B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5516/2014
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).
D-5516/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsangehörige und gelangte ge-
mäss eigenen Angaben am 23. November 2011 in die Schweiz, wo sie am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 5. Dezember 2011 zu ihrer Person und summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 6. Februar 2014 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass ihr Vater
der Oromo Liberation Front (OLF) angehört habe. Nach dessen Tod sei sie
von Sicherheitskräften verfolgt worden.
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 (Eröffnung am 28. August 2014) lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 26. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan
als amtlichen Rechtsbeistand ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 äusserte sich das BFM zur Be-
schwerdeschrift. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 3. Novem-
ber 2014 Stellung zur Vernehmlassung.
D-5516/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann
zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur
Publikation vorgesehen).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-5516/2014
Seite 4
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie der
Volksgruppe der Oromo angehöre und in B._______ (Zone C._______,
Region D._______, Äthiopien) geboren und aufgewachsen sei. Nach dem
Tod ihrer Mutter habe sie zusammen mit ihrem Bruder deren (Geschäftslo-
kalität) weitergeführt. Ihr Vater sei aktives Mitglied der OLF gewesen. Er
habe die OLF finanziell unterstützt und den OLF-Soldaten in der (Ge-
schäftslokalität) Essen ausgegeben. Aufgrund dieser Mitgliedschaft sei ihr
Vater mehrfach inhaftiert worden. Nach dem Tod des Vaters seien Polizis-
ten mehrmals mitten in der Nacht zu ihr nach Hause gekommen und hätten
nach Büchern und Dokumenten des Vaters gesucht. Einmal sei sie anläss-
lich einer solchen Durchsuchung von zwei Beamten vergewaltigt worden.
Soldaten der Regierung hätten zudem auch die (Geschäftslokalität) aufge-
sucht und die Gäste dazu aufgefordert, das Lokal nicht mehr zu besuchen.
Aus Angst, getötet zu werden, habe sie Äthiopien einen Monat nach der
Vergewaltigung verlassen. Sie selbst sei zwar kein Mitglied, sondern nur
Sympathisantin der OLF. In der Schweiz nehme sie aber an Versammlun-
gen und Kundgebungen der OLF teil. Zudem partizipiere sie an den jeden
vierten Monat stattfindenden Versammlungen der in der Schweiz lebenden
Oromos.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, der Beschwerdeführerin
sei es nicht gelungen, ihre Fluchtgründe konkret, detailliert und differenziert
dazulegen. Trotz vieler Nachfragen habe sie nicht genauer zu erläutern
vermocht, wie und in welchem Umfang ihr Vater für die OLF aktiv gewesen
sei. Ihre diesbezüglichen Antworten seien kurz ausgefallen und würden
D-5516/2014
Seite 5
sich oft in Allgemeinplätzen erschöpfen. Die Angaben zu den Inhaftierun-
gen des Vaters seien ebenfalls oberflächlich und spärlich. So habe sie we-
der Angaben zu deren Häufigkeit noch Ausführungen darüber, in welchem
Jahr ihr Vater das letzte Mal in Haft genommen worden sei, machen kön-
nen. Die Beschreibung der Festnahmen des Vaters sowie die Schilderung
des Gefängnisbesuchs seien blass und unpersönlich, obwohl zu erwarten
wäre, solche Erlebnisse würden einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen.
Es wäre auch zu erwarten, dass gewisse Informationen und Details spon-
tan geäussert worden wären und nicht erst auf Nachfrage. Ein solches Aus-
sageverhalten hinterlasse den Eindruck, viele Vorbringen seien während
der Anhörung spontan entstanden und daher nachgeschoben. Hätte sie
ihren Vater tatsächlich im Gefängnis besucht oder wäre er tatsächlich ge-
gen eine Bürgschaft entlassen worden, so wäre zu erwarten, dass sie diese
Erlebnisse nicht erst auf Nachfrage geltend gemacht hätte. Die Aussage,
ihr Vater habe keine Details genannt, sei unlogisch und nicht nachvollzieh-
bar. Die Beschreibung der Hausdurchsuchungen sei unglaubhaft und wi-
derspreche der Logik des Handelns. So habe sie keine dieser Durchsu-
chungen detailliert beschreiben können, sondern lediglich kurz und ohne
Realkennzeichen berichtet. Es widerspreche zudem der Logik des Han-
delns, dass die Behörden erst nach dem Tod des Vaters das Haus durch-
sucht hätten. Vielmehr wäre ein solches Vorgehen im Kontext seiner Inhaf-
tierungen nachvollziehbar und im Interesse der Behörden gewesen. Das
Vorbringen, wonach Soldaten die (Geschäftslokalität) aufgesucht und die
dortigen Gäste bedroht hätten, sei unglaubhaft. Hätten die Behörden die
dortigen OLF-Gäste im Visier gehabt, so wären sie wohl noch zu Lebzeiten
des Vaters aktiv geworden. Es mache keinen Sinn, dass sie erst nach dem
Tode des Vaters die Schliessung der (Geschäftslokalität) und die Ein-
schüchterung der Gäste hätten bewirken wollen, zumal die Beschwerde-
führerin kein OLF-Mitglied gewesen sei, während ihr Vater als Mitglied wohl
grösseren Einfluss auf die Geschehnisse in der (Geschäftslokalität) gehabt
haben müsste. Die Vergewaltigungen seien ohne Realkennzeichen ge-
schildert worden. Die Vorbringen würden keine Details enthalten und es
würden individuelle Aussagen fehlen, die auf eine persönliche Betroffenheit
hindeuten würden oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum
Ausdruck brächten. Die Aussagen würden sich in Allgemeinplätzen er-
schöpfen, die in dieser Form ohne Weiteres von irgendjemandem nacher-
zählt werden könnten. Zudem seien die Schilderungen widersprüchlich, in-
dem in der BzP ausgesagt worden sei, die Polizisten seien auch nach der
Vergewaltigung in die (Geschäftslokalität) gekommen und hätten sie ein-
geschüchtert, während in der Anhörung ausgesagt worden sei, sie habe
nach dem Vorfall nicht mehr im Lokal gearbeitet und bis zur Ausreise keine
D-5516/2014
Seite 6
Probleme mit den Behörden gehabt. Schliesslich erstaune es, dass von
drei Geschwistern nur die Beschwerdeführerin aufgrund des Vaters verfolgt
werde. Insbesondere sei nicht verständlich, dass ihr Bruder, mit welchem
sie bis zur Ausreise zusammengelebt habe, keine Verfolgungsmassnah-
men erlitten habe. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin würden ihre
Geschwister auch heute noch in ihrem Heimatdorf B._______ leben und
hätten auch nach der Ausreise keine Probleme mit den Behörden.
Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin sei für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft zu wenig intensiv. Mit Verweis auf die bis-
herigen Erwägungen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin vor ihrer Ausreise als politische Aktivistin registriert worden sei und
daher in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. Ihre
hiesigen Aktivitäten würden sich auf eine blosse Teilnahme an Kundgebun-
gen und Versammlungen beschränken. Solche exilpolitischen Aktivitäten
würden von den äthiopischen Behörden jedoch nicht als Bedrohung emp-
funden, so dass daraus auch keine Verfolgungsgefahr resultiere.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
OLF gelte in Äthiopien als Terrororganisation, weshalb die Aktivitäten und
Mitgliederlisten unter höchster Geheimhaltung ständen. Daher sei es nicht
erstaunlich, dass die Beschreibung der Aktivitäten des Vaters relativ detail-
arm ausgefallen sei. Sie habe daher nur Dinge nennen können, die sie
selbst wahrgenommen habe, wie die Vorbereitung von Essen für die OLF,
die Finanzierung der OLF und die politischen Äusserungen des Vaters. Es
treffe nicht zu, dass sie zur Haft des Vaters keine Angaben habe machen
können. So habe sie den Namen und die Lage des Gefängnisses nennen
können. Sie habe ferner sowohl die Haftdauer als auch die Anzahl der In-
haftierungen genannt. Die Schilderung des Haftbesuchs sei in Anbetracht
des Umstands, dass dieser im Zeitpunkt der Anhörung bereits über sieben
Jahre zurückgelegen habe, keinesfalls unkonkret oder undifferenziert. Es
treffe nicht zu, dass die Hausdurchsuchungen erst nach dem Tod des Va-
ters begonnen hätten. So habe die Beschwerdeführerin implizit darauf ver-
wiesen, dass bereits vorher Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten.
Sie habe anschaulich von den Durchsuchungen berichtet und es könne
nicht nachvollzogen werden, welche weiteren Informationen das BFM er-
wartet hätte. Dass die Darstellung keine aussergewöhnlichen Details ent-
halte, liege mitunter auch daran, dass es sich um Routine-Aktionen gehan-
delt habe. Ferne würden die Hausdurchsuchungen ein Kollektiv gleicharti-
ger Ereignisse betreffen, wodurch die Ausführungen relativ allgemein und
ohne nebensächliche Details bleiben würden. Es sei zynisch, von einer
D-5516/2014
Seite 7
mehrfach vergewaltigten Frau zu verlangen, bei den Schilderungen der er-
littenen Qualen Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktions-
schilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten zu verlangen. Es sei nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin während einer Anhörung nicht ihr
Innerstes ausschütte. Auf die Vergewaltigungen angesprochen, habe sie
äusserst emotional reagiert, indem sie geweint habe, von körperlichen
Schmerzen, wenn sie sich an das Erlebte erinnern müsse, und über Selbst-
mordgedanken gesprochen habe, was Realkennzeichen genug sei. Die
Beschwerdeführerin sei gegenüber ihren Geschwistern besonders expo-
niert, da ihre Schwester bereits verheiratet gewesen sei und daher von den
Hausdurchsuchungen nicht betroffen gewesen sei, und sich ihr Bruder zur
fraglichen Zeit kaum je zuhause aufgehalten habe. Die Glaubhaftigkeits-
prüfung des BFM beruhe auf einer zu restriktiven Handhabung der diesbe-
züglichen Kriterien. So würden sich die meisten von der Vorinstanz aufge-
führten Ungereimtheiten entkräften lassen. Andere Unklarheiten hätten
durch pflichtgemässes Nachfragen ausgeräumt werden können, was nun
nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden könne. Der Beschwerde-
führerin sei es somit gelungen darzulegen, dass sie aufgrund ihrer Verbin-
dungen zur OLF und der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo gefährdet
sei.
Da die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Heimatland wegen ihrer Nähe
zur OLF Probleme gehabt habe, sei davon auszugehen, dass sie durch
ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz erneut das Interesse der äthiopi-
schen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliche Person
registriert worden sei. Schon allein aufgrund ihrer dreijährigen Landesab-
wesenheit sei damit zu rechnen, dass sie bei der Einreise genau kontrolliert
werde und dabei sowohl ihre Probleme im Heimatland als auch ihre exil-
politischen Aktivitäten ans Licht kämen.
Als Beweismittel wurde ein Schreiben der Oromo Community of Switzer-
land (…) sowie vier Fotos von Kundgebungen eingereicht.
4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die eingereichten Fo-
tos würden lediglich belegen, dass die Beschwerdeführerin an Kundgebun-
gen teilgenommen habe, an welchen sie jedoch nicht in besonderer Weise
heraussteche. Das eingereichte Bestätigungsschreiben lasse ebenfalls auf
kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement schliessen.
D-5516/2014
Seite 8
4.5 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, das äthiopische Re-
gime beobachte die exilpolitischen Tätigkeiten genau und arbeite mit Ge-
sichtserkennungssoftware. Daher sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass die äthiopischen Behörden von den Tätigkeiten der
Beschwerdeführerin Kenntnis hätten. Die Beschwerdeführerin habe an
mehreren Kundgebungen teilgenommen und sei auf den Fotos jeweils gut
erkennbar. Eine namentliche Zuordnung sei ohne Weiteres möglich, zumal
sie den heimatlichen Behörden bereits durch ihre politischen Aktivitäten im
Heimatland bekannt sein dürfte. Ein aktueller Bericht von Amnesty Interna-
tional lege überdies dar, dass sich die Situation für Oromos generell stark
verschlechtert habe. Friedliche Proteste, aber auch blosses Gegen-Aus-
sen-Tragen der Oromo-Kultur werde als regimefeindlicher Akt interpretiert
und nicht toleriert. Oromos, die sich irgendwie in friedlichen politischen
Gruppierungen beteiligen würden, würden verdächtigt, die OLF zu unter-
stützen, und daher massiv verfolgt. Aufgrund ihres Profils und ihres Hinter-
grundes sei die Beschwerdeführerin daher bei einer Rückkehr äusserst ge-
fährdet.
5.
5.1 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
lehnt. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine asylrelevante
Verfolgung glaubhaft darzulegen. Dabei kann im Wesentlichen auf die Aus-
führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Präzisierend ist jedoch fest-
zuhalten, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdefüh-
rerin habe in der Anhörung implizit auch von Hausdurchsuchungen gespro-
chen, die sich vor dem Tod des Vaters ereignet hätten, überzeugt. In den
übrigen Punkten erweisen sich die Erwägungen des BFM demgegenüber
als zutreffend. So ist die Beschreibung der Aktivitäten des Vaters oberfläch-
lich erfolgt. Die politische Meinung des Vaters wurde pauschal als "er sagte
immer wieder, dass die Oromos unterdrückt worden sind" (act. A10 F57)
beschrieben. Ebenfalls oberflächlich ist die Antwort auf die Frage ausgefal-
len, welche Details ihr betreffend die OLF-Mitglieder, welchen in der (Ge-
schäftslokalität) Essen ausgegeben worden sei, aufgefallen seien, indem
sie ausführte, "Sie (die Leute) kamen zu mir ins Lokal. Sie haben mir etwas
gesagt und das ist alles" (ebd. F64). Die Erklärung in der Beschwerde-
schrift, sie habe keine fundierten Kenntnisse über die Aktivitäten des Va-
ters, da solche Sachen streng geheim gehalten würden, greift zu kurz, in-
dem sich die angeblichen Unterstützungshandlungen des Vaters für die
OLF (auch) in Gegenwart der Beschwerdeführerin abgespielt hätten, und
die Beschreibung dieser Vorkommnisse, wie soeben dargelegt, blass aus-
gefallen ist. Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen hinsichtlich der
D-5516/2014
Seite 9
Festnahmen des Vaters. Auch hier ist die Beschwerdeführerin trotz Nach-
frage nicht in der Lage, über die pauschale Nennung der Tatsache hinaus-
gehende konkrete Angaben zu machen (vgl. ebd. F72 bis F76). Auch die-
sem Vorbringen mangelt es somit an Realkennzeichen. Der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin den Namen eines Gefängnissen angeben konnte,
reicht nicht aus, zumal die konkrete Beschreibung des dortigen Besuchs
wiederum oberflächlich erfolgte (ebd. F80). Auch die Beschreibung der
Hausdurchsuchungen ist ohne Nennung markanter Details erfolgt (ebd.
F101 bis F105). Das Argument in der Beschwerde, dies rühre daher, dass
die zahlreichen Hausdurchsuchungen Routinehandlungen gewesen seien
und von der Beschwerdeführerin als Kollektiv im Gedächtnis seien, über-
zeugt nur in geringem Umfang, zumal auch beziehungsweise insbeson-
dere bei zahlreichen Vorkommnissen inhaltliche Besonderheiten respek-
tive Unterschiede zu erwarten wären. Hinsichtlich der Vergewaltigung ist
zu bemerken, dass es zwar zutreffend ist, dass traumatisierende Ereig-
nisse zu einer gewissen Verwischung der Erinnerungen führen können und
diesem Umstand bei der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen ist.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
solcher Vorbringen gänzlich auf das Erfordernis von Realkennzeichen zu
verzichten wäre. Die Beschwerdeführerin wurde in der Anhörung in offener
Weise auf inhaltliche Besonderheiten angesprochen, worauf sie nur vage
zu antworten vermochte, so dass auch die Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens trotz Nennung ihrer Gefühlslage zweifelhaft bleibt. Das BFM sprach
zudem zu Recht den Widerspruch an, wonach die Beschwerdeführerin in
der BzP ausgesagt habe, die Polizisten seien auch nach der Vergewalti-
gung in die (Geschäftslokalität) gekommen und hätten sie eingeschüchtert,
während sie gemäss Anhörung nach dem Vorfall nicht mehr im Lokal gear-
beitet und bis zur Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt habe.
Schliesslich erstaunt es, dass ihre Geschwister, allen voran ihr Bruder, mit
welchem sie bis zur Ausreise zusammengelebt habe und welcher auch in
der (Geschäftslokalität) gearbeitet habe, keine Verfolgungsmassnahmen
erlitten hätten und auch heute noch unbehelligt in ihrem Heimatdorf
B._______ leben würden. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, die Be-
schwerdeführerin sei gegenüber ihren Geschwistern besonders exponiert
und ihre Geschwister seien während der Hausdurchsuchungen jeweils
nicht vor Ort gewesen, greift zu kurz, zumal die Abwesenheit während der
Durchsuchungen zwar die Nichtverfolgung der Geschwister zu diesem
Zeitpunkt zu erklären vermöchte, nicht aber den Umstand, dass diese bis-
her noch nie behördliche Massnahmen zu gewärtigen gehabt hätten. Dass
nur die Beschwerdeführerin verfolgt werde, nicht aber ihre Geschwister,
D-5516/2014
Seite 10
lässt sich überdies nur schwer mit dem von ihr gezeichneten Bild des En-
gagements ihres Vaters vereinbaren, welches Hauptauslöser für die Ver-
folgung gewesen sein soll. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der soeben
angesprochenen Elemente und in Abwägung aller relevanten Gesichts-
punkte ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, ihre Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.
5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich überdies auf ihr exilpolitisches En-
gagement und somit auf subjektive Nachfluchtgründe. Eine Person, die
subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur
Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E.
5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei
grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei-
matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn
von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teil E-705/2014 vom 6. März 2014 mit Hinweisen auf die Urteile
D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar
2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, die
äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mit-
tels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für
sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfol-
gungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhalts-
punkte – nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür
vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive äthiopische Staatsbürgerin tatsäch-
lich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als
regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist.
Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten der
Beschwerdeführerin geeignet ist, sie als Regimekritikerin und damit als
konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer
exponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen.
D-5516/2014
Seite 11
5.4 Dies ist vorliegend in Übereinstimmung mit den Ausführungen der
Vorinstanz zu verneinen. Soweit aus den eingereichten Beweismitteln so-
wie den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, ist sie sowohl in
quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht lediglich marginal in Erschei-
nung getreten. Ihre Aktivitäten weisen daher eine zu geringe Intensität auf,
um sie als ernsthafte Bedrohung für das politische System zu betrachten.
Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-5516/2014
Seite 12
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-5516/2014
Seite 13
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Gemäss Erwägungen des BFM sprechen weder allgemeine noch indi-
viduelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwei
Geschwister der Beschwerdeführerin würden in ihrem Heimatdorf leben.
Ihr Bruder sei im (Berufsbezeichnung) tätig und ihre Schwester sei verhei-
ratet. Somit verfüge sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihr
eine soziale und wirtschaftliche Reintegration ermögliche.
7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rückkehr einer
alleinstehenden Frau mit nur wenig Berufserfahrung unzumutbar. Die Be-
schwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und verfüge über ein sehr
geringes Bildungsniveau. Ausserdem habe sie nur sehr beschränkte Ar-
beitserfahrung. Überdies habe die Beschwerdeführerin bereits sexuelle
Gewalt erfahren, wodurch ihr eine Rückkehr nach Äthiopien, wo für allein-
stehende Frauen eine erhöhte Gefahr geschlechtsspezifischer Gewalt be-
stünde, nicht zumutbar sei.
7.7 Gemäss dem weiterhin gültigen Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 7.
Juli 2011 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumut-
bar (BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 520 f.). Der Bruder und die Schwester
der Beschwerdeführerin befinden sich gemäss ihren Aussagen weiterhin in
Äthiopien. In Anbetracht dieser Kontakte im Heimatland, welche sie ge-
mäss Aussage in der Anhörung auch hier in der Schweiz teilweise weiterhin
pflege (vgl. act. A10 F147), sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein,
sozialen Anschluss und eine Wohnung zu finden. Nach dem Tode des Va-
ters lebte sie offensichtlich mit ihrem Bruder, dem sie in der (Geschäftslo-
kalität) half, im Elternhaus zusammen (vgl. ebd. F18 und F42). Die
Schwester lebte im gleichen Dorf (ebd. F20 f.). Nach der Heirat der
Schwester habe die Beschwerdeführerin die (Geschäftslokalität) übernom-
men (vgl. ebd. F42). Auch wenn diese heute angeblich nicht mehr bestehe
(vgl. ebd. F48), konnte die Beschwerdeführerin Arbeitserfahrung gewin-
nen. Vor diesem Hintergrund dürfte der relativ jungen und soweit aktenkun-
dig gesunden Beschwerdeführerin trotz schwieriger Lebensumstände für
alleinstehende Frauen eine Reintegration im Heimatland möglich und zu-
mutbar sein.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
D-5516/2014
Seite 14
7.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 2. Oktober 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine
Kosten zu erheben.
10.
Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter einge-
setzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote vom 3. November 2014
eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– ist je-
doch übersetzt und daher auf Fr. 200.– zu kürzen, zumal der Rechtsvertre-
ter über keinen Anwaltstitel verfügt. Daraus ergibt sich ein (gerundetes)
amtliches Honorar von Fr. 2'100.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer), welches lic. iur. LL.M. Tarig Hassan für seine Bemühungen im Be-
schwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5516/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von Fr. 2'100.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: