimmung von Art.
20 AsylG erlaube es, ein Asylgesuch aus dem Ausland einzureichen, was
unter anderem dazu führe, dass die schweizerische Auslandvertretung in
Khartum eine entsprechend grosse Anzahl von Asylgesuchen zu
bewältigen habe. Es müsse somit von einer Stabilisierung der
Asylgesuche auf hohem Niveau ausgegangen werden, weshalb sich das
BFM fälschlicherweise auf die Ausnahmeklausel von Art. 10 Abs. 2 AsylV
1 berufen habe. Das BFM habe im vorliegenden Fall anstelle einer
Botschaftsanhörung des Beschwerdeführers das schriftliche Verfahren
durchgeführt. Dabei habe es den Fragenkatalog an dessen in der
Schweiz befindliche Schwester geschickt, wobei die Fragen an die
unterzeichnende Rechtsvertreterin und nicht an ihren Mandanten selber
gerichtet seien. Die Anhörung zu den Asylgründen sei jedoch
vertretungsfeindlich. Sie selber könne die Fragen nicht anstelle ihres
Mandanten beantworten. Mit dem gewählten Vorgehen habe das BFM
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demnach dessen rechtliches Gehör verletzt. Die unterzeichnende
Anwältin hätte das Schreiben des BFM vom 22. August 2011
grundsätzlich zur Beantwortung der Fragen an ihren Mandanten
weiterleiten können. Doch auch mit einem solchen Vorgehen wäre
dessen rechtliches Gehör verletzt worden, da er ohne Kenntnis der
deutschen Sprache weder in der Lage gewesen wäre, den Inhalt des
Schreibens zu verstehen, noch, dieses in einer schweizerischen
Amtssprache zu beantworten. Das BFM sei somit verpflichtet, dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in einer Form zu gewähren, in
der er es auch wahrnehmen könne.
G. .
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2011 verwies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Demgegenüber wies das Gericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung angesichts der Offizialmaxime
mangels Erforderlichkeit ab. Gleichzeitig lud das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum
3. November 2011 ein.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2011 fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, hielt vollumfänglich an den Erwägungen seiner Verfügung vom
6. September 2011 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Rechtsvertreterin die
Vernehmlassung des BFM vom 21. Oktober 2011 am 25. Oktober 2011
zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und auch formgerecht,
als sie Begehren, Begründung sowie die nötigen Vollmachten und die
Unterschrift der Rechtsvertreterin enthält. Auf die Beschwerde ist daher
insofern einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1, Art. 52 VwVG).
1.4. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Im vorliegenden Verfahren stellt sich mit Blick auf die Problematik der
Vertretungszugänglichkeit eines Asylgesuchs insbesondere die Frage, ob
der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
hat, entsprechend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat. Diese Fragen werden in E. 2 unten
abzuhandeln sein.
2.
Die Rechtsvertreterin reichte für ihren Mandanten am 22. Februar 2011
unter Beifügung entsprechender Vollmachten ein schriftliches Asylgesuch
ein und vertritt gleichzeitig den Standpunkt, die (nach Anhängigmachung
des Asylverfahrens durchzuführende) schriftliche Anhörung eines
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Asylgesuchstellers im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 sei generell
vertretungsfeindlich, sofern nicht ohnehin eine persönliche Anhörung des
Beschwerdeführers durch die Botschaft unerlässlich sei (vgl. Eingabe
vom 31. August 2011 S. 1 Ziff. 1 und 2 und Beschwerde S. 4 Ziff. 2.1 und
2.2).
2.1. Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1704 mit Hinweisen). Für das
Verwaltungsverfahren und damit auch für das Asylverfahren gilt Art. 11
VwVG, welche Bestimmung mittels Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG auch für
das Asylbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 11 Abs. 1
VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat,
auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit
einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen
lassen.
2.2. Das verfassungsmässige Recht auf Vertretung (Art. 29 Abs. 2 BV)
gilt indessen nicht absolut. Eine Einschränkung ist unter Wahrung der
Verhältnismässigkeit zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen.
So sind Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung
ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen
erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil die
Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen
können (vgl. zum Ganzen das in der Materie des Steuerrechts ergangene
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4355/2007 vom 20. November
2009 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
2.3. Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines
Asylgesuches als sogenannt „relativ höchstpersönliches Recht” (vgl.
EMARK 1996 Nr. 5). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person
um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann
gemäss Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) von einer urteilsfähigen unmündigen
Person allein, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt
werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c; 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E.
4b). Die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt somit lediglich
die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst
handelnden Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht lässt
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das Stellen eines Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den
sogenannt „absolut höchstpersönlichen Rechten”) eine Vertretung
insofern zu, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch
durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK
1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4ce). Demgegenüber verpflichtet ein
höchstpersönliches Recht – sei dieses nun relativer oder absoluter Natur
– dessen urteilsfähigen unmündigen Träger grundsätzlich auch, dieses
selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters,
geltend zu machen (vgl. beispielsweise HEINZ HAUSHERR/REGINA E. AEBI
MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2.
Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24, S. 68). Dies muss somit erst recht auf
urteilsfähige Mündige zutreffen.
2.4. Angesichts des Gesagten setzt die Initiierung eines Asylverfahrens
aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige)
Person prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus (so im
Grundsatz auch die Urteile D239/2010 vom 4. Juni 2010 [E. 3], E
1147/2010 vom 5. März 2010 [S. 6 f.], D591/2009 vom 24. Februar 2009
[E. 4] oder E490/2009 vom 23. Februar 2009 [S. 5 f.]). Fehlt ein solcher,
ist eine Mangelbehebung jedoch nicht zwangsläufig ausgeschlossen.
Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines
vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen
Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder
zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM
im Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird. So würde es
stossend erscheinen, wenn Personen, die sich im Zustand schwerer
Krankheit oder Todesgefahr befinden, das Stellen eines Asylgesuchs
durch einen Vertreter aufgrund des abstrakten Kriteriums mangelnder
Höchstpersönlichkeit verwehrt wäre. Auch in solchen Konstellationen ist
aber zwingend eine spätere Heilung des Mangels vor Ergehen eines
erstinstanzlichen Asylentscheides nötig, beispielsweise mittels
persönlicher "Absegnung" des seitens Dritter eingereichten Asylgesuchs
durch den Gesuchsteller vor der Asylbehörde nach dessen Entkommen
aus der Todesgefahr (vgl. Urteil E3162/11 vom 6. Dezember 2011).
2.5. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der
Beschwerdeführer im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im
gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich
vor einer schweizerischen Asylbehörde im In oder Ausland aufgetreten
ist. Insbesondere liegt keine schriftliche Erklärung des
Beschwerdeführers selbst vor, in der er – unter Darlegung seiner
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Asylgründe – den Willen zum Ausdruck bringt, in der Schweiz um Asyl
nachsuchen zu wollen. Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob er überhaupt
ein entsprechendes Asylgesuch stellen wollte und will. Damit bleibt
zudem unklar, ob er selber als Gesuchsteller am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat und dadurch die
Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur
Beschwerdeführung erfüllt. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund
des sich in jenem Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes
hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen
dürfen und ist daher aufzuheben. Es bleibt dem BFM überlassen, über
das weitere Vorgehen zu befinden; das heisst, es hat zu entscheiden, ob
es das Asylverfahren unter Behebung des festgestellten Mangels wieder
aufzunehmen und gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen
gedenkt, oder ob es der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine
Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge
fehlender höchstpersönlicher Einreichung zu machen hat.
2.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die
Höchstpersönlichkeit des Rechts auf Stellen eines Asylantrags verkennt
und mithin eine Verfügung erlassen hat, die mangels zureichender
Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen.
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit
gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme oder allenfalls
Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM
zurückzuweisen ist.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.
4.2. Im vorliegenden Fall besteht grundsätzlich ein Anspruch auf
Parteientschädigung, da die Beschwerde führende Partei mit ihrem
Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung
durchgedrungen ist (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weil indes das
Obsiegen in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt motiviert ist und
die übrigen Anträge (Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks
Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise Durchführung einer
persönlichen Anhörung durch die Schweizer Botschaft in Khartum)
mangels eines rechtsgültig gestellten Asylantrages gar nicht zur
Beurteilung gelangt sind, rechtfertigt sich in casu eine Reduktion der
Parteientschädigung auf Fr. 100.– (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Auf diesen
Betrag ist mithin die eingereichte Kostennote zu kürzen und das BFM zur
Ausrichtung desselben zu verpflichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D5516/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an das BFM zwecks
Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen
Asylverfahrens zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 100.– zu
Lasten des BFM ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die
Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: