B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5516/2012/wif
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), (Beschwerdeführer 1),
B._______, geboren (…), (Beschwerdeführer 2),
C._______, geboren (…), (Beschwerdeführerin 3),
D._______, geboren (…), (Beschwerdeführer 4),
alle Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann,
Advokatur Aussersihl,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2011 wurde dem Beschwerde-
führer 1 in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Mit Eingabe vom 30. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Ein-
reisebewilligung für seine drei in Eritrea lebenden Kinder (Beschwerde-
führende 2-4) zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft. Zur Be-
gründung machte er geltend, die Kinder würden bei seiner Mutter im
Heimatland leben und seien aus früheren Beziehungen. Beide Kindsmüt-
ter könnten sich nicht mehr um die Kinder kümmern, weil sie gesundheit-
lich angeschlagen seien. Bei seiner Mutter könnten die Kinder auf Dauer
nicht bleiben. Während seiner Ferien habe der Beschwerdeführer 1 seine
Kinder jeweils zu sich geholt, als er noch im Heimatland gelebt habe. Nun
möchte er sich hier um seine Kinder kümmern. Deren Kindsmütter seien
damit einverstanden. Der Eingabe lagen Bestätigungen, Geburtsurkun-
den beziehungsweise Taufurkunden und Fotos bei.
C.
Mit Verfügung vom 24. September 2012 verweigerte das BFM die Einrei-
se der Beschwerdeführenden 2-4 in die Schweiz und lehnte deren Asyl-
gesuche ab. Zur Begründung legte es dar, dass gemäss Art. 51 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) besondere Um-
stände einer Familienzusammenführung entgegenstehen könnten. Dies
sei vorliegend der Fall, weil der Beschwerdeführer 1 vor der Trennung
von seinen Kindern nicht mit ihnen zusammengelebt habe, was sowohl er
selber als auch seine Ehefrau in den Befragungen bestätigt hätten. Der
Beschwerdeführer 1 habe jeweils nur kurze Zeit mit seinen Kindern aus
früheren Verbindungen zusammengelebt. Aus den Angaben des Be-
schwerdeführers 1 und dessen Ehefrau gehe vielmehr hervor, dass die
Kinder bei ihren Müttern lebten. Unter diesen Umständen sei es nicht ge-
rechtfertigt, den Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wes-
halb das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen sei. An die-
ser Einschätzung vermöchten die beiden Erklärungen der Kindsmütter,
welche verständlicherweise für ihre Kinder eine bessere Zukunft wünsch-
ten, nichts zu ändern.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom
22. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-
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fochtenen Verfügung, die Einreise der Beschwerdeführenden 2-4 in die
Schweiz, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl.
Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ersuchte er um Bewilli-
gung der Einreise der Beschwerdeführenden 2-4 zur Durchführung des
Asylverfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er zudem das
Gesuch um vollständige unentgeltliche Prozessführung unter Einschluss
des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei-
ordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechts-
beiständin. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 die beiden Kindsmütter während des Militärdienstes kennengelernt
habe und mit ihnen eine Beziehung eingegangen sei, aus welchen die
Kinder entstanden seien. Im Rahmen des vom Militärdienst aus Mögli-
chen habe er zu seinen Kindern Kontakt gepflegt und sie finanziell unter-
stützt. Da beide Mütter Kriegsverletzungen erlitten hätten, sei von Anfang
an ein gemeinsames Zusammenleben der Beschwerdeführenden 1-4
nach Beendigung des Militärdienstes des Beschwerdeführers 1 geplant
gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Entlassung aus dem Mili-
tärdienst gefordert, habe dann aber das Land verlassen müssen. Inzwi-
schen habe sich der Gesundheitszustand der beiden Kindsmütter ver-
schlechtert. Eine der Kindsmütter könne nicht mehr aufstehen, gehe an
Krücken und leide an massiven psychischen Problemen. Sie schlage ihre
Tochter. Die andere Kindsmutter könne die beiden Söhne ebenfalls kaum
mehr betreuen. Die Mutter des Beschwerdeführers 1, bei welcher inzwi-
schen alle drei Kinder lebten, sei aufgrund ihres Alters mit der Erziehung
überfordert. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung
sei das Zusammenleben des Beschwerdeführers 1 mit seinen drei Kin-
dern durch die Flucht des Beschwerdeführers 1 verhindert worden, zumal
er während der Dienstferien immer wieder Kontakt zu ihnen gepflegt ha-
be. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall
entschieden, dass von einer Trennung durch Flucht auszugehen sei,
wenn der Vater während des Militärdienstes das Land verlassen habe.
Die Trennung des Vaters von seiner Tochter sei durch die Flucht entstan-
den, weil das Zusammenleben des Vaters mit seiner Tochter nach Been-
digung des Militärdienstes durch die Flucht verhindert worden sei und es
dem Vater unter den gegebenen Umständen nicht entgegengehalten wer-
den könne, dass er vor der Ausreise nicht mit seinen Kindern zusammen-
gelebt habe, weil er von ihnen infolge des Militärdienstes beziehungswei-
se der Inhaftierung zwangsweise getrennt worden sei (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts […]). Folglich sei auch im Fall der Beschwerde-
führenden 1-4 von einer Trennung durch Flucht auszugehen. Der An-
spruch auf Einreise der Beschwerdeführenden 2-4 sei offensichtlich,
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weshalb das Verfahren beschleunigt zu behandeln sei. Zudem sei das
Wohl des Kindes zu berücksichtigen und auch gestützt darauf ein be-
schleunigtes Verfahren anzustreben. Da ausserdem die Mutter des Be-
schwerdeführers 1, bei welcher die Kinder lebten, aufgrund ihres Alters
und ihrer Gesundheit kaum in der Lage sei, den Schutz der Kinder zu
gewährleisten, bestehe eine akute Gefährdung der Kinder, weshalb im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Einreise in die Schweiz
und der Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen sei.
Der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung des
BFM und eine Vollmachtserklärung beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. November 2012
wurde das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) infolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwer-
deführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert der ihnen
angesetzten Frist aufgefordert. Das Gesuch um Gewährung von super-
provisorischen Massnahmen wurde ebenfalls abgewiesen.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist beglichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt schon mangels Auf-
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enthalt der Beschwerdeführenden 2-4 in der Schweiz nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine
besonderen Umstände dagegensprechen. Diese Bestimmung zielt auf die
Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz
eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis
ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings ab-
stützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft
bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
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sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-
gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Eltern-
teils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfol-
gung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familien-
mitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der
Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
4.2 In diesem Sinn bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
sie durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehe-
gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive
der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtum-
stände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio
sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51
Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen
Familiengemeinschaften.
5.
5.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung vorliegend nicht
gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in
der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu füh-
ren.
5.2 Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers 1 nach einem Nach-
zug seiner drei im Heimatland verbliebenen Kinder aus früheren Bezie-
hungen subjektiv nachvollziehbar sein mag, so ist doch festzuhalten,
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dass – wie vorstehend erwähnt – für die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Grundvorausset-
zung bleibt, dass ein familiäres Zusammenleben beziehungsweise eine
Familiengemeinschaft bereits bestanden hat, welche(s) durch die Flucht
getrennt worden ist. Diese Grundvoraussetzung ist im vorliegenden Ver-
fahren eindeutig nicht erfüllt, wie bereits in der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2012 dargelegt worden ist,
auch wenn der Beschwerdeführer dies bestreitet. Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers 1 und seiner Ehegattin ergibt sich nämlich vielmehr,
dass er seit dem 23. November 2003 mit seiner Ehefrau religiös getraut
sei und mit ihr zwischen 2003 und der Ausreise im Mai 2006 zusammen-
gelebt habe (vgl. Akte B13/14 S. 3), während seine drei Kinder bei deren
Müttern sowie bei seiner Mutter gelebt hätten (vgl. Akte B13/14 S. 4 f.).
Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 bestätigt, dass sie seit ihrer
Heirat mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengewohnt habe und dass
die drei Kinder aus früheren Beziehungen nicht beim Beschwerdefüh-
rer 1, sondern bei deren Müttern gelebt hätten (vgl. Akte B20/16 S. 3 und
5). Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass zwischen 2003 und der
Ausreise aus dem Heimatland im Juni 2006 keine Familiengemeinschaft
zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinen drei Kindern aus früheren
Beziehungen (Beschwerdeführende 2-4) bestand. Damit ist eine der
Grundvoraussetzungen – welche gestützt auf die vorangehenden Erwä-
gungen als "conditio sine qua non" gilt – für die Familienzusammenfüh-
rung nicht erfüllt. Allein der Einwand des Beschwerdeführers 1, er habe
die Kinder im Rahmen des Möglichen während seiner freien Tage zu sich
geholt und sie finanziell unterstützt, vermag an dieser Tatsache nichts zu
ändern, zumal aus kurzzeitigen Besuchen und finanziellen Unterstüt-
zungsleistungen nicht auf eine gelebte Familiengemeinschaft zu schlies-
sen ist. Der Beschwerdeführer 1 machte zudem geltend, das Bundesver-
waltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass von
einer Trennung durch Flucht auszugehen sei, weil der betroffene Vater
mit seiner Tochter wegen des Militärdienstes nicht habe zusammenleben
können und nach Beendigung des Militärdienstes von seiner Tochter in-
folge der Flucht am Zusammenleben gehindert worden sei. Gestützt auf
dieses Urteil sei auch im Fall des Beschwerdeführers, der ebenfalls we-
gen des Militärdienstes seine Kinder nur an freien Tagen habe besuchen
können und schliesslich aus dem Heimatland geflohen sei, von einer
Trennung durch Flucht auszugehen. Indessen ist vorliegend von einem
anderen Sachverhalt auszugehen, zumal sich aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers 1 und seiner Ehefrau – wie bereits erwähnt – ergeben
hat, dass sie zusammengelebt haben, während die Kinder aus früheren
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Beziehungen jeweils bei deren Müttern geblieben seien. Damit ist nicht
der Militärdienst der Grund, warum der Beschwerdeführer 1 nicht mit sei-
nen Kindern aus früheren Beziehungen zusammengelebt hat, sondern
die neue Beziehung zu seiner jetzigen Frau und die damit zusammen-
hängende Gründung einer neuen Familie.
5.3 Nach dem Gesagten ist die zuvor erwähnte "conditio sine qua non"
für einen asylrechtlichen Familiennachzug, nämlich das Vorliegen einer
durch Flucht getrennten Familiengemeinschaft, welche die Bewilligung
einer Einreise rechtfertigen könnte, als nicht erfüllt zu betrachten. Somit
sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1
und 2 AsylG nicht gegeben.
5.4 Der Beschwerdeführer 1 ruft in seinem Gesuch um Familienzusam-
menführung und insbesondere in der Beschwerde gegen die angefochte-
ne Verfügung das Wohl des Kindes an, wenn er geltend macht, seine drei
im Heimatland verbliebenen Kinder seien dringend auf ihn angewiesen,
weil deren Mütter und seine Mutter nicht in der Lage seien, sich um sie zu
kümmern. Indessen kann auch dieser Aspekt das Nichterfüllen der zwin-
genden Voraussetzung einer durch Flucht getrennten Familiengemein-
schaft nicht aufwiegen, da die Bestimmungen zum Familiennachzug nach
Art. 51 Abs. 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme eines bereits in der Hei-
mat abgebrochenen familiären Zusammenlebens – wie vorliegend – noch
zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor nicht gelebten familiären
Beziehungen herangezogen werden können (vgl. EMARK 2000 Nr. 11
und 2006 Nr. 8). Dies gilt selbst für den Fall von Familiennachzugsgesu-
chen für leibliche Kinder, falls der Flüchtling mit diesen vor seiner Flucht
nicht mehr in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt hat (vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts […]). Das Institut des asylrechtlichen
Familiennachzuges zielt nach der Konzeption des Gesetzes und nach
ständiger Praxis allein auf die Bewahrung bestehender Familiengemein-
schaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, nachdem es auf-
grund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie
gekommen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Die geltend gemachte
Gefährdung der drei im Heimatland verbliebenen Kinder des Beschwer-
deführers 1 vermag zudem auch nicht zu überzeugen. So sagte er an-
lässlich der Befragung aus, seine Tochter lebe eigentlich bei deren Mutter,
aber manchmal auch bei seiner Mutter. Auf die Frage, ob es dafür einen
Grund gebe, antwortete er, weil dies ihre Grossmutter sei (vgl. Akte
B13/14 S. 4). Von einer ernsthaften Erkrankung der Mütter seiner Kinder
oder von einer alters- und krankheitsbedingten Unmöglichkeit seiner ei-
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genen Mutter, sich um die Kinder zu kümmern, war nicht die Rede. Unter
diesen Umständen sind die erst im Familienzusammenführungsgesuch
dargelegten Krankheiten der Mütter der Kinder ebenso nachgeschoben
wie die Aussage, seine eigene Mutter sei aufgrund ihres Alters und ihrer
Gesundheit nicht in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. Aufgrund
des Gesagten ist folglich eine drohende Gefährdung zu verneinen und
vielmehr davon auszugehen, dass mit der Einreise in die Schweiz für die
Kinder eine bessere Zukunft erhofft wird, was zwar verständlich, indessen
für die vorliegende Entscheidung nicht relevant ist. Unter diesen Umstän-
den kann das Familienzusammenführungsgesuch nicht als Asylgesuch
aus dem Ausland betrachtet und entsprechend geprüft werden (vgl.
BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 f.).
5.5 Die geltende Asylgesetzgebung bietet auch keine andere Handhabe,
um den im Heimatland verbliebenen Kindern des Beschwerdeführers 1
die Einreise in die Schweiz zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Familienasyl zu bewilligen. Insbesondere
können auch die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) im vorliegenden Verfahren nicht angewendet werden.
Allenfalls stünde dem Beschwerdeführer 1 für die Prüfung der Frage einer
allfälligen Aufenthaltsregelung für seine drei Kinder der Weg über die in
dieser Hinsicht zuständige ausländerrechtliche Behörde offen, bei wel-
cher er namentlich auch seine sinngemässen Vorbringen betreffend das
Wohl des Kindes einzubringen hätte. Insofern ist er an die für ihn zustän-
dige kantonale Behörde zu verweisen, falls er sich weiterhin um die Be-
willigung einer Einreise seiner drei Kinder bemühen will (vgl. EMARK
2002 Nr. 6).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einschluss der Beschwerdeführenden 2-4 in das Familienasyl des
Beschwerdeführers 1 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilli-
gung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht er-
füllt sind. Das BFM hat somit deren Einreise in die Schweiz sowie das Fa-
milienzusammenführungsgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom
24. September 2012 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] und mit dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: