B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5516/2013
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes
und des gemeinsamen Kindes V. vom 16. März 1994 mit Verfügung des
damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 20. Mai 1994 abge-
lehnt, die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet und der Vollzug der
Wegweisung gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember
1991 durch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersetzt wurde,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die bestehende gruppenweise vorläufige Aufnahme von Deserteu-
ren und Refraktären aus dem ehemaligen Jugoslawien mit generellem
Beschluss des Bundesrates vom 25. Februar 1998 aufgehoben wurde,
dass die Familie der Beschwerdeführerin am 15. Februar 1999 beim BFF
ein Wiedererwägungsgesuchs einreichen liess, welches sie am 23. Janu-
ar 2000 zurückzog, da sie im Rahmen des Rückkehrhilfeprogramms Ko-
sovo in ihr Heimatland zurückkehren wollte,
dass die Familie der Beschwerdeführerin die Schweiz am 18. Februar
2000 verliess,
dass das BFF mit Beschluss vom 2. März 2000 das Wiedererwägungs-
gesuch als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zusammen mit ih-
rem Sohn (N […]) Ende August 2013 das Heimatland verliess,
dass sie nach B._______ gelangten und nach einem dortigen Aufenthalt
von einigen Tagen in die Schweiz weiterreisten, wo sie am 7. September
2013 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 24. September 2013 (rec-
te: 19. September 2013) sowie der am gleichen Tag durchgeführten An-
hörung zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, sie sei kosovarische Staatsbürgerin albanischer Ethnie und habe zu-
letzt in D._______ gewohnt,
dass sie nach ihrer Rückkehr nach Kosovo im Jahre 2000 mehrmals be-
droht worden sei,
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dass im Jahr 2001 das Haus demoliert worden sei,
dass im Jahr 2008 Unbekannte auf das Haus geschossen hätten,
dass sie sich wegen dieser Vorfälle an die Polizei gewandt habe, diese
jedoch nichts habe aufdecken können,
dass im Jahr 2009 ihr Mann bei einem Verkehrsunfall ums Leben ge-
kommen sei und im Jahr 2012 ihr Sohn einen Autounfall gehabt habe,
dass sie der Überzeugung sei, dass es sich bei den Unfällen nicht um
gewöhnliche Unfälle gehandelt habe, sondern ihr Mann umgebracht wor-
den und der Unfall des Sohnes nicht zufällig gewesen sei,
dass im Jahr 2011 oder 2012 im Café, wo ihr Sohn gearbeitet habe, eine
Granate explodiert sei,
dass sich ihr Sohn zu diesem Zeitpunkt im Keller des Cafés befunden
habe,
dass zuletzt am 25. August 2013 von Unbekannten ein Angriff auf das
Haus verübt worden sei,
dass man einen Gegenstand durch die Fensterscheibe geworfen habe
und diese zerbrochen sei,
dass sie am folgenden Tag mit ihren Söhnen zur Schwester geflüchtet
sei, wo sie sich rund sieben Tage aufgehalten hätten,
dass sie die Vermutung habe, sämtliche Vorfälle würden miteinander in
einem Zusammenhang stehen, indes wisse sie nicht, von wem die Angrif-
fe auf die Familie ausgehen würden,
dass man ihren Mann nach der Rückkehr aus der Schweiz mit der Be-
gründung bedroht habe, er habe sein Land im Stich gelassen und sei ein
serbischer Spion,
dass sie nicht wisse, ob die Serben ihren Mann wegen der Desertion in
den neunziger Jahren oder ob ihn die Albaner umgebracht hätten,
dass sie ihren Kindern von den Bedrohungen nie etwas erzählt habe, weil
sie diese nicht habe beunruhigen wollen,
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dass sie erst nach dem letzten Vorfall vom 25. August 2013 bis frühmor-
gens mit den Kindern geredet habe und sie darüber aufgeklärt habe,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen diverse
Beweismittel zu den Akten reichte (handgeschriebener Zettel mit einer
Fallnummer der Polizei sowie der Telefonnummern und Namen der zu-
ständigen Polizisten, welche die Schiesserei von 2008 untersuchten; Zei-
tungsartikel und Arztbericht betreffend die Autounfälle; zwei Zeitungsarti-
kel betreffend die Explosion im Café),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2013 – eröffnet am
gleichen Tag – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den
Kanton E._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollzie-
hen, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG,
dass ihre ausreisebegründenden Aussagen über Täter und Ereignisse im
Wesentlichen substanzlos, realitätsfremd und pauschal ausgefallen seien
(Angaben zu den Urhebern der Bedrohungen gegenüber der Familie re-
spektive Unfähigkeit der Beschreibung eines Vorfalls, obschon sich derar-
tige Situationen laufend ereignet hätten; mutmassende Angaben zu sämt-
lichen geltend gemachten Vorfällen; unterschiedliche Angaben zu den
einzelnen Vorfällen im Vergleich zu den Aussagen ihres Sohnes),
dass die eingereichten Beweismittel untauglich seien, da diese den asyl-
relevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten (die in den Zei-
tungsartikeln beschriebenen Vorfälle ohne namentliche Erwähnung von
Personen könnten nicht als Beleg für gezielte Angriffe auf Familienmit-
glieder gewertet werden; keine möglichen Rückschlüsse hinsichtlich des
geltend gemachten Sachverhalts gestützt auf einen handgeschriebenen
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Zettel mit einer Fallnummer sowie Namen und Telefonnummern der zu-
ständigen Polizisten),
dass die geltend gemachten Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung
nicht asylrelevant seien (Übergriffe Dritter; Schutzfähigkeit und –willigkeit
des unabhängigen Staates Kosovo garantiert durch die internationalen
Sicherheitskräfte [Missionen der UNMIK und EU, insbesondere EULEX]
sowie die Kosovo Police; regelmässige Interventionen und Aufnahme von
Ermittlungstätigkeiten bei Übergriffen durch Dritte),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt
wurde, dass keine persönlichen Gründe gegen die Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Kosovo sprechen würden (Ausbildung; Berufser-
fahrung; Hausbesitzerin, weitreichendes, berufstätiges familiäres Bezie-
hungsnetz in D._______, Familienangehörige in der Schweiz und
Deutschland hinsichtlich einer allfälligen finanziellen Unterstützung),
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Staates
Kosovo und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden
nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Ar-
beitstage betrage,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2013
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober
2013 unter Fristansetzung die Eingabe vom 30. September 2013 (Post-
stempel) zur Beschwerdeverbesserung retourniert wurde, da sie keine
Rechtsbegehren enthielt,
dass gleichzeitig unter Fristansetzung ein Kostenvorschuss einverlangt
wurde,
dass die Post die Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 mit dem Ver-
merk "Nicht abgeholt" ans Bundesverwaltungsgericht zurücksandte,
dass aufgrund von durch die Beschwerdeführerin nicht zu vertretenden
Umständen mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 – eröffnet am
17. Oktober 2013 – die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert wur-
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de, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesse-
rung nachzureichen,
dass sie zudem aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 28. Oktober 2013, zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2013 die Beschwerdever-
besserung (Seiten 1 bis 3 eines bekannten Beschwerdevordrucks) nach-
reichte und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jeg-
liche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren
sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2013 die
Kopie eines Polizeiberichts einreichte und mitteilte, dieser Bericht betreffe
die gegenüber ihrem Sohn V. erhobenen Todesdrohungen, falls er das
Wohnhaus in D._______ nicht verlasse,
dass das Original des Berichtes mit der Post unterwegs in die Schweiz
sei und nach Erhalt nachgereicht werde,
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dass mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 das als Original bezeichnete
Dokument, das den Polizeibericht darstelle, sowie Kopien von drei Fotos
eingereicht wurden und wieder eine Gefährdung geltend gemacht wurde,
weil am 19. November 2013 das Haus in Kosovo erneut überfallen wor-
den und der Sohn V. auf den Polizeiposten gegangen sei, wobei sich die
Polizei geweigert habe, den Bericht mitzugeben,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit – unter nachstehendem Vorbehalt – auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüg-
lich anderslautende Anordnung im Dispositiv enthält, weshalb auf das
Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ohne weitere Ab-
klärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststel-
lungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG),
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige
von Kosovo ist, der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 1. April 2009
zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der
periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurück-
gekommen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer
Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der
Fundstellen in den Protokollen (Befragung/Anhörung) ausführlich darleg-
te, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin als substanzlos,
realitätsfremd, pauschal und widersprüchlich erachtete und vor diesem
Hintergrund zu Recht feststellte, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin
halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand,
dass sie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel in ei-
ner nicht zu beanstanden Weise als untauglich bezeichnete, einen asylre-
levanten Sachverhalt zu belegen,
dass ebenfalls die Erwägungen des BFM im Zusammenhang mit den von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen durch unbekann-
te Dritte respektive die Ausführungen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit
des kosovarischen Staates und damit die Verneinung der Asylrelevanz
der Vorbringen der Beschwerdeführerin einer Überprüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht standhalten,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, daher auf die zutreffenden
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass ergänzend lediglich auf die aufschlussreichen Antworten der Be-
schwerdeführerin bei der Befragung hinzuweisen ist, wonach sie nie per-
sönliche, konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden oder ir-
gendwelchen anderen Organisationen gehabt habe (C 6 S. 9),
dass im Zusammenhang mit einem allfälligen Schutznachsuchen der Be-
schwerdeführerin bei den Behörden gegenüber Übergriffen Dritter nicht
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ausser Acht gelassen werden darf, dass einer ihrer Brüder und dessen
Ehefrau (Schwägerin) bei der EULEX arbeiten, welche unter anderem für
die Sicherheit der kosovarischen Bevölkerung garantiert und bei allfälli-
gen Übergriffen Dritten interveniert und gegen Straftaten regelmässig Er-
mittlungen einleitet (C 6 S. 6 sowie angefochtene Verfügung II/2 S. 4 und
5),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der an-
gefochtenen Verfügung bewirken,
dass der festgestellte Sachverhalt grundsätzlich unverändert bleibt re-
spektive bloss mit etwas anderen Worten wiederholt wird und eine vertief-
te Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung unterbleibt,
dass die Beschwerdeführerin zwar in der Anhörung angab, ihr Ehemann
habe (bei der Berufsausübung) eine leitende Stellung bei einer Abteilung
(…) gehabt (vgl. C 7 S. 3), indessen erst auf Beschwerdeebende eine
Verbindung der Vorfälle mit dieser beruflichen Stellung geltend macht,
was als nachgeschoben zu beurteilen ist und nichts zu einer anderen
Würdigung des Sachverhalts beiträgt,
dass das Vorbringen, die angeblichen Todesdrohungen anlässlich der Be-
fragungen aus Angst nicht erwähnt zu haben, als nachgeschoben und
unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten ist, zumal nicht einzusehen
ist, weshalb die Beschwerdeführerin gerade derjenigen Behörde, bei der
sie um Schutz nachsucht, solche (u.a. ausreiseauslösenden) Umstände
verschweigen sollte,
dass sich angesichts dieser eindeutigen Sachlage – nähere Hinweise
oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation der Be-
schwerdeführerin werden nicht geliefert – weitere Erörterungen erübrigen,
dass aus dem mit Eingaben vom 20. November und 3. Dezember 2013
eingereichten Polizeibericht betreffend Todesdrohungen gegen den Sohn
V. nicht hervorgeht, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch verfolgt
sein soll, und aus den drei eingereichten Fotos, welche die anlässlich des
Überfalls vom 19. November 2013 zerbrochene Fensterscheibe und die
verwendeten Patronen zeigen würden, nicht ersichtlich ist, dass es sich
dabei um das Haus der Beschwerdeführerin handelt,
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dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie bereits erwähnt – der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom
1. April 2009 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung
im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bis-
her nicht zurückgekommen ist,
dass angesichts der heutigen Lage in Kosovo nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo grund-
sätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rück-
kehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen würden,
dass der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen
in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. III/2 S. 5),
dass lediglich ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerde-
führerin den Beruf einer (Berufsbezeichnung) erlernt hat und gemäss ih-
ren Aussagen vor der Ausreise auch einer Erwerbstätigkeit als (…) nach-
gegangen ist (C 6 S. 4 und 5),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Urteil das Gesuch der Be-
schwerdeführerin, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie je-
de Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Entscheid über die Be-
schwerde zu unterlassen, und er sei über eine allfällige Datenweitergabe
zu informieren, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das
Gesuch nach Abs. 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: